Beschwerdeführerin ist Red Bull GmbH aus Fuschl am See, Österreich, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH aus Wien, Österreich.
Beschwerdegegner ist Reinhard Birnhuber aus Maria Lankowitz, Österreich.
Die streitigen Domainnamen <rubenstaurus.com> und <taurusrubens.com> (die „Domainnamen”) sind bei der eNom (die „Domainvergabestelle”) registriert.
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 26. November 2009 per E-Mail und am 27. November per Post ein. Am 26. November 2009 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle eNom geschickt. Am 30. November 2009 übermittelte die Domainvergabestelle eNom das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen ist. Ausserdem legte die Domainvergabestelle die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche von dem in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 7. Dezember 2009 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin in der es ihr die von der Domainvergabestelle offen gelegten Angaben über den Beschwerdegegner mitteilte und sie einlud, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Dezember 2009 einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Am 11. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzten und Fortführung des Verfahrens, zusammen mit einer Ergänzung zur Beschwerde, ein.
Das Zentrum bestätigte den Erhalt dieses Antrags am 19. Januar 2010 per E-Mail.
Am 21. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Ein Antrag auf Verlängerung dieser Sistierung folgte am 29. Januar 2010 und ein weiterer Antrag auf Verlängerung dieser Sistierung folgte am 5. Februar 2010.
Am 11. Februar 2010 stellte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.
Gemäß den Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 24. Februar 2010 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 31. März 2010. Am 26. März 2010 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung ein.
Das Zentrum bestellte die Herren Thomas Legler, Peter Burgstaller und Torsten Bettinger am 28. April 2010 als Beschwerdepanel. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Jedes Beschwerdepanelmitglied hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
Gemäss einer Mitteilung des Zentrums vom 26. März 2010 ist die Verfahrenssprache Deutsch. Die Beschwerdeführerin hat im übrigen in ihrer auf Englisch verfassten ergänzenden Beschwerde ihr Einverständnis erklärt, dass der Beschwerdegegner sich in deutscher Sprache ausdrückt. Mit Rücksicht darauf und im Wissen, dass beide Parteien der deutschen Sprache mächtig sind, wird der vorliegende Entscheid deutsch verfasst.
Am 29. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners ein. Am 3. Mai 2010 reichte der Beschwerdegegner ebenfalls unaufgefordert eine Entgegnung zur vorgenannten Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Das Panel weist beide Spontaneingaben zurück.
Am 12. Mai 2010 verlängerte das Zentrum gemäss Paragraf 10(c) der Richtlinie die Entscheidungsfrist des Panels bis zum 26. Mai 2010.
Die Beschwerdeführerin ist einer der grössten Hersteller sogenannter Energiedrinks. Aufgrund des erheblichen Einsatzes von Werbe- und Marketingaufwendungen ist der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Ländern und insbesondere in Österreich bekannt.
Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Inhaberin der folgenden Markeneintragungen:
- Österreichische Marke RED BULL (Wortmarke) in Österreich, eingetragen mit Priorität vom 7. September 1993 unter der Nr. 150 140;
- Internationale Registrierung RED BULL, eingetragen mit Priorität vom 7. September 1993 unter der Nr. IR 612320 unter Bennennung zahlreicher Länder;
- Gemeinschaftsmarke RED BULL (Wortmarke), eingetragen mit Priorität vom 1. April 1996 unter der Nr. 52787;
- Österreichische Marke TAURUS (Wortmarke), eingetragen mit Priorität vom 9. März 2001 unter der Nr. 191 798;
- Österreichische Marke TAURUS RUBENS (Wortmarke) in Österreich, eingetragen mit Priorität vom 28. April 2005 unter der Nr. 224491.
Darüber hinaus organisiert die Beschwerdeführerin zur werbemäßigen Unterstützung ihres Werbeslogans „Red Bull verleiht Flügel” seit 1992 Flugveranstaltungen.
Im Rahmen einer solchen Flugveranstaltung fand am 22. August 2003 in Salzburg unter dem Namen TAURUS RUBENS eine Theater-Performance statt, die ab Mai 2003 in mehreren österreichische Zeitungen sowie im Radio und im Fernsehen angekündigt worden war.
Der Beschwerdegegner registrierte die streitigen Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> am 21. August 2003.
Unter den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> ist gegenwärtig eine Website abrufbar, auf der in sechs verschiedenen Sprachen folgender Hinweis steht:
“Lieber Besucher!
Künftig wird auf dieser Internetseite ein Spezial - Tee mit dem Namen “TaurusRubens” erhältlich sein.
Unser Körper wird heute durch unzählige Gifte belastet, welche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben. TaurusRubens befreit Sie von diesen Schadstoffen und steigert dadurch Ihre Vitalität und Leistungsstärke.
TaurusRubens reinigt Geist und Körper.”
Als Titel der Webseite figuriert auf rotem Hintergrund der Begriff “Taurus Rubens” (gefolgt vom Zeichen “®”), wobei zwischen den Wörtern “Taurus” und “Rubens” ein Stierkopf zu sehen ist.
Im weiteren hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2005 in Österreich die Marke TAURUSRUBENS angemeldet. Die Marke wurde am 8. Juli 2005 in das Markenregister eingetragen.
Die streitigen Domainnamen waren (zusammen mit anderen Domainnamen) vor ein paar Jahren bereits Gegenstand eines WIPO-Beschwerdeverfahrens zwischen denselben Parteien. In seinem Entscheid vom 12. November 2005 kam das damalige Panel zu folgenden Schlüssen (Red Bull GmbH v. Reinhard Birnhuber, WIPO Verfahren Nr. D2005-0862):
“[1.] Das Erfordernis der Identität und der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie ist nach der Entscheidungspraxis der Beschwerde-Panel anders als im Markenrecht unabhängig von der Produktähnlichkeit, den Marketingkanälen und ähnlichen Faktoren zu beurteilen, sondern setzt lediglich voraus, dass zwischen Marke und streitgegenständlichem Domainnamen in phonetischer, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht Übereinstimmungen bestehen (vgl. WIPO Verfahren Nr. D2003-0038 – <legoclub.com>; WIPO Verfahren Nr. D2000-0109 – <gate-way.com>; WIPO Verfahren Nr. D2002-0834 – <vanguad.com>).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Identität bzw. verwechslungsfähigen Ähnlichkeit in diesem Sinne ist dabei allein die Second-Level-Domain, während die Top-Level-Domains „.com”, „.net”, „.org” aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten, technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleiben.
[...]
Ebenfalls verwechslungsfähige Ähnlichkeit besteht zwischen den streitgegenständlichen Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> und der Marke TAURUS RUBENS.
Der Domainname <taurusrubens.com> stimmt mit der Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdeführerin identisch überein.
Zwischen der Marke TAURUS RUBENS und dem Domainnamen <rubenstaurus.com> besteht verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a) UDRP. Durch Änderung der Reihenfolge der Begriffe TAURUS RUBENS in „Rubens Taurus” mag zwar die phonetische Ähnlichkeit ausgeschlossen sein, es besteht aber verwechslungsfähige Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht, die ebenfalls die Annahme einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit begründet.
Der Umstand, dass die Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdeführerin am 28. April 2005 und somit nach der Anmeldung der Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> durch den Beschwerdegegner registriert wurde, ist für die Frage der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie unerheblich, sondern erlangt Bedeutung ausschließlich in Bezug auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ( WIPO Case No. D2001-1447 – <delikomat.com>; WIPO Case No. D2000-0270 – <htmlease.com>).
Ebenfalls ohne Bedeutung für die Frage der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit ist, wie bereits ausgeführt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domainnamen von dem Beschwerdegegner benutzt werden.
[...]
[2.] Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass.
1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.
Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass ihr Markenrechte an den Zeichen „Taurus”, TAURUS RUBENS und RED BULL zustehen und ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass die streitgegenständlichen Domainnamen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Marketingaktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich unter der Verwendung der Marken RED BULL und TAURUS bzw. einer Theater-Performance unter dem Titel TAURUS RUBENS registriert wurden. Es oblag daher dem Beschwerdegegner, ein Recht oder berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen nachzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich keines der streitgegenständlichen Domainnamen den Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses erbracht.
[...]
Auch in Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> kann sich der Beschwerdegegner auf kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie berufen.
Das Beschwerdepanel hat erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Behauptung, er habe den Domainnamen <taurusrubens.com> registriert, da er unter der Produktbezeichnung Taurusrubens „Kraftnahrung aus Urbrot und Stierblut” vertreibe.
Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> erst registriert habe, nachdem er von der durch die Beschwerdeführerin geförderten und organisierten Theater-Performance unter dem Titel „Taurus Rubens” erfahren habe.
Ausreichende Nachweise einer tatsächlichen Benutzung der Bezeichnung „Taurusrubens” als Produktbezeichnung oder entsprechender Vorbereitungshandlungen hat der Beschwerdegegner nicht erbracht.
Als einziger Beleg eines geplanten Vertriebs von Produkten unter der Bezeichnung „Taurusrubens” hat der Beschwerdegegner nach eigener Aussage am 20.6.2005 erstellte Screenshots einer Website vorgelegt, auf denen Kraftnahrung unter der Bezeichnung „Taurusrubens Weizen” und Taurusrubens Dinkel” angeboten werden.
Das Beschwerdepanel hat daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdegegner vorgelegten Screenshots. Die Tatsache, dass sich keinerlei Nachweise für die vom Beschwerdegegner behaupteten Vertriebstätigkeit im Internet finden lassen und die sonstigen, eher obskuren Ausführungen des Beschwerdegegners legen nach Ansicht des Beschwerde-Panels den Schluss nahe, dass die vorgelegten Webseiten lediglich fingiert wurden. Die Frage, ob die vom Beschwerdegegner behaupteten Vorbereitungen eines gutgläubigen Warenangebots unter den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da der Beschwerdegegner jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass diese Vorbereitungshandlungen vor Anzeige der Streitigkeit begonnen wurden.
Auch die nach Kenntnis der Streitigkeit mit der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 erfolgte Anmeldung der Marke TAURUS RUBENS ist nach Auffassung des Beschwerde-Panels nicht geeignet, ein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> zu begründen.
Die Eintragung einer mit dem streitgegenständlichen Domainnamen übereinstimmenden Marke stellt zwar grundsätzlich ein Recht im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie dar. Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Anmeldung der Marke nach Auftreten des Domainnamenskonflikts erfolgte und sich aus den Umständen ergibt, dass diese nicht zur Verwendung für bestimmte Waren und Dienstleistungen, sondern in erster Linie im Hinblick auf den bestehenden Domainnamenskonflikt mit dem Beschwerdeführer angemeldet wurde (in diesem Sinne auch WIPO Case No. D2000-0230 - <euro2000.com>; WIPO Case No. D2004-0298 – <medicineassist.com>). Ginge man davon aus, dass auch die nach Kenntnis des Domainnamenskonflikts erfolgte Anmeldung einer Marke zwingend ein Recht im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie begründen würde, stünde es im Belieben des Domaininhabers, eine offensichtlich bösgläubig erfolgte Domainregistrierung allein dadurch zu legitimieren, dass er nach Kenntnis der Streitigkeit außerhalb des Schutzbereichs der Marke des Beschwerdeführers eine mit dem Domainnamen übereinstimmende Marke registriert. Eine Vielzahl von UDRP-Verfahren gegen Cybersquatter liefe damit ins Leere.
Die Frage, ob es sich bei der Markenregistrierung des Beschwerdegegners um eine bösgläubige und damit löschungsreife Markenregistrierung im Sinne des österreichischen Markenschutzgesetzes handelt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Das Beschwerde-Panel beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, dass die nach Kenntnis der Streitigkeit registrierte Marke TAURUSRUBENS jedenfalls kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 4a(ii) UDRP an den Domainnamen <rubenstaurus.com> und <taurusrubens.com> begründet hat.
[3.] Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerde-Panel weiterhin überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird. Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer [...] nicht aber die bösgläubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> nachgewiesen hat.
In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> ist das Beschwerde-Panel der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner eine bösgläubige Registrierung und Benutzung im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie nicht vorgeworfen werden kann.
Der Beschwerdegegner hat nach eigenem Bekunden zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen Kenntnis von der unter dem Titel „Taurus Rubens” von der Beschwerdeführerin veranstalteten Theater-Performance gehabt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführerin jedoch allenfalls ein Recht an dem Titel der Theater-Performance „Taurus Rubens”, nicht jedoch ein Markenrecht an der Bezeichnung zu, so dass der Beschwerdegegner zwar möglicherweise bösgläubig im Hinblick auf den Werktitel „Taurus Rubens”, nicht aber bösgläubig im Hinblick auf die Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdeführerin gehandelt hat.
Auch die nachträgliche Registrierung der Marke TAURUS RUBENS mit Anmeldedatum vom 28. April 2005 kann den Vorwurf der bösgläubigen Registrierung und Benutzung der Domainnamen nicht begründen. Zwar kann in Ausnahmefällen Bösgläubigkeit der Domainregistrierung auch dann vorliegen, wenn die Marke nach der Registrierung des Domainnamens erworben wurde. Solche Ausnahmefälle liegen nach der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanel insbesondere dann vor, wenn (1) nach den Umständen des Falles feststeht, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in spekulativer Absicht in Kenntnis einer bevorstehenden Markenbenutzung bzw. Registrierung durch den Beschwerdeführer registriert hat , (2) ein Domainname in Kenntnis der bevorstehenden Fusion zweier Unternehmen und dem dadurch entstehenden gemeinsamen Unternehmenskennzeichen bzw. der Marke erfolgt ( WIPO Case No. D2000-864 – sampo-leonia.com) oder (3) der Domaininhaber sich als Mitarbeiter oder Geschäftspartner Insiderwissen in Bezug auf eine beabsichtigte Markenregistrierung zu nutze macht ( WIPO Case No. D2002-0669 – <execujet.com>; WIPO Case No. D2002-0943 – <ezcommerce.com>; ähnlich auch WIPO Case No. D2003-0843 – <joecole.com> und WIPO Case No. D2003-0598 - <madrid.com>).
Vergleichbare Umstände, die eine Ausnahme von dem Erfordernis des Vorliegens einer Markenregistrierung zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens rechtfertigen, sind nach Auffassung des Beschwerde-Panels im vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich die Beschwerdeführerin erst im März 2005, also fast 1 1/2 Jahre nach der Registrierung der Domainnamen durch den Beschwerdegegner und daher vermutlich hauptsächlich im Hinblick auf die Durchsetzung von Übertragungsansprüchen gegen den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren zur Registrierung der Marke TAURUS RUBENS entschlossen hat.
Das Beschwerde-Panel kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer mangels bösgläubiger Registrierung im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) kein Anspruch auf Übertragung der Domainnamen zusteht.
Ob die Registrierung des Domainnamens gegen etwaige Rechte der Beschwerdeführerin an dem Titel “Taurus Rubens” verstößt, liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beschwerde-Panel und ist gegebenenfalls vor den österreichischen Gerichten zu klären.
[...]
[Entscheidung:] [...] In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> wird die Beschwerde abgewiesen.”
Die Parteien haben ihren Streit anschliessend vor den österreichischen Gerichten ausgetragen.
Aus den Akten ergibt sich dazu zunächst, dass das Handelsgericht Wien am 7. August 2008 folgendes Urteil zu Lasten des Beschwerdegegners erlassen hat (Auszug):
“2. Der Erstbeklagte ist schuldig, in die Übertragung des Internet-Domainnamens <taurusrubens.com> sowie der Internet-Domainnamen <rubenstaurus.com>, [...] und [...] auf die Klägerin einzuwilligen.”
Im Zuge einer Berufung hat das Oberlandesgericht Wien am 23. Juli 2009 den genannten Urteilspunkt bestätigt.
Am 20. Oktober 2009 wies der Oberste Gerichtshof die ausserordentliche Revision des Beschwerdegegners gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien zurück.
Der oben erwähnte Urteilspunkt ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sich der Beschwerdegegner trotz den vorgenannten verbindlichen Urteilen weigert, die streitigen Domainnamen zu übertragen.
Gestützt auf Punkt 4.4 der Overview of WIPO Panel Views sieht sich die Beschwerdeführerin berechtigt, die vorliegende Beschwerde einzureichen. Gemäss dieser “consensus view” könne eine zweite Beschwerde in Bezug auf dieselben Domainnamen und dieselben Streitparteien erneut vor ein WIPO-Panel gebracht werden, wenn der Beschwerdeführer darzulegen vermöge, dass neue Tatsachen seit dem ursprünglichen Entscheid eingetreten seien oder dem ursprünglichen Entscheid wesentliche Irrtümer zugrundeliegen.
Als neue Tatsachen beurteilt die Beschwerdeführerin einerseits den Umstand, dass die österreichischen Gerichte seit dem ursprünglichen WIPO-Entscheid festgehalten hätten, dass der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt habe und andererseits den Umstand, dass der Beschwerdegegner ungeachtet dieser bindenden Urteile die Domainnamen nicht übertragen wolle.
Im weiteren liege dem ursprünglichen WIPO-Entscheid der Irrtum zugrunde, dass das damalige Panel sich geweigert hatte, Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf den Titel “Taurus Rubens” der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Diese Beschwerdegründe werden von der Beschwerdeführerin im einzelnen mit Bezug auf die frühere Beschwerde und die Urteile der österreichischen Gerichte weiter dargelegt.
Der Beschwerdegegner bestätigt, dass der Rechtsweg in Österreich ausgeschöpft wurde, ist jedoch der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die österreichischen Gerichte mit Unterstellungen und Irreführungen teilweise geblendet hat und dass er letztlich wenig Gehör gefunden habe.
Im folgenden setzt sich der Beschwerdegegner noch einmal eingehend mit dem WIPO-Entscheid aus dem Jahre 2005 auseinander und kritisiert das Urteil des Oberlandesgerichts Wien.
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass ein gültiger Werktitel vorliege und bedauert, dass die österreichischen Gerichte diesen Punkt nie geklärt hätten. Er versteht auch nicht, was seine beabsichtigte Produktion bzw. der Vertrieb von Tee mit Theateraufführungen zu tun habe.
Im weiteren gibt der Beschwerdegegner an, dass gemäss einem Gutachten aus dem Jahre 2007, die korrekte Übersetzung von “Red Bull” eigentlich “Taurus Ruber” und nicht “Taurus Rubens” wäre, weshalb schon aus diesem Grunde keine rechtswidrige Situation bestehe.
Die Markenrechte an “Taurus Rubens” seien ihm vom Oberlandesgericht Wien zugesprochen worden. Die entsprechende Marke von Red Bull beziehe sich im übrigen auf völlig andere Klassen. Die Anmeldung der Markenrechte beider Parteien seien nach der ersten Kontaktaufnahme durch Red Bull, aber vor dem ersten WIPO-Domainstreitverfahren, erfolgt.
Aus den vorgenannten Gründen ersucht der Beschwerdegegner das Panel, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Hauptsache auf die “WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions”, insbesondere auf deren Punkt 4.4, welcher folgenden Wortlaut hat (siehe: https://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview/index.html):
Consensus view: A refiled case involves the complainant submitting a second complaint involving the same domain name(s) and the same respondent(s) as in an earlier complaint that had been denied. A refiled case may only be accepted in limited circumstances. These circumstances include when the complainant establishes in the complaint that relevant new actions have occurred since the original decision, or that a breach of natural justice or of due process has occurred, or that there was other serious misconduct by the panel or the parties in the original case (such as perjured evidence). A refiled complaint will also be accepted if it includes newly presented evidence that was unavailable to the complainant during the original case.
Creo Products Inc. v. Website In Development, WIPO Case No. D2000-1490, Transfer.
Maruti Udyog Ltd. v. maruti.com, WIPO Case No. D2003-0073, Transfer AB Svenska Spel v. Andrey Zacharov, WIPO Case No. D2003-0527, Transfer.”
In erster Linie macht die Beschwerdeführerin dabei geltend, dass neue relevante Tatsachen seit der letzten Red Bull GmbH v. Reinhard Birnhuber, WIPO Verfahren Nr. D2005-0862 eingetreten seien (“relevant new actions have occurred since the original decision”). Einerseits hätten nämlich die österreichischen Gerichte rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt habe und andererseits weigere sich der Beschwerdegegner heute, den vollstreckbaren Urteilen der Gerichte Folge zu leisten und die streitigen Domainnamen an die Beschwerdeführerin zu übertragen.
Das Panel kann in den vorgenannten Umständen keine neuen Tatsachen bzw. Handlungen sehen, die eine neue Beurteilung des Falles rechtfertigen würden. Insofern verkennt die Beschwerdeführerin, dass nicht nur “new actions” zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nötig sind, sondern diese auch relevant sein müssen. Von dem kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin bestätigt selbst, dass sie mittlerweile über ein rechtskräftiges Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7. August 2008 verfügt (bestätigt durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Juli 2009 und des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2009), gemäss welchem der Beschwerdegegner u.a. gehalten ist, die streitigen Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> an die Beschwerdeführerin zu übertragen. Der richtige Rechtsweg führt somit über die Vollstreckung dieses Urteils in Österreich, zumal sich das vorliegende Rechtsbegehren (Übertragung der Domainnamen) mit der Urteilsanordnung des österreichischen Gerichts deckt. Da beide Parteien in Österreich domiziliert sind, dürften sich a priori auch keine besonderen Vollstreckungsprobleme ergeben. WIPO-Panels können insofern die staatlichen Behörden nicht ersetzen. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Consensus Panel View Nr. 4.4 ist auf jeden Fall nicht auf diesen Fall zugeschnitten.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sich das damalige Panel bei der Beurteilung des Falles insofern geirrt habe als es festgehalten habe, der Beschwerdegegner habe in Bezug auf den Titel “Taurus Rubens” nicht bösgläubig gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe in der Tat über eine “unregistered trademark” verfügt.
Dazu ist vorerst zu sagen, dass die Consensus Panel View Nr. 4.4 nicht von einem blossen Irrtum als Wiederaufnahmegrund spricht. Die Umschreibung ist viel enger: “that a breach of natural justice or of due process has occurred, or that there was other serious misconduct by the panel or the parties in the original case (such as perjured evidence)”. Es muss sich somit um eine mit elementaren Rechtsregeln krass in Widerspruch befindliche Entscheidung handeln. Das dies in der Entscheidung Nr. D2005-0862 geschehen sein soll, ist weder ersichtlich noch trägt dies die Beschwerdeführerin vor.
Nebenbei sei bemerkt, dass das Panel auch nicht vom Vortrag der Beschwerdeführerin überzeugt ist, sie hätte bereits zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen auf Rechte an einer nicht eingetragenen Marke “Taurus Rubens” berufen können. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, dass sie zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen bereits Inhaber einer “common law trademark” gewesen sein soll, hätte sie darlegen müssen, nach welcher Rechtsordnung diese bestehen soll. In Österreich stehen der Beschwerdeführerin jedenfalls keine solchen Rechte zu. Sofern die Beschwerdeführerin meint, sich in einem der common law Länder auf Rechte an einer “common law trademark” berufen zu können, hätte es im übrigen eines substantiierten Vortrags bedurft, nach den Gesetzen und der Rechtsprechung welchen Landes diese bestehen sollten.
Aus all diesen Gründen kommt das Panel zum Schluss, dass kein neuer relevanter Sachverhaltsvortrag bzw. besondere Umstände im Sinne der Consensus Panel View Nr. 4.4 vorliegen, die ein “Refiling” der Beschwerde erlauben.
Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.
Thomas Legler | |
Peter Burgstaller | Torsten Bettinger |
Datum: 26. Mai 2010