WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Freistaat Bayern v. Michael Kutzer
Verfahren Nr. D2005-0839
1. Die Parteien
Beschwerdeführer ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Schloss Nymphenburg, 80638 München, Deutschland.
Beschwerdegegner ist Michael Kutzer, Augsburgerstraße 5 1/2, 87629 Füssen, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <neuschwansteinhotels.com>.
Der Registrar der Domain <neuschwansteinhotels.com> ist SCHLUND + Partner AG, Brauerstraße 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend: “Center“) per E- Mail am 4. August 2005 und in körperlicher Form am 8. August 2005 in deutscher Sprache zur Entscheidung gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend “Policy”), anerkannt durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (“ICANN”) am 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend “Rules”), sowie den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend “Supplemental Rules”) eingereicht.
Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift am 5. August 2005 und bat am 5. August 2005 den Registrar SCHLUND + Partner AG um Bestätigung der Eintragungsdaten. Dieser bestätigte am 10. August 2005, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <neuschwansteinhotels.com> sei.
Das Center übermittelte am 15. August 2005 die Beschwerdeschrift an den Beschwerdegegner und forderte diesen auf, bis spätestens zum 4. September 2005 auf die Beschwerde zu erwidern.
Der Beschwerdegegner beantragte mit Schreiben vom 2. September 2005 eine Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 30. September 2005. Das Center verlängerte daraufhin durch E-Mail vom 2. September 2005 die Frist bis zum 10. September 2005.
Am 14. September 2005 teilte das Center dem Beschwerdegegner mit, dass er die Frist für die Einreichung seiner Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe.
Am 26. September 2005 bestellte das Center Dr. Andrea Jaeger-Lenz als Einzelpanelist, nachdem diese eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unabhängigkeit abgegeben hatte.
Das Beschwerdepanel befindet, dass es ordnungsgemäß konstituiert ist.
4. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 2215/21, Hohenschwangau, Neuschwansteinstraße 20, Schloss Neuschwanstein. Auf diesem Grundstück befindet sich das Schloss Neuschwanstein, das jährlich von ca. 1,2 Millionen Besuchern aus der ganzen Welt besichtigt wird. Die Verwaltung des Schlosses wird von der Schlossverwaltung Neuschwanstein als Teil der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wahrgenommen. Der Name des Schlosses “Neuschwanstein” ist nicht nur in Deutschland sondern weltweit bekannt.
Der Beschwerdeführer ist ausserdem Inhaber der nachfolgenden Wort-Bildmarken und Wortmarkenanmeldungen.
Deutschland: eingetragene Marke 39953792 Neuschwanstein+Bild
Eintragungstag: 17.12.1999
Waren und Dienstleistungen: 9, 16, 41
Deutschland: eingetragene Marke 303031751 Neuschwanstein+Bild
Eintragungstag: 28.02.2003
Waren und Dienstleistungen: 3, 8, 14, 18, 20, 21, 25, 28, 34
Vereinigte Staaten von Amerika: eingetragene Marke 78310989 Neuschwanstein+Bild
Eintragungstag: 8.10.2003
Waren und Dienstleistungen: 16, 41
Vereinigte Staaten von Amerika: eingetragene Marke 78310979 Neuschwanstein+Bild
Eintragungstag: 8.10.2003
Waren und Dienstleistungen: 3, 8, 14, 18, 20, 21, 25, 28, 34
Japan: eingetragene Marke 811198 Neuschwanstein+Bild
Eintragungstag: 22.07.2003
Waren und Dienstleistungen: 3, 8, 14, 18, 20, 25, 28, 34
Der streitgegenständliche Domainname <neuschwansteinhotels.com> wird von dem Beschwerdegegner für eine Website benutzt, die den Nutzer auf Websites kommerzieller Anbieter weiterleitet. Die Dienste, die auf den verlinkten Websites angeboten werden, befassen sich mit den Themen Auto, Elektronik, Finanzen, etc.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der unterscheidungskräftige Bestandteil “Neuschwanstein” des streitgegenständlichen Domainnamens mit seiner Marke identisch sei. Die Annahme einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit werde nach allgemeiner Ansicht der Beschwerdepanels nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Marke neben dem identischen Wortbestandteil einen graphischen Bestandteil enthalte. Ebenso stehe der Zusatz “hotels” der Annahme einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit nicht entgegen.
Ebenso trägt der Beschwerdeführer vor, dass dem Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein legitimes Interesse an dem Domainnamen zustehe. Er habe keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an der Marke “Neuschwanstein”, ebenso wurde dem Beschwerdegegner die Benutzung der Marke weder lizenzrechtlich noch anderweitig gestattet. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner unter dem Namen “Neuschwanstein” bekannt sei, und es handele sich dabei auch nicht um einen geographischen Begriff, da eine gleichnamige Ortschaft oder Landschaft nicht existiere.
Außerdem habe der Beschwerdegegner den Domainnamen sowohl in bösgläubiger Absicht eingetragen als auch in bösgläubiger Absicht benutzt. Dies sei daran zu erkennen, dass der Beschwerdegegner das Zeichen “Neuschwanstein” dazu verwende, um, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und dem Namen des Beschwerdeführers begründe, die Internetnutzer auf die eigene Website zu führen und dort auf die Webseiten kommerzieller Anbieter weiterzuleiten. Er benutze die Bekanntheit des Zeichens, um die Zahl der Aufrufe seiner Website zu steigern, um anschließend von den Inhabern der verlinkten Websites für die Weiterleitung eine Werbevergütung zu erhalten.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Policy führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
(i) dass der Domainname <neuschwansteinhotels.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ist, und
(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat, und
(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.
Zu 1. Identität bzw. Verwechslungsgefahr mit der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet
Der Beschwerdeführer leitet im Wesentlichen Rechte aus Marken her. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Marken sind verwechslungsfähig ähnlich mit der beschwerdegegenständlichen Domain. Die Tatsache, dass die Marken einen zusätzlichen Bildbestandteil aufweisen, ist für diese Betrachtung unerheblich, da der Wortbestandteil, der auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Schloß zurückgeht, auch für sich Unterscheidungskraft besitzt. Unerheblich ist ebenfalls, dass ein allgemeiner Sachbegriff, hier “hotels“, in die beschwerdegegenständliche Domain Eingang gefunden hat.
Neuschwanstein ist nicht die Bezeichnung der geographischen Region oder des Ortes, in der das Schloss liegt, und auch kein generischer Begriff, sondern der Name reflektiert die Faszination von König Ludwig II. für Schwäne. Zu seinen Lebzeiten nannte er das Schloss “Neue Burg Hohenschwangau”, in der das Schloss gelegen ist. Sieben Wochen nach seinem Tod, als das Schloss für Besucher geöffnet wurde, war der Name “Neuschwanstein” geboren.
Dieser Phantasiebezeichnung des Schlosses kommt ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers zu, das in dem entsprechenden Markenbestandteil zum Ausdruck kommt. Das Schloss des Königs Ludwig II in Hohenschwangau bringt der Verkehr überwiegend mit dem Begriff “Neuschwanstein“ in Verbindung, und “Neuschwanstein” ist ein allein für dieses Schloss geprägter Name.
Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche Domainname <neuschwansteinhotels.com> und der Markenbestandteil “Neuschwanstein“ des Beschwerdeführers nicht identisch sind. Da aber Identität im Hinblick auf den prägenden Wortbestandteil des beschwerdegegenständlichen Domainnamens gegeben ist, liegt dennoch eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a) der Policy vor. Der beschreibende Zusatz “hotels” lässt keine andere Wertung zu, da im Hinblick auf die hohe Bekanntheit und Unterscheidungskraft des Namens der Nutzer von einem Zusammenhang mit dem Schloss Neuschwanstein ausgehen muss (vgl. Universal City Studios LLLP vs. Dan Onischuk, WIPO Case No. D2003-1038; Oki Data Americas, Inc. vs. Asdinc.com, WIPO Case No. D2001-0903; Quixtar Investments, Inc. vs. Dennis Hoffman, WIPO Case No. D2000-0253).
Eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen Domainname einerseits und Marken sowie geschütztem Namen des Beschwerdeführers, aus denen er Rechte herleitet, ist also gegeben.
Zu 2. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Paragraph 4(a)(ii) der Policy setzt weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann.
Nach Paragraph 4(c) der Policy soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Policy vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass der Domaininhaber
(i) den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
(ii) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
(iii) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen kann nach Auffassung des Beschwerdepanels nicht bejaht werden.
Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise gegeben sein, wenn es sich bei “Neuschwanstein“ um eine geographische Bezeichnung handelte, die freihaltungsbedürftig wäre. Dies ist aber, wie oben erörtert, nicht der Fall.
Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen für eine Website, die in unterteilten Produktkategorien den Nutzer auf entsprechende verlinkte Websites weiterleitet, um selbst eine Werbevergütung für die Weiterleitung zu erhalten. Weder der Websiteinhalt noch die Verlinkungen haben irgendeine Beziehung zu Hotels oder Dienstleistungen eines Hotels. Es werden auch nicht Waren oder Dienstleistungen im eigentlichen Sinne angeboten. Auch steht keines der Produkte oder Dienstleistungen in irgendeiner legitimen Beziehung zum Schloss Neuschwanstein. Aus diesem Grund liegt ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Paragraph 4(c)(i) der Policy nicht vor.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner als Einzelperson unter dem Namen “Neuschwanstein” bekannt ist. Ein Recht oder berechtigtes Interesse kann der Beschwerdegegner daher aus Paragraph 4(c)(ii) nicht in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer kann auch Paragraph 4(a)(iii) der Policy nicht zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. Zwar verunglimpft er die fragliche Marke bzw. den fraglichen Namen nicht. Er benutzt die Marke jedoch dazu, um in gewerblicher Weise Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben. Denn die Domainkonstruktion “neuschwansteinhotels.com“ zielt sichtlich darauf ab, Internettraffic durch Touristen zu generieren, die einen Aufenthalt in der Nähe von Schloss Neuschwanstein planen und dort ein Hotel suchen. Davon, und von der Bekanntheit des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Schloss Neuschwanstein, dessen Name prägender Bestandteil der Marken des Beschwerdeführers ist, profitiert der Beschwerdegegner, um Klicks auf seine Seite zu erzielen und durch Klicks und Weiterleitungen auf die verlinkten Sites Werbevergütungen einzunehmen. Davon ist jedenfalls nach unbestrittenem Vortrag und nach der Erfahrung im Hinblick auf die Üblichkeit derartigen Vorgehens im Internet auszugehen.
Aus allem ergibt sich, dass der Domaininhaber sich nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainamen berufen kann.
Zu 3. Bösgläubige Eintragung und Benutzung
Zu prüfen ist schließlich, ob der Domainname von dem Beschwerdegegner bösgläubig eingetragen und benutzt wurde. Paragraph 4(b) der Policy nennt nicht abschließend vier Umstände, die den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:
(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online- Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, dass der vierte der genannten Umstände vorliegt und die Annahme der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners rechtfertigt.
Auch wenn der Beschwerdegegner keine konkrete Kenntnis von den Markenregistrierungen hatte, so ist das Beschwerdepanel dennoch davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner das zugunsten des Beschwerdeführers geschützte Zeichen, den Namen des Schlosses, zum Zeitpunkt der Registrierung kannte und die weltweite Bekanntheit dieses Zeichens - gerade auf dem touristischen Sektor - bösgläubig für seine Zwecke nutzte.
Dem Beschwerdegegner war bekannt, dass die im Begriff “Neuschwanstein” verkörperte Unterscheidungskraft und Wertschätzung einem anderen zustand.
Das Schloss Neuschwanstein erfreut sich jährlicher Besucherzahlen von über 1,2 Millionen aus der ganzen Welt. Bei einer Domain mit der streitgegenständlichen Bezeichnung erwartet der Besucher eine Website mit Hotels rund um das Schloss Neuschwanstein, ein Service, der für viele der Besucher sicherlich interessant wäre. Genau von diesem Verwechslungsfehler des Internetnutzers versucht der Beschwerdegegner zu profitieren. Schließlich finden sich unter dem streitgegenständlichen Domainnamen keine Informationen über Hotels in der Nähe von Neuschwanstein oder Neuschwanstein selbst, sondern eine verlinkte Site zu kommerziellen Anbietern in Themenrubriken wie Auto, Elektronik oder Finanzen.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdegegner die Marke “Neuschwanstein“ ausschließlich dazu verwende, um eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und dem Namen des Beschwerdeführers zu begründen und die Internetnutzer dadurch auf die eigene Website zu führen, sie dann auf Websites kommerzieller Anbieter weiterzuleiten und dafür eine Werbevergütung einzunehmen.
Dieser Auffassung schließt sich das Beschwerdepanel an.
Die Domain des Beschwerdegegners ist bei <sedo.de> geparkt. Das Domain-Parking funktioniert laut den Angaben von <sedo.de> folgendermaßen: Man meldet seine Domain zum Domain-Parking bei <sedo.de> kostenlos an. Diese arbeiten mit zahlreichen Werbepartnern zusammen, die zielgruppenspezifische Werbung auf den Domains einblenden. Pro Klick auf eines der Banner verdient der Domaininhaber 0,02 € bis 0,75 €. Sedo selbst wirbt für sich mit dem Slogan: “Domain-Parking, verdienen Sie Geld mit ihren ungenutzten Domains! Einfach, unkompliziert und ohne Aufwand!” Weiter heißt es, dass man je nach Themengebiet – mit guten Domains – die Möglichkeit hat, bis zu mehrere hundert Euro pro Jahr zu verdienen.
Dies verdeutlicht, dass die Benutzung des Domainnamens <neuschwansteinhotels.com> allein dazu dient, die Klicks durch Verwendung des bekannten Namens zu steigern, um mehr Werbevergütungen zu erhalten. Die Domain wurde bösgläubig registriert, um sie ungenutzt bei Sedo zu parken und unter Ausnutzung der Bekanntheit des Namens des Beschwerdeführers Gewinn zu erzielen. Zahlreiche Panelentscheidungen werteten diese missbräuchliche Ausnutzung einer bekannten Marke regelmäßig als bösgläubige Benutzung des Domainnamens (vgl. z.B. DaimlerChrysler Corporation vs. LaPorte Holdings, Inc., WIPO Case No. D2005-0070; Royal Bank of Canada vs. Henry Chan, WIPO Case No. D2003-0031; Crédit Industriel et Commercial S.A. vs. Yu Ming, WIPO Case No. D2005-0458).
Die bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain <neuschwansteinhotels.com> gemäß des Paragraphen 4(b)(iv) der Policy sieht das Beschwerdepanel damit als erwiesen an.
7. Entscheidung
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Policy nachgewiesen hat.
Gemäß Paragraphen 4(i) der Policy und Paragraph 15 der Rules entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname <neuschwansteinhotels.com> auf den Beschwerdeführer, Freistaat Bayern, Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen zu übertragen ist.
Dr. Andrea Jaeger-Lenz
Einzelpanelist
Datum: 10. Oktober 2005