WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

ABB Asea Brown Boveri Ltd. v. Alexander Schiesser

Verfahren Nr. D2009-0829

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist ABB Asea Brown Boveri Ltd. aus Zürich, Schweiz, vertreten durch KRSW WEINMANN, Zürich, Schweiz.

Beschwerdegegner ist Alexander Schiesser aus Kaiserstuhl, Schweiz.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> (die „Domainnamen“) sind bei der Key-Systems GmbH, Zweibrücken, Deutschland (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center („Zentrum“) am 22. Juni 2009 per E-Mail und am 24. Juni 2009 per Post ein. Am 23. Juni 2009 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an Key-Systems GmbH geschickt. Am 23. Juni 2009 übermittelte die Key-Systems GmbH das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen sei. Am 26. Juni 2009 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offen gelegten Angaben über den Beschwerdegegner mitteilte und sie einlud, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat keine Ergänzung zur Beschwerde eingereicht.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domainname Dispute Resolution Policy („Richtlinie“), der Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy („Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäss den Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner formrichtig zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 26. Juni 2009 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 16. Juli 2009. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 24. Juli 2009 teilte das Zentrum der Beschwerdeführerin die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Dr. Bernhard F. Meyer am 24 Juli 2009 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben. Das Beschwerdepanel stellt ausserdem fest, dass die Domainvergabestelle keine Belege bezüglich der Verfahrenssprache zur Verfügung stellen konnte, da die Domainnamen bei einem Vertriebspartner registriert sind. In Übereinstimmung mit Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung, bestimmt das Beschwerdepanel unter Berücksichtigung der Herkunft der Parteien (deutsche Schweiz) und des Sitzes der Domainvergabestelle (Deutschland), Deutsch als Verfahrenssprache.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, ABB Asea Brown Boveri Ltd. („ABB“), ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich, Schweiz. Sie ist ein weltweit bekanntes Unternehmen zu deren Geschäftsbereich unter anderem die Entwicklung und Herstellung von Energietechnikprodukten und Energietechniksystemen gehört.

ABB ist u.a. Inhaberin folgender Marken, die in der Schweiz eingetragen sind:

- ABB ASEA BROWN BOVERI, Nr. P-358095; Kl. 1, 6-12, 14, 16, 21

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-358929; Kl. 1, 6-12, 14, 16, 21

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-358930; Kl. 1, 6-12, 14, 16, 21

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-360166; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-360167; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-360302; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-360303; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB, Nr. P-360773; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB, Nr. P-364638; Kl. 1, 6-7, 9-12, 14, 16-17

- ABB MASTER, Nr. 376910; Kl. 9,16

- ABB MASTERAID, Nr. 376911; Kl. 9

- ABB MASTERNET, Nr. 376912; Kl. 9,16

- ABB MASTERPIECE, Nr. 376913; Kl. 9

- ABB MASTERVIEW, Nr. 376914; Kl. 9

- ABB SUPERVIEW, Nr. 376915; Kl. 9,16

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-407466; Kl. 35-37, 41-42

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-407467; Kl. 35-37, 41-42

- ABB, Nr. P-407487; Kl. 35-37, 41-42

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. P-430970; Kl. 9, 16, 37

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 496792; Kl. 1-4, 6-12, 14, 16-21, 25-26, 28, 35-45

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 496793; Kl. 1-4, 6-12, 14, 16-21, 25-26, 28, 35-45

- ABB, Nr. 496830; Kl. 1-4, 6-12, 14, 16-21, 25-26, 28, 35-45

- POWERED BY ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 546949; Kl. 6-7, 9, 16-17, 42

Die Beschwerdeführerin ist zudem u.a. Inhaberin folgender internationaler Marken:

- ABB ASEA BROWN BOVERI (Marke mit Bildelementen), Nr. 527476

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 527477

- ABB ASEA BROWN BOVERI (Marke mit Bildelementen), Nr. 527478

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 527479

- ABB, Nr. 527480

- ABB, Nr. 529524

- ABB, Nr. 529800

- ABB ASEA BROWN BOVERI (Marke mit Bildelementen), Nr. 529801

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 529802

- ABB MASTER, Nr. 560843

- ABB MASTERAID, Nr. 560844

- ABB MASTERNET, Nr. 560845

- ABB MASTERPIECE, Nr. 560846

- ABB MASTERVIEW, Nr. 560847

- ABB SUPERVIEW, Nr. 560848

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 613568

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 615829

- ABB, Nr. 615830

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 664858

- ABB FULL SERVICE, Nr. 734136

- ABB PERFORMANCE BUILDING“, Nr. 747128A

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 781684

- ABB, Nr. 781685

- ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 781902

- POWERED BY ABB (Marke mit Bildelementen), Nr. 913829

Der Beschwerdegegner ist eine natürliche Person mit Wohnort in der Schweiz. Die Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> registrierte der Beschwerdegegner am 10. Dezember 2008. Ein Grossteil der Marken der Beschwerdeführerin wurden vor diesem Datum registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> seien identisch oder verwechselbar ähnlich mit ihrer Marke ABB. Die Zusätze „windpower“ und „wavepower“ in den Domainnamen seien beschreibend und wiesen direkt auf Waren- und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin hin. Der Beschwerdegegner besitze keine Rechte an der Verwendung der streitgegenständlichen Domainnamen und verletze die Markenrechte der Beschwerdeführerin. Der Versuch des Beschwerdegegners, die streitgegenständlichen Domainnamen an die Beschwerdeführerin zu verkaufen, belege ausserdem, dass die Domainnamen bösgläubig registriert und verwendet worden seien.

Die Beschwerdeführerin verlangt die Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen an sich selbst.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Es wird davon ausgegangen, dass er sich der Übertragung widersetzt.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 4 (a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen:

(i) dass die Domainnamen des Beschwerdegegners mit der/den Marke(n) der Beschwerdeführerin identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sind;

(ii) dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen im an den Domainnamen hat;

(iii) dass die Domainnamen in bösem Glauben registriert und benutzt werden.

(i) Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die streitgegenständlichen Domainnamen lauten <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com>. Diese enthalten neben der kennzeichnungskräftigen und berühmten Marke (Art. 15 MSchG) der Beschwerdeführerin die Zusätze „-wavepower“ und „-windpower“. Damit liegt keine Identität der Zeichen vor. Jedoch sind „wavepower“und „windpower“ lediglich beschreibende Begriffe, die auf Wind- bzw. Wasserenergie hinweisen, Tätigkeitsgebiete in denen die Beschwerdeführerin bekannt ist. Für sich allein besitzen die Begriffe „wavepower“ und „windpower“ keine Kennzeichnungskraft (vgl. F. Hoffmann-La Roche AG v. AndrewZZZ, WIPO Verfahren Nr. D2006-0357; ABB Asea Brown Boveri Ltd. v. Quicknet, WIPO Verfahren Nr. D2003-0215; Oki Data Americas Inc. v. ASD Inc., WIPO Verfahren Nr. D2001-0903).

Angesichts der Bekanntheit der Beschwerdeführerin und deren Tätigkeit im Bereich der alternativen Energiegewinnung, besteht kein Zweifel, dass Dritte die Webseiten „www.abb-wavepower.com“ und „www.abb-windpower.com“ ohne weiteres der Beschwerdeführerin zuschreiben und damit irregeführt werden. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nach unbestritten gebliebenen Ausführungen weit über 300 Domainnamen besitzt, welche die Marke „ABB“ prominent enthalten. Daraus ergibt sich eine verwechselbare Ähnlichkeit der Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> mit der national und international geschützten Marke „ABB” (vgl. DHL Operations B.V, Deutsche Post AG v. DHL Staff, WIPO Verfahren Nr. D2009-0618; Accor v. Eren Atesmen, WIPO Verfahren Nr. D2009-0701; Educational Testing Service v. S B, WIPO Verfahren Nr. D2009-0600; Shangri-La International Hotel Management Limited v. NetIncome Ventures Inc., WIPO Verfahren Nr. D2006-1315).

Infolgedessen sind die Anforderungen von Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

(ii) Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Das Beschwerdepanel ist daher gehalten, seinen Entscheid auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen, soweit diese zu überzeugen vermögen.

Aus den dem Beschwerdepanel vorliegenden Unterlagen lassen sich keine Anhaltspunkte finden, welche auf eine legitime, nichtkommerzielle Verwendung des Zeichens „abb“ durch den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Domainnamen hindeuten würden. Im Gegenteil belegen die Beilagen der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdegegner als professioneller Händler von Domainnamen einzig am Verkauf der streitgegenständlichen Domainnamen interessiert gewesen ist. Ausserdem bestätigte der Beschwerdegegner in einer dem Beschwerdepanel vorliegenden Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin, keine Rechte in Bezug auf die Verwendung der Marke ABB zu besitzen. Die Verwendung des Zeichens „abb“ sei aufgrund eines Tippfehlers geschehen.

Mangels gegenteiliger Vorbringen des Beschwerdegegners oder sonstiger Anhaltspunkte zu seinen Gunsten, kommt das Beschwerdepanel zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an den Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> hat.

Paragraph 4 (a) (ii) der Richtlinie ist damit Genüge getan.

(iii) Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Aus den Beilagen der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdegegner am 11. Juni 2009 der Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Domainnamen für 20'000.- CHF verkaufen wollte. Im Gegensatz dazu behauptete der Beschwerdegegner am 16. Juni 2009 in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin, es sei keine Benutzung der Marke ABB der Beschwerführerin beabsichtigt gewesen. Dies sei, wie schon erwähnt, Folge eines Tippfehlers. Seine Absicht sei es gewesen, eine Registrierung der Domainnamen <abc-windpower.com> bzw. <abc-wavepower.com> vorzunehmen.

Es ist für das Beschwerdepanel nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdegegner den gleichen Tippfehler bei zwei verschiedenen Registrierungen hätte machen sollen und dass er die streitgegenständlichen Domainnamen aus Versehen in dieser Weise hat registrieren lassen. Die Behauptung, es handle sich um einen Tippfehler, machte der Beschwerdegegner fünf Tage nachdem er die streitgegenständlichen Domainnamen für 20'000.- CHF an die Beschwerdeführerin zum Kauf angeboten hatte. Wäre die Registrierung irrtümlich erfolgt, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdegegner nach Entdeckung des Irrtums die Domainnamen freigegeben hätte. Anzunehmen ist auch, dass der Beschwerdegegner, der in der Schweiz ansässig zu sein scheint, die hier sehr bekannte Firma ABB Asea Brown Boveri und deren berühmte Marke „ABB“ bei der Registrierung der strittigen Domainnamen gekannt hat.

Unter Berücksichtigung der Beweislage und des Fehlens einer glaubwürdigen Bestreitung der Darstellung der Beschwerdeführerin, besteht für das Beschwerdepanel kein Zweifel, dass der Beschwerdegegner die Marke ABB im Wissen um die Rechte der Beschwerdeführerin in die streitgegenständlichen Domainnamen eingefügt hat. Dies mit dem Ziel, die Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> gewinnbringend zu verkaufen.

Ein solches Verhalten ist Beweis für eine bösgläubige Registrierung und Verwendung der Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie (vgl. Kabushiki Kaisha ASICS v. SC Gaticonstruct, WIPO Verfahren Nr. D2008-0010; Microsoft Corporation v. domain for sale etvtelevision@hotmail.com 111.221.444, WIPO Verfahren Nr. D2003-0938; AT&T Corp. v. Randy Thompson, WIPO Verfahren Nr. D2001-0830).

Damit ist auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss den Paragraphen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung die Übertragung der Domainnamen <abb-wavepower.com> und <abb-windpower.com> auf die Beschwerdeführerin an.


Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 7. August 2009