WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Red Bull GmbH vs. Reinhard Birnhuber

Verfahren Nr. D2005-0862

 

1. Die Parteien

Beschwerdef�hrerin ist die Red Bull GmbH, Fuschl am See, �sterreich.

Beschwerdegegner ist Reinhard Birnhuber, Maria Lankowitz, �sterreich.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <taurusrubens.com>, <rubenstaurus.com>, <taurus04.com>, <taurus05.com> und <redbullbag.com>.

Der den Domainnamen <taurusrubens.com> verwaltende Registrar ist BulkRegistar,�LLC, Baltimore, Maryland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Der die Domainnamen <rubenstaurus.com>, <taurus04.com>, <taurus05.com> und <redbullbag.com> verwaltende Registrar ist PSI-USA, Inc., Las Vegas, Nevada,Vereinigte Staaten von Amerika.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz:��“Center”) am 12.�August�2005 in englischer Sprache ein. Das Center best�tigte am selben Tage den Eingang der Beschwerdeschrift und bat die Registrare um Best�tigung der Eintragungsdaten. Diese best�tigten am 12.�bzw. 18.�August�2005, dass der Beschwerdegegner Inhaber der streitgegenst�ndlichen Domainnamen ist.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und den Erg�nzenden Verfahrensregeln der WIPO gen�gt und dass die Verfahrensgeb�hr ordnungsgem�� eingezahlt wurde.

Am 19.�August�2005 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner in �bereinstimmung mit Paragraph�2(a) und 4(a) zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. In �bereinstimmung mit Paragraph�5(a) der Verfahrensordnung bestimmte das Center den 16.�September�2005 als Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung. Der Beschwerdegegner reichte am 16.�September�2005 die Beschwerdeerwiderung fristgerecht in deutscher Sprache ein.

Am 10.�Oktober�2005 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Torsten Bettinger, Reinhard Schanda und Anne-Virginie La Spada-Gaide bestellt wurde und die Panelmitglieder eine Annahmeerkl�rung und eine Erkl�rung der Unbefangenheit und Unabh�ngigkeit abgegeben haben. Das Center bestimmte den 24.�Oktober als Datum des Erlasses der Entscheidung.

Am 19.�Oktober�2005 teilte der Beschwerdegegner mit, dass er festgestellt habe, dass das Mitglied des Beschwerdepanels, Reinhard Schanda, in den Jahren�1995 und�1996 Mitarbeiter der Verfahrensbevollm�chtigten der Beschwerdef�hrerin, der Kanzlei Sch�nherr Rechtsanw�lte, gewesen sei. Reinhard Schanda teilte darauf hin mit, dass seine fr�here T�tigkeit in der Kanzlei Sch�nherr keine Befangenheit und fehlende Unabh�ngigkeit begr�nde, dass er jedoch zur Vermeidung jeglichen Anscheins fehlender Unabh�ngigkeit oder Unbefangenheit sein Amt als Mitglied des Beschwerdepanels niederlege. Das Center bestellte daraufhin Peter Burgstaller als Mitglied des Beschwerdepanels und setzte den 8.�November�2005 als Datum des Erlasses der Entscheidung fest.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdef�hrerin ist einer der gr�ssten Hersteller sogenannter Energiedrinks. Aufgrund des erheblichen Einsatzes von Werbe- und Marketingaufwendungen ist der Beschwerdef�hrer in einer Vielzahl von L�ndern und insbesondere in �sterreich bekannt.

Die Beschwerdef�hrerin ist unter anderem Inhaberin der folgenden Markeneintragungen:

- �sterreichische Marke RED BULL (Wortmarke) in �sterreich, eingetragen mit Priorit�t vom 7.�September�1993 unter der Nr. 150 140;

- Internationale Registrierung RED BULL, eingetragen mit Priorit�t vom
7.�September�1993 unter der Nr. IR�612320 unter Bennennung zahlreicher L�nder;

- Gemeinschaftsmarke RED BULL (Wortmarke), eingetragen mit Priorit�t vom
1.�April�1996 unter der Nr.�52787;

- �sterreichische Marke „Taurus“ (Wortmarke), eingetragen mit Priorit�t vom
9.�M�rz�2001 unter der Nr. 191 798;

- �sterreichische Marke TAURUS RUBENS (Wortmarke) in �sterreich, eingetragen mit Priorit�t vom 28.�April�2005 unter der Nr.�224491.

Im Rahmen ihrer Marketingaktivit�ten f�rdert und organisiert die Beschwerdef�hrerin die j�hrlich stattfindenden „Taurus World Stunt Awards“, �ber die in �sterreich und in einer Vielzahl anderer L�nder in den Medien berichtet wird.

Dar�ber hinaus organisiert die Beschwerdef�hrerin zur werbem��igen Unterst�tzung ihres Werbeslogans „Red Bull verleiht Fl�gel“ seit�1992 Flugveranstaltungen.

Im Rahmen einer solchen Flugveranstaltung fand am 22.�August�2003 in Salzburg unter dem Namen TAURUS RUBENS eine Theater-Performance statt, die ab Mai�2003 in mehreren �sterreichische Zeitungen sowie im Radio und im Fernsehen angek�ndigt worden war.

Der Beschwerdegegner registrierte die Domainnamen <taurusrubens.com>, <rubenstaurus.com>, <taurus04.com>, <taurus05.com> am 21.�August�2003 und den Domainnamen <redbullbag.com> am 25.�Mai�2003.

Unter den Domainnamen <taurusrubens.com>, <rubenstaurus.com>, <taurus04.com> und <taurus05.com> ist gegenw�rtig eine Website abrufbar, auf der ein der Begriff TAURUSRUBENS mit einem R im Kreis angezeigt werden. Am 15.�M�rz�2005, bzw. am 30.�Juni�2005 war unter diesen vier Domainamen die Firmenpr�sentation der Birnhuber Projekt Management GmbH abrufbar, deren Gesch�ftsf�hrer und Inhaber der Beschwerdegegner ist. Ausweislich des von der Beschwerdef�hrerin vorgelegten Auszuges des Firmenbuches vom 29.4.2005 ist der Gesch�ftsgegenstand dieses Unternehmens “Projektmanagement f�r Telekommunikation”.

Unter dem Domainnamen <redbullbag.com> war am 30.�Juni�2005 und ist gegenw�rtig die Website eines Internet Service Providers namens Cyberfuture abrufbar.

Nachdem die Beschwerdef�hrerin Kenntnis von der Registrierung des Domainnamens <taurusrubens.com> erlangt hatte, nahm sie am 15.�M�rz�2005 durch ihren Rechtsanwalt mit dem Beschwerdef�hrer Kontakt auf und bot diesem € 500,-- f�r die �bertragung des Domainnamens an. In einem nachfolgenden Telefongespr�ch vom 16.�M�rz�2005 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdef�hrerin mit, dass er bereit sei, den Domainnamen >taurusrubens.com> f�r einen Preis von € 1 Mio. zu ver�u�ern

In weiteren Telefonaten und einem pers�nlichen Gespr�ch zwischen dem Beschwerdegegner und dem Marketing Direktor der Beschwerdef�hrerin am 18.�Juli�2005 wiederholte der Beschwerdegegner sein Angebot, den Domainnamen f�r�1�Mio.�Euro an die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen.

Der Beschwerdef�hrer hat am 31.�Mai�2005 die Marke TAURUSRUBENS in �sterreich als Marke angemeldet. Die Marke wurde am 8.�Juli�2005 in das Markenregister eingetragen.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdef�hrer

Die Beschwerdef�hrerin tr�gt vor, dass

(i) die streitgegenst�ndlichen Domainnamen mit den Marken, aus denen sie Rechte herleitet, verwechslungsf�hig �hnlich sind,

(ii) der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen habe, und

(iii) die Domainnamen b�sgl�ubig registriert hat und benutzt.

Sie macht geltend, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner keinerlei Verbindungen best�nden und sie diesem kein Recht einger�umt habe, die streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen als Domainnamen zu benutzen.

a) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> tr�gt die Beschwerdef�hrerin vor, dass der Beschwerdegegner Kenntnis von der von ihr unter dem Titel TAURUS RUBENS organisierten Theater-Performance am 22.�August�2003 gehabt habe und er diese in der Absicht registriert und erworben habe, sie gegen Entgelt, das die mit der Registrierung des Domainnamens verbundenen Aufwendungen �bersteigt, an die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen.

b) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com> macht die Beschwerdef�hrerin geltend, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen, Kenntnis von der Veranstaltung „Taurus World Stunts Awards“ gehabt habe und willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht habe, durch die Begr�ndung einer Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdef�hrerin Internetnutzer auf seine Website zu lenken.

c) Domainname <redbullbag.com>

Auch in Bezug auf den Domainnamen <redbullbag.com> tr�gt die Beschwerdef�hrerin vor, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Domainregistrierung Kenntnis von der Marke RED BULL der Beschwerdef�hrerin gehabt habe und er willentlich in Gewinnerzielungsabsicht versucht habe, durch die Begr�ndung einer Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdef�hrerin Internetnutzer auf seine Website zu lenken.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner macht geltend, dass er ein legitimes Interesse an der Registrierung der streitgegenst�ndlichen Domainnamen habe und nicht b�sgl�ubig im Sinne des Paragraph�4a(iii) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Richtlinie”) gehandelt habe.

a) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> macht der Beschwerdegegner geltend, dass zwischen den Domainnamen und der Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdef�hrerin keine Verwechslungsgefahr bestehe, da er diese nicht f�r �hnliche Waren und Dienstleistungen benutze. W�hrend die Beschwerdef�hrerin TAURUS RUBENS nur in Klasse 41 f�r Veranstaltungen registriert habe, sei die von ihm registrierte Marke TAURUSRUBENS f�r Brot, Backwaren und Getreideprodukte sowie Leder- und Sattlerwaren eingetragen.

Zum Nachweis eines berechtigten Interesses an den Domainnamen verweist der Beschwerdegegner darauf, dass er seit 10 Jahren in der Stierzucht t�tig sei, und beabsichtige, den Begriff „Taurusrubens“ als Produktname f�r eine von ihm vertriebene „Kraftnahrung aus Stierblut und Urbrot“ zu verwenden.

Er habe von der Theater-Performance unter dem Titel „Taurusrubens“ im Juni�2003 geh�rt. Die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> habe er zwei Monate nach dieser Veranstaltung registriert, nachdem er sich vergewissert habe, dass die Beschwerdef�hrerin diese Bezeichnung nicht als Marke hatte sch�tzen lassen.

Der Beschwerdegegner macht weiterhin geltend, dass ihm ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> auch deshalb zustehe, weil er die Bezeichnung „Taurusrubens“ am 31.�Mai�2005 als Marke beim �sterreichischen Patentamt registriert habe.

b) Domainname <redbullbag.com>

In Bezug auf den Domainnamen <redbullbag.com> tr�gt der Beschwerdegegner vor, dass er die Gesch�ftsidee gehabt habe, unter der Bezeichnung „K�rpertaschen f�r Trinkdosen/Flaschen“ zu vertreiben. Die Gesch�ftsidee habe er zwischenzeitlich jedoch wieder verworfen. Er sei deshalb bereit, den Domainnamen an die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen.

c) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com> macht der Beschwerdegegner geltend, dass diese im Zusammenhang mit seiner T�tigkeit als Stierz�chter registriert habe, es sich bei dem Begriff „Taurus“ nicht um ein exklusiv f�r die Beschwerdef�hrerin gesch�tztes Zeichen handle, sondern sowohl in �sterreich als auch weltweit eine Vielzahl von Firmen existierten, die den Begriff „Taurus“ f�r sich gesch�tzt h�tten.

 

6. Entscheidungsgr�nde

A. Verfahrenssprache

Die Registrierungsvereinbarungen mit den f�r die streitgegenst�ndlichen Domainnamen zust�ndigen Registrars sind in Englischer Sprache verfasst. Nach der Sprachenregelung des Paragraphen�11 der Verfahrensordnung ist die Verfahrenssprache die Sprache der Registrierungsvereinbarung, wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf eine andere Verfahrenssprache verst�ndigt haben oder das Panel unter Ber�cksichtigung der besonderen Umst�nde des Falles nicht eine abweichende Sprachenwahl trifft.

Besondere Umst�nde im Sinne des Paragraphen�11 der Verfahrensordnung k�nnen vorliegen, wenn die Korrespondenz vor Einleitung der Beschwerde vom Beschwerdegegner ohne Schwierigkeiten in der vom Beschwerdef�hrer beantragten Verfahrenssprache gef�hrt wurde oder aus anderen Gr�nden kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdegegner in der Lage ist, seine Rechte in dieser Sprache zu verteidigen, und andererseits der Beschwerdef�hrer nicht in der Lage ist, dass Verfahren in der Sprache der Domain-Registrierungsordnung zu f�hren.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner geltend gemacht, dass es f�r ihn eine enorme Erschwernis w�re, das Beschwerdeverfahren in Englischer Sprache zu f�hren. Da beide Parteien ihren Sitz bzw. ihren Wohnsitz in �sterreich haben und Deutsch sprechen, hat das Beschwerde-Panel die auf Deutsch eingereichte Beschwerdeerwiderung akzeptiert und Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt.

B. Materielle Entscheidungsgrunds�tze

Paragraph�4(a) der Richtlinie f�hrt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdef�hrerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf �bertragung der streitgegenst�ndlichen Domainnamen zu begr�nden:

(1) der streitgegenst�ndliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsf�hig �hnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und

(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner b�sgl�ubig registriert worden sein und benutzt werden.

1. Identit�t oder verwechslungsf�hige �hnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke, aus welcher der Beschwerdef�hrer Rechte herleitet (Paragraph�4a(i) der Richtlinie)

Das Erfordernis der Identit�t und der verwechslungsf�higen �hnlichkeit gem�� Paragraph�4(a) der Richtlinie ist nach der Entscheidungspraxis der Beschwerde-Panel anders als im Markenrecht unabh�ngig von der Produkt�hnlichkeit, den Marketingkan�len und �hnlichen Faktoren zu beurteilen, sondern setzt lediglich voraus, dass zwischen Marke und streitgegenst�ndlichem Domainnamen in phonetischer, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht �bereinstimmungen bestehen (vgl.�WIPO�Verfahren Nr. D2003-0038 – <legoclub.com>; WIPO Verfahren Nr.�D2000-0109 – <gate-way.com>; WIPO Verfahren Nr. D2002-0834 – <vanguad.com>).

Ausgangspunkt f�r die Pr�fung der Identit�t bzw. verwechslungsf�higen �hnlichkeit in diesem Sinne ist dabei allein die Second-Level-Domain, w�hrend die Top-Level-Domains „.com“, „.net“, „.org“ aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten, technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegen�berstellung au�er Betracht bleiben.

a) Domainname <redbullbag.com>

Nach den vorgenannten Grunds�tzen besteht zwischen der Marke RED BULL und dem Domainnamen <redbullbag.com> verwechslungsf�hige �hnlichkeit. Es ist anerkannt, dass beschreibende Zus�tze wie der englische Begriff „Bag“ (=Tasche) kein pr�gender Einfluss auf den Gesamteindruck eines Zeichens zukommt und diese daher der Annahme einer verwechslungsf�higen �hnlichkeit nicht entgegenstehen (statt vieler WIPO Case No.�D2002-0363 – <dellcustomer.com>).

b) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

Ebenfalls verwechslungsf�hige �hnlichkeit besteht zwischen den streitgegenst�ndlichen Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> und der Marke TAURUS RUBENS.

Der Domainname <taurusrubens.com> stimmt mit der Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdef�hrerin identisch �berein.

Zwischen der Marke TAURUS RUBENS und dem Domainnamen <rubenstaurus.com> besteht verwechslungsf�hige �hnlichkeit im Sinne des Paragraph�4(a) UDRP. Durch �nderung der Reihenfolge der Begriffe TAURUS RUBENS in „Rubens Taurus“ mag zwar die phonetische �hnlichkeit ausgeschlossen sein, es besteht aber verwechslungsf�hige �hnlichkeit in begrifflicher Hinsicht, die ebenfalls die Annahme einer verwechslungsf�higen �hnlichkeit begr�ndet.

Der Umstand, dass die Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdef�hrerin am 28.�April�2005 und somit nach der Anmeldung der Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> durch den Beschwerdegegner registriert wurde, ist f�r die Frage der verwechslungsf�higen �hnlichkeit im Sinne des Paragraph�4(a)(i) der Richtlinie unerheblich, sondern erlangt Bedeutung ausschlie�lich in Bezug auf das Erfordernis der B�sgl�ubigkeit gem�� Paragraph�4(a)(iii) der Richtlinie (WIPO�Case�No.�D2001-1447 – <delikomat.com>; WIPO Case No.�D2000-0270 – <htmlease.com>).

Ebenfalls ohne Bedeutung f�r die Frage der verwechslungsf�higen �hnlichkeit ist, wie bereits ausgef�hrt, f�r welche Waren oder Dienstleistungen die Domainnamen von dem Beschwerdegegner benutzt werden.

c) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

Verwechslungsf�hige �hnlichkeit besteht schlie�lich auch zwischen der Marke „Taurus“ der Beschwerdef�hrerin und den Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>. Die Hinzuf�gung von Zahlen kann nach allgemeiner Auffassung die Annahme einer verwechslungsf�higen �hnlichkeit nicht ausschlie�en. Dies gilt insbesondere dann, wenn die hinzugef�gte Zahl selbst einen beschreibenden Bedeutungsgehalt hat bzw. wie im vorliegenden Fall einer Jahreszahl entspricht (vgl. WIPO Case No.�D2001-0717 – <uefa2004.com>; WIPO Case No.�D2000-0721 – <louisvuittoncup2003.org>).

2. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gew�hrung eines �bertragungsanspruches oder L�schungsanspruches setzt gem�� Paragraph�4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph�4(c)derRichtlinie z�hlt beispielhaft und nicht abschlie�end drei Umst�nde auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses gen�gen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph�4(a)(ii) derRichtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter W�rdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit f�r ein gutgl�ubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irref�hrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast daf�r, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph�4(a) Satz 2 der Richtlinie ergibt, grunds�tzlich beim Beschwerdef�hrer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vortr�gt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umst�nde darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdef�hrerin hat dargelegt, dass ihr Markenrechte an den Zeichen „Taurus“, TAURUS RUBENS und RED BULL zustehen und ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass die streitgegenst�ndlichen Domainnamen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Marketingaktivit�ten der Beschwerdef�hrerin in �sterreich unter der Verwendung der Marken RED BULL und „Taurus“ bzw. einer Theater Performance unter dem Titel TAURUS RUBENS registriert wurden. Es oblag daher dem Beschwerdegegner, ein Recht oder berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen nachzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich keines der streitgegenst�ndlichen Domainnamen den Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses erbracht.

a) Domainname <redbullbag.com>

In Bezug auf die Domainnamen <redbullbag.com> hat sich der Beschwerdegegner darauf berufen, dass er den Domainnamen registriert habe, um „eine K�rpertasche f�r Trinkdosen/Flaschen“ zu vertreiben, diese Gesch�ftsidee jedoch wieder aufgegeben habe. Eine wieder aufgegebene Gesch�ftsidee, deren Verwirklichung eine Verletzung der Marke der Beschwerdef�hrerin begr�ndet h�tte, stellt kein gutgl�ubiges Waren und Dienstleistungsangebot im Sinne des Paragraph�4(c)(i) der Richtlinie dar und ist daher nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen <redbullbag.com> zu begr�nden (vgl. WIPO Case No.�D2000-0123 – <buyserta.com>).

b) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com> hat der Beschwerdegegner behauptet, dass er die Domainnamen im Zusammenhang mit seiner T�tigkeit als Stierz�chter registriert habe, und darauf verwiesen, dass die Marke TAURUS nicht exklusiv f�r die Beschwerdef�hrerin gesch�tzt sei, sondern eine Vielzahl von Marken TAURUS koexistieren.

Diese Einw�nde gen�gen nicht als Nachweis eines berechtigten Interesses an den Domainnamen. Der Beschwerdegegner hat keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er die Domainnamen tats�chlich im Zusammenhang mit seiner angeblichen T�tigkeit als Stierz�chter verwendet oder Vorbereitungen zu diesem Zweck getroffen hat. Im Gegenteil, aus den von der Beschwerdef�hrerin vorgelegten Webseiten ergibt sich, dass die Domainnamen vom Beschwerdegegner dazu benutzt wurden, um auf die Website der Birnhuber Projektmanagement GmbH, deren Gesch�ftsf�hrer und Inhaber der Beschwerdegegner ist, weiterzuleiten. Gesch�ftsgegenstand dieses Unternehmens ist ausweislich des von der Beschwerdef�hrerin vorgelegten Firmenregisterauszuges „Projektmanagement f�r Telekommunikation“ und nicht Stierzucht.

Das Beschwerde-Panel ist daher zu der �berzeugung gelangt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht f�r ein gutgl�ubiges Waren- und Dienstleistungsangebot im Sinne des Paragraph�4(c)(i) der Richtlinie verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat.

Sonstige Anhaltspunkte eines Rechts oder berechtigten Interesses an den Domainnamen sind nicht ersichtlich. Insbesondere begr�ndet die Benutzung der Bezeichnung „Taurus“ durch Dritte kein berechtigtes Interesse, sondern kann allenfalls im Zusammenhang mit der Tatbestandsvoraussetzung der B�sgl�ubigkeit Bedeutung erlangen.

c) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

Auch in Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> kann sich der Beschwerdegegner auf kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen�4(a)(ii) der Richtlinie berufen.

Das Beschwerdepanel hat erhebliche Zweifel an der Glaubw�rdigkeit der Behauptung, er habe den Domainnamen <taurusrubens.com> registriert, da er unter der Produktbezeichnung Taurusrubens „Kraftnahrung aus Urbrot und Stierblut“ vertreibe.

Der Beschwerdef�hrer hat selbst einger�umt, dass er die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> erst registriert habe, nachdem er von der durch die Beschwerdef�hrerin gef�rderten und organisierten Theater Performance unter dem Titel TAURUS RUBENS erfahren habe.

Ausreichende Nachweise einer tats�chlichen Benutzung der Bezeichnung „Taurusrubens“ als Produktbezeichnung oder entsprechender Vorbereitungshandlungen hat der Beschwerdegegner nicht erbracht.

Als einziger Beleg eines geplanten Vertriebs von Produkten unter der Bezeichnung „Taurusrubens“ hat der Beschwerdegegner nach eigener Aussage am 20.6.2005 erstellte Screenshots einer Website vorgelegt, auf denen Kraftnahrung unter der Bezeichnung „Taurusrubens Weizen“ und Taurusrubens Dinkel“ angeboten werden.

Das Beschwerdepanel hat daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdegegner vorgelegten Screenshots. Die Tatsache, dass sich keinerlei Nachweise f�r die vom Beschwerdegegner behaupteten Vertriebst�tigkeit im Internet finden lassen und die sonstigen, eher obskuren Ausf�hrungen des Beschwerdegegners legen nach Ansicht des Beschwerde-Panels den Schluss nahe, dass die vorgelegten Webseiten lediglich fingiert wurden. Die Frage, ob die vom Beschwerdegegner behaupteten Vorbereitungen eines gutgl�ubigen Warenangebots unter den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da der Beschwerdegegner jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass diese Vorbereitungshandlungen vor Anzeige der Streitigkeit begonnen wurden.

Auch die nach Kenntnis der Streitigkeit mit der Beschwerdef�hrerin am 30.�Mai�2005 erfolgte Anmeldung der Marke TAURUS RUBENS ist nach Auffassung des BeschwerdePanels nicht geeignet, ein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> zu begr�nden.

Die Eintragung einer mit dem streitgegenst�ndlichen Domainnamen �bereinstimmenden Marke stellt zwar grunds�tzlich ein Recht im Sinne des Paragraphen�4(a)(ii) der Richtlinie dar. Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Anmeldung der Marke nach Auftreten des Domainnamenskonflikts erfolgte und sich aus den Umst�nden ergibt, dass diese nicht zur Verwendung f�r bestimmte Waren und Dienstleistungen, sondern in erster Linie im Hinblick auf den bestehenden Domainnamenskonflikt mit dem Beschwerdef�hrer angemeldet wurde (in diesem Sinne auch WIPO Case No.�D2000-0230 - <euro2000.com>; WIPO Case No.�D2004-0298 – <medicineassist.com>). Ginge man davon aus, dass auch die nach Kenntnis des Domainnamenskonflikts erfolgte Anmeldung einer Marke zwingend ein Recht im Sinne des Paragraphen�4(a)(ii) der Richtlinie begr�nden w�rde, st�nde es im Belieben des Domaininhaber, eine offensichtlich b�sgl�ubig erfolgte Domainregistrierungen allein dadurch zu legitimieren, dass er nach Kenntnis der Streitigkeit au�erhalb des Schutzbereichs der Marke des Beschwerdef�hrers eine mit dem Domainnamen �bereinstimmende Marke registriert. Eine Vielzahl von UDPR-Verfahren gegen Cybersquatter liefe damit ins Leere.

Die Frage, ob es sich bei der Markenregistrierung des Beschwerdegegners um eine b�sgl�ubige und damit l�schungsreife Markenregistrierung im Sinne des �sterreichischen Markenschutzgesetzes handelt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Das Beschwerde-Panel beschr�nkt sich insoweit auf die Feststellung, dass die nach Kenntnis der Streitigkeit registrierte Marke TAURUSRUBENS jedenfalls kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph�4a(ii) UDRP an den Domainnamen <rubenstaurus.com> und <taurusrubens.com> begr�ndet hat.

3. B�sgl�ubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerde-Panel weiterhin �berzeugt sein, dass der Domainname b�sgl�ubig eingetragen wurde und b�sgl�ubig benutzt wird. Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass der Beschwerdef�hrer die B�sgl�ubigkeit der Registrierung und Benutzung der Domainnamen <redbullbag.com>, <taurus04.com> und <taurus05.com>, nicht aber die b�sgl�ubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> nachgewiesen hat.

a) Domainname <redbullbag.com>

Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, dass er den Domainnamen <redbullbag.com> registriert habe, um ihn im Zusammenhang mit dem Vertrieb von K�rpertaschen f�r Trinkdosen/Flaschen zu benutzen, diese Gesch�ftsidee jedoch wieder aufgegeben habe. Er hat in der Beschwerdeerwiderung sich bereit erkl�rt, den Domainnamen an die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen. Die Beschwerdef�hrerin hat das Angebot zur �bertragung des Domainnamens bislang nicht angenommen, so dass eine Entscheidung �ber den Antrag der Beschwerdef�hrerin auf �bertragung des Domainnamens <redbullbag.com> erforderlich war.

Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <redbullbag.com> mit dem Ziel registriert hat, die Unterscheidungskraft der bekannten Marke Red Bull f�r sich auszubeuten und folglich b�sgl�ubig im Sinne des Paragraphen�4(a)(iii) der Richtlinie gehandelt hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <redbullbag.com> bislang nicht f�r ein eigenes Angebot von Waren und Dienstleistungen nutzt, sondern der Domainname zur Weiterleitung auf die Website eines Internet Service Provider verwendet wird, steht der Annahme einer b�sgl�ubigen Benutzung im Sinne des Paragraphen�4(a)(iii) der Richtlinie nicht entgegen. Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass auch die Benutzung eines Domainnamens zur Weiterleitung auf die Website eines Internet Service Providers, zu dessen Vorteil die durch die Benutzung der Marke entstehende Verwechslungsgefahr ausgenutzt wird, eine b�sgl�ubige Benutzung im Sinne des Paragraphen�4(a)(iii) der Richtlinie darstellt.

b) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

Das Beschwerde-Panel ist weiterhin der Auffassung, dass der Beschwerdegegner die Domainamen <taurus04.com> und <taurus05.com> b�sgl�ubig registriert und benutzt hat.

Der Beschwerdegegner hat einger�umt, dass er zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainamen <taurus04.com> und <taurus05.com> Kenntnis von dem von der Beschwerdef�hrerin gef�rderten und organisierten „Taurus World Stunt Award“ hatte. Der Einwand, es gebe eine Vielzahl weiterer Markenregistrierungen der Bezeichnung „Taurus“ steht der Annahme der B�sgl�ubigkeit nicht entgegen. Der Beschwerdegegner hat nicht die Bezeichnung „Taurus“ als Domainnamen, sondern die Begriffe „taurus04“ und „taurus05“ registriert, mit denen die in den Jahren�2004 und�2005 veranstalteten Taurus Stunt Awards bezeichnet werden. Eine plausible Begr�ndung, weshalb der Beschwerdegegner dem Begriff „Taurus“ die Jahreszahlen „04“ und „05“ hinzugef�gt hat und diese Kombination als Domainnamen registriert hat, ist der Beschwerdegegner schuldig geblieben.

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen zeitweise zur Weiterleitung auf die Firmenpr�senz der Birnhuber Projekt Management GmbH im Internet benutzt hat, rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass er die Domainnamen registriert und benutzt hat, um willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht durch Begr�ndung einer Verwechslungsgefahr die Internetnutzer auf diese Website zu lenken.

c) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> ist das Beschwerde-Panel der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner eine b�sgl�ubige Registrierung und Benutzung im Sinne des Paragraphen�4(a)(iii) der Richtlinie nicht vorgeworfen werden kann.

Der Beschwerdegegner hat nach eigenem Bekunden zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen Kenntnis von der unter dem Titel TAURUS RUBENS von der Beschwerdef�hrerin veranstalteten Theater-Performance gehabt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdef�hrerin jedoch allenfalls ein Recht an dem Titel der Theater-Performance TAURUS RUBENS, nicht jedoch ein Markenrecht an der Bezeichnung zu, so dass der Beschwerdegegner zwar m�glicherweise b�sgl�ubig im Hinblick auf den Werktitel TAURUS RUBENS, nicht aber b�sgl�ubig im Hinblick auf die Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdef�hrerin gehandelt hat.

Auch die nachtr�gliche Registrierung der Marke TAURUS RUBENS mit Anmeldedatum vom 28.�April�2005 kann den Vorwurf der b�sgl�ubigen Registrierung und Benutzung der Domainnamen nicht begr�nden. Zwar kann in Ausnahmef�llen B�sgl�ubigkeit der Domainregistrierung auch dann vorliegen, wenn die Marke nach der Registrierung des Domainnamens erworben wurde. Solche Ausnahmef�lle liegen nach der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanel insbesondere dann vor, wenn (1) nach den Umst�nden des Falles feststeht, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in spekulativer Absicht in Kenntnis einer bevorstehenden Markenbenutzung bzw. Registrierung durch den Beschwerdef�hrer registriert hat�, (2) ein Domainname in Kenntnis der bevorstehenden Fusion zweier Unternehmen und dem dadurch entstehenden gemeinsamen Unternehmenskennzeichen bzw. der Marke erfolgt� (WIPO�Case No.�D2000-0864 – sampo-leonia.com) oder (3) der Domaininhaber sich als Mitarbeiter oder Gesch�ftpartner Insiderwissen in Bezug auf eine beabsichtigte Markenregistrierung zu nutze macht (WIPO Case No.�D2002-0669 – <execujet.com>; WIPO Case No.�D2002-0943 – <ezcommerce.com>; �hnlich auch WIPO Case No.�D2003-0843 – <joecole.com> und WIPO Case No.�D2003-0598 - <madrid.com>).

Vergleichbare Umst�nde, die eine Ausnahme von dem Erfordernis des Vorliegens einer Markenregistrierung zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens rechtfertigen, sind nach Auffassung des Beschwerde-Panels im vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich die Beschwerdef�hrerin erst im M�rz�2005, also fast 1 1/2 Jahre nach der Registrierung der Domainnamen durch den Beschwerdegegner und daher vermutlich haupts�chlich im Hinblick auf die Durchsetzung von �bertragungsanspr�chen gegen den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren zur Registrierung der Marke TAURUS RUBENS entschlossen hat.

Das Beschwerde-Panel kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdef�hrer mangels b�sgl�ubiger Registrierung im Sinne des Paragraphen�4(a)(iii) kein Anspruch auf �bertragung der Domainnamen zusteht.

Ob die Registrierung des Domainnamens gegen etwaige Rechte der Beschwerdef�hrerin an dem Titel "Taurus Rubens" verst��t, liegt au�erhalb der Zust�ndigkeitsbereichs des Beschwerde-Panels und ist gegebenenfalls vor den �sterreichischen Gerichten zu kl�ren.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gr�nden ordnet das Beschwerde-Panel in �bereinstimmung mit Paragraph�4(i) der Richtlinie und Paragraph�15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <taurus04.com>, <taurus05.com>, und <redbullbag.com> an die Beschwerdef�hrerin zu �bertragen sind.

In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> wird die Beschwerde abgewiesen.


Torsten Bettinger
Vorsitzender Panelist

Anne-Virginie La Spada-Gaide
Co-Panelist

Peter Burgstaller
Co-Panelist

12.�November�2005