Die Beschwerdeführerin ist die RTL Television GmbH aus Köln, Deutschland, vertreten durch BPM Legal, Deutschland.
Der Beschwerdegegner ist Herr Wolfgang Gerk aus Berlin, Deutschland.
Der streitigegenständliche Domainname <dsds.biz> ist bei der Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg (der „Domainvergabestelle“) registriert.
Die Beschwerde ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 7. Dezember 2011 per E-Mail ein. Am 8. Dezember 2011 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domain-Namens an die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg geschickt.
Am 12. Dezember 2011 übermittelte die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber für den Domain-Namen ist, und dessen Kontaktdaten mitteilte.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.
Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 14. Dezember 2011 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 3. Januar 2012. Es ging keine Beschwerdeerwiderung beim Zentrum ein. Daher teilte das Zentrum am 4. Januar 2012 die Säumnis des Beschwerdegegners mit.
Das Zentrum bestellte Christian Schalk am 16. Januar 2012 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
Das Beschwerdepanel stimmt mit der Einschätzung des Zentrums überein, dass die Beschwerde den in der Verfahrensordnung festgelegten formalen Anforderungen genügt und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.
Das Beschwerdepanel hat keine Anfragen seitens der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdegegners hinsichtlich weiterer Vorlagen bzw. Fristverlängerungen erhalten und erachtet diese auch für nicht erforderlich bzw. sachdienlich. Das für den Erlass einer Entscheidung vom Zentrum festgesetzte Datum ist der 30. Januar 2012.
Die Beschwerdeführerin betreibt seit vielen Jahren unter anderem einen der größten deutschen Privatfernsehsender, der in Deutschland täglich von über 20 Millionen Zuschauern eingeschaltet wird. Ein ihrer Sendeformate ist die Musikcastingshow „Deutschland sucht den Superstar“, die von der Beschwerdeführerin seit 2003 ausgestrahlt wird. Vor allem bei jungen Menschen findet diese Show große Beachtung. Nach Angaben der Beschwerdeführerin haben sich allein anlässlich der Anfang Januar 2012 gestarteten neunten Folge dieser Showreihe über 35.000 Kandidaten für die Teilnahme beworben. In der Presseberichterstattung findet dieses Sendeformat eine sehr hohe Aufmerksamkeit.
In Deutschland hat diese Sendereihe auch unter dem Akronym „DSDS“ einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. Aus einem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausdruck der ersten 100 Suchergebnisse der Google - Suchmaschine ergibt sich, dass diese ausschließlich auf die Musikcastingshow der Beschwerdeführerin hinweisen. Insgesamt liefert die Suche nach der Bezeichnung „DSDS“ in der Google - Suchmaschine über 10 Millionen Suchergebnisse.
Umfangreiche Informationen zur Castingshow finden sich ferner auf Webseiten der Beschwerdeführerin, auf die man u.a. durch Eingabe des Domainnamen <dsds.de> in den Internetbrowser weitergeleitet wird.
Die Beschwerdeführerin ist u.a. Inhaberin zahlreicher Markeneintragungen für die Bezeichnung DSDS, z.B.
- Deutsche Marke Nr. 30526460 DSDS mit Prioritätsdatum: 4. Mai 2005
- Deutsche Marke Nr. 302011021914 DSDS mit Prioritätsdatum vom 15. April 2011
- Deutsche Wort-Bildmarke No. 302008041976 „Deutschland sucht den SuperStar“ mit Prioritätsdatum vom 30. Juni 2008
Der Schutzbereich dieser Marken erstreckt sich jeweils auf mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen.
Der Domainname wurde am 28. November 2011 durch den Beschwerdegegner registriert. Dieser ist mit einer Webseite verlinkt. Die Abbildung im Zentrum dieser Webseite ist einem Adventskalender nachempfunden. Um einen Weihnachtsbaum sind jeweils acht quadratische Felder gruppiert, die jeweils mit einer Zahl versehen sind. Über dem Weihnachtsbaum steht in einem ovalen kreisförmigen und farblich abgesetzten Feld „DSDS TOP 15 2012“. Diese Anordnung wird auf beiden Seiten eingerahmt durch eine Werbeanzeige für „Jordanov Vodka“ sowie für „www.Handy-Huelle.de“, einen Verkäufer von Hüllen von Mobiltelefonen.
Über allem steht: „Ab dem 09.12.2012 um 0:00 öffnet sich das erste Türchen! Wer ist in den TOP 15 bei Deutschland sucht den Superstar 2012?“
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Domainname identisch mit ihrer Marke DSDS ist. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass der Domainname einzig aus der Wiedergabe ihrer Marke besteht und die Top Level Domain „.biz“ bei der Beurteilung der Ähnlichkeit oder Identität eines Domainnamens mit einer Marke außer Betracht zu bleiben hat.
Der Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat. Insbesondere seien keine der in Paragraph 4 (c) der Richtlinie genannten Umstände gegeben. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner weder Nutzungsrechte noch Lizenzen an den DSDS-Marken eingeräumt noch der Registrierung des Domainnamens zugestimmt. Die Beschwerdeführerin verweist u.a. auf die Entscheidungen GGG Filmproduktion und Vertrieb e.K. v. E4 Group and Frank Jensen, WIPO Verfahren Nr. D2006-1177; F. Hoffmann-La Roche AG v. Fred, WIPO Verfahren Nr. D2006-0246; L’ Association des centres distributeurs E. Leclerc – ACD LEC v. CC, WIPO Verfahren Nr. D2005-1071, um ihre Argumente zu untermauern.
Die Beschwerdeführerin trägt ferner vor, dass die Bezeichnung DSDS hochgradig unterscheidungskräftig und einzig und allein mit ihrer Musikcastingshow verknüpft ist. Daher sei nicht ersichtlich, welche Rechte bzw. welches berechtigtes Interesse der Beschwerdegegner an dem Domainnamen haben könnte.
Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass kein Anhaltspunkt für eine gutgläubige Nutzung des Domainnamens oder entsprechende Vorbereitungshandlungen seitens des Beschwerdegegners vorliegen. Vielmehr sei unter dem Domainnamen eine Webseite mit Werbeanzeigen aufrufbar, die vom Schutzbereich der DSDS – Marken der Beschwerdeführerin umfasst sind. Damit liege eine Markenrechtsverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 des deutschen Markengesetztes (MarkenG) vor. Eine solche rechtsverletzende Benutzung eines Domainnamens könne keine gutgläubige Nutzung im Sinne von Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie begründen. Die Beschwerdeeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen Carboatmedia société par actions simplifiée v. Foreign Dimension, WIPO Case No. D2008-0023; PGP Corporation v. Safé Logic, WIPO Verfahren Nr. D2007-0390; Lockheed Martin Corporation v. NBPro Hosting, WIPO Verfahren Nr. D2003-0859; Serta, Inc. v. Maximum Investment Corporation, Verfahren Nr. D2000-0123.
Die Beschwerdeführerin trägt außerdem vor, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist oder diesen für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck nutzt und damit ohne Gewinnabsicht oder mit dem Ziel, Verbraucher anzulocken, zu täuschen oder die DSDS Marken der Beschwerdeführerin zu schädigen.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass der Domainname bösgläubig registriert und bösgläubig genutzt wird. Hinsichtlich der bösgläubigen Registrierung trägt sie vor, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens am 28. November 2011 positive Kenntnis von der Beschwerdeführerin, ihrer Castingshow DSDS und den Rechten der Beschwerdeführerin an ihren DSDS-Marken hatte. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Bezeichnung DSDS in Deutschland eine so große Bekanntheit hat, dass eine Kenntnis des Beschwerdegegners von den Marken der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund angenommen werden kann. Hinzu kommt, so die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner selbst als Manager für ehemalige DSDS Kandidaten agiert, die Webseite, auf die der Domainname verlinkt ist, einen inhaltlichen Bezug auf die Castingshow DSDS der Beschwerdeführerin hat und auf der Webseite zudem ein Logo verwendet wird, das dem offiziellen Logo der Castingshow der Beschwerdeführerin nachempfunden ist.
Eine bösgläubige Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner sieht die Beschwerdeführerin darin, dass auf der unter dem Domainnamen abrufbaren Website Werbeanzeigen für Produkte abrufbar sind, die im Schutzbereich ihrer DSDS-Marken liegen. Die Beschwerdeführerin ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegner versucht, selbst aus der Bekanntheit ihrer DSDS-Marken Kapital zu schlagen, indem dieser deren Strahlkraft dazu benutzt, Internetnutzer auf seine Webseite zu locken. Durch die konkrete Aufmachung der Webseite entstehe zudem der Eindruck einer geschäftlichen Verbindung zwischen den Parteien.
Die Beschwerdeführerin ist außerdem der Ansicht, dass der Beschwerdegegner sich auch opportunistisch bösgläubig verhält. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner einen Domainnamen registriert habe, der einzig und allein mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht wird, spricht nach Aussage der Beschwerdeführerin dafür, dass es sich um ein rein opportunistisches Verhalten handele, um von der Bekanntheit der Casting Show zu profitieren. Der Beschwerdegegner verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf die Entscheidungen Pfizer Inc. v. Blue Viagra, WIPO Verfahren Nr. D2004-0732; America Online Inc. V. Chinese ICQ Network, WIPO Verfahren Nr. D2000-0808 sowie Zwack Unicum Rt.v. Erica J. Duna, WIPO Verfahren Nr. D2000-0037.
Einen weiteren Anhaltspunkt für das bösgläubige Verhalten des Beschwerdegegners sieht die Beschwerdeführerin darin, dass der Beschwerdegegner im Whois Register für den Domainnamen falsche Kontaktdaten hinterlegt hat, um die Rechtsdurchsetzung zu erschweren. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf die Entscheidungen Aulbach Lizenz AG v. Victorio Naturano, WIPO Verfahren Nr. D2010-1394; AUDI AG v. Emir Ulu, WIPO Verfahren Nr. D2005-1030 sowie Action Instruments, Inc. V. Technology Associates, WIPO Verfahren Nr. D2003-0024.
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Gemäß Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Beschwerdepanel über die Beschwerde auf Basis der dem Beschwerdepanel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Beschwerdepanel in diesem Fall für anwendbar hält, zu entscheiden.
Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist:
(1) dass der Domainname <dsds.biz> mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und
(2) dass die Beschwerdegegnerin weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und
(3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Marke DSDS in Deutschland. Zwischen der Marke der Beschwerdeführerin und dem Domainnamen besteht Verwechslungsgefahr, da der Domainname identisch mit dieser Marke ist. Hinsichtlich des Zusatzes „.biz” gilt nach ständiger Entscheidungspraxis, dass dieser als sogenannte Top-Level Domain nur eine technisch-funktionale Bedeutung und deshalb bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben hat (siehe u.a. Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Verfahren Nr. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Verfahren Nr. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Verfahren Nr. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Verfahren Nr. D2000-0477). Aus den genannten Gründen besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beschwerdeführerin und dem Domainnamen.
Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. In Paragraph 4(c) zählt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner:
(a) den streitgegenständlichen Domainnamen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat, oder
(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn sie eine Marke nicht erworben hat, oder
(c) den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Nach Ansicht des Beschwerdepanels hat der Beschwerdegegner aus den folgenden Erwägungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen dargetan:
(a) Der Beschwerdegegner hat keine Tatsachen vorgetragen, die ein legitimes Interesse an dem Domainnamen begründen könnten.
(b) Die Verlinkung des Domainnamen mit einer Webseite, die mit Werbebannern eines Wodkaherstellers sowie eines Anbieters von Hüllen für Mobiltelefone versehen ist, stellt schon deshalb kein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder eine Vorbereitungshandlung dazu dar, weil es sich um Waren handelt, die vom Schutzbereich der Marke DSDS der Beschwerdeführerin erfasst werden.
(c) Dieses Verhalten stellt auch keine Verwendung in nicht gewerblicher oder sonstige anerkennenswerte Verwendung ohne Gewinnerzielungsabsicht dar. Der Beschwerdeführer hat den Domainnamen mit einer Webseite verlinkt, auf der u.a. Produkte von Firmen beworben, die offensichtlich in keiner Verbindung mit der Beschwerdeführerin stehen und von dieser auch nicht dazu aufgefordert wurden. Der Zweck solcher Werbebanner dient letztlich nur dem Zweck, den Absatz der dort beworbenen Produkte zu erhöhen und damit letztlich der Erzielung von Gewinnen, von denen der Beschwerdegegner zumindest indirekt wirtschaftlich profitieren wird.
(b) Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, den Domainnamen für sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter dem Domainnamen in irgendeiner Weise bekannt.
Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie außerdem voraus, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen bösgläubig registriert hat und verwendet.
Nach einer nicht abschließenden Aufzählung ist gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie Bösgläubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn
(a) gemäß Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstände darauf hinweisen, dass der Domainname in der Absicht registriert wurde, diesen an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit dem Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen;
(b) gemäß Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung des Domainnamen mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, den Domainnamen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;
(c) gemäß Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung des Domainnamen in erster Linie in der Absicht der Behinderung eines Wettbewerbers erfolgte;
(d) gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung des Domainnamen in der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlinepräsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehörigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlinepräsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlinepräsenz begründet wird.
Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in bösem Glauben registriert hat und bösgläubig im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie benutzt.
(a) Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland, wo der Beschwerdegegner lebt, eine außerordentlich hohe Medienpräsenz. Die Musikcastingshow „Deutschland such den Superstar“ verfügt in Deutschlannd über einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. Da der Beschwerdegegner in der Vergangenheit Manager von Kandidaten aus vergangenen Staffeln dieser Musikcastingshow war, ist davon auszugehen, dass ihm die Beschwerdeführerin bekannt war, als er den Domainnamen für sich registrierte. Damit muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass er mit der Anmeldung des Domainnamens in die Markenrechte der Beschwerdeführerin eingreift (s. Liseberg AB v. Administration Local Manage Technical, WIPO Verfahren Nr. D2003-0864). Somit hat der Beschwerdegegner den Domainnamen in bösen Glauben angemeldet.
(b) Die hier vorliegende Nutzung des Domainnamens begründet nach den Umständen dieses Falles auch eine bösgläubige Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner. Die Website, mit der der Domainname durch den Beschwerdegegner verlinkt wurde, weist einen direkten Bezug auf die (in naher Zukunft bevorstehende) Musikcastingshow der Beschwerdeführerin auf. Mit ihrer Anlehnung an einen Adventskalender erinnert sie zum einen an Rate- und Gewinnspiele, wie sie in den Medien in der Vorweihnachtszeit häufig verwendet werden, zum anderen an einen Countdown im Hinblick auf die Anfang 2012 beginnende neue Sendestaffel der Musikcastingshow der Beschwerdeführerin. Ob Internetnutzer den Domainnamen in ihren Internetbrowser eingeben und so auf die Webseite des Beschwerdegegners gelangen oder diesen in ihrem Browser sehen, wenn sie anderweitig auf diese Seite gelangt sind, in jedem Fall werden diese irrtümlich annehmen, dass sie sich auf einer Webseite der Beschwerdeführerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens befinden.
Darüber hinaus befinden sich auf der Website Werbeanzeigen für eine Wodka-Marke sowie für Hüllen für Mobiltelefone. Klickt ein Internetnutzer auf solche Werbeanzeigen, wird er auf die Webseiten der Hersteller bzw. von Verkäufern dieser Produkte weitergeleitet.
Für das Belegen einer Webseite mit Werbeanzeigen erzielt der Inhaber einer solchen Internetpräsenz regelmäßig Einnahmen entweder durch Zahlung eines zuvor vereinbarten festen Betrages oder, was sehr häufig der Fall ist, dadurch, dass er für das Anklicken dieser Anzeigen durch Internetnutzer jeweils einen bestimmten Betrag erhält (sog. „pay per click“ -Verfahren).
Der Beschwerdegegner hat den mit den Marken der Beschwerdeführerin identischen Domainnamen verwendet, um den sehr hohen Bekanntheitsgrad der Marke DSDS der Beschwerdeführerin auszunutzen und damit Internetnutzer auf eine von ihm betriebene Webseite zu leiten. Aufgrund der Aufmachung dieser Seite wird bei diesen die irrtümliche Annahme hervorgerufen, dass sie sich auf einer Webseite der Beschwerdeführerin oder einer mit ihr verbundenen oder autorisierten Person befinden. Durch das Schalten von Werbebannern für eine Wodka-Marke sowie für Hüllen von Mobiltelefonen hat der Beschwerdegegner den Anschein geschaffen, dass die Beschwerdeführerin diese Produkte in irgendeiner Weise unterstützt bzw. eine Zusammenarbeit mit den dahinter stehenden Anbietern besteht, während in Wahrheit der Beschwerdegegner den wirtschaftlichen Nutzen aus der von ihm geschaffenen Situation zieht.
(c) Angesichts dieser Umstände kann die Angabe einer unkorrekten postalischen Adresse bei der Anmeldung des Domainnamens nur dazu gedient haben, die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Markenrechte zu vereiteln, zumindest aber erheblich zu erschweren, was ein weitere Anhaltspunkt dafür ist, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig nutzt.
(d) Hinzu kommt dass ein großer Teil der Zuschauer der Musikcastingshows der Beschwerdeführerin minderjährige Fans der teilweise selber gerade ins Erwachsenenalter gelangten Kandidaten sind. Wie sich aus den Unterlagen ergibt, die dem Beschwerdepanel vorliegen, tauschen diese sich auch in Internetforen, Chatrooms etc. über diese Castingshow und ihre Kandidaten aus. Aufgrund des mit der Marke DSDS identischen Domainnamens und der bereits beschriebenen Aufmachung der Webseite des Beschwerdeführers ist es naheliegend, dass minderjährige Fans auch auf die Website des Beschwerdegegners gelangen. Da die Zielgruppe dieser Webseite somit in erheblichem Maße minderjährige Jugendliche zum Ziel hat, hält das Beschwerdepanel es für nicht ausgeschlossen, dass das Aufbringen von Werbebannern von Herstellern hochprozentiger alkoholischer Getränke auf solche Internetseiten auch gegen Jugendschutzgesetze verstoßen, die u.a. dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.
Aus all diesen Erwägungen ist das Beschwerdepanel überzeugt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen nicht nur gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie bösgläubig eingetragen hat und auch benutzt.
Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <dsds.biz> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Christian Schalk
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 30. Januar 2012