Beschwerdeführerin ist Trendbookstore GmbH aus Hamburg, Deutschland, vertreten durch .rka Rechtsanwälte, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist Agoodo GmbH, aus Köln, Deutschland, vertreten durch Axer Partnerschaft, Deutschland.
Der streitige Domainname <trendbookstore.com> (der „Domainname“) ist bei der Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Regensburg, Deutschland (die „Domainvergabestelle“) registriert.
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 30. November 2009 per E-Mail und am 9. Dezember 2009 per Post ein. Am 2. Dezember 2009 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, geschickt. Am 17. Dezember 2009 übermittelte die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in der sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist. In Antwort auf eine Mitteilung des Zentrums von formalen Mängeln der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2009 eine Ergänzung zur Beschwerde übermittelt.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.
Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 22. Dezember 2009 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 11. Januar 2010. Am 11. Januar 2010 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung ein.
Die Beschwerdeführerin ergänzte ihren Vortrag mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Februar 2010. Auf diesen erwiderte die Beschwerdegegnerin mit einem ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5. Februar 2010. Die Anlagen dafür erhielt das Zentrum auf Nachfrage am 10. Februar 2010.
Das Zentrum bestellte Torsten Bettinger, Alexander Duisberg und Thomas Hoeren am 10. Februar 2010 als Beschwerdepanel. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Jedes Beschwerdepanelmitglied hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
Die Beschwerdeführerin wurde 2008 gegründet und handelt mit Trend-Forecast-Büchern. Sie betreibt im Internet und „trendbookstore.de“ einen Internetshop, in dem sie entsprechende Produkte bewirbt und anbietet. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus Inhaberin der Domainnamen <trendbookstore.eu>, <trendbookstore.net>, <trendbookstore.info>, <trendbookstore.org>, <trendbookstore.at> und <trendbookstore.ch>, die am 11.08.2008 und 13.08.2008 („.de“, „.eu“, „.net“, „.info“, „.org“) sowie am 01.11.2008 („.at“, „.ch“) registriert wurden. Die Domainnamen sind, auf den Geschäftsführers der Beschwerdeführerin registriert.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die deutsche Marke Nr. 30 2008 053 539 TRENDBOOKSTORE(Wort-/Bildmarke), die mit Priorität vom 15.08.2008 für Waren und Dienstleistungen in Klassen 9, 16, 35 und 41 eingetragen wurde, sowie auf die internationalen Registrierung Nr. 1 005 396 TRENDBOOKSTORE (Wort-/Bildmarke), die mit Priorität vom 21.Januar 2009 in der Europäischen Union ebenfalls für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 Schutz genießt (im Folgenden die TRENDBOOKSTORE-Marken). Inhaber der Marken ist der Geschäftsführer der Beklagten Dr. Wilhelm Jacob.
Die Beschwerdegegnerin wurde im Jahr 2006 gegründet und ist im Bereich der Entwicklung von medienspezifischen Dienstleistungen und dem Vertrieb von Büchern, Software und Audioprodukten tätig. Sie ist unter anderem als Handelsvertreterin für die mode…information GmbH als Handelsvertreterin tätig. Bei dieser handelt es sich um ein seit über 50 Jahren weltweit tätiges Unternehmen, das sich auf den Verkauf sog. „Trendinformationen“, vornehmlich im Bereich der Mode, spezialisiert hat. Die mode…information GmbH ist ebenfalls Inhaberin mehrerer Trendbookstore-Domainnamen, darunter <trendbookstore.l>“, <trendbookstore.lu>, <trendbookstore.ru>, <trendbookstore.se>, <trendbookstore.us>, <trendbookstore.asia>, <trendbookstore.cn>, <trendbookstore.in> und <trendbookstore.jp>.
Die Beschwerdegegnerin verwendet den streitgegenständlichen Domainnamen zur Weiterleitung auf eine Webseite der mode…information GmbH unter “www.modeinfo.com“.
Beide Parteien haben in der Vergangenheit versucht, den streitgegenständlichen Domainnamen von dem vormaligen asiatischen Domaininhaber anzukaufen. Während die Bemühungen der Beschwerdeführerin scheiterten, gelang es der Beschwerdegegnerin,den streitgegenständlichen Domainnamen im Jahre 2009 für EUR USD 500,00 anzukaufen.
Die Beschwerdeführerin hat vor Einreichung der Beschwerde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim LG Hamburg beantragt, der Beschwerdegegnerin zu untersagen, unter der dem streitgegenständlichen Domainnamen Vertriebsdienstleistungen für Trendbücher und/oder Trendbücher anzubieten und/oder für Dienstleistungen für und/oder den Verkauf von Trendbüchern zu werben oder werben zu lassen. Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 antragsgemäß erlassen und mit Urteil vom 18. Dezember 2009 (Az.: 406 O 175/09) bestätigt. Die Beschwerdegegnerin hat gegen das Urteil Berufung beim OLG Hamburg eingelegt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass
(i) der streitgegenständliche Domainnamen identisch mit ihre Wort-Bildmarke TRENDBOOKSTORE sei,
(ii) der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens zustehe; und
(iii) die Beschwerdegegnerin den Domainnamen bösgläubig registriert und benutzt habe.
Sie trägt vor, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet des Handels mit Trendbüchern marktbeherrschend sei und versuche die Beschwerdeführerin durch die Domainregistrierung am Markteintritt zu hindern. Die Registrierung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Beschwerdeführerin zu behindern.
Auch die konkrete Benutzung des Domainnamens sei als bösgläubig im Sinne des § 4 (a) (iii) der Richtlinie anzusehen, da unter dem streitgegenständlichen Domainnamen Waren und Dienstleistungen der mode … information GmbH beworben würden, die mit denjenigen der Beschwerdeführerin weitgegehend übereinstimmten.
Die Beschwerdegegnerin verfolge mit der Nutzung des Domainnamens das Ziel, Interessenten und Kunden der Beschwerdeführerin auf ihre Internetseite zu locken und diesen den irreführenden Eindruck zu vermitteln, die Unternehmen seien identisch oder es bestünden zwischen diesen Verbindungen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin Inhaber von Markenrechten an den TRENDBOOKSTORE-Marken ist, da sich aus den mit der Beschwerde übermittelten Registerauszügen lediglich ergebe, dass ein Herr Dr. Wilhelm Jacob Inhaber der Marken sei. Eine Einräumung der Rechte an der Marke an die Beschwerdeführerin sei in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt worden. Darüber hinaus trägt die Beschwerdegegnerin vor, es handele sich bei dem Begriff TRENDBOOKSTORE um einen Gattungsbegriff, dem jegliche Unterscheidungskraft fehle und an dem ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Die Beschwerdeführerin könne sich daher nicht auf Rechte an dem Wortbestandteil „trendbookstore“ ihrer Wort-/Bildmarke berufen.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, sie habe ein eigenes Recht bzw. berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen, da es sich hierbei um einen Gattungsbegriff handele, dessen Registrierung allein dem „first come first served“-Prinzip unterliege und im Übrigen keinen rechtlichen Schranken unterworfen sei.
Auf die Beschwerdeerwiderung erwiderte die Beschwerdeführerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02. Februar 2010. Sie trägt nunmehr vor, dass es sich bei dem Inhaber der vorgelegten Marken um den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin handele und dieser ausweislich einer Erklärung vom 15. Dezember 2009 der Beschwerdeführerin im Oktober 2009 eine zeitlich und räumlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung der Marken eingeräumt habe. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin von diesem Umstand bereits aufgrund des Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht (406 O 175/09) Hamburg umfassend Kenntnis erlangt habe.
Ferner weist sie darauf hin, dass das Landgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 18. Dezember 2009 festgestellt habe, dass es sich beim Firmenbestandteil der Antragsstellerin TRENDBOOKSTORE“ nicht um einen rein beschreibenden Begriff handele. Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Domainwertgutachten der Sedo GmbH, in dem das Zeichen TRENDBOOKSTORE ebenfalls als Kunst bzw. Fantasienamen eingeordnet worden sei.
Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beschwerdeführerin erwiderte die Beschwerdegegnerin mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05. Februar. 2010 und beantragte, den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 02. Februar 2005 als verspätet zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für einen die Beschwerde ergänzenden Vortrag hätten nicht vorgelegen. Insbesondere der ergänzende Vortrag der Beschwerdeführerin zu ihrer Aktivlegitimation könne von dem Beschwerdepanel nicht mehr berücksichtigt werden und sei unbeachtlich.
§ 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen zu begründen:
(i) Der streitgegenständliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;
(ii) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und
(iii) der Domainname muss vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.
Um einen Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens nach der Richtlinie geltend machen zu können muss der Beschwerdeführer zunächst nachweisen, dass er Inhaber einer Marke ist oder aber der Markeninhaber der Geltendmachung der Rechte an der Marke in dem Verfahren gemäß der Richtlinie zugestimmt hat.
Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift auf eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke Nr. 302008053539 - TRENDBOOKSTORE sowie auf die internationale Registrierung Nr. 1005 396 - TRENDBOOKSTORE berufen. Als Inhaber der Marken ist nicht die Beschwerdeführerin, sondern ein Herr Dr. Wilhelm Jacob, Hamburg, eingetragen.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass sie als Lizenznehmerin der vorgenannten Marken mit Zustimmung des Markeninhabers aus eigenem Recht zur Geltendmachung des Anspruchs auf Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamen berechtigt sei, noch hat sie dargelegt, dass sie vom Markeninhaber zur Geltendmachung der Rechte aus der Marke wirksam ermächtigt wurde und ihr ein eigenes schützwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung zusteht.
Das Beschwerdepanel geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Aktivlegitimation in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02. Februar 2010 geltend macht, dass es sich bei dem Inhaber der vorgelegten Markenrechte um den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin handelt und dieser die Markenrechte an die Beschwerdeführerin lizenziert habe, konnte dieser Vortrag keine Berücksichtigung mehr finden.
Das Panel weist allerdings darauf hin, dass es angesichts des beschreibenden Sinngehalts des streitgegenständlichen Domainnamens auch bei Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beschwerdeführerin nach mehrheitlicher Auffassung zu keiner im Ergebnis abweichenden Entscheidung gekommen wäre.
Im Hinblick auf die Zielsetzung des Verfahrens, eine schnelle Streitentscheidung zu ermöglichen, sieht die Richtlinie keine Repliken oder Dupliken durch den Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner vor, es sei denn, das Beschwerdepanel hat gemäß § 12 der Richtlinie von den Parteien weitere Darlegungen oder Schriftstücke verlangt.
Die Mehrheit der Beschwerdepanels geht unter Hinweis auf das allgemeine Gebot der Verfahrensgerechtigkeit allerdings davon aus, dass auch unaufgeforderter Sachvortrag des Beschwerdeführers vom Beschwerdepanel je nach den Umständen des Einzelfalls berücksichtigt werden kann, wenn der ergänzende Sachverhaltsvortrag Fragen betrifft, die vor Einreichung der Beschwerde nicht bekannt waren (vgl. Toyota Jidosha Kabushiki Kaisha d/b/a Toyota Motor Corporation v. S&S Enterprises Ltd., WIPO Case No. D2000-0802) oder vom Beschwerdegegner Einwände erhoben wurden, die bei Einreichung der Beschwerde nicht absehbar waren (vgl. Deutsche Post AG v. NJDomains, WIPO Case No. D2006-0001; Top Driver, Inc. v. Benefits Benifits, WIPO Case No. D2002-0972, Radan Corp. v. Rabazzini Winery, WIPO Case No. D2003-0353; LION NATHAN LIMITED v. WALLACE WAUGH, WIPO Case No. D2000-0030; V Secret Catalogue, Inc., Victoria's Secret Catalogue, Inc., Victoria's Secret Stores, Inc. and Intimate Brands, Inc. d/b/a Victoria's Secret Beauty v. ARTCO, Inc., NAF Case No. FA 94342; Astro-Med, Inc. v. Merry Christmas Everyone! and B. Evans, WIPO Case No. D2000-0072; Educational Testing Service v. Netkorea Co., WIPO Case No. D2000-0087; Pharmacia & Upjohn Ab v. Gabriel Sipa, WIPO Case No. D2000-0309).
Der ergänzende Vortrag der Beschwerdeführerin zur ihrer Aktivlegitimation in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.02.2010 betrifft keine Umstände, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht bekannt waren und betrifft auch keine Einwände des Beschwerdegegners, die zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht absehbar waren. Es handelt sich vielmehr um ergänzenden Sachverhaltsvortrag zur Aktivlegitimation der ohne weiteres bereits in der Beschwerdeschrift hätte erfolgen können. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin aus einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg bekannt war, dass es sich bei dem Inhaber der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Marken um den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin handelte, ist für die Frage der Zulässigkeit ergänzenden Sachvortrags nach der Verfahrensordnung ohne Bedeutung.
Das Beschwerdepanel hat sich, auch wenn dies aus Sicht der Beschwerdeführerin formalistisch erscheinen mag, angesichts der klaren Vorgabe der Richtlinie in § 12 und der vorgenannten Entscheidungspraxis der Panel sowie insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sämtliche erforderlichen Nachweise ihrer Aktivlegitimation bei Einreichung der Beschwerde vorzulegen, entschieden, den Vortrag der Beschwerdeführerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02. Februar 2010 nicht zu berücksichtigen. Das Beschwerdepanel geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie Inhaberin einer mit dem streitgegenständliche Domainnamen identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke ist, oder vom Inhaber einer mit dem streitgegenständliche Domainnamen identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke ermächtigt wurde, den Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamen in diesem Verfahren geltend zu machen.
Die Beschwerde ist daher bereits wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen, ohne dass es weiterer Ausführungen zur Frage eines bestehenden Rechts oder berechtigten Interesses des Beschwerdegegners an dem Domainnamen oder zur Bösgläubigkeit der Registrierung und Benutzung des Domainnamens bedarf.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Torsten Bettinger | |
Alexander Duisberg | Thomas Hoeren |
Datum: 8. März 2010