WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Freistaat Bayern v. Alex Dumitru

Verfahren Nr. D2018-0741

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist der Freistaat Bayern aus München, Deutschland, vertreten durch Boehmert & Boehmert, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Alex Dumitru aus Neuburg, Deutschland, selbst vertreten.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <polizeibericht.com> (der „Domainname“) ist bei der united-domains AG (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging am 3. April 2018 per Email bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) ein. Am 5. April 2018 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Noch am selben Tag übermittelte diese das Prüfungsergebnis per Email an das Zentrum, bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist und übermittelte dessen Kontaktdaten.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt. Das Beschwerdeverfahren wurde am 13. April 2018 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 3. Mai 2018. Die Beschwerdeerwiderung traf am 2. Mai 2018 beim Zentrum ein.

Das Zentrum bestellte Tobias Malte Müller am 11. Mai 2018 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist u.a. Inhaber der deutschen Wortmarke POLIZEI (DE 30243782), angemeldet am 4. September 2002 und eingetragen am 1. August 2006 für Waren und Dienstleistungen in Klassen 9, 16 und 38, die am 1. Oktober 2012 verlängert worden ist.

Ausweislich der Auskunft der Domainvergabestelle hat der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen am 9. Februar 2003 registriert. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.

Der Beschwerdeführer schrieb den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 15. Mai 2017 an und forderte ihn u.a. auf, den streitigen Domainnamen nicht mehr zu verwenden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 2017 kontaktierte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner ein zweites Mal und ließ ihn auffordern, den streitigen Domainnamen zu löschen. Auf keines der beiden Schreiben hat der Beschwerdegegner reagiert. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 30. November 2017 bot der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner sodann an, den streitigen Domainnamen für einen Betrag von EUR 1.000,- zu übernehmen und versandte am 26. Januar 2018 ein Erinnerungsschreiben. Auf dieses Erinnerungsschreiben reagierte der Beschwerdegegner mit Email vom 13. Februar 2018, in der er das Kaufangebot des Beschwerdeführers ablehnte und stattdessen einen Kaufpreis im „mittleren 5-stelligen Euro Bereich“ forderte. Auf diese Forderung hat die Beschwerdeführerin nicht erwidert sondern sodann die Beschwerde erhoben.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der streitige Domainname sei mit seiner Marke POLIZEI verwechslungsfähig ähnlich. Der zur Marke POLIZEI hinzugefügte Begriff „bericht“ sei beschreibend. Der streitige Domainname selbst stelle nach dem Wortverständnis der deutschen Nutzer einen Hinweis auf die Herkunft der entsprechenden Webseite von der Polizeibehörde selbst dar.

Weiterhin führt der Beschwerdeführer aus, dem Beschwerdegegner stünden keine Rechte und berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen zu. Er habe dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz noch eine andere Erlaubnis erteilt, die Marke POLIZEI zu verwenden oder Domainnamen zu registrieren, die die Bezeichnung Polizei enthalten. Weiterhin verwende der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen für eine Webseite, auf der er in deutscher Sprache neben einer Vielzahl von kostenpflichtigen Werbebannern auch Polizeimeldungen aus dem Hoheitsgebiet des Beschwerdeführers veröffentlicht. Weiterhin verwende der Beschwerdegegner auf der Website die Silhouette eines offiziell anmutenden Polizeisterns. Im Impressum der Website werde explizit auf eine angebliche Kooperation mit einer Reihe von Polizeidienststellen hingewiesen („Polizeibericht.com wird betrieben von: […] in Kooperation mit: […] Und den regionalen Polizeidienststellen“ [diese werden sodann unter Angabe einer Telefondurchwahl aufgelistet]). Schließlich bitte der Beschwerdegegner auf seiner Webseite auch um Spenden.

Daher könne der Beschwerdegegner kein legitimes Interesse an der Nutzung des streitigen Domainnamens geltend machen, denn seine Nutzung ziele erkennbar darauf ab, den unzutreffenden Eindruck einer offiziellen Kooperation mit den Polizeibehörden des Freistaats Bayern zu erwecken.

Schließlich sei es auch offensichtlich, dass der Beschwerdegegner gezielt versuche, Internetnutzer für kommerzielle Zwecke zu gewinnen, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Marke POLIZEI schaffe. Weiterhin betreibt der Beschwerdegegner eine weitere Webseite, auf der er u.a. den streitigen Domainnamen zum Kauf anbietet und habe völlig überzogenen Preisvorstellungen, welche er in Reaktion auf das Vergleichsangebot des Beschwerdeführers mit Email vom 13. Februar 2018 übermittelt hat. Dadurch mache er, deutlich, dass er den streitigen Domainnamen zu dem Zweck registriert hat, dem Beschwerdeführer oder einem anderen Hoheitsträger der Bundesrepublik Deutschland den Domainnamen zu einem im Vergleich zu den nachgewiesenen Unkosten für die Registrierung des Domainnamens unangemessen hohen Preis zu verkaufen und bis dahin bzw. alternativ durch die dargestellte Nutzung des Domainnamens Werbeeinnahmen zu erzielen, indem Nutzer durch den Anschein eines offiziellen Informationsangebotes deutscher Polizeibehörden auf die Webseite des Beschwerdegegners gelockt werden.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen und bittet außerdem um eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des „Reverse Domain Hijacking“.

Nach seiner Auffassung handelt es sich bei dem streitigen Domainnamen um einen generischen/beschreibenden Begriff für den Inhalt der dort betriebenen Webseite, die Berichte bestimmter bayerischer Polizeidienststellen auflistet. Auch in der Presse und im Radio würden derartige Polizeimeldungen bzw. -berichte veröffentlicht.

Weiterhin gehe es um einen Domainnamen unter der generischenTop-Level-Domain „.com“, die geographisch nicht eindeutig zuordenbar ist, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer und nicht etwa ein anderer deutscher, österreichischer oder schweizerischer Hoheitsträger den Domainnamen zugewiesen bekommen sollte.

Der Beschwerdegegner führt aus, die die Werbeeinnahmen aus der Webseite, die unter dem streitigen Domainnamen abrufbar ist, reichten bei weitem nicht aus, den Aufwand zu decken, der für den Betrieb der Webseite notwendig ist.

Seiner Meinung nach, ist der Betrieb dieser Webseite mehr als fair. Insbesondere enthalte die Webseite den folgenden klaren und effektiven Disclaimer: „WICHTIG: Diese Seite wird nicht von den aufgeführten Polizeidienststellen betrieben. Wir können über diese Seite keine Anzeigen oder ähnliche Sachverhalte aufnehmen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre zuständige Polizeidienststelle“.

Auch sei der Domainname weder bösgläubig registriert worden noch werde er bösgläubig genutzt. Vielmehr biete die Webseite genau das, was der Nutzer unter dem beschreibenden Begriff erwarte, nämlich aktuelle Polizeiberichte.

Die Polizeidienststellen schicken dem Beschwerdegegner bewusst die fraglichen Polizeiberichte; dies sei als Kooperation zu sehen.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss der Beschwerdeführer folgendes beweisen:

(i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(ii) dass der Beschwerdeführer weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und

(iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Nach Überzeugung des Beschwerdepanels ist der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, verwechselbar ähnlich, Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er Inhaber einer eingetragenen deutschen Wortmarke POLIZEI ist, die vor der Anmeldung des streitigen Domainnamens angemeldet worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdepanels prima facie ausreichend für die Zwecke des ersten Elements der Richtlinie (s. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Dritte Auflage – „WIPO Overview 3.0“ – Ziffer 1.2.1. mit weiteren Nachweisen).

Der streitige Domainname beinhaltet diese Marke vollständig und kombiniert diese mit dem Begriff „bericht“, der im Zusammenhang mit der Marke beschreibend wirkt und daher nicht geeignet ist, die Verwechselbarkeit zwischen Marke und streitigem Domainnamen auszuschließen. Die Marke bleibt innerhalb des Domainnamens klar erkennbar, nicht zuletzt auch deshalb, da sie am Anfang des Domainnamens steht. Die Verwendung eines Disclaimers durch den Beschwerdegegner bestätigt letztlich, dass auch er davon ausgeht, der Domainname sei der Marke verwechselbar ähnlich.

Für die Erfüllung des ersten Elements nach der Richtlinie kommt es alleine darauf an, ob der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist. Daher ist für die Bejahung dieses Elements unerheblich, ob in der Tagespresse oder dem Radio tatsächlich Polizeimeldungen, die man Polizeiberichte oder Polizeireport nennt, veröffentlicht werden, wie dies der Beschwerdegegner – unbelegt – in seiner Beschwerdeerwiderung behauptet.

In Anbetracht des globalen Charakters des Internet und des Systems der Domainnamen, spielt – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – auch der geographische Schutzbereich der Marke keine relevante Rolle für die Beurteilung des ersten Elements der Richtlinie (Ziffer 1.1.2 WIPO Overview 3.0).

Schließlich ist es auch nicht Aufgabe des zu Entscheidung berufenen Panels zu ermitteln, ob es neben dem Beschwerdeführer ggf. auch weitere Inhaber von Marken bestehend aus dem Begriff POLIZEI gibt, die möglicherweise berechtigt wären, ein UDRP-Verfahren einzuleiten. Weder sind dem Panel andere Verfahren oder Marken bekannt, noch hat der Beschwerdegegner derartige andere Marken oder Rechte substantiiert oder gar nachgewiesen.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Weiterhin steht zur Überzeugung des Beschwerdepanels fest, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen besitzt, Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.

Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beschwerdeführers hat dieser dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz noch eine andere Erlaubnis erteilt, die Marke POLIZEI als Domainname zu registrieren oder sonst zu verwenden. Weiterhin hat der Beschwerdegegner nichts dazu vorgetragen, dass er über Marken- oder sonstige Rechte an der Bezeichnung POLIZEI verfügt oder unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist, Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie.

Der Beschwerdegegner hat den streitigen Domainnamen auch nicht etwa im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraphen 4(c)(i) der Richtlinie benutzt. Zwar beruft sich der Beschwerdegegner darauf, die Benutzung des streitigen Domainnamens sei billig („fair“) und verweist auf der Website, die unter dem streitigen Domainnamen abrufbar ist, darauf, dass die Seite nicht von den aufgeführten Polizeidienststellen betrieben werde und über diese Seite keine Anzeigen oder ähnliche Sachverhalte aufgenommen werden können. Allerdings ergibt sich aus den vorgelegten Nachweisen, dass der Beschwerdegegner im Impressum dieser Website ausführt, die Website werde „in Kooperation mit […] und den regionalen Polizeidienststellen“ betrieben, wobei sodann eine Liste von sieben bayerischen Polizeidienststellen unter Angabe der jeweiligen Telefonnummern folgt; außerdem hat er auf dieser Website die Silhouette eines offiziell anmutenden Polizeisterns eingesetzt. Diese Nachweise sind unbestritten geblieben. Dies wertet das Beschwerdepanel nicht als gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraphen 4(c)(i) der Richtlinie. Vielmehr wird der Anschein erweckt, die namentlich aufgeführten Polizeidienststellen kooperierten mit dem Beschwerdegegner bei dem Betrieb der fraglichen Website, was aber nach den – insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht der Fall ist.

Das Veröffentlichen von Berichten für die Allgemeinheit oder deren Zusendung per Email durch die einzelnen Polizeidienststellen stellt entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners auch nicht etwa eine „Kooperation“ dar. Durch das bloße Lesen oder Weiterveröffentlichen einer öffentlichen Pressemitteilung wird kein Kooperationsverhältnis mit dem Verfasser dieser Pressemitteilung begründet. Der durchschnittliche deutschsprachige Internetnutzer geht bei einer „Kooperation“ mit den Polizeidienststellen nach dem allgemeinen Sprachverständnis vielmehr davon aus, dass eine zielgerichtete Zusammenarbeit zwischen Polizei und Beschwerdegegner vorliegt. Dem Beschwerdepanel liegen jedoch keine substantiellen Ausführungen oder Nachweise vor, die eine solche Zusammenarbeit zwischen den Parteien bestätigen würden.

Auch eine rechtmäßige, nicht gewerbliche oder billige Benutzung des streitigen Domainnamens ohne Gewinnabsicht gemäß Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie scheidet aus. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdegegner kostenpflichtige Werbung auf der Webseite, die unter dem streitigen Domainnamen abrufbar ist, verkauft und außerdem zu Spenden aufruft. Damit betreibt er die Domain „in Gewinnabsicht“ und nicht „ohne Gewinnabsicht“ für gewerbliche Zwecke, so dass Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie bereits tatbestandlich ausscheidet (vgl. Ziffer 2.5.3 WIPO Overview 3.0). Da es ausweislich des Wortlauts der Richtlinie alleine auf die Gewinnabsicht ankommt, die vorliegend unstreitig ist, ist es unerheblich, wie hoch der mit den Werbeanzeigen und den Spenden erzielte Gewinn tatsächlich war, und ob die Werbeerlöse tatsächlich nicht den betriebenen Aufwand deckent, wie der Beschwerdegegner dies – unbelegt – behauptet.

Außerdem ist der Hinweis im Impressum der Website, wonach diese angeblich „in Kooperation mit […] und den regionalen Polizeidienststellen“ betrieben werde, eine Irreführung der Internetnutzer, so dass auch aus diesem Grund die Anwendung des Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie nicht in Betracht kommt. Diese Irreführung wird schließlich noch durch das allgemeine Sprachverständnis gestützt, wie es sich aus den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Wörterbuchauszügen ergibt, wonach ein „Polizeibericht“ in der deutschen Sprache als von den Polizeibehörden selbst herkommend verstanden wird. Die Irreführungsgefahr ist auch dem Beschwerdegegner bewusst, der daher auf der Webseite einen Disclaimer verwendet mit dem er darauf hinweist, dass die Webseite eben nicht von den Polizeibehörden betrieben wird.

Damit hat der Beschwerdeführer weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraf 4(c) der Richtlinie.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Der Beschwerdeführer hat schließlich zur Überzeugung des Beschwerdepanels nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im bösen Glauben registriert und genutzt hat, Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie.

Im Rahmen der Richtlinie wird Bösgläubigkeit grundsätzlich angenommen, wenn der Beschwerdegegner die Marke des Beschwerdeführers ungerechtfertigt ausnutzt oder anderweitig missbraucht. Paragraph 4(b) der Richtlinie sieht eine Reihe von nicht abschließenden Umständen vor, deren Vorliegen die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners belegen (Ziffer 3.1 WIPO Overview 3.0).

Nach einem der dort genannten Beispielsfälle handelt der Beschwerdegegner bösgläubig, wenn Hinweise vorliegen, dass er den streitigen Domainnamen in erster Linie registriert hat, um ihn an den Beschwerdeführer zu verkaufen und zwar gegen ein Entgelt, das die nachgewiesenen Unkosten für die Registrierung des Domainnamens übersteigt, Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie. Vorliegend ist unstreitig, dass der Beschwerdegegner das Angebot des Beschwerdeführers, den streitigen Domainnamen gegen Zahlung von 1.000 EUR zu übernehmen, abgelehnt, und stattdessen einen Betrag im „mittleren 5-stelligen Euro Bereich“ gefordert hat. Nach der Rechtsprechung dieses Panels ist es offensichtlich, dass ein solcher Betrag, wie im Übrigen auch bereits die gebotenen 1.000 EUR, weit über die Unkosten für die Registrierung eines Domainnamens hinausgeht (vgl. Volkswagen AG v. Jan-Iver Levsen, WIPO Nr. D2015-0069).

Nach Ansicht des Beschwerdepanels sprechen darüber hinaus aber auch die weiteren Umstände dieses Falles für eine bösgläubige Registrierung und Benutzung des streitigen Domainnamens, da der Beschwerdegegner gezielt versucht, Internetnutzer für kommerzielle Zwecke zu gewinnen, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der zugunsten des Beschwerdeführers geschützten Marke POLIZEI schafft, Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie. Diese Umstände lassen sich wie folgt zusammenfassen: (i) Der irreführende Hinweis auf eine angebliche „Kooperation“ mit bestimmten Polizeibehörden, (ii) die Benutzung der Silhouette eines offiziell anmutenden Polizeisterns, (iii) das Verkaufen kostenpflichtiger Werbeanzeigen, (iv) der zusätzliche Spendenaufruf, (v) die unterlassenen Reaktion auf drei vor Einleitung des Verfahrens versandten Anschreiben sowie schließlich (vi) das öffentliche Angebot des Domainnamens zum Verkauf.

Vor diesem Hintergrund und in Abwesenheit eines Rechts oder berechtigten Interesses des Beschwerdegegners kann die Verwendung eines Disclaimers auf der Webseite, die unter dem streitigen Domainnamen abrufbar ist, die Bösgläubigkeit nicht ausschließen (vgl. Ziffer 3.7 WIPO Overview 3.0).

Da die UDRP-Beschwerde begründet ist, scheidet ein „Reverse Domain Hijacking“ durch den Beschwerdeführer aus.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <polizeibericht.com> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

Tobias Malte Müller
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 25. Mai 2018