Beschwerdeführerin ist BBBank eG aus Karlsruhe, Deutschland, vertreten durch Durm & Partner, Deutschland.
Beschwerdegegner ist Benjamin Bezler aus Stuttgart, Deutschland, vetreten durch Knigge Nourney Böhm, Deutschland.
Der streitige Domainname <bb-bank.net> (der „Domainname”) ist bei der 1&1 Internet AG, Karlsruhe, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 28. Mai 2009 per E-Mail und am 3. Juni 2009 per Post ein. Am 28. Mai 2009 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domain Namen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 28. Mai 2009 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum. Darin bestätigte die Domainvergabestelle, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist. Am 5. Juni 2009 sandte das Zentrum per E-Mail eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offen gelegten Angaben über den Beschwerdegegner mitteilte und die Beschwerdeführerin einlud zur Verfahrenssprache Stellung zu nehmen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am 9. Juni 209 eine deutschsprachige Beschwerde eingereicht.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.
Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 15. Juni 2009 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 5. Juli 2009. Am 4. Juli 2009 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung ein.
Das Zentrum bestellte Stefan Naumann am 16. Juli 2009 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
Die Beschwerdeführerin BBBank ist Inhaberin mehrerer eingetragener „BBBank”Marken , unter anderem der folgenden siebzehn Deutschen, Europäischen Gemeinschafts und Schweizer Marken:
- Deutsche Marke 39618676 “BBBank”, geschützt für “Finanzwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 39655823 “BBBank” (Wort-/Bildmarke), geschützt unter anderem für “Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobiliengeschäfte” in Klasse 36;
- Gemeinschaftsmarke 001930130 “BBBank”, geschützt für “Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Gemeinschaftsmarke 002104149 “BBBank” (Wort-/Bildmarke), geschützt für “Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Schweizer Marke 488076 “BBBank”, geschützt für “Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 39623419 “BBBank-Direkt”, geschützt für “Finanzwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30038612 “BBBank-Select”, geschützt für “Versicherungswesen; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30038613 “BBBank-Trust”, geschützt für “Versicherungswesen; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30038614 “ BBBank-Share”, geschützt für “Versicherungswesen; Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30569294 “BBBank BauXpress”, geschützt für “Finanzwesen, Bankdienstleistungen; Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30619204 “BBBank Extra Zins”, geschützt für “Finanzwesen; Bankgeschäfte” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30535450 “BBBank Deutsche Beamtenbank”, geschützt für “Versicherungswesen, Finanzwesen, Bankgeschäfte, Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30535451 “BBBank Deutsche Beamtenbank” (Wort-/Bildmarke), geschützt für “Versicherungswesen, Finanzwesen, Bankgeschäfte, Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30535453 “BBBank Deutsche Privatkundenbank” (Wort-/Bildmarke), geschützt für “Versicherungswesen, Finanzwesen, Bankgeschäfte, Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30535455 “BBBank Deutsche Beamten- und Privatkundenbank, geschützt für “Versicherungswesen, Finanzwesen, Bankgeschäfte, Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30535456 “BBBank Deutsche Beamten- und Privatkundenbank” (Wort-/Bildmarke), geschützt für “Versicherungswesen, Finanzwesen, Bankgeschäfte, Immobilienwesen” in Klasse 36;
- Deutsche Marke 30723055 “BBBank kostenloses Bezügekonto”, geschützt für “Finanzwesen; Bankdienstleistungen” in Klasse 36.
In vier dieser Marken sind die Buchstaben “BB” von dem Wort “Bank” durch einen breiten Strich in der Form eines Viertelkreises getrennt.
Der Domainname <bb-bank.net> wurde am 24. August 2004 eingetragen und läuft zur Zeit bis zum 24. August 2009. Eine Vielzahl der oben genannten Marken der Beschwerdeführerin wurde vor der Eintragung des Domainnamens <bb-bank.net> eingetragen.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, daβ (i) der Domainname <bb-bank.net> mit ihren Marken und Firmennamen nahezu identisch und verwechselbar ähnlich ist, wobei die beschreibenden Zusätze der Marken sowie der Bindestrich zwischen “bb” and “bank” in dem Domainnamen die Verwechslungsgefahr nicht verringern bzw. nicht zu berücksichtigen sind, (ii) der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen in Bezug auf den Domainnamen <bb-bank.net> hat, und (iii) dass dieser Domainname böswillig angemeldet und genutzt wurde insofern unter dem Domainnamen Finanzdienstleistungen von einem Drittunternehmen angeboten werden, der Domainname selbst zum Verkauf angeboten wird zu einem Verkaufspreis der höher liegt als die Auslagen, und der Beschwerdegegner, dem der Name der Beschwerdeführerin zur Zeit der Anmeldung notwendigerweise bekannt war, den Domainnamen angemeldet hat um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, ihre Marken als Domainname in dem “.net” Top-Level-Domain zu benutzen.
Der Beschwerdegegner erwidert dass bei den Marken der Beschwerdeführerin die drei hintereinander angeordneten Buchstaben “BBB” hervorstehen, und dass gerade diese Reihe durch einen Bindestrich in dem Domainnamen unterbrochen wird, so dass ein neuer Gesamteindruck entsteht. Der Beschwerdegegner setzt hinzu, dass der Verkehr es gewohnt sei, bei Finanzdienstleistungen auf genaue Unterschiede zu achten, so dass zusammen mit dem unterschiedlichen Gesamteindruck keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Der Beschwerdegegner leitet ein berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen davon ab, dass er ein berechtigtes Interesse habe, seine Initialen “BB” für Domainnamen zu verwenden, dass er selbst, und kein Drittunternehmen, die Webseite unter dem Domainnamen “www.bb-bank.net” verwendet, und dass die Wort-/Bildmarke “BB/Bank” der Beschwerdeführerin auf der Webseite platziert und verwendet wird um klarzustellen dass es sich nicht um eine Webseite der Beschwerdeführerin handle.
Zur böswilligen Anmeldung und Verwendung trägt der Beschwerdegegner vor dass er weder der Beschwerdeführerin noch gezielt einem ihrer Wettbewerber den Domainnamen zum Verkauf angeboten habe, dass er nicht versucht habe in kommerzieller Absicht Internetbenutzer auf seine Webseite zu locken, dass die erste Webseite unter seinem Domainnamen prominent mitteilt, dass es sich nicht um eine Webseite der Beschwerdeführerin handle, mit einem Link zur Webseite der Beschwerdeführerin, dass letztere lediglich im deutschen Umfeld als Bank agiere und daher nicht unter dem “.net” Top-Level-Domain gesucht werden würde, und dass sie den Domainnamen fast fünf Jahre geduldet habe.
Laut Absatz 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin nachweisen, dass (i) der Domainname mit einem Warenzeichen oder Dienstleistungszeichen der Beschwerdeführerin identisch ist oder ihm zur Verwechslung ähnlich ist, (ii) dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat, und (iii) dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird.
Der Domainname <www.bb-bank.net> ist mit den “BBBank” Marken der Beschwerdeführerin nahezu identisch da er die Marken ganz einschließt und da der Bindestrich nicht zu berücksichtigen ist (siehe Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. v. Benjamin Kotzur, WIPO Verfahrensnummer D2003-0124; Forest Laboratories Inc. v. Andrew Miller, WIPO Verfahrensnummer D2008-1722; Deursche Telekom AG v. Ben Anderrson, WIPO Verfahrensnummer D2005-1268). Berücksichtigt man den Bindestrich, so kommt hinzu dass durch diesen der Domainname <bb-bank.net> den Wort-/Bildmarken “BB/Bank” verwechselbar ähnlich ist.
Der Beschwerdegegner erklärt dass er die Webseite unter dem streitgegenständlichen Domainnamen selbst betreibe, dass sich die Initialen “BB” aus seinem bürgerlichen Namen ergeben, und dass er aufgrund der Klarstellung auf der Webseite, dass es sich nicht um eine Webseite der Beschwerdeführerin handle, den Verkehr nicht zu täuschen versucht. Er stellt also implizit vor, dass seine Benutzung des Domainnamen in Zusammenhang mit einem gutgläubigen Dienstleistungsangebot stehe, und dass er allgemein unter dem Domainnamen bekannt sei.
Der Beschwerdegegner bestreitet nicht dass er den Domainnamen “bb-bank.net” zum Verkauf angeboten habe. Das Anbieten von Finanzdienstleistungen unter einem Domainnamen, der gleichzeitig getrennt von den Dienstleistungen zum Verkauf angeboten wird, kann nicht ernsthaft als ein gutgläubiges Angebot von Dienstleistungen oder Waren angesehen werden. In diesem Zusammenhang bezeugt der angeblich klarstellende Text (Disclaimer) mit der Marke der Beschwerdeführerin, dass es dem Beschwerdegegner durchaus bewusst war, dass Internetbenutzer, die die Beschwerdeführerin im Internet suchen, fälschlicherweise aufgrund einer bestehenden Verwechslungsgefahr auf seine Webseite gelangen könnten. Diese Webseite aber bietet eindeutig kommerzielle Finanzdienstleistungen an. Zudem kann nach Ansicht des Beschwerdepanels kein berechtigtes Interesse aus einfachen Initialen hergeleitet werden, es sei denn der Domainnameinhaber ist allgemein unter den Initialen selbst bekannt (z.b. “YSL”).
Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner daher keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen hat.
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss der Domainname bösgläubig eingetragen und bösgläubig benutzt worden sein.
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen <bb-bank.net> bösgläubig eingetragen, da er keine Rechte oder berechtigtes Interesse in Bezug auf diesen Domainnamen vorzeigen kann, und da ihm die Marken der Beschwerdeführerin, die er auf seiner Webseite unter dem Domainnamen, sowie auf einer anderen Webseite unter dem Domainnamen <bb-gruppe.net> benutzt, offensichtlich bekannt waren.
Das Beschwerdepanel ist dementsprechend der Ansicht, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde.
Der Disclaimer auf der Webseite des Beschwerdegegners zeigt dass dieser sich der Verwechslungsgefahr durchaus bewusst war. Das Anbieten von Finanzdienstleistungen unter dem streitgegenständlichen Domainnamen legt des Beschwerdepanel als ein kommerzielles Angebot aus. Für dieses Angebot nutzt der Beschwerdegegner den Bekanntheitsgrad der “BB/Bank” oder “BBBank” Marken zu seinem Vorteil aus.
Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <bb-bank.net> gemäss Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig eingetragen und verwendet hat.
Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <bb-bank.net> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Stefan Naumann
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 30. Juli 2009