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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

comparis.ch AG v. Cifagro enterprises u.a.

Verfahren Nr. DCH2012-0031

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist comparis.ch AG aus Zürich, Schweiz, vertreten durch Kanzlei Caro, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Cifagro enterprises u.a. aus Kiew, Ukraine.

2. Streitiger Domainname

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <omparis.ch> (nachfolgend der „Domainname”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum”) am 9. November 2012 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 12. November 2012 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 14. November 2012 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 4. Dezember 2012.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 mit, dass die Gesuchsgegnerin weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht habe. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 11. Dezember 2012 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 17. Dezember 2012 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin bietet online Vergleichsdienstleistungen an, u.a. in den Bereichen Versicherungen, Krankenkassen und Immobilien.

Die Gesuchstellerin ist seit 1996 Inhaberin der Schweizer Firma “Comparis GmbH”, deren Name später im Handelsregister zu “comparis.ch AG” geändert wurde. Die Hauptmarke COMPARIS (Nr. 556320) wurde am 14. Juli 2006 als Erweiterung der älteren Marke COMPARIS (Nr. 472823, registriert am 25. November 1999) beim Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt und anschliessend auch eingetragen. Zudem ist die Gesuchstellerin Inhaberin des Domainnamens <comparis.ch>, der am 22. Mai 1996 registriert wurde.

Der streitige Domainname wurde am 30. September 2010 durch die Gesuchsgegnerin registriert.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin beruft sich auf ihre Marken und gibt an, dass diese in der Schweiz über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügen. Sie argumentiert ausserdem, dass der streitige Domainname <omparis.ch> und ihr eigener Domainname <comparis.ch> praktisch identisch seien und daher ein hohes Verwechslungspotential aufwiesen. Man könne nur schon wegen eines kleinen Tippfehlers schnell auf die Website der Gesuchsgegnerin anstatt auf jene der Gesuchstellerin gelangen. Da diese zudem gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin anbiete, bestünde die Gefahr, dass ein Internet-Benutzer sich auf der Website der Gesuchstellerin wähne.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Die Gesuchstellerin verfügt über Kennzeichenrechte

Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie seit 1999 Inhaberin der Schweizer Marke COMPARIS ist.

B. Klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin

Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domainnamen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, <berneroberland.ch>). Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der relevanten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Dienstleistungen bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann. Dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht Voraussetzung (BGE 128 III 401 E. 5, <luzern.ch>).

Die Schaffung einer Verwässerungsgefahr durch Ausnutzen von Tippfehlern der Internet-Benutzer bei der Eingabe des Domainnamens, um die Benutzer auf die eigene Website zu lenken (sog “Typosquatting”), stellt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 MSchG dar und fällt auch unter Art. 3 lit. d UWG (vgl. Mark Schweizer, 5 Jahre SWITCH-Streitbeilegungsverfahren: fair.ch?, AJP 8/2009 S. 980 und die dort in Fn 76 zitierten Fälle sowie im Zusammenhang mit der Gesuchstellerin zuletzt Comparis.ch AG v. Shandong Trading Ltd., WIPO Verfahren Nr. DCH2011-0025, <combaris.ch>; comparis.ch AG v. Ancient Holdings, LLC, WIPO Verfahren Nr. DCH2011-0019, <compariss.ch>; comparis.ch AG v. Cifagro enterprises u.a. [dieselbe Gesuchsgegnerin wie hier], WIPO Verfahren Nr. DCH2011-0018, <comparys.ch>).

Der strittige Domainname <omparis.ch> unterscheidet sich von der geschützten Marke COMPARIS lediglich durch das Fehlen des Anfangskonsonanten “c”. Nach Ansicht des Experten sind das Schriftbild und der phonetische Klang von “comparis” und “omparis” verwechselbar ähnlich. Wie die Gesuchstellerin zudem bewiesen hat, bietet die Gesuchsgegnerin unter dem streitigen Domainnamen gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin an (Versicherungen und Krankenkassen), was die Verwechslungsgefahr noch erhöht.

Die Registrierung und Benutzung des Domainnamens zum Zwecke des Typosquattings verstösst somit gegen Art. 13 MSchG sowie Art. 3 lit. d UWG.

Da die Gesuchsgegnerin keine schlüssigen Verteidigungsgründe vorbringt, welche die Darstellungen der Gesuchstellerin widerlegen oder ihr eigenes legitimes Interesse begründen, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens seitens der Gesuchsgegnerin eine Übertragung des Domainnamens rechtfertigt.

7. Entscheidung

Der Experte entscheidet aus den oben genannten Gründen, dass der Domainname <omparis.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.

Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 3. Januar 2013