WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Allg�uer �berlandwerk GmbH v. Frank Wagner

Case No. D2004-0405

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdef�hrerin ist die Allg�uer �berlandwerk GmbH, Illerstra�e, Kempten, Deutschland. Der bevollm�chtigte Vertreter der Beschwerdef�hrerin in diesem Verfahren ist Herr Gerhard Juli, ebenda.

Der Beschwerdegegner ist Herr Frank Wagner, Hochvogelstra�e, Kempten, Deutschland.

 

2. Domainname und Domainvergabestell

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <a�w.com>. Es handelt sich hierbei um einen internationalisierten Domainnamen (“internationalized domain name” oder kurz IDN.).

Die Domainvergabestelle ist Schlund + Partner AG, Brauerstra�e, Karlsruhe Deutschland.

 

3. Verfahrensablau

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend nur “Center”) am 3. Juni 2004, per Email und am 7. Juni 2004, mit Post in englischer Sprache ein. Das Center benachrichtigte die Beschwerdef�hrerin am 16. Juni 2004, dahingehend, dass nach Auskunft des Registrars die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch sei und dass damit die Verfahrenssprache deutsch ist. Die Beschwerde ging daraufhin am 22. Juni 2004, per Email und am 28.�Juni�2004, per Post in deutscher Sprache beim Center ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy und den erg�nzenden Verfahrensregeln der WIPO gen�gt und das ordnungsgem�� gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist �berzeugt, dass dies zutrifft.

Am 29. Juni 2004, wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgem�� �bermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 20. Juli 2004, best�tigte das Center den Eingang der am 19. Juli 2004, per email gesendeten Erwiderung des Beschwerdegegners.

Am 23. Juli 2004, teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dietrich Beier bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben hat.

 

4. Sachverhal

Die Beschwerdef�hrerin ist ein Unternehmen aus dem Allg�u, einer Region des Freistaats Bayern in Deutschland, das Strom liefert.

Sie benutzt neben ihrer Unternehmenskennzeichnung Allg�uer �berlandwerk GmbH seit geraumer Zeit die Abk�rzung „a�w”, teilweise in graphisch stilisierter Form, in neuerer Zeit auch ohne graphische Zutat als “A�W” auf ihrem Briefkopf. Den Umfang der Benutzung des Kennzeichens oder Gesch�ftszahlen legt die Beschwerdef�hrerin nicht dar. Aus einem vorgelegten Presseartikel geht hervor, dass die Unternehmenskennzeichnung der Beschwerdef�hrerin auch vom Verkehr mit “A�W” abgek�rzt wird

Auf Anfrage eines Mitarbeiters der Beschwerdef�hrerin, ob der Domainname <a�w.com> zu verkaufen sei, antwortete der Beschwerdegegner mit Email vom 12.�Mai 2004, dass dieser Domainname von ihm als allg�uweite Immobilien-Internetplattform genutzt werde. Ausgehend von einem langfristigen Grundmietpreis von EUR160,00 pro Monat und einer zugrunde gelegten mittleren Nutzungsdauer von 15 Jahren abz�glich eines Nachlasses von 25% sowie weiteren Nebenkosten errechnete der Beschwerdegegner im weiteren Fortgang der Korrespondenz einen Angebot von Brutto EUR25.810,00, dem die Beschwerdef�hrerin nicht n�her trat. Im Laufe der Korrespondenz erw�hnt der Beschwerdegegner Verhandlungen �ber den Domainnamen mit einer Solaranlagenherstellerin.

Der Beschwerdegegner ist eine Einzelperson, die unter dem Logo Allg�u Immobilien firmiert. Ausweislich �bergebener Ausdrucke seiner Internetseite war jedenfalls am 03. Juni 2004, eine Website unter “www.a�w.com bzw” dem der IDN zugrunde liegenden Adresse <xn--aw-xka.com> erreichbar. Auf dieser Seite findet sich der folgende Text:

“Herzlich Willkommen auf der Allg�u-Weiten-Immobilienplattform

www.a�w.com

Der Allg�uer bersicht f�r Wohnungen

Die Nutzung ist f�r Privatanbieter kostenlos!”

Im weiteren finden sich detaillierte Beschreibungen von Wohnungen aus dem Allg�u.

Aus dem Internetauftritt ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner auch �ber den Domainnamen <spanien-immo.ws> verf�gt, der sich mit Immobilien in Spanien befasst. Weitere �hnlich aufgebaute Internetseiten des Beschwerdegegners finden sich unter <allgaeuimmo.de>, <mucimmo.de> und <schwabenimmo.de>.

 

5. Parteivorbringe

a) Beschwerdef�hrerin

Die Beschwerdef�hrerin gr�ndet ihren Antrag auf ein Kennzeichen “a�w”, dass eine Abk�rzung von Allg�uer �berlandwerk sei. Sie weist die Benutzung dieser Abk�rzung in unterschiedlich graphisch gestalteter Form seit 1931, mit Dokumenten nach. Sie behauptet, dass der Domainnameninhaber den Domainnamen <a�w.com> lediglich in der Absicht nutzt, Internetnutzer auf die Seite “Allg�uer �bersicht f�r Wohnungen” zu leiten. Diese Seite habe eine gewisse Zeit lang zu einer Seite mit identischer Gestaltung unter dem Domainnamen >allgaeuimmo.de< gef�hrt. Die Bezeichnung “Allg�uer �bersicht f�r Wohnungen” sei ein k�nstliches Konstrukt, um die Nutzung von “a�w” zu rechtfertigen. Der Domainnameninhaber sei weder pers�nlich noch gesch�ftlich noch als Organisation unter <a�w.com> bekannt. Es lasse sich kein Hinweis darauf finden, dass der Beschwerdegegner, dessen Initialen F und W w�ren, in irgendeiner Verbindung mit den Buchstaben a, �, ue oder w steht. Die missbr�uchliche Registrierung des Domainnamens wird mit dem Angebot zum Verkauf des Domainnamens zu einem Kaufpreis von EUR25.810,00 einschl. Mehrwertsteuer begr�ndet. Es sei �u�erst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner das Kennzeichen “a�w” nicht kenne, da er am Standort der Hauptverwaltung der Beschwerdef�hrerin wohnt. Er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit einer der Kunden der Beschwerdef�hrerin. Ein Beweis hierf�r tritt die Beschwerdef�hrerin aus datenschutzrechtlichen Gr�nden nicht an.

b) Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er Kunde der Beschwerdef�hrerin sei. Er erkl�rt, dass die Buchstaben des Domainnamens f�r sein Internetangebot stehen, dass eine “Allg�uer �bersicht f�r Wohnungen” sei und er es deshalb so nenne. Der Internetauftritt soll Wohnungen und deren Besitzer aus dem Allg�uer Raum akquirieren, um f�r sie nach Ablauf einer bestimmten Frist als Makler t�tig zu werden. Dieses System werde von ihm seit Jahres unter >mucimmo.de< f�r M�nchen benutzt. Die Internetauftritte unter >allgaeuimmo.de< und <a�w.com> seien deshalb optisch nahezu die selben, da die Nutzer mit dieser Art der Pr�sentation gut zurecht k�men, der Beschwerdef�hrer den Auftritt als sehr sch�n, einfach zu bedienen und angenehm empfinde und er dadurch die Verbindung der Seiten demonstriere.

Er habe nach einem rechtlichen Schutz der Kombination “a�w” recherchiert und weder eine Firma noch eine Marke gefunden.

Die Beschwerdef�hrerin sei bereits Inhaberin der Domainnamen <a�w.net> und <a�w.info> und sei damit v�llig ausreichend am Markt platziert. Die Beschwerdef�hrerin sei als Stromunternehmen in einem v�llig anderen Gesch�ftsbereich als er selber t�tig. Im weiteren f�hrt er aus, dass er zun�chst eine Kontaktadresse kontakt@allgaeuimmo.de installiert habe, da der dem IDN zugrunde liegende Domainname xn--aw-xka.com in kontakt@xn--aw-xka.com zu kompliziert gewesen sei. Erst nach einiger Zeit habe er herausgefunden, wie er f�r seine Emailadresse den IDN <aw�.com> verwenden k�nne. Zu seinem Verkaufsangebot f�hrt er aus, dass er erst nach der telefonischen Kontaktaufnahme des Bevollm�chtigten der Beschwerdef�hrerin �ber einen Verkauf nachgedacht habe. Die Beschwerdef�hrerin habe telefonisch mitgeteilt, dass sie entweder den Domainnamen k�uflich erwerben wolle oder die �bertragung “mittels eines Protestes” erreichen wolle. Er habe die Beschwerdef�hrerin ermuntert, selbst ein Angebot zu unterbreiten, da er hierzu noch keine Vorstellungen habe. Die Beschwerdef�hrerin bestand aber auf ein von ihm zugesandtes Angebot.

 

6. Entscheidungsgr�nde

Ziff. 4. a. der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Richtlinie”) f�hrt drei Elemente auf, die die Beschwerdef�hrerin nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen ist

1. dass der Domainname <a�w.com> mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdef�hrerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich ist und

2. dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat und

3. dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und benutzt wird.

Zu 1.: Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet

Der Domainname <a�w.com> ist in seinem kennzeichnungskr�ftigen Bestandteil “a�w” identisch mit dem Kennzeichen “a�w” der Beschwerdef�hrerin. Es ist anerkannt, dass der Bestandteil “.com” bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht ber�cksichtigt wird.

Fraglich ist jedoch, ob das Kennzeichen “a�w” der Beschwerdef�hrerin den Erfordernissen der Richtlinie gen�gt. Die Richtlinie spricht insoweit von einer Marke. Es ist in der Entscheidungspraxis der Panels weithin anerkannt, dass auch nicht eingetragene Marken wie z. B. die common law trademarks aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum von Ziff. 4.a. erfasst werden. Ebenso f�llt dem Wortlaut nach eine Benutzungsmarke nach � 4 Nr. 2 des deutschen Markengesetzes hierunter.

Unterschiedliche Entscheidungen wurden jedoch bei sonstigen Kennzeichen wie Unternehmenskennzeichen, gesch�ftlichen Bezeichnungen, Werktiteln oder auch Namen getroffen. Zu erw�hnen sind hier beispielhaft die stattgebenden Entscheidungen zu <gallerina.com> (WIPO Case No. D2000-0730) oder die Namen betreffenden Entscheidungen <juliaroberts.com> (WIPO Case No. D2000-0210) oder <piercebrosnan.com> (WIPO Case No. D2003-0519). F�lle, in denen die Bezeichnung bzw. die Namen von Universit�ten in Frage standen, waren z.B. <unistuttgart.com> (WIPO Case No. D2000-1767), in dem dem �bertragungsantrag der Universit�t Stuttgart stattgegeben wurde, aber auch <uni-konstanz.com> (WIPO Case No. D2001-0744), in dem die Voraussetzungen der Ziff. 4.a. (i) der Richtlinie verneint wurden.

Gegen eine Einbeziehung spricht vom Wortlaut her aus deutscher Sicht zun�chst der Umstand, dass diese Rechte - obgleich teilweise im Markengesetz geregelt - als Kennzeichenrechte, nicht aber als Marken bezeichnet werden. Unternehmenskennzeichen dienen in erster Linie dazu, Unternehmen voneinander zu unterscheiden und allenfalls in zweiter Linie mittelbar, auch Waren bzw. Dienstleistungen von einander zu unterscheiden. Daf�r spricht, dass auch aus angloamerikanischer Perspektive common law trademarks unter besonderen Umst�nden die Namen ber�hmter Personen oder gesch�ftliche Bezeichnungen erfassen k�nnen. Besonders deutlich wird dies bei dem bereits beispielhaft erw�hnten Fall >piercebrosnan.com<, in dem das Panel nur kurz ausf�hrte, dass Herr Brosnan ein international bekannter Schauspieler sei, der unter seinem Namen Goodwill f�r Unterhaltungsdienstleistungen aufgebaut h�tte. Im Sachverhalt sind Auftritte als Schauspieler und als Gast von Unterhaltungssendungen erw�hnt.

Mit dieser Begr�ndung lassen sich alle gesch�ftlichen Bezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen auch als Zeichen verstehen, die f�r Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Das Panel sieht vor diesem Hintergrund trotz der erw�hnten systematischen Zweifel daher auch gute Gr�nde, auch sonstige Kennzeichenrechte unter der Richtlinie zu erfassen, da es als nicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheint, Rechtsordnungen zu bevorzugen, in denen bestimmte Erscheinungsformen von Kennzeichen - anders als in anderen Rechtsordnungen - dogmatisch als Marken behandelt werden.

Diese Frage, die nach Ansicht des Panels zu den wesentlichen Fragen einer erstrebten einheitlichen Anwendung der Richtlinie geh�rt, muss hier jedoch nicht entschieden werden, da das Fehlen eines berechtigten Interesses an dem Domainnamen und eine b�sgl�ubige Registrierung nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht.

Zu 2.: Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainname

Der Beschwerdegegner hat unter dem Domainnamen <a�w.com> eine Website erstellt, die sich in sein glaubhaft gemachtes anderweitig bereits ausgef�hrtes Gesch�ftskonzept einf�gt. Der Beschwerdegegner betreibt u. a. f�r M�nchen und den Raum Schwaben sowie f�r Spanien eigene Internetseiten, die sich mit der Immobilienvermittlung befassen. Alle Internetseiten machen den Eindruck, dass sie in Benutzung sind. Die Abk�rzung „a�w” der Internetseite, die sich mit Wohnungsangeboten f�r das Allg�u unter der �berschrift „Allg�uer �bersicht f�r Wohnungen” befasst, ist auch nachvollziehbar. Der Umstand allein, dass seine anderen Internetseiten dem Muster “region/stadt-immo” folgen, kann hier nicht entscheidend gegen ein berechtigtes Interesse sprechen, da es einem Unternehmer freistehen muss, sein Werbe- und Darstellungskonzept f�r sein Gesch�ftsbereich zu �ndern oder umzustellen.

Das Panel verkennt nicht, dass die Verwendung eines Domainnamens, der nicht nur eine nachvollziehbare Abk�rzung f�r einen Oberbegriff ist, sondern auch identisch mit einer von einem im selben Ort ans�ssigen Unternehmen verwendeten Abk�rzung ist, ein Umstand darstellt, bei dem man an einer Zuf�lligkeit zweifeln kann. Die von der Beschwerdef�hrerin dargelegten und anderweitig ersichtlichen Umst�nde reichen jedoch nicht aus, das berechtigte Interesse des Beschwerdegegners mit der hierf�r notwendigen Sicherheit zu verneinen.

Zu 3.: B�sgl�ubige Eintragung und Benutzung

Im �brigen liegen vorliegend angesichts des vorgetragenen Sachverhalts auch nicht genug Umst�nde vor, die eine b�sgl�ubige Registrierung �berwiegend wahrscheinlich machen.

Wie ausgef�hrt, hat die Beschwerdef�hrerin nicht ausreichend Umst�nde dargelegt, die ein nachvollziehbares Interesse �berwiegend unwahrscheinlich machen, den Domainnamen <a�w.com> zu registrieren und zu benutzen.

Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdef�hrerin als Stromlieferant an seinem Wohnsitzort bekannt war. Andererseits ist eine entsprechende Kenntnis angesichts der Vielfalt von auch in dieser Region anbietenden Stromlieferanten keineswegs selbstverst�ndlich.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner ein f�r einen Domainnamen vergleichsweise hohes Verkaufsangebot nur auf Nachfrage der Beschwerdef�hrerin abgegeben hat und nicht von sich aus auf die Beschwerdef�hrerin zugegangen ist, w�rde zwar alleine nicht ausreichen, aus der B�sgl�ubigkeit heraus zu f�hren. Auch spricht der weitere Umstand, dass der Beschwerdegegner im Laufe der Korrespondenz �ber einen Verkauf des registrierten Domainnamens Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen aus dem Solarbereich erw�hnt, eher f�r eine B�sgl�ubigkeit w�hrend der Verhandlungen, da der Verkauf an einen Wettbewerber der Beschwerdef�hrerin droht. Dieser Umstand konterkariert insoweit seine eigene lautere Benutzungsabsicht zu diesem Zeitpunkt.

Dies ist nach Ansicht des Panels vorliegend aber als Umstand zu qualifizieren, der f�r eine b�sgl�ubige Benutzung sprechen kann, nicht aber unbedingt auch f�r eine b�sgl�ubige Registrierung, die weitere selbstst�ndige Voraussetzung der Richtlinie ist. Aus dieser Bemerkung in einer email, die vom Beschwerdegegner, nicht von der Beschwerdef�hrerin in das Verfahren eingef�hrt wurde, und angesichts der vorgetragenen und plausibel nicht auszuschlie�enden eigenen Nutzung des Domainnamens auf eine B�sgl�ubigkeit schon bei Registrierung zu schlie�en, w�re eine nach Ansicht des Panels zu weit reichende Auslegung der Richtlinie, da sie die gewollte Kumulation der B�sgl�ubigkeit bei Registrierung und bei Benutzung obsolet machen w�rde.

Eine umfassende Abw�gung der dargelegten Umst�nde f�hrt f�r das Panel daher zum Ergebnis, dass eine b�sgl�ubige Registrierung des Domainnamens nicht mit der f�r eine Entscheidung, den Domainnamen zu �bertragen, notwendigen Sicherheit angenommen werden kann.

Das Panel sieht sich zu der weiteren Bemerkung veranlasst, dass angesichts mancher Ungereimtheiten und angeblicher Zuf�lligkeiten des vorliegenden Sachverhalts die Darlegung weiterer Umst�nde durchaus zu einer anderen Entscheidung h�tten f�hren k�nnen. Das Panel hat zwar die Befugnis, bei Unklarheiten oder teilweise unvollst�ndigem Vortrag gezielt nachzufragen, sieht sich jedoch au�er Stande, die Beschwerdef�hrerin zu weiterem neuen Sachvortrag anzuregen oder gar auf eigene Faust weitere substantielle Recherchen anzustellen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Panel zwar erhebliche Zweifel an der gutgl�ubigen Benutzung hat, da� aber nicht genug Umst�nde dargelegt worden sind bzw. anderweitig eindeutig ersichtlich sind, die sowohl ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen <a�w.com> ausschlie�en als auch entscheidend f�r seine B�sgl�ubigkeit bei Registrierung sprechen.

 

7. Entscheidung

Das Panel entscheidet, dass die Beschwerdef�hrerin nicht alle drei Voraussetzungen von Ziff. 4. a. der Richtlinie bewiesen hat.

Die Beschwerde wird daher zur�ckgewiesen.

 


 

Dietrich Beier
Einzelpanelist

3. August 2004