WIPO Arbitration and Mediation Center
EXPERTENENTSCHEID
Sicli Matériel-Incendie S.A v. ABC Brandschutz, Camenzind Ludwig
Verfahren Nr. DCH2013-0014
1. Die Parteien
Die Gesuchstellerin ist Sicli Matériel-Incendie S.A. aus Plan-les-Ouates, Schweiz, vertreten durch SEDLEX Avocats, Schweiz.
Der Gesuchsgegner ist ABC Brandschutz, Camenzind Ludwig aus Schönengrund, Schweiz.
2. Streitiger Domainname
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <brevo.ch> (nachfolgend der „Domainname”).
Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.
3. Verfahrensablauf
Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 18. Juli 2013 in elektronischer Form und am 22. Juli 2013 in Hardcopy ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.
Am 22. Juli 2013 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum wies die Gesuchstellerin am 1. August 2013 darauf hin, dass die Gesuchsanlagen nicht in elektronischer Form eingereicht worden waren. Daraufhin reichte die Gesuchstellerin die Gesuchsanlagen per E-Mail am 2. August 2013 ein.
Am 5. August 2013 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 25. August 2013.
Die Gesuchserwiderung traf elektronisch am 22. August 2013 und am 23. August 2013 in Hardcopy beim Zentrum ein. Am 22. August 2013 bestätigte das Zentrum den Empfang der Gesuchserwiderung, und am 23. August 2013 bestätigte der Gesuchsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung. Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 24. September 2013 mit, dass die Schlichtungsverhandlung nicht zu einem Vergleich geführt habe.
Am 24. September 2013 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 23. Oktober 2013 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.
4. Sachverhalt
Die Gesuchstellerin stellt Feuerlöschgeräte her und ist seit dem 20. Dezember 1983 Inhaberin der Marke BREVO. Die Marke wurde von der Brevo GmbH eingetragen, deren Rechtsnachfolgerin die Gesuchstellerin ist. Nach unwidersprochener Darstellung der Gesuchstellerin führte diese im Frühling dieses Jahres unter der Marke BREVO ein neues Feuerlöschsortiment ein.
Der Gesuchsgegner ist mit seinem Unternehmen ABC-Brandschutz im Vertrieb von Feuerlöschgeräten tätig.
Der streitige Domainname wurde am 3. Juni 2013 registriert.
5. Parteivorbringen
A. Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin trägt zusammengefasst folgendes vor:
Die Gesuchstellerin ist seit dem 20. Dezember 1983 Inhaberin der schweizerischen Marke BREVO und verfügt damit ohne Zweifel über ein schweizerisches Kennzeichenrecht.
Der Gesuchsgegner war vom 1. Januar 2008 bis zum 28. August 2009 bei der Rechtsvorgängerin der Gesuchstellerin angestellt und kannte die Marke BREVO daher bestens. Die Website des Gesuchsgegners ist ähnlich gestaltet wie jene der Gesuchstellerin und will offensichtlich ermöglichen, dass das Unternehmen ABC-Brandschutz vom Ruf der „Brevo“-Produkte profitieren kann. Dieses Vorgehen zielt auf eine Verwechslung zwischen den Produkten der Gesuchstellerin und denjenigen des Gesuchsgegners ab und verletzt damit Art. 3 lit. d UWG.
B. Gesuchsgegner
Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er bei der Brevo GmbH angestellt war und behauptet, dass die Gesuchstellerin den streitigen Domainnamen wegen Nichtgebrauchs aufgegeben habe.
6. Entscheidungsgründe
A. Bestand von schweizerischen Kennzeichenrechten
Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der schweizerischen Marke BREVO Nr. 331845 in den Klassen 6-7, 9 und 20 seit dem 20. Dezember 1983.
Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements ausreichend erbracht.
B. Die Registrierung oder die Verwendung des Domainnamens ist eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin
Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244, mit weiteren Literaturhinweisen). Diese Kennzeichenfunktion von Domainnamen habe zur Folge, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten hätten (BGE 126 III 239, 244 f.).
Art. 13 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes (MSchG) verleiht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, das die Rechte des Markeninhabers verletzt, z.B. indem es mit einer älteren Marke für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a-c MSchG).
Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit liegt vor, da die Second-Level Domain „brevo“ identisch ist mit der Marke BREVO der Gesuchstellerin.
Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit: Die Marke der Gesuchstellerin ist insbesondere für Feuerlöschgeräte geschützt, währendem der streitige Domainname bzw. die entsprechende Website für den Vertrieb von Feuerlöschgeräten benutzt wird. Mit anderen Worten wird der streitige Domainname im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG zur Bewerbung der gleichen Produkte verwendet.
Verwechslungsgefahr: In Anbetracht der Umstände (s. Ziff. 4 oben) ist der Experte der Auffassung, dass zwischen der Marke BREVO und dem streitigen Domainnamen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Man kann auch davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner diese Verwechslungsgefahr bewusst im Wissen um die Marke der Gesuchstellerin geschaffen und die Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG klar verletzt hat.
Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass die Gesuchstellerin den streitigen Domainname wegen Nichtgebrauchs aufgegeben hat, hat keine entscheidende Bedeutung für diesen Fall, zumal die Gesuchstellerin nach unwidersprochener Aussage im Frühling dieses Jahres unter der Marke BREVO ein neues Feuerlöschersortiment eingeführt hat. Dass der Gesuchsgegner wie behauptet nie bei der Gesuchstellerin gearbeitet hat, darf ebenfalls bezweifelt werden und wird jedenfalls nicht näher begründet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesuchsgegner darauf hinweist, dass die Brevo GmbH nach seinem Wissen seit 2006 nicht mehr besteht. Damit gibt er implizit zu, die Rechtsvorgängerin der Gesuchstellerin (und damit auch die Marke BREVO) zu kennen.
Da der Gesuchsgegner somit keine schlüssigen Verteidigungsgründe vorbringt, welche die Darstellungen der Gesuchstellerin widerlegen oder sein eigenes legitimes Interesse begründen, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens seitens des Gesuchsgegners eine Übertragung des Domainnamens rechtfertigt.
7. Entscheidung
Aus den vorstehenden Gründen entscheidet der Experte, dass der Domainname <brevo.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.
Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 4. November 2013