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Direkte Einreichung einer PCT-Anmeldung beim Internationalen Büro als PCT-Anmeldeamt (RO/IB)

Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung - alternativ zur Einreichung bei seinem zuständigen nationalen oder regionalen Amt - direkt beim Internationalen Büro der WIPO einreichen (siehe PCT Regel 19.1(a)(iii)).

Einreichung einer PCT-Anmeldung

Wie kann eine internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als PCT- Anmeldeamt eingereicht werden?

Internationale Anmeldungen können direkt beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht werden:

  • elektronisch über ePCT, oder über
    • die EPA Online-Einreichung.

Falls bei der Einreichung über die oben angegebenen Optionen Schwierigkeiten auftreten, können direkte Einreichungen auch wie folgt erfolgen:

  • über den ePCT Business Continuity Service (FAQs), oder
  • per Post, oder
  • per Zustelldienst zum WIPO-Hauptsitz, oder
  • per Fax, sofern das Original der per Fax übermittelten Anmeldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Faxübermittlung eingereicht wird.
    • Seit dem 1. Januar 2020 versendet das Internationale Büro auch als Anmeldeamt (RO/IB) keine Faxe mehr. Obwohl dringend davon abgeraten wird und nur in Notsituationen können Anmelder per Fax beim RO/IB einreichen unter: +41 22 338 82 70 oder +41 22 338 90 90. Anmelder, die während der regulären Geschäftszeiten des RO/IB (9.00 bis 18.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit) ein Fax an das RO/IB senden möchten, sollten sich telefonisch unter +41 22 338 92 22 mit der PCT-Anmeldeamt-Abteilung beim IB in Verbindung setzen, um diese über die bevorstehende Faxübermittlung zu informieren. Außerhalb der Geschäftszeiten des RO/IB können Anmelder eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. (auf Englisch) PDF

Wird die internationale Anmeldung auf einem anderen Weg als ePCT eingereicht, ist ein besonderes Formblatt, das nicht obligatorisch ist, zur Einreichung von Anmeldungen und sonstiger Unterlagen (Formblatt PCT/RO/198) (auf Englisch / auf Französisch) von der WIPO erhältlich, auf dem Anmelder Angaben zur Anzahl der Seiten und zur Art der eingereichten Unterlagen machen können. Diese Angaben werden mit den tatsächlich beim Internationalen Büro eingegangenen Seiten verglichen. Das Internationale Büro sendet dem Anmelder dann unverzüglich per E-Mail (sofern die Genehmigung erteilt wurde) oder per Post eine Empfangsbestätigung der internationalen Anmeldung oder eines anderen Dokuments (Formblatt PCT/RO/199) (auf Englisch / auf Französisch).  Wenn die internationale Anmeldung per Fax übermittelt wird, wird Formblatt PCT/RO/199 (auf Englisch / auf Französisch) pätestens am darauf folgenden Werktag versendet.

Der Zwei-Buchstaben-Code “IB” erscheint in den internationalen Anmeldenummern, die vom Internationalen Büro als Anmeldeamt vergeben werden.

Internationale Anmeldungen oder andere Unterlagen können bis Mitternacht, Genfer Zeit, eingereicht werden und erhalten das Datum des Tages, an dem sie eingegangen sind (unabhängig davon, ob sie online, per Ersatz-Hochladedienst, Fax usw. eingereicht wurden). Bitte beachten Sie, dass die letzte Seite vor Mitternacht, Genfer Zeit (mitteleuropäischer Zeit), eingegangen sein muss; siehe Regel 80.4.

Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Es liegt in der Verantwortung des Anmelders oder seines bestellten Vertreters, eventuelle Vorschriften über nationale Sicherheit einzuhalten, bevor er seine Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt einreicht.

Wird die Anmeldung per Telefax eingereicht und besteht ein Zeitunterschied zwischen dem Land aus dem die Anmeldung übermittelt wird und Genf, Schweiz (Sitz des Internationalen Büros), so ist das Datum des Eingangs in Genf das massgebliche Datum.

In welcher Sprache kann die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht werden?

Die internationale Anmeldung kann beim Internationalen Büro als Anmeldeamt in jeder Sprache eingereicht werden. Allerdings muss das Antragsformular in einer der zehn Veröffentlichungssprachen eingereicht werden, d.h. in Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Japanisch, Koreanisch, Portugiesisch, Russisch oder Spanisch.  Der sprachabhängige Freitext des Sequenzprotokollteils kann in jeder Sprache eingereicht werden, und zusätzlich akzeptiert das Amt Englisch als eine zweite Sprache (siehe PCT Regel 12.1(d)). 

Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung (d.h, die Sprache der Beschreibung und der Ansprüche) eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, nicht zugelassen ist (siehe PCT-Leitfaden, Annex D) (auf Englisch, auf Französisch), muss der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt bei diesem Amt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einreichen, die sowohl von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, zugelassen ist als auch eine Veröffentlichungssprache ist (siehe PCT Regel 12.3).

Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, zugelassen ist, aber keine Veröffentlichungssprache ist (zur Zeit ist dies nur der Fall wenn die Anmeldung in Niederländisch und bestimmten nordischen Sprachen eingereicht wird), wird die internationale Anmeldung in der Sprache der Übersetzung veröffentlicht, die vom Anmelder eingereicht wurde und die vom Internationalen Büro als Anmeldeamt zugelassen ist, d.h. in Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Japanisch, Koreanisch, Portugiesisch, Russisch oder Spanisch (siehe PCT Regel 12.4).

Welche Behörden sind als internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zuständig?

Die zuständigen Behörden sind die gleichen, die zuständig gewesen wären, wenn die internationale Anmeldung beim nationalen Amt eines Vertragsstaats oder bei dem für diesen Staat handelnden Amt eingereicht worden wäre, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist (siehe PCT Regel 35.3 und 59.1(b)).

Bei Anmeldungen, die beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht werden und bei denen zwei oder mehr Anmelder aus verschiedenen Vertragsstaaten sind, kann dies zu einer grösseren Auswahlmöglichkeit zwischen den Behörden führen. Die Wahl der internationalen Recherchenbehörde (siehe PCT-Leitfaden für Anmelder, Annex C) (auf Englisch, auf Französisch) muss im Antragsformular angegeben werden; die Wahl der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (siehe PCT-Leitfaden für Anmelder, Annex C) (auf Englisch, auf Französisch) muss im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung angegeben werden.

Wer kann als Anwalt bestellt werden

Jede Person, die zum Auftreten vor dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt befugt ist, in dem der Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, ist auch befugt, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten (siehe PCT Regel 83.1bis).

Welche Gebühren sind zu entrichten?

Gebühren können in Schweizer Franken, US-Dollar oder Euro bezahlt werden. Die Höhe der Gebühren und mögliche Ermässigungen sind im PCT-Leitfaden, Annex C(IB) (auf Englisch / auf Französisch) zu ersehen.

Ermäßigungen der internationalen Anmeldegebühr werden Benutzern von ePCT Anmeldern aus bestimmten Staaten (auf Englisch) gewährt.

Welche Zahlungsweisen sind möglich?

Die Gebühren können auf folgende Weise bezahlt werden:

  • Per Kreditkarte (zum Zeitpunkt der Einreichung bei Verwendung von ePCT oder später nach Erhalt einer E-Mail vom RO/IB mit einem Link zur Online-Zahlung; die folgenden Kreditkarten werden für Zahlungen in Schweizer Franken, US-Dollar oder Euro akzeptiert: Diners, Discover, Mastercard und Visa; American Express-Kreditkarten werden nur für Zahlungen in Schweizer Franken akzeptiert)
  • Durch eWallet (Apple Pay, Google Pay und Samsung Pay) (Schweizer Franken, US-Dollar oder Euro)
  • Durch Belastung eines laufenden Kontos (auf Englisch) bei der WIPO (Schweizer Franken, US-Dollar oder Euronur in Schweizer Franken)
  • Per PayPal (Schweizer Franken, US-Dollar oder Euro).
  • Durch Überweisung auf das Bankkonto der WIPO (Schweizer Franken, US-Dollar oder Euro)
  • Durch Überweisung auf das Postkonto der WIPO (nur in Schweizer Franken)
  • Per Online-Bankzahlung (abgesichert durch SOFORT) (Schweizer Franken oder Euro)

Das Internationale Büro akzeptiert keine Zahlungen per Scheck. 

Welche Zustellanschrift sollte verwendet werden, wenn die Einreichung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt erfolgt?

Die internationale Anmeldung sollte an folgende Adresse geschickt werden:

International Bureau of WIPO
PCT Receiving Office Section
34, chemin des Colombettes
1211 Genf 20
Schweiz

Anfragen

Bitte benutzten Sie folgende Nummern oder E-Mail-Adresse:

  • Telefon: +41 22 338 92 22 oder +41 22 338 91 11 (Telefonzentrale)
  • E-Mail-Adresse: ro.ib@wipo.int