WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

EXPERTENENTSCHEID

T-online.at Internet Service GmbH, Scout24 AG v. RG Web GmbH, Roland Grüter

Verfahren Nr. DCH2008-0005

 

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerinnen sind T-online.at Internet Service GmbH, Wien, Österreich, und Scout24 AG aus Baar, Schweiz, vertreten durch A.W. Metz & Co. AG, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist RG Web GmbH, Roland Grüter, aus Eschenbach, Schweiz.

 

2. Streitige Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <webscout24.ch> (nachfolgend der „Domain-Name“).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

 

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center“) am 29. April 2008 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch“ und „.li“ Domainnamen („Verfahrensreglement“), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 2. Mai 2008 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und die administrative Kontaktperson des Domainnamens sei. Das Center stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspreche.

Am 13. Mai 2008 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 2. Juni 2008.

Am 3. Juni 2008, bestätigte das Center den Empfang der E-Mail der Gesuchsgegnerin vom 30. Mai 2008, worin die Gesuchsgegnerin ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung erklärte, jedoch angab, keine Erwiderung einreichen zu wollen. Im Anschluss an die Benachrichtigung des Schlichters, teilte das Center mit Schreiben vom 1. Juli 2008 mit, dass die Schlichtungsverhandlung nicht zu einem Vergleichsschluss geführt habe.

Am 2. Juli 2008 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Center bestellte am 15. Juli 2008 Dr. Bernhard F. Meyer als Experten.

Der Experte wurde ordnungsgemäss bestellt und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

 

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerinnen in diesem Streitbeilegungsverfahren sind: (I) T-Online.at Internet-Service GmbH und (II) Scout24 AG. Die Gesuchstellerin II ist eine Gruppengesellschaft des Konzerns der Gesuchstellerin I.

Die Gesuchstellerin I, T-Online.at Internet Service GmbH, ist Inhaberin der folgenden in der Schweiz registrierten Marken:

- Marken Nr. 480283, SCOUT24 MARKET; Kl. 16, 35 38 und 42 (hinterlegt am 07.09.2000);

- Marken Nr. 538048, MEDIASCOUT; Kl. 7-11, 21, 35, 38 und 41-42 (hinterlegt am 04.05.2005)

- Marken Nr. 461570, IMMOSCOUT24; Kl. 35-36 und 42 (hinterlegt am 13.04.1999);

- Marken Nr. 44981, JOBSCOUT24; Kl. 35, 38 und 42 (hinterlegt am 16.02.2000);

Die Gesuchgegnerin registrierte den streitgegenständlichen Domain-Namens am 1. September 2005 bei SWITCH. Sie hat Domizil am Wohnsitz von Roland Grüter, der gemäss Handelsregisterauszug auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin ist.

 

5. Parteivorbringen

A. Die Gesuchstellerinnen

Die Gesuchstellerinnen machen geltend, sie verfügten über zahlreiche in der Schweiz geschützte Marken, die die Elemente „Scout“ und „24“ aufwiesen. Die Gesuchstellerin II macht ausserdem noch firmenrechtliche Ansprüche geltend. Die Verwendung des streitgegenständlichen Domain-Namens <webscout24.ch> durch die Gesuchsgegnerin verletze daher ihre in der Schweiz geschützten Kennzeichenrechte. Ansprüche aus dem MSchG ergäben sich insbesondere aus der unberechtigten Verwendung der Zeichen „Scout24“ im streitgegenständlichen Domain-Namen. Die Verwendung der entsprechenden Zeichen in einem Domain-Namen rufe eine Verwechslungsgefahr hervor, welche bewirke, dass das Publikum hinter dem Domain-Namen <webscout24.ch> die Gesuchstellerinnen vermute und nicht die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchstellerinnen sehen darin den Versuch der Gesuchsgegnerin, auf unlautere Weise Vorteile aus der Bekanntheit der Marken der Gesuchstellerinnen zu erlangen.

Die Gesuchstellerinnen beantragen, den streitgegenständlichen Domain Namen auf die Gesuchstellerin I zu übertragen.

B. Die Gesuchsgegnerin

Die Gesuchgegnerin hat darauf verzichtet eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Sinngemäss wird angenommen, dass sie sich dem Begehren auf Übertragung des Domain-Namens widersetzt.

 

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements, anhand der Vorbringen beider Parteien und der eingereichten Schriftstücke zu entscheiden.

Der Experte gibt dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung des Kennzeichenrechts darstellt, das den Gesuchstellerinnen nach dem Recht der Schweiz zusteht.

Eine klare Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind;

(ii) die Gesuchgegnerin keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen werden nachfolgend geprüft.

(i) Verletzung eines Kennzeichenrechts

Die Gesuchstellerin I ist Inhaberin von drei in der Schweiz registrierten Marken, welche alle den Begriff „Scout24“ in gleicher Abfolge enthalten (vgl. Abschn. 4 des vorliegenden Entscheides). Die Gesuchstellerin II, deren Firma Scout24 AG ist, geniesst firmenrechtlichen Schutz. Entsprechend haben die Gesuchstellerinnen den Nachweis eines Kennzeichenrechts gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements erbracht.

Der streitgegenständliche Domain-Name <webscout24.ch> enthält als Ganzes den marken- und firmenrechtlich geschützte Bestandteil „scout24“.

Ist ein Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, dann kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Namen verbieten, wenn die unbefugte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft, indem die entsprechende Website dem Falschen zugerechnet werden kann (BGE 4C.141/2002). Vorab stellt sich somit die Frage, ob durch die Registrierung des Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr geschaffen wurde. Bei dieser Beurteilung, stellt die herrschende Lehre auf die Wirkung des Schriftbildes, die Wirkung des Klangs und auf den begrifflichen Sinngehalt des Kennzeichens als Ganzes ab (vgl. RKGE sic! 11/2005, otto-office.com). Sowohl die Wirkung des Schriftbildes, wie die Wirkung des Klanges des Domain-Namens <webscout24.ch>, entsprechen den geschützten Marken JOBSCOUT24, IMMOSCOUT24 und SCOUT24 MARKET der Gesuchstellerin I. Der Unterschied im Schriftbild des streitgegenständlichen Domain-Namens und der Marken der Gesuchstellerin I besteht einzig darin, dem wiederkehrenden und stark kennzeichnenden Bestandteil „scout24“ das Wort oder die Silbe „web“ (für Internet) voranzufügen. Ähnlich ist das Wort- und Klangbild, insbesondere gegenüber der Marke JOBSCOUT24 und gegenüber der Webpage „www.jobscout24.ch“ der Gesuchstellerin I. „Scout“ bedeutet ins Deutsche übersetzt Kundschafter, Späher oder Pfadfinder (www.leo.org). Das Wort „Scout“ weist daher das Publikum auf eine Suchdienstleistung im Internet hin. Die Zahl „24“ ist demgegenüber geeignet, dem Publikum Aufschluss über den Anbieter der Dienstleistung zu geben. Auf diese Weise kennzeichnen die Gesuchstellerinnen ihre Produkte beim Konsumenten, welche damit deren Angebote von anderen Anbietern unterscheiden können. Nicht der vielfältig verwendbare Begriff „scout“ kennzeichnet die Gesuchstellerinnen beim Publikum, sondern vielmehr die Kombination „scout“ mit der Zahl „24“. Die Verwendung dieser beiden Bestandteile im Domain-Namen legt deshalb bei Besuchern der Webseite „www.webscout24.ch“ die Vermutung nahe, es handle sich um eine weitere Dienstleistung der Gesuchstellerinnen. Eine Verwechslungsgefahr ist aus den genannten Gründen zu bejahen.

Ferner ist die Gleichartigkeit der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen wesentlich. An die Unterscheidungskraft der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte (hier Dienstleistungen) sind (BVGE B-5325/2007). Die Frage ist aus Sicht des Konsumenten zu beurteilen (RKGE sic! 11/2005, otto-office.com). Sowohl die Gesuchstellerinnen, wie auch die Gesuchsgegnerin, treten im Internet als Suchdienste auf. Die Suchdienstleistungen stehen ganz offensichtlich im Vordergrund (Kl. 35). Daher ist von Dienstleistungsgleichheit auszugehen.

Somit besteht kein Zweifel, dass das Publikum unter dem streitgegenständlichen Domain-Namen <webscout24.ch>, Dienstleistungen der Gesuchstellerinnen und nicht der Gesuchsgegnerin erwartet. Es gibt für die Gesuchsgegnerin keinen nachvollziehbaren Grund für die Aufnahme der Zahl „24“ in den streitgegenständlichen Domain-Namen. Es erscheint vielmehr glaubwürdig, dass die Gesuchsgegnerin den Domain-Namen <webscout24.ch> registrierte, um sich einen Vorteil aus der Bekanntheit der Marken der Gesuchstellerinnen zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Markenrechte (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG) der Gesuchstellerinnen zu bejahen.

Die gleichen Überlegungen gelten für die firmenrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin II.

Damit sind die Anforderungen von Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements erfüllt.

(ii) Verteidigungsgründe

Die Gesuchsgegnerin hat auf das Vorbringen von Verteidigungsgründen verzichtet. Es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich.

(iii) Rechtsverletzung rechtfertigt die Übertragung

Aufgrund der von den Gesuchstellerinnen erhobenen Rechtsbegehren, und in Anbetracht der Rechtsverletzung der Gesuchsgegnerin, rechtfertigt sich die Übertragung des Domain-Namens auf die Gesuchstellerin I.

 

7. Entscheidung

Im Sinne der Erwägungen unter Abschnitt 6 und in Übereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements, ordnet der Experte die Übertragung des streitgegenständlichen Namen <webscout24.ch> auf die Gesuchstellerin I an.


Dr. Bernhard F. Meyer
Experte

Datum: 29. Juli 2008