- I. Hauptstück. Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
- I. Abschnitt. Das Werk.
- II. Abschnitt.
- III. Abschnitt Das Urheberrecht.
- IV. Abschnitt. Werknutzungsrechte.
- V. Abschnitt.Vorbehalte zugunsten des Urhebers
- VI. Abschnitt Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke.
- VIa. Abschnitt Sondervorschriften für Computerprogramme
- VIb. Abschnitt Sondervorschriften für Datenbankwerke
- VII. Abschnitt.Beschränkungen der Verwertungsrechte
- 1. Freie Werknutzungen
- Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung
- Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
- Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
- Berichterstattung über Tagesereignisse
- Behinderte Personen
- Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
- Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst
- Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste
- Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben
- Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten
- Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken
- Öffentliche Wiedergabe im Unterricht
- Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben
- Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen
- 2. Bewilligungszwang bei Schallträgern
- 3. Benutzung von Rundfunksendungen
- 4. Schulbücher
- 1. Freie Werknutzungen
- VIII. Abschnitt. Dauer des Urheberrechtes.
- II. Hauptstück. Verwandte Schutzrechte.
- I. Abschnitt. Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst.
- II. Abschnitt Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken
- IIa. Abschnitt Geschützte Datenbanken
- III. Abschnitt.Brief- und Bildnisschutz.
- IV. Abschnitt. Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst.
- III. Hauptstück. Rechtsdurchsetzung
- I. Abschnitt.Zivilrechtliche Vorschriften.
- Unterlassungsanspruch.
- Beseitigungsanspruch.
- Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste
- Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in den Fällen der §§ 79 und 80.
- Urteilsveröffentlichung
- Anspruch auf angemessenes Entgelt
- Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes
- Anspruch auf Rechnungslegung
- Anspruch auf Auskunft
- Einstweilige Verfügungen
- Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- Haftung mehrerer Verpflichteter
- Verjährung
- Mitwirkung der Zollbehörden
- Schutz von Computerprogrammen
- Schutz technischer Maßnahmen
- Schutz von Kennzeichnungen
- II. Abschnitt.Strafrechtliche Vorschriften.
- I. Abschnitt.Zivilrechtliche Vorschriften.
- IV. Hauptstück. Anwendungsbereich des Gesetzes.
- V. Hauptstück. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
- Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: Zu BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: Zu den §§ 12, 15, 16, 18, 18a, 24, 40h, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42d, 43, 44, 45, 46, 47, 51,52, 54, 56a, 56c, 57, 59c, 68, 69, 71a, 72, 74, 76, 76a, 76d, 81, 82, 86, 87, 87a, 87b, 90a, 90b, 90c, 90d,91, 92 und 93, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: Zu den §§ 16b, 60 und 87b, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel II Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: Zu den §§ 81, 87b und 87c, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel II. (Anm.: Zu den §§ 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 33, 60, 61, 74 Abs. 6, 95 Urheberrechtsgesetz, BGBl.Nr. 111/1936)
- Artikel II. (Anm.: Zu den §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel II Übergangsbestimmungen(Anm.: Zu den §§ 61a, 61b und 61c Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel II (Anm.: zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel III. (Anm.: Zu den §§ 24 und 26 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel IV Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken (Anm.: Zu den §§ 40f bis 40h und§§ 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel IV Übergangsbestimmungen(Anm.: Zu den §§ 12, 15, 16, 18, 18a, 24, 40h, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42d, 43, 44, 45, 46, 47, 51,52, 54, 56a, 56c, 57, 59c, 68, 69, 71a, 72, 74, 76, 76a, 76d, 81, 82, 86, 87, 87a, 87b, 90a, 90b, 90c, 90d,91, 92 und 93, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel IV Übergangsbestimmungen(Anm.: Zu den §§ 16b, 38 und 69, BGBl. Nr. 111/1936)
- Artikel 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen
Gesamte Rechtsvorschrift für Urheberrechtsgesetz, Fassung vom 10.08.2011
Langtitel
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte BGBl. Nr. 206/1949 (NR: GP V IA 191/A AB 972 S. 117. BR: S. 46.) I. Hauptstück. § 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Werke der Literatur. 1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 40 § 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
§ 4. Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht dieses Gesetz Laufbildwerke, wodurch die den Gegenstand des Werkes bildenden Vorgänge und Handlungen entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.
Bearbeitungen.
§ 5. (1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.
§ 6. Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.
§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.
Veröffentlichte Werke.
§ 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Erschienene Werke.
§ 9. (1) Ein Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.
Der Urheber. (2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Miturheber ist für sich berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen. Zu einer Änderung oder Verwertung des Werkes bedarf es des Einverständnisses aller Miturheber. Verweigert ein Miturheber seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann ihn jeder
www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 40
andere Miturheber auf deren Erteilung klagen. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig.
(3) Die Verbindung von Werken verschiedener Art - wie die eines Werkes der Tonkunst mit einem Sprachwerk oder einem Filmwerk - begründet an sich keine Miturheberschaft.
Vermutung der Urheberschaft.
§ 12. (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.
(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.
Ungenannte Urheber.
§ 13. Solange der Urheber (§ 10, Absatz 1) eines erschienenen Werkes nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, gilt der Herausgeber oder, wenn ein solcher auf den Werkstücken nicht angegeben ist, der Verleger als mit der Verwaltung des Urheberrechtes betrauter Bevollmächtigter des Urhebers. Auch ist der Herausgeber oder Verleger in einem solchen Falle berechtigt, Verletzungen des Urheberrechtes im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen.
§ 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). § 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk - gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft - zu vervielfältigen. Verbreitungsrecht.
§ 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 40
Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind. Folgerecht
§ 16b. (1) § 16 Abs. 3 gilt für die Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste nach der ersten Veräußerung durch den Urheber mit der Maßgabe, dass der Urheber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe des folgenden Anteils am Verkaufspreis ohne Steuern (Folgerechtsvergütung) hat: die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens 12.500 EUR. § 17. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
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(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Auslandgelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1. durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2. durch eine Gemeinschaftsantennenanlage, a) wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder b) wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte
Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.
§ 17a. Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
§ 17b. (1) Im Fall der Rundfunksendung über Satellit liegt die dem Urheber vorbehaltene Verwertungshandlung in der unter der Kontrolle und Verantwortung des Rundfunkunternehmers vorgenommenen Eingabe der programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. Die Rundfunksendung über Satellit findet daher vorbehaltlich des Abs. 2 nur in dem Staat statt, in dem diese Eingabe vorgenommen wird. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
§ 18. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Sprachwerk öffentlich vorzutragen oder aufzuführen, ein Werk der im § 2, Z 2, bezeichneten Art, ein Werk der Tonkunst oder ein Filmwerk öffentlich aufzuführen und ein Werk der bildenden Künste durch optische Einrichtung öffentlich vorzuführen. Zurverfügungstellungsrecht
§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
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(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks “ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen” oder “öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes” bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.
§ 19. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
(2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
StF: BGBl. Nr. 111/1936 (StR: 39/Gu. BT: 64/Ge S. 19.)
Änderung
BGBl. Nr. 106/1953 (NR: GP VII RV 64 AB 115 S. 15. BR: S. 86.)
BGBl. Nr. 175/1963 (NR: GP X RV 142 AB 193 S. 21. BR: S. 206.)
BGBl. Nr. 492/1972 (NR: GP XIII RV 239 AB 576 S. 58. BR: S. 317.)
BGBl. Nr. 142/1973 (DFB)
BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 321/1980 (NR: GP XV AB 422 S. 42. BR: AB 2190 S. 400.)
BGBl. Nr. 295/1982 (NR: GP XV RV 385 AB 973 S. 106. BR: S. 419.)
BGBl. Nr. 601/1988 (NR: GP XVII AB 718 S. 75. BR: AB 3575 S. 507.)
BGBl. Nr. 612/1989 (NR: GP XVII IA 200/A AB 1114 S. 119. BR: AB 3765 S. 522.)
BGBl. Nr. 93/1993 (NR: GP XVIII RV 596 AB 854 S. 101. BR: 4478 AB 4470 S. 564.)
[CELEX-Nr.: 391L0250]
BGBl. Nr. 151/1996 (NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8. BR: 5136 AB 5140 S. 610.)
[CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098]
BGBl. I Nr. 25/1998 (NR: GP XX RV 883 AB 1001 S. 104. BR: AB 5603 S. 634.)
[CELEX-Nr.: 396L0009]
BGBl. I Nr. 110/2000 (NR: GP XXI IA 210/A AB 290 S. 36. BR: AB 6218 S. 668.)
BGBl. I Nr. 32/2003 (NR: GP XXII RV 40 AB 51 S. 12. BR: 6777 AB 6783 S. 696.)
[CELEX-Nr.: 32001L0029]
BGBl. I Nr. 22/2006 (NR: GP XXII AB 1240 S. 129.)
[CELEX-Nr.: 32001L0084]
BGBl. I Nr. 81/2006 (NR: GP XXII RV 1324 AB 1508 S. 153. BR: AB 7564 S. 735)
[CELEX-Nr.: 32004L0048]
BGBl. I Nr. 75/2009 (NR: GP XXIV IA 673/A AB 275 S. 29. BR: AB 8146 S. 774.)
BGBl. I Nr. 2/2010 (NR: GP XXIV IA 869/A AB 574 S. 49. BR: AB 8234 S. 780.)
BGBl. I Nr. 29/2010 (NR: GP XXIV RV 612 AB 651 S. 60. BR: 8302 AB 8304 S. 784.)
BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
Text
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.
I. Abschnitt.
Das Werk.
Werke der Literatur und der Kunst.
§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
Werke der bildenden Künste.
Werke der Filmkunst.
Sammelwerke.
Freie Werke.
II. Abschnitt.
§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
Miturheber.
III. Abschnitt
Das Urheberrecht.
1. Verwertungsrechte.
Vervielfältigungsrecht.
4% von den ersten 50.000 EUR, 3% von den weiteren 150.000 EUR, 1% von den weiteren 150.000 EUR, 0,5% von den weiteren 150.000 EUR, 0,25% von allen weiteren Beträgen;
Senderecht.
2. Schutz geistiger Interessen. Schutz der Urheberschaft.