WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Dekra e.V. v. Screenteams GmbH
Verfahren Nr. DTV2008-0011
1. Die Parteien
Beschwerdef�hrer ist Dekra e.V. aus Stuttgart, Deutschland, vertreten durch Uexk�ll & Stolberg, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist Screenteams GmbH aus Otterbach, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Der streitgegenst�ndliche Domainname <dekra.tv> (der „Domainname”) ist bei der Key-Systems GmbH handelnd als domaindiscount24.com aus Zweibr�cken, Deutschland (die „Domainvergabestelle”), registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 21. Juli 2008 per E-Mail und am 24. Juli 2008 per Post ein. Am 22. Juli 2008 bat das Zentrum die Key-Systems GmbH handelnd als domaindiscount24.com um Best�tigung der Registrierungsdaten betreffend den streitgegenst�ndlichen Domainnamen. Am 23. Juli 2008 teilte die Key-Systems GmbH handelnd als domaindiscount24.com dem Zentrum mit, dass nicht die urspr�nglich in der Beschwerde als Beschwerdegegnerin benannte nat�rliche Person, sondern die Screenteams GmbH Inhaberin des Domainnamens und administrative Kontaktperson sei. Das Zentrum teilte dem Beschwerdef�hrer daraufhin mit, dass die Beschwerde formale M�ngel aufweise. Als Antwort erg�nzte der Beschwerdef�hrer am 06. August 2008 die Beschwerde. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeerg�nzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Erg�nzenden Verfahrensregeln”) gen�gt.
Gem�� Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 11. August 2008 f�rmlich zugestellt und damit das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Gem�� Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist f�r die Beschwerdeerwiderung am 31. August 2008. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 10. September 2008 teilte das Zentrum demzufolge dem Beschwerdef�hrer die S�umnis der Beschwerdegegnerin mit.
Das Zentrum bestellte Brigitte Joppich am 16. September 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgem�� bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerkl�rung und Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit gem�� Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Der Beschwerdef�hrer ist ein eingetragener Verein mit ann�hernd 30.000 Mitgliedern, der sich schwerpunktm��ig mit der Pr�fung von Kraftfahrzeugen und technischen Anlagen befasst. Das operative Gesch�ft wird von der Dekra AG gef�hrt, die sich vollst�ndig im Besitz des Beschwerdef�hrers befindet.
Der Beschwerdef�hrer wurde 1925 gegr�ndet. Er besch�ftigt heute rund 18.000 Mitarbeiter, unterh�lt in Deutschland 480 Niederlassungen, f�hrt regelm��ige Fahrzeuguntersuchungen in 38.500 Pr�fst�tzpunkten durch und hatte zuletzt einen Jahresumsatz von �ber 1 Mrd. Euro. Er verf�gt �ber 141 Tochtergesellschaften und Beteiligungen in 34 L�ndern.
Der Beschwerdef�hrer ist Inhaber zahlreicher deutscher und internationaler Marken mit dem Zeichenbestandteil „dekra”, unter anderem:
- Deutsche Wortmarke Nr. 307 54 168 DEKRA mit Priorit�t vom 17 08 2007;
- Deutsche Wortmarke Nr. 301 46 145 DEKRA mit Priorit�t vom 31. 07. 2001;
- Deutsche Wortmarke Nr. 1035512 DEKRA mit Priorit�t vom 29. 12. 1981;
- Europ�ische Wortmarke Nr. 2386597 DEKRA mit Priorit�t vom 25. 09. 2001; und
- Internationale Registrierung Nr. 782309 DEKRA mit Registrierungsdatum 31.01.2002 (die DEKRA-Marken).
Die Marken des Beschwerdef�hrers beanspruchen Schutz in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsklassen und werden mit erheblichem Aufwand beworben.
Der streitgegenst�ndliche Domainname <dekra.tv> wurde am 08. August 2006 registriert. Auf der unter dem Domainnamen abrufbaren Webseite sind Werbelinks direkter Konkurrenten des Beschwerdef�hrers platziert. Die unter dem Domainnamen abrufbare Webseite wurde von der United Domains AG, dem Registrar des streitgegenst�ndlichen Domainnamens, betrieben.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdef�hrer
Der Beschwerdef�hrer macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gem�� Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:
(i) Der Domainname sei mit seinen DEKRA-Marken identisch bzw. Verwechslungsf�hig �hnlich, da der Domainname die Marken des Beschwerdef�hrers vollumf�nglich beinhalte. Die TLD „.tv” bleibe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr au�er Betracht, da deren rein technisch-funktionale Bedeutung vom Nutzer erkannt werde.
(ii) Die Beschwerdegegnerin habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenst�ndlichen Domainnamen. Die Beschwerdegegnerin nutze den Domainnamen nicht gutgl�ubig, um Waren und Dienstleistungen anzubieten und sei auch nicht allgemein unter <dekra.tv> oder DEKRA bekannt. Vielmehr benutze die Beschwerdegegnerin den streitgegenst�ndlichen Domainnamen zu kommerziellen Zwecken und f�hre die Verbraucher in die Irre.
(iii) Der Domainname sei schlie�lich auch b�sgl�ubig registriert und verwendet worden. Es g�be keinen Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des Domainnamens Kenntnis von den Marken des Beschwerdef�hrers hatte, da unter dem Domainnamen mit den DEKRA-Marken geworben w�rde. Eine b�sgl�ubige Nutzung des Domainnamens liege vor, weil der Domainname registriert worden sei und benutzt wurde, um den Gesch�ftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern. Dar�ber hinaus versuche die Beschwerdegegnerin in kommerzieller Absicht, Internetnutzer auf ihre Webseite zu lenken, indem sie eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und Firma des Beschwerdef�hrers schaffe.
B. Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgr�nde
Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdef�hrer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn �bertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich,
(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und
(iii) der Domainname wurde b�sgl�ubig registriert und wird b�sgl�ubig verwendet.
A. Identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich
Es ist anerkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Domainnamen und einer Marke nach den Grunds�tzen der Richtlinie unabh�ngig von den Waren und Dienstleistungen erfolgt, die unter den einander gegen�berstehenden Zeichen angeboten werden.
Der streitgegenst�ndliche Domainname enth�lt die bekannten DEKRA-Marken des Beschwerdef�hrers vollst�ndig.
Die Top-Level-Domain „.tv” bleibt bei der Beurteilung der verwechslungsf�higen �hnlichkeit der gegen�berstehenden Zeichen au�er Betracht, da ihr lediglich eine technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch erkannt wird (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Verfahren Nr. D2000-1525; Rollerblade, Inc. v. Chris McCrady, WIPO Verfahren Nr. D2000-0429; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Verfahren Nr. D2001-0374; Teradyne, Inc v. 4Tel Technology, WIPO Verfahren Nr. D2000-0026).
Nach alledem ist der streitgegenst�ndliche Domainname <dekra.tv> identisch mit den DEKRA-Marken des Beschwerdef�hrers.
B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Die Beweislast daf�r, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gem�� Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grunds�tzlich bei dem Beschwerdef�hrer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vortr�gt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an einem Domainnamen zustehen, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umst�nde darzulegen, aus denen sich seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen ergeben.
Da keine Beschwerdeerwiderung vorliegt, kann das Panel aus den vorliegenden Umst�nden kein legitimes Interesse der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Domainnamen erkennen. Es folgt daher den schl�ssigen Behauptungen des Beschwerdef�hrers, dass der Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen zustehen.
C. B�sgl�ubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname b�sgl�ubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umst�nde, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der b�sgl�ubigen Registrierung und Verwendung erbringen:
(i) Umst�nde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen �bersteigt, an den Beschwerdef�hrer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu ver�u�ern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu �bertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Gesch�ftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Pr�senz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdef�hrers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugeh�rigkeit oder Unterst�tzung seiner Website oder Online-Pr�senz oder von auf seiner Website oder Online-Pr�senz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Die Umst�nde gem�� Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschlie�end, allerdings m�ssen die Voraussetzung der b�sgl�ubigen Registrierung und Verwendung kumulativ vorliegen.
Das Panel geht angesichts der Bekanntheit des Beschwerdef�hrers und der ihm zugeordneten Bezeichnung DEKRA am Sitz der Beschwerdegegnerin in Deutschland davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die DEKRA-Marken zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens gekannt hat und somit die Registrierung b�sgl�ubig erfolgte.
Die von dem Beschwerdef�hrer behauptete b�sgl�ubige Benutzung des Domainnamens nach Paragraf 4(b)(iii) der Richtlinie vermag das Panel mangels eines Wettbewerbsverh�ltnisses zwischen den Parteien nicht zu erkennen. Das Panel ist jedoch �berzeugt, dass der Domainname im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie auch b�sgl�ubig genutzt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat unter dem streitgegenst�ndlichen Domainnamen Produkte und Dienstleistungen von direkten Wettbewerbern des Beschwerdef�hrers in Gewinnerzielungsabsicht beworben und hierdurch die Markenrechte des Beschwerdef�hrers verletzt. Der Umstand, dass der Inhalt der betroffenen Webseite m�glicherweise nicht von der Beschwerdegegnerin selbst, sondern von ihrem Internet-Service-Provider generiert und abrufbar gehalten wurde f�hrt zu keiner anderen Beurteilung, da die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres daf�r h�tte sorgen k�nnen, dass die Webseiten mit Links zu Konkurrenten des Beschwerdef�hrers entfernt werden und sie sich die Handlungen ihres ISP insoweit zurechnen lassen muss (siehe auch Bayer AG v. Ronald Wells, WIPO Verfahren Nr. D2008-1011; MasterCard International Incorporated v. Paul Barbell, WIPO Verfahren Nr. D2007-1139; Perfetti Van Melle Benelux BV v. Amit Sharma, WIPO Verfahren Nr. D2007-1484).
Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch die Beschwerdegegnerin gem�� Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie b�sgl�ubig registriert und b�sgl�ubig verwendet wird.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Beschwerdepanel gem�� Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <dekra.tv> auf den Beschwerdef�hrer �bertragen wird.
Brigitte Joppich
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 30. September 2008