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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Honeywell International Inc. v. Reinhard Herrmann / DomDoo Domainholding

Verfahren Nr. DCH2013-0002

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Honeywell International Inc. aus Morristown, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Baker & McKenzie, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Reinhard Herrmann aus Abidjan, Elfenbeinküste und aus Ockenheim, Deutschland / DomDoo Domainholding aus Abidjan, Elfenbeinküste.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <honeywell.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 21. Januar 2013 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 22. Januar 2013 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 23. Januar 2013 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 12. Februar 2013.

Der Gesuchsgegner reagierte nicht auf das Gesuch und brachte auch nicht seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck.

Am 14. Februar 2013 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 18. März 2013 Frau Theda König Horowicz als Expertin. Die Expertin stellt fest, dass sie ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements ihre Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, die Honeywell International, Inc., ist ein internationaler Konzern mit Sitz in den Vereinigten Staaten und Vertretungen in der Schweiz. Honeywell ist in der Schweiz in drei Geschäftsbereichen tätig: Haus- & Gebäudeautomation, Industrieautomation und Sensorik.

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin folgender Schweizer Marken:

- Nr. P-344328 HONEYWELL, in den Klassen 1, 7, 9, 11-12, mit Prioritätsdatum vom 19. Juli 1985

- Nr. P-408679 HONEYWELL, in den Klassen 37, 41-42, mit Prioritätsdatum vom 1. April 1993

- Nr. 621635 HONEYWELL, in der Klasse 9, mit Prioritätsdatum vom 4. Oktober 2011.

Die Marke HONEYWELL wird auch seit mehreren Jahren in der Schweiz benutzt.

Die Gesuchstellerin ist ausserdem Inhaberin der Domain-Namen <honeywell.com> und <honeywell-schweiz.ch>. Diese Domain-Namen sind mit offiziellen Webseiten der Gesuchstellerin verbunden.

Der Gesuchsgegner hat den Domain-Namen <honeywell.ch> am 24. März 2012 registriert und ihn mit einer sogenannten „Parking Webseite“ verbunden auf der Links zu Webseiten Dritter enthalten sind. Auf diesen Webseiten Dritter werden die verschiedenen Waren und Dienstleistungen angeboten, die denjenigen ähnlich oder gar identisch sind, für welche die Marken der Gesuchstellerin geschützt sind, zum Beispiel in den Bereichen der Temperaturregelungen, der Bodenheizungen, usw.

Der Gesuchsgegner hat auch diesen Domain-Namen für EURO 1'199.- zum Verkauf angeboten.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin erklärt, sie sei Inhaberin diverser HONEYWELL Marken in der Schweiz und in einer Vielzahl anderer Länder. Die Schweizer Marken seien vor dem Zeitpunkt der Registrierung des strittigen Domain-Namens datiert.

Die Gesuchstellerin stellt ferner fest, dass der strittige Domain-Name ausschliesslich aus den Marken HONEYWELL besteht und daher mit diesen identisch ist. Außerdem sei es offensichtlich, dass der Gesuchsgegner vom Bekanntheitsgrad der Gesuchstellerin profitieren und deren guten Ruf ausnutzen möchte, insbesondere weil die fragliche Webseite des Gesuchsgegners Links zu Webseiten Dritter enthält, die verschiedene Waren und Dienstleistungen offerieren, die denjenigen ähnlich oder gar identisch sind, für welche die obengenannten Marken der Gesuchstellerin geschützt sind. Es käme erschwerend dazu, dass der Gesuchsgegner den strittigen Domain-Namen zum Verkauf im Internet für EURO 1'199.- anbietet.

Aus diesen Gründen, sei eine Verwechslungsgefahr und Verletzung gemäss Markenschutzgesetz und UWG gegeben.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat keine Erwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements und anhand der Vorbringen beider Parteien und den eingereichten Schriftstücken zu entscheiden. Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder die Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, welches dem Gesuchsteller nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind;

(ii) der Gesuchgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung des Domain-Namens rechtfertigt.

A. Bestand von Kennzeichenrechten

Es wurde von der Gesuchstellerin bewiesen, dass sie Inhaberin mehrerer HONEYWELL Marken ist, insbesondere in der Schweiz.

B. Klare Verletzung von Kennzeichenrechten

Das Bundesgericht hält fest, dass Domain-Namen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, <berneroberland.ch>). Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der erwähnten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots von Waren oder von Dienstleistungen bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann. Dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht Voraussetzung (BGE 128 III 401 E. 5, <luzern.ch>).

Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es mit einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Domain-Namen unterstehen überdies dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.

Es ist eindeutig, dass der strittige Domain-Name <honeywell.ch> den geschützten HONEYWELL Marken identisch ist.

Die Gesuchstellerin hat auch bewiesen, dass der strittige Domain-Name mit einer Webseite verbunden ist, die Links auf Webseiten Dritter anbietet, die für identische und/oder ähnliche Waren angeboten werden, für welche die Gesuchstellerin ihre HONEYWELL Marken geschützt hat und benutzt.

Dass der Gesuchsgegner den Domain-Namen ausserdem für einen Betrag von EURO 1’199.- zum Verkauf anbietet ist ein weiterer Hinweis dafür, dass nicht nur die Markenrechte der Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner verletzt werden, sondern auch die Bestimmungen des UWG’s.

Ausserdem hat der Gesuchsgegner keine Verteidigungsgründe vorgetragen.

Aus diesen Gründen, bestimmt der Experte, dass der strittige Domain-Name der Gesuchstellerin übertragen werden soll.

7. Entscheidung

Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt und entscheidet, dass der Domain-Name <honeywell.ch> an die Gesuchstellerin übertragen wird.

Theda König Horowicz
Experte
Datum: 8. April 2013