WIPO Arbitration and Mediation Center
EXPERTENENTSCHEID
Touring Club Schweiz (TCS) v. Strobl Thomas
Verfahren Nr. DCH2012-0036
1. Die Parteien
Der Gesuchsteller ist Touring Club Schweiz (TCS) aus Vernier, Schweiz, intern vertreten.
Der Gesuchsgegner ist Strobl Thomas aus Herford, Deutschland.
2. Streitiger Domain-Name
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <tcs-camping.ch> (nachfolgend der „Domainname”).
Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.
3. Verfahrensablauf
Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 26. November 2012 elektronisch und am 28. November 2012 in körperlicher Form ein. Es stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.
Am 27. November 2012 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.
Am 6. Dezember 2012 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 26. Dezember 2012.
Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht habe. Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum über die Möglichkeit orientiert, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen.
Am 7. Januar 2013 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 17. Januar 2013 Bernhard F. Meyer als Experten. Der Experte stellte fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und erklärte in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit.
4. Sachverhalt
Der Gesuchsteller bietet über das Internet unter anderem Übernachtungen auf Campingplätzen und Campingreisen an. Er ist ein mit dem Namen „Touring Club Schweiz (TCS)“ im Handelsregister eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein. Der Namensbestandteil „TCS“ ist als internationale Marke (eingetragen am 4. Juli 2008) mit schweizerischer Basismarke (eingetragen am 19. Juli 2007) sowie als Europäische Gemeinschaftsmarke (eingetragen am 13. Februar 2007) geschützt. Zudem ist für den Gesuchsteller die Marke TCS CAMPING (seit 12. Juni 1996) und die Marke CAMPING TCS (seit 20. Mai 1997) im Schweizer Markenregister in der Klassen 42 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Campingplätzen registriert.
Weiter sind für den Gesuchsteller bei SWITCH die Domainnamen <campingtcs.ch>, <campingclubtcs.ch> und <tcscamping.ch> registriert. Sie führen mit Ausnahme des letzten auf Internetseiten des Gesuchstellers, mit denen er Leistungen im Zusammenhang mit Campingferien anbietet.
Der Gesuchsgegner liess am 8. September 2012 den Domainnamen <tcs-camping.ch> registrieren. Unter diesem Domainnamen schaltete er eine „pay-per-click“ Webseite auf, die Links zu Webseiten von dritten Anbietern im Bereich Camping und Reisen auflistet.
5. Parteivorbringen
A. Gesuchsteller
Der Gesuchsteller macht geltend, die Verwendung des Domainnamen <tcs-camping.ch> durch den Gesuchsgegner verletze seine Namens- und Markenrechte. Der Gesuchsteller trete im Verkehr unter der Kurzbezeichnung „TCS“ auf, was ein starkes Kennzeichen und bei mehr als 95% der Bevölkerung in der Schweiz bekannt sei. Bei dem Domainnamen des Gesuchsgegners bestehe eine Verwechslungsgefahr mit dieser Kurzbezeichnung sowie mit seinen Marken, insbesondere TCS CAMPING und CAMPING TCS. Die Marke TCS sei zudem berühmt. Schliesslich wirft der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner einen Verstoss gegen den unlauteren Wettbewerb vor und macht geltend, dass der Gesuchsgegner kein schutzwürdiges Interesse am Domainnamen habe.
Der Gesuchsteller beantragt infolgedessen, dass der Domainname <tcs-camping.ch> vom Gesuchsgegner auf den Gesuchsteller übertragen werde.
B. Gesuchsgegner
Der Gesuchsgegner reichte keine Gesuchserwiderung ein und erklärte sich auch nicht zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung gemäss Paragraph 15(d) des Verfahrensreglements bereit.
6. Entscheidungsgründe
Gemäss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch aufgrund der Vorbringen beider Parteien und den eingereichten Schriftstücken unter Beachtung des Verfahrensreglements zu entscheiden. Gemäss Paragraph 24(b) des Verfahrensreglements kann er auf Löschung oder Übertragung des Domainnamens erkennen oder das Gesuch abweisen. Der Experte gibt dem Gesuch gemäss Paragraph 24(c) statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.
Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn:
(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und
(iii) Die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.
Gemäss Paragraph 23 des Verfahrensreglements entscheidet der Experte sodann über das Gesuch auf Grundlage der Akten, wenn eine Partei ohne triftigen Grund eine im Verfahrensreglement oder vom Experten festgelegte Frist versäumt.
5.1. Bestand von Kennzeichenrechten
Mit dem eingereichten Auszug aus dem Handelsregister wies der Gesuchsteller nach, dass „TCS“ ein Bestandteil seines Namens ist und dieser aufgrund seiner Konstituierung als Verein zivilrechtlich geschützt ist. Zudem erbrachte der Gesuchsteller mit den einschlägigen Auszügen aus den Markenregistern den Nachweis, dass er für das Zeichen „TCS“, „TCS Camping“ und „camping tcs“ über ältere Markenrechte für Dienstleistungen im Bereich Reisen und Camping verfügt.
5.2. Klare Verletzung der Rechte des Gesuchstellers
Wer dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, kann sich auf den Namensschutz gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB berufen. Vorausgesetzt ist, dass die Namensanmassung unbefugt erfolgt, d.h. die rechtlich schutzwürdigen Interessen des Namensträgers beeinträchtig. Als Namensanmassung wird nicht nur die unberechtigte Verwendung des vollen Namens, sondern schon die Übernahme des Hauptbestandteils eines solchen betrachtet. Entscheidend ist, ob eine allfällige Verwechslungsgefahr des in Frage stehenden Zeichens mit dem Namen besteht (BGE 116 II 469 E. 3a und b - Coca-Cola).
Die vom Gesuchsteller eingereichte branchenübergreifende Studie zum Image und zur Reputation von Unternehmen in der Schweiz für das Jahr 2011 zeigt, dass der Gesuchsteller mit dem Namen „TCS“ in der Schweiz fest verankert ist und bei der Bevölkerung einen sehr hohen Bekanntheitsgrad geniesst, ähnlich SBB, Rivella oder Novartis. Die Studie wurde von GfK Switzerland AG durchgeführt, einem grossen unabhängigen Marktforschungsinstitut in der Schweiz, und ist für den Experten glaubwürdig. Der Internetauftritt des Gesuchstellers erfolgt durchgehend unter Verwendung dieses Namensbestandteiles „TCS“. Der Domainname des Gesuchsgegners verwendet nicht nur dieses starke Zeichen „TCS“, sondern unterscheidet sich zudem einzig durch die Reihenfolge der beiden Zeichenelemente „TCS“ und „camping“ und durch den Bindestrich von den Domainnamen des Gesuchstellers (<campingtcs.ch>, <campingclubtcs.ch> und <tcscamping.ch>). Der Wortbestandteil „TCS“ ist klar prägend und die Wahrscheinlichkeit, dass Internetbenützer den Domainnamen <tcs-camping.ch> dem Gesuchsteller zuordnen, ist damit sehr hoch. Eine Verwechslungsgefahr ist hiermit klar gegeben. Die rechtlich schutzwürdigen Interessen des Gesuchstellers sind somit durch die Verwendung des Domainnamens <tcs-camping.ch> beeinträchtigt und eine Verletzung des Namensrechtes des Gesuchstellers liegt vor.
Eine klare Verletzung der Kennzeichenrechte des Gesuchstellers ist auch unter dem Markenschutz zu bejahen. Der Domainname <tcs-camping.ch> ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG verwechselbar ähnlich mit den vom Gesuchsteller für Dienstleistungen im Bereich Reisen und Camping eingetragenen Marken TCS, TCS CAMPING und CAMPINGS TCS. Für die Begründung kann auf die vorstehenden Erörterungen verwiesen werden, da die Verwechslungsgefahr grundsätzlich im ganzen Kennzeichenrecht einheitlich zu beurteilen ist (z.B. BGE 127 III 165 E. 2a – Securitas, 126 III 245 E. 3a – berneroberland.ch). Die Marke TCS ist zudem eine berühmte Marke im Sinne von Art. 15 MSchG. Der in der erwähnten Studie der GfK Switzerland AG ausgewiesene Bekanntheitsgrad von rund 95% in der Bevölkerung ist dafür nach der schweizerischen Gerichtspraxis ausreichend. Der Gesuchsteller kann entsprechend dem Gesuchsgegner auch ohne Nachweis einer Verwechslungsgefahr die Verwendung des streitbaren Domainnamens verbieten, wenn dessen Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
Der Gesuchsgegner versucht mit dem Domainnamen <tcs-camping.ch> die Internetnutzer zuerst auf seine eigene und dann auf die Webseiten von anderen Anbietern im Bereich Reisen und Camping zu locken. Auf seiner Webseite bezeichnet der Gesuchsgegner dies als Domain-Parking, das er unter dem Domain-Parking-Programm der Sedo GmbH in Köln, Deutschland, betreibt. Die Sedo GmbH ihrerseits verspricht, dass Inhaber von Domainnamen bezahlt werden, wenn sie bei dem Programm mitmachen und den Werbepartnern von Sedo ermöglichen, unter - für diese interessanten - Domainnamen Werbung oder Links aufzuschalten (http://www.sedo.com/de/domains-parken/uebersicht). Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner entsprechend dafür bezahlt, dass dritte Anbieter, inklusive Konkurrenten des Gesuchstellers, dank des Domainnamens <tcs-camping.ch>, von der Bekanntheit des Gesuchstellers profitieren und dessen Ruf unrechtmässig ausnützen können. Die Geschäftspraxis des Domain-Parking ist deshalb an sich fraglich und es erstaunt nicht, dass bereits mehrere Experten in ähnlich gelagerten WIPO Domainnamen-Fällen zu Ungunsten der Domainnamen-Inhaber entschieden haben (comparis.ch AG v. Cifagro enterprises u.a., WIPO Verfahren Nr. DCH2012-0031, comparis.ch AG v. Cifagro enterprises u.a. WIPO Verfahren Nr. DCH2011-0018, comparis.ch AG v. Cifagro enterprises u.a. WIPO Verfahren Nr. DCH2011-0017 und comparis.ch AG v. Cifagro enterprises u.a. WIPO Verfahren Nr. DCH 2011-0002; bwin.party services (Austria) GmbH v. Cifagro enterprises u.a., WIPO Verfahren Nr. D2011-1146).
Der Experte ist zusammenfassend der Meinung, dass eine klare Verletzung der Namens- und Markenrechte des Gesuchstellers vorliegt. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Verletzung des Lauterkeitsrechtes. Der Gesuchsgegner brachte keinerlei Verteidigungsgründe vor und die Rechtsverletzung rechtfertigt die Übertragung des Domainnamens <tcs-camping.ch>.
7. Entscheidung
Aus den dargelegten Gründen entscheidet der Experte, dass der Domainname <tcs-camping.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf den Gesuchsteller zu übertragen ist.
Bernhard Meyer
Experte
Datum: 31. Januar 2013