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WIPO MEDIATIONS- UND BESCHLEUNIGTE SCHIEDSGERICHTSREGELN FÜR FILM UND MEDIEN

Please note that new Mediation Rules for Film and Media became effective on July 1, 2016

(In Kraft 1. September 2014)

Einleitung

Die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) ist eine internationale Organisation, die die Aufgabe hat, ein internationales System für das Geistige Eigentum zu entwickeln. Als Teil ihrer Aufgaben bietet die WIPO mit dem WIPO Schieds- und Mediationszentrum (WIPO Zentrum) einen effizienten Streitbeilegungsservice für Streitigkeiten mit Bezug zum Geistigen Eigentum an.

Transaktionen im Film- und Mediengeschäft können zu einer Vielzahl von internationalen und nationalen Streitigkeiten zu verschiedenen Themen führen, wie z.B. Urheberrecht, Rechtsinhaberschaft, Vertrieb, Finanzierung, Koproduktion, Joint-Venture, Entwicklungsverträge, Lizenzen, Musiksynchronisierungsverträge, Fertigstellungsgarantien, Rundfunkverträge, Künstler und Arbeitgeberauseinandersetzungen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Verteilung von Lizenzgebühren, Merchandising, neue Medien, Künstlerverträge, Versicherungsverträge, Ziehungsgenehmigungen, Förderungsverträge, Geheimhaltungs- und Stillschweigevereinbarungen.

Potentielle Nutzer der WIPO Mediations- und beschleunigten Schiedsgerichtsregeln für Film und Medien sind z.B. Produzenten, Filmhersteller, Regisseure, Schauspieler, ausübende Künstler, Künstleragenturen, Interessenverbände, Producer und Herstellungsleiter, Schriftsteller, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Investoren, Sponsoren, Filmförderungen, Completion Bonds, Filmversicherungen, Rechtsanwälte im Bereich des Film-, Medien- und Urheberrechts, Gutachter, Filmgeschäftsführer, Film- und Videoverleiher, Weltvertriebe, Rundfunkanstalten, Kinobetreiber, Verlage und Verwertungsgesellschaften.

Transaktionen im Film- und Medienbereich brauchen zeit- und kostengünstige Streitbelegungsmechanismen. Um Streitigkeiten in diesem Bereich zu lösen, wird spezifisches rechtliches Fachwissen, sowie gute Kenntnisse der Branche und der Marktsituation benötigt. Mediation und Schiedsgerichtsverfahren bieten eine effiziente Alternative zum Gerichtsverfahren. Unabhängige Mediatoren, Schiedsrichter und Experten können dank ihrer Erfahrung im Film- und Medienbereich den Parteien bei der Streitbeilegung helfen.

Vor diesem Hintergrund wurden die WIPO Mediations- und beschleunigten Schiedsgerichtsregeln für Film und Medien (WIPO Film und Medien Regeln) sowie spezifische Mustervertragsklauseln und -vereinbarungen in Zusammenarbeit mit Experten der Industrie entwickelt, die auf die Besonderheiten des Film- und Medienbereichs abgestimmt sind.

Die WIPO Film und Medien Regeln bieten ein Mediationsverfahren, sowie ein beschleunigtes Schiedsgerichtsverfahren. Diese Verfahren können, je nach Wunsch der Parteien, entweder kombiniert oder allein verwendet werden. Die WIPO Film und Medien Regeln stützen sich auf die allgemeinen WIPO Mediationsregeln und WIPO beschleunigten Schiedsgerichtsregeln, die in folgenden Aspekten geändert wurden:

(i) Das WIPO Zentrum führt und veröffentlicht eine separate internationale Liste von Mediatoren, Schiedsrichtern (und bei Bedarf Experten), die Fachwissen mit Streitbeilegung im Film- und Medienbereich aufweisen.

(ii) Soweit sich die Parteien nicht auf die Person des Mediators oder Einzelschiedsrichters, oder auf ein anderes Bestellungsverfahren einigen konnten, stellt das WIPO Zentrum den Parteien normalerweise eine Liste mit Namen von spezialisierten Mediatoren und Schiedsrichtern aus dem Film- und Medienbereich mit dem für die spezifische Streitigkeit benötigten Fachwissen zur Verfügung. Das WIPO Zentrum bestellt dann den Mediator oder Schiedsrichter unter Berücksichtigung der von den Parteien angegebenen Präferenzen.

(iii) Verfahrensfristen wurden an verschiedenen Stellen gekürzt, um das von den Parteien gewählte Streitbeilegungsverfahren besonders zu beschleunigen.

(iv) Die Verwaltungsgebühr des WIPO Zentrums, sowie das Honorar für den Mediator und den Schiedsrichter wurden reduziert, um die spezifische Gebühren- und Kostenordnung an die typischen Verhältnisse in Streitigkeiten aus dem Film- und Medienbereich anzupassen.

Den Parteien in einem WIPO Mediations- und beschleunigten Schiedsgerichtsverfahren für Film und Medien steht es frei, sich für die Nutzung der WIPO Electronic Case Facility (WIPO ECAF) zu entscheiden, um die verfahrensbezogene Kommunikation zu vereinfachen.

Das WIPO Mediations- und beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren für Film und Medien ist besonders zeit- und kostengünstig und dadurch für die Anforderungen in den meisten Film und Medien Streitigkeiten geeignet. Für bestimmte komplexere Film- und Medien Streitigkeiten kann es sinnvoll sein, das WIPO Schiedsgerichtsverfahren nach den allgemeinen WIPO Schiedsgerichtsregeln zu wählen. Die allgemeinen WIPO Schiedsgerichtsregeln sehen längere Fristen vor, sowie die Möglichkeit ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern zu ernennen. Auch in Fällen, in denen die Parteien in einer Film- und Medienstreitigkeit sich für ein allgemeines WIPO Schiedsverfahren entscheiden, stellt das WIPO Zentrum seine spezifische Liste von spezialisierten Schiedsrichtern im Bereich Film und Medien zur Verfügung von der die Parteien Schiedsrichter auswählen können. Wird das allgemeine WIPO Schiedsgerichtsverfahren mit dessen Regeln als Verfahrensart gewählt, so bestimmen sich die Kosten nach der allgemeinen Gebühren- und Kostenordnung.

Inhaltsverzeichnis Artikel
Abgekürzt verwendete Begriffe 1
Anwendungsbereich der Regeln 2
Beginn des Mediationsverfahrens 3-5
Liste von Mediatoren, Schiedsrichtern und Experten 6
Bestellung des Mediators 7
Staatsangehörigkeit des Mediators 8
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit 9
Verfügbarkeit, Annahme und Bekanntmachung 10
Vertretung der Parteien und Teilnahme an Sitzungen 11
Durchführung des Mediationsverfahrens 12-15
Rolle des Mediators 16
Vertraulichkeit 17-20
Beendigung des Mediationsverfahrens 21-23
Verwaltungsgebühr 24
Honorar des Mediators 25
Leistung von Kostenvorschüssen 26
Kosten 27
Haftungsausschluss 28
Verzicht auf Klage und Strafantrag wegen Beleidigung 29
Unterbrechung von Verjährungsfristen 30

Abgekürzt verwendete Begriffe

Artikel 1

Im Sinne dieser Regeln ist:

"Mediationsvereinbarung" eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dem Mediationsverfahren alle oder bestimmte Streitfälle zu unterwerfen, die zwischen ihnen aufgetreten sind oder auftreten könnten; eine Mediationsvereinbarung kann die Form einer Mediationsklausel in einem Vertrag oder die Form eines separaten Vertrags haben;

"Mediator" ein einzelner Mediator oder alle Mediatoren, sofern mehr als einer bestellt wurde;

"WIPO" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

"Zentrum" das Schieds- und Mediationszentrum der WIPO;

"Mediationsregeln für Film und Medien" die WIPO Mediationsregeln für Film und Medien.

In der Einzahl verwendete Wörter beziehen sich auch auf die Mehrzahl und umgekehrt, wenn der Gesamtzusammenhang dies erfordert.

Anwendungsbereich der Regeln

Artikel 2

Sieht eine Mediationsvereinbarung ein Mediationsverfahren nach den Mediationsregeln für Film und Medien vor, so gelten diese Regeln als Teil der Mediationsvereinbarung. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die am Tag des Beginns des Mediationsverfahrens geltenden Regeln anzuwenden.

Beginn des Mediationsverfahrens

Artikel 3

(a) Die Partei einer Mediationsvereinbarung, die ein Mediationsverfahren einleiten will, hat einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Mediationsverfahrens (Mediationsantrag) beim Zentrum einzureichen und gleichzeitig eine Abschrift des Mediationsantrags an die andere Partei zu übersenden.

(b) Folgende Angaben müssen in dem Antrag enthalten sein oder ihn begleiten:

(i) die Namen, Anschriften, Telefon-, und Telefaxnummern, E-Mail Adressen oder andere Kommunikationsreferenzen der Parteien und des Vertreters der Partei, die den Mediationsantrag gestellt hat;

(ii) eine Abschrift der Mediationsvereinbarung und

(iii) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Streitigkeit.

(c) Der Mediationsantrag kann durch sämtliche Kommunikationsmittel eingereicht werden, die einen Nachweis der Übermittlung ermöglichen, einschliesslich durch E-Mail oder andere Online Optionen. Dies gilt für sämtliche schriftliche Mitteilungen im Rahmen dieser Regeln.

Artikel 4

Der Tag des Beginns des Mediationsverfahrens ist der Tag, an dem der Mediationsantrag beim Zentrum eingeht.

Artikel 5

Das Zentrum hat die Parteien unverzüglich über den Eingang des Mediationsantrags sowie den Tag des Beginns des Mediationsverfahrens zu informieren.

Liste von Mediatoren, Schiedsrichtern und Experten

Artikel 6

(a) Das Zentrum führt und veröffentlicht eine spezielle Liste von Mediatoren, Schiedsrichtern und Experten die spezifisches Film- und Medienfachwissen aufweisen.

(b) Mediatoren, Schiedsrichter und Experten sind grundsätzlich von dieser Liste zu bestellen. Unter besonderen Umständen (z.B. wenn die Parteien die Bestellung selbst vornehmen) können auch Mediatoren, Schiedsrichter und Experten mit entsprechenden Qualifikationen bestellt werden, die nicht auf dieser Liste sind.

Bestellung des Mediators

Artikel 7

(a) Sofern sich die Parteien innerhalb von sieben Tagen ab Beginn des Mediationsverfahrens über die Person des Mediators oder über ein anderes Verfahren zur Bestellung des Mediators geeinigt haben, hat das Zentrum den so gewählten Mediator zu bestellen, nachdem es bestätigt hat, dass die Anforderungen der Artikel 9 und 10 erfüllt sind.

(b) Sofern sich die Parteien nicht selbst über die Person des Mediators oder ein anderes Verfahren zur Bestellung des Mediators geeinigt haben, so ist der Mediator nach dem folgenden Verfahren per Liste zu bestellen:

(i) Das Zentrum hat jeder Partei so schnell wie möglich eine identische Kandidatenliste zu übersenden. Die Liste hat in alphabetischer Reihenfolge die Namen von mindestens drei Kandidaten anzugeben. Die Liste hat eine kurze Beschreibung der Qualifikationen eines jeden Kandidaten zu enthalten oder ist von einer solchen zu begleiten. Haben sich die Parteien über irgendwelche besonderen Qualifikationen geeinigt, so hat die Liste nur die Namen von Kandidaten, die diesen Qualifikationen entsprechen, zu enthalten.

(ii) Jede Partei hat das Recht, den Namen eines Kandidaten oder die Namen von Kandidaten zu streichen, gegen dessen oder deren Bestellung sie einen Einwand hat, und die verbleibenden Kandidaten in der von ihr bevorzugten Reihenfolge aufzuführen.

(iii) Jede Partei hat dem Zentrum (ohne zwingend eine Kopie davon der anderen Partei zu schicken) die Liste mit ihren Anmerkungen innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag zurückzusenden, an welchem sie die Liste erhalten hat.

(iv) Nach Eingang der Listen von den Parteien, hat das Zentrum eine Person aus der Liste einzuladen, der Mediator zu sein, wobei es den von den Parteien geäusserten Präferenzen und Einwänden Rechnung zu tragen hat.

(v) Enthalten die zurückgesandten Listen keine Person, die von beiden Parteien als Mediator akzeptiert werden kann, so ist das Zentrum befugt, den Mediator zu bestellen. Das Zentrum ist hierzu gleicherweise befugt, wenn eine Person die Einladung des Zentrums, der Mediator zu sein, nicht annehmen kann oder nicht anzunehmen wünscht, oder wenn andere Gründe dafür vorhanden zu sein scheinen, die diese Person als Mediator auschliessen, und wenn auf den Listen keine Person mehr bleibt, die für beide Parteien als Mediator akzeptabel ist.

(c) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (b) ist das Zentrum befugt, den Mediator zu bestellen, wenn es im Rahmen seines Ermessens bestimmt, dass in jenem Absatz beschriebene Verfahren für den Fall nicht angebracht ist.

Staatsangehörigkeit des Mediators

Artikel 8

(a) Eine Vereinbarung der Parteien betreffend die Staatsangehörigkeit des Mediators ist zu berücksichtigen.

(b) Wenn sich die Parteien nicht auf die Staatsangehörigkeit des Mediators geeinigt haben, hat dieser Mediator ein Angehöriger eines anderen Staates als derjenigen zu sein, denen die Parteien angehören, soweit dem keine besonderen Umstände, wie zum Beispiel die Notwendigkeit, eine Person mit besonderen Qualifikationen zu bestellen, entgegenstehen.

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Artikel 9

(a) Der Mediator hat unparteiisch und unabhängig zu sein.

(b) Der angehende Mediator hat vor der Annahme seiner Bestellung den Parteien und dem Zentrum alle Umstände offenzulegen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel in Bezug auf seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben könnten, oder schriftlich zu bestätigen, dass keine derartigen Umstände vorhanden sind.

(c) Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während des Mediationsverfahrens neue Umstände eintreten, die Anlass zu berechtigtem Zweifel in Bezug auf die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Mediators geben könnten, so hat der Mediator derartige Umstände unverzüglich den Parteien und dem Zentrum offenzulegen.

Verfügbarkeit, Annahme und Bekanntmachung

Artikel 10

(a) Mit der Annahme seiner Bestellung verpflichtet der Mediator sich, hinreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, damit das Mediationsverfahren zügig durchgeführt und beendet werden kann.

(b) Der angehende Mediator hat seine Bestellung schriftlich anzunehmen und dem Zentrum mitzuteilen.

(c) Das Zentrum hat den Parteien die Einsetzung des Mediators bekanntzugeben.

Vertretung der Parteien und Teilnahme an Sitzungen

Artikel 11

(a) Die Parteien können sich in ihren Sitzungen mit dem Mediator vertreten oder unterstützen lassen.

(b) Unverzüglich nach der Bestellung des Mediators sind die Namen und Anschriften der zur Vertretung einer Partei befugten Personen sowie die Namen und Stellungen der Personen, die an den Sitzungen der Parteien mit dem Mediator für diese Partei teilnehmen, von der betreffenden Partei der anderen Partei, dem Mediator und dem Zentrum mitzuteilen.

Durchführung des Mediationsverfahrens

Artikel 12

Das Mediationsverfahren ist in der von den Parteien vereinbarten Weise durchzuführen. Soweit die Parteien keine derartige Vereinbarung getroffen haben, hat der Mediator in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln die Art und Weise, in der das Mediationsverfahren durchgeführt wird, zu bestimmen.

Artikel 13

Jede Partei hat gemäss den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem Mediator zusammenzuarbeiten, damit das Mediationsverfahren so rasch wie möglich vorangeht.

Artikel 14

Dem Mediator steht frei, sich mit einer Partei separat zu treffen und mit ihr separat zu kommunizieren, mit der Massgabe, dass die in solchen Zusammenkünften oder Kommunikationen gegebenen Informationen der anderen Partei nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei offengelegt werden dürfen, die die Informationen erteilt hat.

Artikel 15

(a) Sobald als möglich nach seiner Bestellung hat der Mediator in Beratung mit den Parteien einen Zeitplan für die Einreichung einer Stellungnahme jeder Partei an den Mediator und an die andere Partei festzulegen, in der der Hintergrund des Streitfalls, die Interessen der Partei, die Argumente in Bezug auf den Streitfall und der gegenwärtige Stand des Streitfalls sowie alle anderen Informationen und Schriftstücke zusammengefasst sind, die die betreffende Partei für die Zwecke des Mediationsverfahrens für notwendig und insbesondere dazu geeignet erachtet, die Streitfragen zu verdeutlichen.

(b) Der Mediator kann zu jeder Zeit während des Mediationsverfahrens vorschlagen, dass eine Partei zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellt, die der Mediator für nützlich erachtet.

(c) Jede Partei kann zu jeder Zeit dem Mediator ausschliesslich für seine Überlegungen bestimmte schriftliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, welche sie als vertraulich betrachtet. Der Mediator darf ohne die schriftliche Zustimmung dieser Partei derartige Informationen oder Unterlagen der anderen Partei nicht offenlegen.

Rolle des Mediators

Artikel 16

(a) Der Mediator hat die Beilegung der Streitfragen zwischen den Parteien in jeder Art und Weise, die er für angemessen hält, zu fördern; er hat jedoch nicht die Befugnis, den Parteien eine Beilegung des Streitfalls aufzuerlegen.

(b) Sind nach Auffassung des Mediators irgendwelche Streitfragen zwischen den Parteien für eine Beilegung im Mediationsverfahren nicht geeignet, so kann der Mediator den Parteien Verfahren oder Mittel vorschlagen, die nach seinem Dafürhalten unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls und eventueller Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien am wahrscheinlichsten zu der wirksamsten, kostengünstigsten und produktivsten Beilegung dieser Streitfragen führen. Insbesondere kann der Mediator vorschlagen:

(i) ein Sachverständigengutachten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen;

(ii) ein (beschleunigtes) Schiedsgerichtsverfahren; oder

(iii) die Vorlage letzter Vergleichsangebote durch jede Partei mit der Massgabe, dass, falls der Streitfall nicht durch Mediation beigelegt wird, ein Schiedsgerichtsverfahren auf der Grundlage dieser letzten Angebote durchzuführen ist, in welchem die Aufgabe des Schiedsgerichts auf die Feststellung beschränkt ist, welches der letzten Angebote bindend sein soll.

Vertraulichkeit

Artikel 17

Über die Sitzungen der Parteien mit dem Mediator sind keine Protokollierungen irgendwelcher Art vorzunehmen.

Artikel 18

Jede an einem Mediationsverfahren beteiligte Person einschliesslich und insbesondere des Mediators, der Parteien und deren Vertreter und Berater, alle unabhängigen Sachverständigen und alle anderen während der Sitzungen der Parteien mit dem Mediator anwesenden Personen haben die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu wahren und dürfen, sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien und dem Mediator vereinbart, einem Dritten gegenüber keine Informationen benutzen oder offenlegen, die das Mediationsverfahren betreffen oder die sie im Verlauf des Mediationsverfahrens erhalten haben. Jede dieser Personen hat eine angemessene Erklärung über ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu unterzeichnen, bevor sie sich an dem Mediationsverfahren beteiligt.

Artikel 19

Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, hat jede an dem Mediationsverfahren beteiligte Person nach Beendigung des Mediationsverfahrens alle Schriftsätze, Schriftstücke oder andere von einer Partei bereitgestellte Unterlagen zurückzugeben, ohne eine Kopie davon zu behalten. Alle von einer Person aufgenommenen Notizen betreffend die Sitzungen der Parteien mit dem Mediator sind nach Beendigung des Mediationsverfahrens zu vernichten.

Artikel 20

Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, dürfen der Mediator und die Parteien in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren Folgendes nicht als Beweismittel oder in irgendeiner anderen Weise einführen:

(i) von einer Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung des Streitfalls geäusserte Ansichten oder Vorschläge;

(ii) von einer Partei im Verlauf des Mediationsverfahrens gemachte Zugeständnisse;

(iii) vom Mediator gemachte Vorschläge oder geäusserte Ansichten;

(iv) die Tatsache, dass eine Partei Bereitschaft zur Annahme eines Vorschlags zur Beilegung gezeigt oder nicht gezeigt hat, den der Mediator oder die andere Partei gemacht hat.

Beendigung des Mediationsverfahrens

Artikel 21

Das Mediationsverfahren wird beendet

(i) durch die Unterzeichnung eines Vergleichs durch die Parteien über einzelne oder alle zwischen den Parteien streitigen Punkte;

(ii) durch die Entscheidung des Mediators, wenn es nach der Einschätzung des Mediators unwahrscheinlich ist, dass weitere Bemühungen um eine Mediation zu einer Beilegung des Streitfalls führen werden;

(iii) durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung einer Partei, die zu einem beliebigen Zeitpunkt an die andere Partei und an das Zentrum geschickt werden kann.

Artikel 22

(a) Nach Ende des Mediationsverfahrens hat der Mediator das Zentrum unverzüglich in schriftlicher Form von dem Ende des Mediationsverfahrens zu benachrichtigen, den Tag der Beendigung mitzuteilen und anzugeben, ob das Mediationsverfahren zu einem Vergleich des Streitfalls geführt und, wenn das der Fall ist, ob es sich um einen vollständigen oder teilweisen Vergleich gehandelt hat. Alsdann hat der Mediator den Parteien eine Abschrift der an das Zentrum gerichteten Benachrichtigung zu übersenden.

(b) Das Zentrum hat die genannte Benachrichtigung des Mediators vertraulich zu behandeln und darf ohne die schriftliche Zustimmung der Parteien Dritten weder die Tatsache der Durchführung noch das Ergebnis des Mediationsverfahrens offenlegen.

(c) Das Zentrum ist aber berechtigt, Informationen über das Mediationsverfahren in statistische Gesamtdaten, die es über seine Tätigkeiten veröffentlicht, unter der Voraussetzung aufzunehmen, dass solche Informationen weder die Identität der Parteien offenlegen noch eine Identifizierung der Einzelheiten des Streitfalls erlauben.

Artikel 23

Sofern nicht ein Gericht dies anordnet oder die Parteien dies schriftlich genehmigt haben, darf der Mediator in keinem anhängigen oder künftigen Verfahren, gleich ob es sich um ein Gerichts-, Schieds- oder anderes Verfahren handelt, das eine Beziehung zum Gegenstand des Streitfalls hat, in einer anderen Eigenschaft als derjenigen des Mediators handeln.

Verwaltungsgebühr

Artikel 24

(a) Mit dem Mediationsantrag ist eine Verwaltungsgebühr an das Zentrum zu zahlen. Die Höhe der Gebühr wird gemäss der Gebühren- und Kostenordnung festgelegt, die am Tag des Eingangs des Mediationsantrags anwendbar ist.

(b) Die Gebühr wird nicht zurückerstattet.

(c) Das Zentrum wird erst dann aufgrund eines Mediationsantrags tätig, wenn die Verwaltungsgebühr gezahlt worden ist.

(d) Versäumt eine Partei, die einen Mediationsantrag gestellt hat, binnen einer Frist von sieben Tagen nach einer schriftlichen Mahnung das Zentrum die Gebühr zu zahlen, so gilt der Mediationsantrag als zurückgenommen.

Honorar des Mediators

Artikel 25

(a) Die Höhe und die Währungseinheit des Honorars des Mediators und die Bedingungen und der Zeitpunkt seiner Zahlung sind vom Zentrum nach Beratung mit dem Mediator und den Parteien festzulegen.

(b) Sofern die Parteien und der Mediator nichts Gegenteiliges vereinbaren, ist die Höhe der Gebühren auf der Grundlage der Stundenrichtsätze zu berechnen, welche am Tag des Eingangs des Mediationsantrags gemäss der Gebühren- und Kostenordnung anwendbar sind, wobei die Höhe des Streitwerts, der Schwierigkeitsgrad der Streitsache sowie alle anderen relevanten Umstände des Streitfalls zu berücksichtigen sind.

Leistung von Kostenvorschüssen

Artikel 26

(a) Das Zentrum kann bei der Bestellung des Mediators von jeder Partei verlangen, einen Betrag gleicher Höhe als Vorschuss für die Kosten des Mediationsverfahrens zu leisten, insbesondere für das geschätzte Honorar des Mediators und die anderen Kosten des Mediationsverfahrens. Die Höhe des Vorschusses ist vom Zentrum festzulegen.

(b) Das Zentrum kann von den Parteien verlangen, zusätzliche Vorschüsse zu leisten.

(c) Versäumt eine Partei binnen einer Frist von sieben Tagen nach einer schriftlichen Mahnung des Zentrums, die verlangte Sicherheit zu leisten, so gilt das Mediationsverfahren als beendet. Das Zentrum hat die Parteien und den Mediator dementsprechend schriftlich zu benachrichtigen und den Zeitpunkt der Beendigung anzugeben.

(d) Nach Beendigung des Mediationsverfahrens hat das Zentrum den Parteien eine Abrechnung aller geleisteten Kostenvorschüsse zu übermitteln und den Parteien jeden nicht verwendeten Saldobetrag zurückzuerstatten oder die Zahlung eines von den Parteien geschuldeten Betrags zu verlangen.

Kosten

Artikel 27

Sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, haben die Parteien die Verwaltungsgebühr, das Honorar des Mediators und alle sonstigen Kosten des Mediationsverfahrens einschliesslich insbesondere der erforderlichen Reisekosten des Mediators und aller mit der Beauftragung von Sachverständigen verbundenen Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.

Haftungsausschluss

Artikel 28

Ausser im Falle vorsätzlichen Handelns sind der Mediator, die WIPO und das Zentrum keiner Partei gegenüber für irgendeine Handlung oder Unterlassung haftbar, die mit einem unter Anwendung dieser Regeln durchgeführten Mediationsverfahren in Verbindung steht.

Verzicht auf Klage und Strafantrag wegen Beleidigung

Artikel 29

Die Parteien und, durch die Annahme seiner Bestellung, der Mediator verpflichten sich, dass alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Kommentare, die sie oder ihre Vertreter zur Vorbereitung oder im Verlaufe des Mediationsverfahrens gemacht oder verwendet haben, nicht als Grundlage oder zur Aufrechterhaltung einer Klage oder eines Strafantrags wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung verwendet werden dürfen und erklären sich damit einverstanden, dass dieser Artikel als Verzicht auf jede derartige Klage und jeden derartigen Antrag angeführt werden kann.

Unterbrechung von Verjährungsfristen

Artikel 30

Die Parteien vereinbaren, dass der Lauf von Verjährungsfristen, insoweit das anwendbare Recht dies zulässt, in Bezug auf den Streitfall unterbrochen wird, welcher Gegenstand des Mediationsverfahrens ist, und zwar vom Zeitpunkt des Beginns des Mediationsverfahrens an bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Mediationsverfahrens.


WIPO BESCHLEUNIGTE SCHIEDSGERICHTSREGELN FÜR FILM UND MEDIEN

Inhalt Artikel
I. Allgemeine Bestimmungen 1-5
Abgekürzt verwendete Begriffe 1
Anwendungsbereich der Regeln 2-3
Benachrichtigungen und Fristen 4
Dem Zentrum vorzulegende Unterlagen 5
II. Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens 6-13
Schiedsantrag 6-10
Erwiderung auf den Antrag und Klageerwiderung 11-12
Vertretung 13
III. Zusammensetung und Einsetzung des Schiedsgerichts 14-30
Liste von Schiedsrichtern, Mediatoren und Experten 14
Anzahl der Schiedsrichter 15
Staatsangehörigkeit des Schiedsrichters 16
Kommunikation zwischen den Parteien und Kandidaten für die Bestellung als Schiedsrichter 17
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit 18
Verfügbarkeit, Annahme und Bekanntmachung 19
Ablehnung des Schiedsrichters 20-25
Entbindung von der Bestellung 26-28
Ersetzung des Schiedsrichters 29-30
Einwand gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts 31
IV. Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens 32-53
Vorlage der Akte bei dem Schiedsgericht 32
Allgemeine Befugnisse des Schiedsgerichts 33
Ort des Schiedsgerichtsverfahrens 34
Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens 35
Klageschrift 36
Klageerwiderung 37
Vorbereitende Erörterung 38
Weitere schriftliche Stellungnahmen 39
Änderungen der Klage oder der Verteidigung 40
Kommunikation zwischen Parteien und Schiedsgericht 41
Vorläufige Schutzmassnahmen und Sicherheitsleistung für Klagen und Kosten 42
Beweismittel 43
Versuche 44
Ortsbesichtigungen und Inaugenscheinnahmen 45
Einverständlich vorgelegte Anleitungen und Modelle 46
Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen 47
Mündliche Verhandlungen 48
Zeugen 49
Durch das Schiedsgericht bestellte Sachverständige 50
Säumnis 51
Abschluss des Erkenntnisverfahrens 52
Verzicht 53
V. Schiedssprüche und andere Entscheidungen 54-60
Auf die Streitsache, das Schiedsgerichtsverfahren und die Schiedsvereinbarung anwendbares Recht 54
Währung und Zinsen 55
Form und Bekanntmachung von Schiedssprüchen 56
Frist für den Erlass des endgültigen Schiedsspruchs 57
Wirkung des Schiedsspruchs 58
Vergleich oder andere Gründe für die Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens 59
Berichtigung des Schiedsspruchs und ergänzender Schiedsspruch 60
VI. Gebühren und Kosten 61-65
Gebühren des Zentrums 61
Honorar des Schiedsrichters 62
Leistung von Kostenvorschüssen 63
Entscheidung über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens 64
Zuerkennung der einer Partei entstandenen Kosten 65
VII. Vertraulichkeit 66-69
Vertraulichkeit hinsichtlich der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens 66
Vertraulichkeit von Offenlegungen während des Schiedsgerichtsverfahrens 67
Vertraulichkeit des Schiedsspruchs 68
Wahrung der Vertraulichkeit durch das Zentrums und den Schiedsrichter 69
VIII. Verschiedenes 70-71
Haftungsausschluss 70
Verzicht auf Klage und Strafantrag wegen Beleidigung 71

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abgekürzt verwendete Begriffe

Artikel 1

Im Sinne dieser Regeln bedeutet:

"Schiedsvereinbarung" eine Vereinbarung zwischen den Parteien, alle oder bestimmte Streitfälle, die zwischen ihnen aufgetreten sind oder auftreten könnten, einem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen; eine Schiedsvereinbarung kann die Form einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder die Form eines separaten Vertrags haben;

"Kläger" die Partei, die ein Schiedsgerichtsverfahren einleitet;

"Beklagter" die in dem Schiedsantrag genannte Partei, gegen die das Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet wird;

"Schiedsgericht" ein Einzelschiedsrichter, es sei denn die Parteien haben sich über ein Dreierschiedsgericht geeinigt in welchem Falle;

"WIPO" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

"Zentrum" das Schieds- und Mediationszentrum der WIPO;

"beschleunigte Schiedsgerichtsregeln für Film und Medien" die WIPO beschleunigten Schiedsgerichtsregeln für Film und Medien.

In der Einzahl verwendete Wörter beziehen sich auch auf die Mehrzahl und umgekehrt, wenn der Gesamtzusammenhang dies erfordert.

Anwendungsbereich der Regeln

Artikel 2

Sieht eine Schiedsvereinbarung ein Schiedsgerichtsverfahren nach den Regeln für das beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren für Film und Medien vor, so gelten diese Regeln als Teil der Schiedsvereinbarung, und der Streitfall ist gemäss diesen Regeln in der am Tag des Beginns des Schiedsgerichtsverfahrens geltenden Form beizulegen, soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.

Artikel 3

(a) Diese Regeln gelten für das Schiedsgerichtsverfahren, es sei denn, dass eine dieser Regeln gegen eine Bestimmung des auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbaren Rechts verstösst, von der die Parteien nicht abweichen können; in diesem Fall geht diese Bestimmung vor.

(b) Das auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbare Recht ist gemäss
Artikel 54(b) zu bestimmen.

Benachrichtigungen und Fristen

Artikel 4

(a) Jede Benachrichtigung oder andere Mitteilung, die gemäss diesen Regeln erfolgen kann oder vorgeschrieben ist, hat schriftlich zu erfolgen und ist über Expressdienst der Post oder Botendienst zuzustellen oder per Telefax, E-Mail, oder andere Telekommunikationsmittel, die einen Nachweis der Übertragung ermöglichen, zu übermitteln.

(b) Benachrichtigungen oder andere Mitteilungen können an dem letzten bekannten Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei zugestellt werden, sofern diese Partei keine Änderung angezeigt hat. Mitteilungen können an eine Partei in jedem Fall auf die festgelegte Weise oder, in Ermangelung einer solchen Festlegung, gemäss der Praxis, die im Verlauf der Verhandlungen zwischen den Parteien befolgt wurde, gerichtet werden.

(c) Für den Zweck der Bestimmung des Beginns einer Frist gilt eine Benachrichtigung oder andere Mitteilung als an dem Tag erhalten, an dem sie zugestellt oder im Falle von Telekommunikationen gemäss den Absätzen (a) und (b) dieses Artikels übermittelt worden ist.

(d) Für den Zweck der Feststellung der Einhaltung einer Frist gilt eine Benachrichtigung oder andere Mitteilung als gesandt, gemacht oder übermittelt, wenn sie gemäss den Absätzen (a) und (b) dieses Artikels vor oder am Tag des Ablaufs der Frist aufgegeben wurde.

(e) Für den Zweck der Berechnung einer Frist gemäss diesen Regeln beginnt eine solche Frist an dem Tag zu laufen, der dem Tag folgt, an dem eine Benachrichtigung oder andere Mitteilung zugegangen ist. Ist der letzte Tag dieser Frist am Wohn- oder Geschäftssitz des Empfängers ein gesetzlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, so wird die Frist bis zum folgenden ersten Arbeitstag verlängert. Gesetzliche Feiertage und arbeitsfreie Tage, die in den Lauf der Frist fallen, werden bei der Fristberechnung mitgezählt.

(f) Die Parteien können vereinbaren, die in den Artikeln 11, 15(b), 39(a), 48(b) und 50(a) genannten Fristen zu verkürzen oder zu verlängern.

(g) Das Zentrum kann auf Antrag einer Partei oder auf eigene Veranlassung die in den Artikeln 11, 15(b), 39(a), 48(b), 50(a), 61(d), und 63(e) genannten Fristen verlängern.

(h) Das Zentrum kann in Beratung mit den Parteien die in Artikel 11 genannte Frist verkürzen.

Dem Zentrum vorzulegende Unterlagen

Artikel 5

(a) Bis das Zentrum die Einsetzung des Schiedsgerichts bekanntgegeben hat, sind alle schriftlichen Erklärungen, Benachrichtigungen oder anderen Mitteilungen einer Partei, die gemäss diesen Regeln erforderlich oder erlaubt sind, bei dem Zentrum einzureichen; gleichzeitig hat diese Partei der anderen Partei eine Kopie davon zu übermitteln.

(b) Mit jeder beim Zentrum eingereichten schriftlichen Erklärung, Benachrichtigung oder anderen Mitteilung ist eine solche Anzahl von Abschriften einzureichen, die erforderlich ist, damit sowohl das Schiedsgericht als auch das Zentrum jeweils eine Abschrift erhalten.

(c) Nachdem das Zentrum die Einsetzung des Schiedsgerichts bekanntgegeben hat, sind alle schriftlichen Erklärungen, Benachrichtigungen oder anderen Mitteilungen einer Partei unmittelbar bei dem Schiedsgericht einzureichen und eine Kopie davon gleichzeitig der anderen Partei zu übermitteln.

(d) Das Schiedsgericht hat dem Zentrum eine Kopie jeder Anordnung oder anderen Entscheidung, die es trifft, zu übersenden.

II. BEGINN DES SCHIEDSGERICHTSVERFAHRENS

Schiedsantrag

Artikel 6

Der Kläger hat den Antrag auf Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens (Schiedsantrag) dem Zentrum und dem Beklagten zu übermitteln.

Artikel 7

Der Tag des Beginns des Schiedsgerichtsverfahrens ist der Tag, an dem der Schiedsantrag beim Zentrum eingeht.

Artikel 8

Das Zentrum hat den Kläger und den Beklagten über den Eingang des Schiedsantrags sowie den Tag des Beginns des Schiedsgerichtsverfahrens zu informieren.

Artikel 9

Der Schiedsantrag hat zu enthalten:

(i) einen Antrag, den Streitfall der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss den Regeln für das beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren für Film und Medien zu unterwerfen;

(ii) die Namen, Anschriften, Telefon-, und Telefaxnummern, E-Mail Adressenoder anderen Kommunikationsreferenzen der Parteien und des Vertreters des Klägers;

(iii) eine Abschrift der Schiedsvereinbarung und, soweit vorhanden, einer separaten Vereinbarung darüber, welches Recht Anwendung finden soll;

(iv) Bemerkungen, die der Kläger in Bezug auf die Artikel 15 und 16 für nützlich erachtet.

Artikel 10

Dem Schiedsantrag ist die Klageschrift gemäss Artikel 36(a) und (b) beizufügen.

Erwiderung auf den Antrag und Klageerwiderung

Artikel 11

Innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger den Schiedsantrag erhält, hat der Beklagte an das Zentrum und an den Kläger eine Erwiderung auf den Antrag zu richten, in der zu den einzelnen Gegenständen des Schiedsantrags Stellung zu nehmen ist.

Artikel 12

Der Erwiderung auf den Antrag ist die Klageerwiderung gemäss Artikel 37(a) und (b) beizufügen.

Vertretung

Artikel 13

(a) Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl, gleich welcher Staatsangehörigkeit oder beruflicher Qualifikation, vertreten lassen. Die Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail Adressen oder anderen Kommunikationsreferenzen von Vertretern sind dem Zentrum, der anderen Partei und, nach seiner Einsetzung, dem Schiedsgericht mitzuteilen.

(b) Jede Partei hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vertreter genügend Zeit zur Verfügung haben, damit das Schiedsgerichtsverfahren zügig durchgeführt werden kann.

(c) Die Parteien können sich auch durch Personen ihrer Wahl unterstützen lassen.

III. ZUSAMMENSETZUNG UND EINSETZUNG DES SCHIEDSGERICHTS

Liste von Schiedsrichtern, Mediatoren und Experten

Artikel 14

(a) Das Zentrum führt und veröffentlicht eine spezielle Liste von Schiedsrichtern, Mediatoren und Experten die spezifisches Film- und Medienfachwissen aufweisen.

(b) Schiedsrichter, Mediatoren und Experten sind grundsätzlich von dieser Liste zu bestellen. Unter besonderen Umständen (z.B. wenn die Parteien die Bestellung selbst vornehmen) können auch Schiedsrichter, Mediatoren und Experten mit entsprechenden Qualifikationen bestellt werden, die nicht auf dieser Liste sind.

Anzahl und Bestellung des Schiedsgerichts

Artikel 15

(a) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, der von den Parteien gemeinsam zu bestellen ist.

(b) Sofern sich die Parteien innerhalb von sieben Tagen ab Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens über die Person des Einzelschiedsrichters oder über ein anderes Verfahren zur Bestellung des Einzelschiedsrichters geeinigt haben, hat das Zentrum den so gewählten Einzelschiedsrichter zu bestellen, nachdem es bestätigt hat, dass die Anforderungen der Artikel 18 und 19 erfüllt sind.

(c) Sofern sich die Parteien nicht selbst über die Person des Einzelschiedsrichters oder ein anderes Verfahren zur Bestellung des Einzelschiedsrichters geeinigt haben, so ist der Einzelschiedsrichter nach dem folgenden Verfahren per Liste zu bestellen:

(i) Das Zentrum hat jeder Partei so schnell wie möglich eine identische Kandidatenliste zu übersenden. Die Liste hat in alphabetischer Reinfolge die Namen von mindestens drei Kandidaten anzugeben. Die Liste hat eine kurze Beschreibung der Qualifikationen eines jeden Kandidaten zu enthalten oder ist von einer solchen zu begleiten. Haben sich die Parteien über irgendwelche besonderen Qualifikationen geeinigt, so hat die Liste nur die Namen von Kandidaten, die diesen Qualifikationen entsprechen, zu enthalten.

(ii) Jede Partei hat das Recht, den Namen eines Kandidaten oder die Namen von Kandidaten zu streichen, gegen dessen oder deren Bestellung sie einen Einwand hat, und die verbleibenden Kandidaten in der von ihr bevorzugten Reihenfolge aufzuführen.

(iii) Jede Partei hat dem Zentrum (ohne zwingend eine Kopie davon der anderen Partei zu schicken) die Liste mit ihren Anmerkungen innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag zurückzusenden, an welchem sie die Liste erhalten hat.

(iv) Nach Eingang der Listen von den Parteien, hat das Zentrum eine Person aus der Liste einzuladen, der Einzelschiedsrichter zu sein, wobei es den von den Parteien geäusserten Präferenzen und Einwänden Rechnung zu tragen hat.

(v) Enthalten die zurückgesandten Listen keine Person, die von beiden Parteien als Einzelschiedsrichter akzeptiert werden kann, so ist das Zentrum befugt, den Einzelschiedsrichter zu bestellen. Das Zentrum ist hierzu gleicherweise befugt, wenn eine Person die Einladung des Zentrums, der Einzelschiedsrichter zu sein, nicht annehmen kann oder nicht anzunehmen wünscht, oder wenn andere Gründe dafür vorhanden zu sein scheinen, die diese Person als Einzelschiedsrichter auschliessen, und wenn auf den Listen keine Person mehr bleibt, die für beide Parteien als Einzelschiedsrichter akzeptabel ist.

(d) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (b) ist das Zentrum befugt, den Einzelschiedsrichter zu bestellen, wenn es im Rahmen seines Ermessens bestimmt, dass in jenem Absatz beschriebene Verfahren für den Fall nicht angebracht ist.

Staatsangehörigkeit des Schiedsrichters

Artikel 16

(a) Eine Vereinbarung der Parteien betreffend die Staatsangehörigkeit des Schiedsrichters ist zu berücksichtigen.

(b) Wenn sich die Parteien nicht auf die Staatsangehörigkeit des Schiedsrichters geeinigt haben, hat der Schiedsrichter ein Angehöriger eines anderen Staates als derjenigen zu sein, denen die Parteien angehören, soweit dem keine besonderen Umstände, wie zum Beispiel die Notwendigkeit, eine Person mit besonderen Qualifikationen zu bestellen, entgegenstehen.

Kommunikation zwischen den Parteien und Kandidaten für die Bestellung als Schiedsrichter

Artikel 17

Keiner Partei und keiner in ihrem Namen handelnden Person ist eine einseitige Kommunikation mit einem Kandidaten für die Bestellung als Schiedsrichter gestattet, ausser zur Erörterung der Qualifikation, Verfügbarkeit oder Unabhängigkeit des Kandidaten in Bezug auf die Parteien.

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Artikel 18

(a) Der Schiedsrichter hat unparteiisch und unabhängig zu sein.

(b) Der angehende Schiedsrichter hat vor der Annahme seiner Bestellung den Parteien und dem Zentrum alle Umstände offenzulegen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel in Bezug auf seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben könnten, oder schriftlich zu bestätigen, dass keine derartigen Umstände vorhanden sind.

(c) Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während des Schiedsgerichtsverfahrens neue Umstände eintreten, die Anlass zu berechtigtem Zweifel in Bezug auf die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben könnten, so hat der Schiedsrichter derartige Umstände unverzüglich den Parteien und dem Zentrum offenzulegen.

Verfügbarkeit, Annahme und Bekanntmachung

Artikel 19

(a) Mit der Annahme seiner Bestellung verpflichtet der Schiedsrichter sich, hinreichend Zeit zur Verfügung zu stellen, damit das Schiedsgerichtsverfahren zügig durchgeführt und beendet werden kann.

(b) Der angehende Schiedsrichter hat seine Bestellung schriftlich anzunehmen und dem Zentrum mitzuteilen.

(c) Das Zentrum hat den Parteien die Einsetzung des Schiedsgerichts bekanntzugeben.

Ablehnung des Schiedsrichters

Artikel 20

(a) Eine Partei kann den Schiedsrichter ablehnen, sofern Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel in Bezug auf seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.

(b) Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder dessen Bestellung sie zugestimmt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach erfolgter Bestellung bekannt geworden sind.

Artikel 21

Eine Partei, die den Schiedsrichter ablehnt, hat das Zentrum, das Schiedsgericht und die andere Partei unter Angabe der Gründe für die Ablehnung innerhalb von sieben Tagen, nachdem ihr die Bestellung des Schiedsrichters mitgeteilt wurde oder nachdem ihr die Umstände bekannt wurden, die nach ihrem Dafürhalten Anlass zu berechtigtem Zweifel in Bezug auf die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben, schriftlich zu informieren.

Artikel 22

Wurde der Schiedsrichter von einer Partei abgelehnt, so hat die andere Partei das Recht, zu dieser Ablehnung Stellung zu nehmen; im Falle der Ausübung dieses Rechts hat sie innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der in Artikel 21 genannten Mitteilung je ein Exemplar ihrer Stellungnahme an das Zentrum, die ablehnende Partei und den Schiedsrichter zu senden.

Artikel 23

Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen das Schiedsgerichtsverfahren bis zur Entscheidung über die Ablehnung aussetzen oder fortsetzen.

Artikel 24

Die andere Partei kann der Ablehnung zustimmen oder der Schiedsrichter kann freiwillig zurücktreten. In beiden Fällen bedeutet die Ersetzung des Schiedsrichters keine Anerkennung der Gründe für die Ablehnung.

Artikel 25

Stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu und tritt der Schiedsrichter nicht zurück, so hat das Zentrum gemäss seinen internen Verfahrensgrundsätzen die Entscheidung über die Ablehnung zu treffen. Eine solche Entscheidung ist administrativer Natur und endgültig. Das Zentrum braucht keine Gründe für ihre Entscheidung anzugeben.

Entbindung von der Bestellung

Artikel 26

Der Schiedsrichter kann auf eigenen Wunsch entweder mit der Zustimmung der Parteien oder durch das Zentrum von seiner Bestellung als Schiedsrichter entbunden werden.

Artikel 27

Unabhängig von einem Antrag des Schiedsrichters können die Parteien gemeinsam den Schiedsrichter von seiner Bestellung als Schiedsrichter entbinden. Die Parteien haben das Zentrum unverzüglich von einer solchen Entbindung in Kenntnis zu setzen.

Artikel 28

Das Zentrum kann auf Antrag einer Partei oder auf eigene Veranlassung den Schiedsrichter von seiner Bestellung als Schiedsrichter entbinden, wenn der Schiedsrichter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unfähig geworden ist, die Pflichten eines Schiedsrichters zu erfüllen, oder versäumt, diese Pflichten zu erfüllen. In diesem Fall erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, und die Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden.

Ersetzung des Schiedsrichters

Artikel 29

(a) Wann immer notwendig, ist ein Ersatzschiedsrichter nach dem Verfahren zu bestellen, dass gemäss Artikel 15 auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anwendbar war.

(b) Bis zur Entscheidung über die Ersetzung ist das Schiedsgerichtsverfahren auszusetzen, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren.

Artikel 30

Wann immer ein Ersatzschiedsrichter bestellt wird, hat das Schiedsgericht unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Parteien nach seinem freien Ermessen darüber zu befinden, ob die gesamten oder ein Teil der bisher durchgeführten mündlichen Verhandlungen wiederholt werden sollen.

Einwand gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Artikel 31

(a) Das Schiedsgericht ist befugt, Einwände gegen seine eigene Zuständigkeit anzuhören und darüber sowie über nach Artikel 54(b) zu prüfende Einwände in Bezug auf die Form, das Bestehen, die Gültigkeit oder den Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung zu entscheiden.

(b) Das Schiedsgericht ist befugt, über das Bestehen oder die Gültigkeit eines Vertrags zu entscheiden, der die Schiedsvereinbarung enthält oder auf den sie sich bezieht.

(c) Ein Einwand gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts darf nicht später als in der Klageerwiderung oder in Bezug auf eine Widerklage oder eine Aufrechnung mit Gegenforderungen in der Erwiderung hierauf erhoben werden; anderenfalls ist ein solcher Einwand in dem weiteren Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens oder vor einem Gericht ausgeschlossen. Ein Einwand dagegen, dass das Schiedsgericht seinen Zuständigkeitsbereich überschreitet, ist zu erheben, sobald die vorgeblich über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgehende Angelegenheit während des Schiedsgerichtsverfahrens geltend gemacht wird. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen einen späteren Einwand zulassen, wenn es die Verzögerung für gerechtfertigt hält.

(d) Das Schiedsgericht kann über einen in Absatz (c) erwähnten Einwand nach eigenem Ermessen vorab oder in dem endgültigen Schiedsspruch entscheiden.

(e) Ein Einwand der mangelnden Zuständigkeit des Schiedsgerichts hindert das Zentrum nicht daran, das Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen.

IV. DURCHFÜHRUNG DES SCHIEDSGERICHTSVERFAHRENS

Vorlage der Akte bei dem Schiedsgericht

Artikel 32

Das Zentrum hat dem Schiedsgericht die Akte unmittelbar nach seiner Bestellung zu übermitteln.

Allgemeine Befugnisse des Schiedsgerichts

Artikel 33

(a) Vorbehaltlich von Artikel 3 kann das Schiedsgericht das Schiedsgerichtsverfahren in der Art und Weise führen, die es für geeignet hält.

(b) Das Schiedsgericht hat in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien gleich behandelt werden und dass jede Partei eine angemessene Gelegenheit erhält, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.

(c) Das Schiedsgericht hat dafür Sorge zu tragen, dass das Schiedsgerichtsverfahren mit gebührender Schnelligkeit vorangeht. Es kann in aussergewöhnlichen Fällen auf Antrag einer Partei oder auf eigene Veranlassung eine durch diese Regeln festgelegte, eine von ihm selbst bestimmte oder eine durch die Parteien vereinbarte Frist verlängern.

Ort des Schiedsgerichtsverfahrens

Artikel 34

(a) Wenn von den Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, hat das Zentrum den Ort des Schiedsgerichtsverfahrens unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Parteien und der Umstände des Schiedsgerichtsverfahrens zu bestimmen.

(b) Das Schiedsgericht kann nach Beratung mit den Parteien mündliche Verhandlungen an jedem Ort durchführen, den es für geeignet hält. Es kann an jedem Ort beraten, den es für angemessen hält.

(c) Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsgerichtsverfahrens erlassen.

Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens

Artikel 35

(a) Wenn von den Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist das Schiedsgerichtsverfahren in der Sprache der Schiedsvereinbarung durchzuführen, vorbehaltlich der Befugnis des Schiedsgerichts, anders zu entscheiden, wobei es etwaige Stellungnahmen der Parteien und die Umstände des Schiedsgerichtsverfahrens zu berücksichtigen hat.

(b) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass Schriftstücken, die in anderen Sprachen als der Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens vorgelegt werden, eine Übersetzung des ganzen oder eines Teils des Wortlauts in die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens beigefügt wird.

Klageschrift

Artikel 36

(a) Die Klageschrift hat eine umfassende Aufzeichnung der Tatsachen und rechtlichen Argumente zur Unterstützung der Klage sowie einen Antrag zum Klagebegehren zu enthalten.

(b) Der Klageschrift sind soweit als möglich Nachweise in Form von Schriftstücken, auf die sich der Kläger stützt, sowie eine Aufstellung dieser Schriftstücke beizufügen. Ist der Nachweis in Form von Schriftstücken besonders umfangreich, so kann der Kläger einen Hinweis auf weitere Schriftstücke hinzufügen, zu deren Vorlage er bereit ist.

Klageerwiderung

Artikel 37

(a) Die Klageerwiderung hat zu den Einzelheiten der Klageschrift, die nach Artikel 35(a) vorgeschrieben sind, Stellung zu nehmen. Der Klageerwiderung sind die entsprechenden, in Artikel 36(b) vorgesehenen Nachweise in Form von Schriftstücken beizufügen.

(b) Widerklagen und Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind von dem Beklagten in der Klageerwiderung oder, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und das Schiedsgericht so beschliesst, zu einem späteren Zeitpunkt in dem Schiedsgerichtsverfahren geltend zu machen. Solche Widerklagen und Aufrechnungen mit Gegenforderungen haben die gleichen Einzelheiten, wie sie in Artikel 36(a) und (b) vorgeschrieben sind, zu enthalten.

Vorbereitende Erörterung

Artikel 38

Das Schiedsgericht kann mit den Parteien eine vorbereitende Erörterung durchführen, um das anschliessende Verfahren zu organisieren und einen Zeitplan aufzustellen.

Weitere schriftliche Stellungnahmen

Artikel 39

(a) Sofern Widerklagen erhoben und Aufrechnungen mit Gegenforderungen geltend gemacht wurden, hat der Kläger zu deren Einzelheiten innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt einer solchen Widerklage oder Aufrechnungserklärung Stellung zu nehmen. Artikel 37(a) findet auf eine solche Erwiderung sinngemässe Anwendung.

(b) Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen weitere schriftliche Stellungnahmen zulassen oder verlangen.

Änderungen der Klage oder der Verteidigung

Artikel 40

Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen den Parteien kann eine Partei ihre Klage, Widerklage, Verteidigung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens ändern, es sei denn, das Schiedsgericht hält es für unangemessen, eine solche Änderung wegen ihrer Art oder der durch sie bewirkten Verzögerung sowie im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 33(b) und (c) zuzulassen.

Kommunikation zwischen Parteien und Schiedsgericht

Artikel 41

Wenn in diesen Regeln nicht anders vorgesehen oder durch das Schiedsgericht gestattet, kann keine Partei oder eine in ihrem Namen handelnde Person einseitig mit dem Schiedsgericht in Bezug auf eine Sachfrage betreffend das Schiedsgerichtsverfahren kommunizieren, wobei diese Bestimmung nicht als Verbot einseitiger Kommunikation hinsichtlich von Fragen rein organisatorischer Natur wie zum Beispiel über die Räumlichkeiten und ihre Ausstattung, den Ort, den Tag oder die Uhrzeit der mündlichen Verhandlungen zu verstehen ist.

Vorläufige Schutzmassnahmen und Sicherheitsleistung für Klagen und Kosten

Artikel 42

(a) Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht vorläufige Anordnungen erlassen oder andere vorläufige Massnahmen ergreifen, die es für notwendig erachtet, einschliesslich der Anordnung einstweiliger Verfügungen und Massnahmen zur Erhaltung von Gütern, die Gegenstand des Streits sind, wie zum Beispiel ihre Hinterlegung bei einem Dritten oder den Verkauf von Gütern. Das Schiedsgericht kann die Ergreifung solcher Massnahmen von einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, die von der antragstellenden Partei zu leisten ist.

(b) Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht, wenn es dies aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig erachtet, die andere Partei anweisen, Sicherheiten für die Klage oder Widerklage sowie für die in Artikel 65 genannten Kosten in einer von dem Schiedsgericht festgelegten Form bereitzustellen.

(c) Die in diesem Artikel beschriebenen Massnahmen und Anordnungen können in der Form eines vorläufigen Schiedsspruchs ergehen.

(d) Ein von einer Partei an ein staatliches Gericht gerichteter Antrag auf vorläufige Massnahmen oder auf Sicherheitsleistung für die Klage oder Widerklage oder auf Vollstreckung solcher Massnahmen oder Anordnungen, die durch das Schiedsgericht gewährt wurden, gilt nicht als mit der Schiedsvereinbarung unvereinbar oder als Verzicht auf diese Vereinbarung.

Beweismittel

Artikel 43

(a) Das Schiedsgericht hat über die Zulässigkeit, Erheblichkeit, Bedeutung und Beweiskraft des Beweismaterials zu bestimmen.

(b) Das Schiedsgericht kann zu jeder Zeit während des Schiedsgerichtsverfahrens auf Antrag einer Partei oder auf eigene Veranlassung einer Partei aufgeben, Schriftstücke oder andere Beweismittel vorzulegen, falls es dies für notwendig oder angemessen erachtet, und kann eine Partei auffordern, dem Schiedsgericht oder einem von dem Schiedsgericht bestellten Sachverständigen oder der anderen Partei in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindliche Gegenstände zur Inaugenscheinnahme oder Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Versuche

Artikel 44

(a) Eine Partei kann dem Schiedsgericht und der anderen Partei zu jeder Zeit und innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor einer mündlichen Verhandlung mitteilen, dass näher dargelegte Versuche durchgeführt wurden, auf die sie sich zu stützen beabsichtigt. In der Mitteilung sind der Zweck des Versuchs, eine Zusammenfassung über den Versuch, die verwendete Methode, die Ergebnisse und die Schlussfolgerung genau anzugeben. Die andere Partei kann durch eine Mitteilung an das Schiedsgericht verlangen, dass ein Versuch oder alle derartigen Versuche in ihrer Anwesenheit wiederholt werden. Hält das Schiedsgericht diesen Antrag für berechtigt, so hat es den Zeitplan für die Wiederholung der Versuche festzulegen.

(b) "Versuche" umfassen für die Zwecke dieses Artikels Tests oder andere Verfahren zur Bestätigung der Richtigkeit.

Ortsbesichtigungen und Inaugenscheinnahmen

Artikel 45

Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei oder auf eigene Veranlassung die Besichtigung eines Orts, eines Grundstücks, die Inaugenscheinnahme von Maschinen, Einrichtungen, einer Produktionslinie, eines Modells, Films, von Material, eines Erzeugnisses oder Verfahrens, die es als angemessen erachtet, vornehmen oder verlangen. Eine Partei kann eine solche Ortsbesichtigung oder Inaugenscheinnahme zu jeder Zeit und innerhalb eines vernünftigen Zeitraums vor einer mündlichen Verhandlung verlangen, und das Schiedsgericht hat den Zeitplan und die Vorkehrungen für die Ortsbesichtigung oder Inaugenscheinnahme zu bestimmen, sofern es einem solchen Antrag stattgibt.

Einverständlich vorgelegte Anleitungen und Modelle

Artikel 46

Das Schiedsgericht kann im Einverständnis mit den Parteien anordnen, dass diese folgendes gemeinsam vorzulegen haben:

(i) eine technische Anleitung, in der der Hintergrund der wissenschaftlichen, technischen oder sonstigen Informationen des betreffenden Fachgebiets dargelegt ist, der für das volle Verständnis der Streitfragen erforderlich ist, sowie

(ii) Modelle, Zeichnungen oder anderes Material, welche das Schiedsgericht oder die Parteien zum Zwecke der Bezugnahme während der mündlichen Verhandlung benötigen.

Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen

Artikel 47

(a) Im Sinne dieses Artikels ist eine vertrauliche Information jede Information, ungeachtet des Mediums, über das sie zum Ausdruck gebracht wird, die

(i) sich im Besitz einer Partei befindet,

(ii) der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist,

(iii) von kommerzieller, finanzieller oder industrieller Bedeutung ist, und

(iv) von der Partei, in deren Besitz sie sich befindet, vertraulich behandelt wird.

(b) Eine Partei, die sich auf die Vertraulichkeit einer Information beruft, die sie in dem Schiedsgerichtsverfahren vorlegen möchte oder muss, einschliesslich deren Vorlage bei einem durch das Schiedsgericht bestellten Sachverständigen, hat durch Mitteilung an das Schiedsgericht mit Kopie an die andere Partei einen Antrag zu stellen, die Information als vertraulich einzustufen. Die Partei hat in der Mitteilung die Gründe anzugeben, weshalb sie die Information als vertraulich betrachtet, ohne den Inhalt der Information offenzulegen.

(c) Das Schiedsgericht hat zu bestimmen, ob die Information als vertraulich einzustufen ist und ob es nach der Art dieser Information wahrscheinlich ist, dass das Fehlen besonderer Schutzmassnahmen in dem Verfahren der Partei ernsthaft schaden könnte, die sich auf ihre Vertraulichkeit beruft. Sofern das Schiedsgericht entsprechend beschliesst, hat es zu entscheiden, unter welchen Bedingungen und wem die vertrauliche Information teilweise oder ganz offengelegt werden kann, und hat von jeder Person, der die vertrauliche Information offengelegt werden soll, die Unterzeichnung einer angemessenen Erklärung über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu verlangen.

Mündliche Verhandlungen

Artikel 48

(a) Wenn eine der Parteien dies beantragt, hat das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, einschliesslich sachverständiger Zeugen, oder für eine mündliche Erörterung oder für beides durchzuführen. Wenn kein Antrag vorliegt, hat das Schiedsgericht zu entscheiden, ob eine solche mündliche Verhandlung oder Verhandlungen durchgeführt werden sollen. Sofern keine mündliche Verhandlungen durchgeführt werden, ist das Verfahren allein auf der Grundlage von Schriftstücken oder anderen Unterlagen durchzuführen.

(b) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist sie binnen 30 Tagen nach Eingang der Erwiderung auf den Antrag und der Klageerwiderung bei dem Kläger anzuberaumen. Das Schiedsgericht hat den Parteien den Tag, die Zeit und den Ort der mündlichen Verhandlung rechtzeitig im voraus mitzuteilen. Ausser unter aussergewöhnlichen Umständen darf die Dauer der mündlichen Verhandlungen drei Tage nicht übersteigen. Von jeder Partei wird erwartet, zu der mündlichen Verhandlung solche Personen mitzubringen, die für eine angemessene Information des Schiedsgerichts über den Streitfall notwendig sind.

(c) Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, haben alle mündliche Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzufinden.

(d) Das Schiedsgericht hat darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Protokoll von einer mündlichen Verhandlung angefertigt werden soll.

(e) Binnen einer zwischen den Parteien vereinbarten oder, in Ermangelung dessen, durch das Schiedsgericht festgelegten kurzen Frist nach der mündlichen Verhandlung kann jede Partei dem Schiedsgericht und der anderen Partei eine schriftliche Stellungnahme übermitteln.

Zeugen

Artikel 49

(a) Vor einer mündlichen Verhandlung kann das Schiedsgericht von jeder der Parteien verlangen, die Identität von Zeugen, die sie aufzurufen wünscht, sowie den Gegenstand ihrer Zeugenaussage und deren Erheblichkeit für die Streitfragen anzugeben.

(b) Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen das Erscheinen eines Zeugen als überflüssig oder unerheblich begrenzen oder ablehnen, gleichgültig, ob es sich um einen Zeugen für Tatsachen oder um einen sachverständigen Zeugen handelt.

(c) Jeder Zeuge, der eine mündliche Zeugenaussage macht, kann unter der Aufsicht des Schiedsgerichts von jeder der Parteien befragt werden. Während der Vernehmung der Zeugen kann das Schiedsgericht zu jeder Zeit Fragen stellen.

(d) Die Zeugenaussagen können nach Wahl einer Partei oder auf Weisung des Schiedsgerichts als unterzeichnete Erklärungen, eidesstattliche Versicherungen oder in anderer Form schriftlich vorgelegt werden, in welchem Fall das Schiedsgericht die Zulässigkeit der Zeugenaussage davon abhängig machen kann, dass die Zeugen für eine mündliche Aussage zur Verfügung stehen.

(e) Jede Partei ist für die praktischen Vorkehrungen, Kosten und Verfügbarkeit der Zeugen verantwortlich, die sie benennt.

(f) Das Schiedsgericht hat darüber zu entscheiden, ob und während welchen Teils des Verfahrens ein Zeuge, insbesondere während der Vernehmung anderer Zeugen, den Sitzungsraum verlassen muss.

Durch das Schiedsgericht bestellte Sachverständige

Artikel 50

(a) Das Schiedsgericht kann nach Rücksprache mit den Parteien einen oder mehrere unabhängige Sachverständige ernennen, um über von dem Schiedsgericht bezeichnete Fragen ein Gutachten zu erstatten. Eine Kopie des von dem Schiedsgericht erteilten Auftrags an den Sachverständigen, der das Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen hat, ist den Parteien zu übermitteln. Jeder Sachverständige hat eine angemessene Erklärung über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit zu unterzeichnen. Im Auftrag ist vorzusehen, dass der Sachverständige dem Schiedsgericht sein Gutachten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Auftrags zu erstatten hat.

(b) Vorbehaltlich von Artikel 47 hat das Schiedsgericht den Parteien nach Erhalt des Sachverständigengutachtens eine Kopie des Gutachtens zu übermitteln, und ihnen Gelegenheit zu geben, zu dem Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Partei ist berechtigt, vorbehaltlich von Artikel 47, jedes Schriftstück zu prüfen, auf das sich der Sachverständige zur Erstellung seines Gutachtens gestützt hat.

(c) Auf Antrag einer Partei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, den Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung zu befragen. Bei dieser mündlichen Verhandlung können die Parteien sachverständige Zeugen stellen, um eine Aussage zu den Streitfragen zu machen.

(d) Das Gutachten eines Sachverständigen zu den bezeichneten Punkten unterliegt der freien Würdigung des Schiedsgerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls, es sei denn, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Feststellungen des Sachverständigen in Bezug auf eine spezifische Frage bindend sein sollen.

Säumnis

Artikel 51

(a) Wenn der Kläger ohne triftigen Grund versäumt, seine Klageschrift gemäss Artikel 10 und 36 einzureichen, ist das Zentrum nicht verpflichtet, die in Artikel 8 vorgesehenen Handlungen vorzunehmen.

(b) Auch wenn der Beklagte ohne triftigen Grund versäumt, seine Klageerwiderung gemäss Artikel 11, 12 und 37 einzureichen, kann das Schiedsgericht das Schiedsgerichtsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(c) Das Schiedsgericht kann das Schiedsgerichtsverfahren auch dann fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen, wenn eine Partei ohne triftigen Grund innerhalb der von dem Schiedsgericht vorgeschriebenen Frist versäumt, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.

(d) Wenn eine Partei ohne triftigen Grund versäumt, eine Vorschrift dieser Regeln zu befolgen oder eine darin enthaltene Anforderung oder eine von dem Schiedsgericht gegebene Weisung zu erfüllen, kann das Schiedsgericht daraus diejenigen Schlussfolgerungen ziehen, die es für angemessen hält.

Abschluss des Erkenntnisverfahrens

Artikel 52

(a) Das Schiedsgericht kann das Erkenntnisverfahren für abgeschlossen erklären, wenn es der Auffassung ist, dass die Parteien hinreichend Gelegenheit zum Sachvortrag und zum Beweisantritt hatten.

(b) Das Schiedsgericht kann, wenn es dies aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig hält, jederzeit vor Erlass des Schiedsspruchs auf eigene Veranlassung oder auf Antrag einer Partei entscheiden, dass das von ihm für abgeschlossen erklärte Erkenntnisverfahren wieder aufzunehmen ist.

Verzicht

Artikel 53

Wenn eine Partei, der bekannt ist, dass eine Bestimmung oder Anforderung dieser Regeln oder eine von dem Schiedsgericht erteilte Weisung nicht erfüllt wurde, dennoch das Schiedsgerichtsverfahren fortsetzt, ohne diesen Verstoss unverzüglich zu rügen, gilt dies als Verzicht auf ihr Rügerecht.

V. SCHIEDSSPRÜCHE UND ANDERE ENTSCHEIDUNGEN

Auf die Streitsache, das Schiedsgerichtsverfahren und die Schiedsvereinbarung anwendbares Recht

Artikel 54

(a) Das Schiedsgericht hat über die Streitsache gemäss dem Recht oder den Rechtsgrundsätzen zu entscheiden, das beziehungsweise die von den Parteien ausgewählt worden sind. Jede Bestimmung des Rechts eines Staates ist, vorbehaltlich einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung, dahingehend auszulegen, dass sie sich unmittelbar auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf seine Kollisionsnormen bezieht. Treffen die Parteien keine Wahl, so hat das Schiedsgericht das Recht oder die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die es für angemessen erachtet. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung auf jeden Fall unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen eines einschlägigen Vertrags sowie der anwendbaren Geschäftsgepflogenheiten zu treffen. Das Schiedsgericht kann nur dann nach Billigkeit ("amiable compositeur" oder "ex aequo et bono") entscheiden, wenn es hierzu von den Parteien ausdrücklich ermächtigt wurde.

(b) Das auf das Schiedsgerichtsverfahren anzuwendende Recht ist das am Ort des Schiedsgerichtsverfahrens anwendbare Schiedsgerichtsverfahrensrecht, soweit die Parteien sich nicht ausdrücklich auf die Anwendung eines anderen Schiedsgerichtsverfahrensrechts geeinigt haben und eine solche Vereinbarung nach dem Recht am Ort des Schiedsgerichtsverfahrens zulässig ist.

(c) Eine Schiedsvereinbarung gilt als wirksam, wenn sie mit den Anforderungen betreffend die Form, dasBestehen, die Gültigkeit und den Anwendungsbereich des gemäss Absatz (a) anzuwendenden Rechts oder Rechtsgrundsätze oder des gemäss Absatz (b) anwendbaren Rechts vereinbar ist.

Währung und Zinsen

Artikel 55

(a) Geldbeträge können in dem Schiedsspruch in jeder Währung ausgedrückt werden.

(b) Das Schiedsgericht kann entscheiden, dass eine Partei Zinsen und Zinseszinsen auf den Betrag zahlen muss, der zu Lasten dieser Partei zuerkannt wurde. Es steht ihm frei, die Zinsen in einer Höhe festzulegen, die es für angemessen hält, ohne an die gesetzlichen Zinssätze gebunden zu sein, und es steht ihm frei, den Zeitraum festzulegen, für den die Zinsen zu zahlen sind.

Form und Bekanntmachung von Schiedssprüchen

Artikel 56

(a) Das Schiedsgericht kann vorläufige Schiedssprüche, Zwischen- oder Teilschiedssprüche oder endgültige Schiedssprüche erlassen.

(b) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erstellen und hat den Tag, an dem er erlassen wurde, sowie den Ort des Schiedsgerichtsverfahrens gemäss Artikel 34(a) anzugeben.

(c) Der Schiedsspruch hat die Gründe anzugeben, auf die er sich stützt, soweit die Parteien nicht vereinbart haben, dass keine Begründung gegeben werden soll, und das auf das Schiedsgerichtsverfahren anzuwendende Recht keine Begründung vorschreibt.

(d) Der Schiedsspruch ist von dem Schiedsrichter zu unterzeichnen. Wenn der Schiedsrichter nicht unterzeichnet, so hat der Schiedsspruch den Grund für das Fehlen der Unterschrift anzugeben.

(e) Das Schiedsgericht kann das Zentrum in Bezug auf Formfragen zu Rate ziehen, um insbesondere die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs zu gewährleisten.

(f) Das Schiedsgericht hat dem Zentrum den Schiedsspruch in einer hinreichenden Zahl von Urschriften für jede Partei, den Schiedsrichter und das Zentrum zu übermitteln. Das Zentrum hat eine Urschrift des Schiedsspruchs jeder Partei sowie dem Schiedsrichter förmlich zuzustellen.

(g) Auf Antrag einer Partei hat ihr das Zentrum eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs gegen Erstattung der Unkosten zur Verfügung zu stellen. Eine so beglaubigte Kopie gilt als den Anforderungen von Artikel IV(1)(a) des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ("Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards"™), New York, 10. Juni 1958, entsprechend.

Frist für den Erlass des endgültigen Schiedsspruchs

Artikel 57

(a) Wo immer dies vernünftigerweise möglich ist, sollte das Schiedsgerichtsverfahren innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageerwiderung oder nach der Einsetzung des Schiedsgerichts durchgeführt und das Erkenntnisverfahren für abgeschlossen erklärt sein, wobei der spätere Zeitpunkt für den Fristbeginn massgeblich ist. Der endgültige Schiedsspruch sollte, wo immer dies vernünftigerweise möglich ist, innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erlassen werden.

(b) Wurde das Erkenntnisverfahren innerhalb der in Absatz (a) angegebenen Frist nicht für abgeschlossen erklärt, so hat das Schiedsgericht dem Zentrum einen Bericht über den Stand des Schiedsgerichtsverfahrens mit einer Kopie an jede Partei zu übersenden. Es hat einen weiteren Bericht an das Zentrum und eine Kopie an jede Partei mit Ablauf jedes weiteren Monats, während dessen das Erkenntnisverfahren nicht für abgeschlossen erklärt wurde, zu übersenden.

(c) Wird der endgültige Schiedsspruch nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens erlassen, so hat das Schiedsgericht dem Zentrum eine schriftliche Erklärung für die Verzögerung mit einer Kopie an jede Partei zu übersenden. Es hat bis zum Erlass des abschliessenden Schiedsspruchs eine weitere Erklärung sowie eine Kopie an jede Partei am Ende jedes folgenden Zeitraums von einem Monat zu übersenden.

Wirkung des Schiedsspruchs

Artikel 58

(a) Mit ihrer Zustimmung zu einem Schiedsgerichtsverfahren gemäss diesen Regeln verpflichten sich die Parteien, den Schiedsspruch ohne Verzögerung auszuführen und auf ihr Recht zu verzichten, ein Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht oder einer anderen Rechtsinstanz einzulegen, soweit ein solcher Verzicht im Rahmen des anwendbaren Rechts wirksam erfolgen kann.

(b) Der Schiedsspruch ist ab dem Tag, an dem er gemäss Artikel 56(f), zweiter Satz, vom Zentrum zugestellt wird, für die Parteien wirksam und bindend.

Vergleich oder andere Gründe für die Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens

Artikel 59

(a) Das Schiedsgericht kann zu jedem Zeitpunkt, den es für geeignet hält vorschlagen, dass die Parteien versuchen, einen Vergleich zu schliessen.

(b) Einigen sich die Parteien vor Erlass des Schiedsspruchs auf einen Vergleich des Streitfalls, so hat das Schiedsgericht das Schiedsgerichtsverfahren zu beenden und den Vergleich in Form eines einvernehmlichen Schiedssspruchs zu protokollieren, wenn beide Parteien dies verlangen. Das Schiedsgericht ist nicht verpflichtet, einen solchen Schiedsspruch zu begründen.

(c) Wird die Fortsetzung des Schiedsgerichtsverfahrens vor Erteilung des Schiedsspruchs aus irgendeinem in Absatz (b) nicht erwähnten Grund überflüssig oder unmöglich, so hat das Schiedsgericht die Parteien über seine Absicht, das Schiedsgerichtsverfahren zu beenden, zu unterrichten. Das Schiedsgericht hat die Befugnis, eine solche Anordnung der Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens zu erlassen, es sei denn, dass eine Partei dem innerhalb einer von dem Schiedsgericht festzulegenden Frist mit berechtigten Gründen widerspricht.

(d) Der einvernehmliche Schiedsspruch oder die Anordnung der Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens ist gemäss Artikel 56(d) von dem Schiedsrichter zu unterzeichnen, und das Schiedsgericht hat dem Zentrum den Schiedsspruch in einer hinreichenden Zahl von Urschriften für eine jede Partei, den Schiedsrichter und das Zentrum zu übermitteln. Das Zentrum hat eine Urschrift des einvernehmlichen Schiedsspruchs oder der Anordnung der Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens jeder Partei sowie dem Schiedsrichter förmlich zuzustellen.

Berichtigung des Schiedsspruchs und ergänzender Schiedsspruch

Artikel 60

(a) Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Mitteilung an das Schiedsgericht mit einer Kopie an das Zentrum und die andere Partei das Schiedsgericht auffordern, in dem Schiedsspruch alle Schreib-, Druck- oder Rechenfehler zu berichtigen. Hält das Schiedsgericht diesen Antrag für berechtigt, so hat es die Berichtigungen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags vorzunehmen. Eine Berichtigung, die in der Form eines gesonderten, von dem Schiedsgericht gemäss Artikel 56(d) zu unterzeichnenden Vermerks zu ergehen hat, wird Teil des Schiedsspruchs.

(b) Das Schiedsgericht kann einen Irrtum der in Absatz (a) erwähnten Art auf eigene Initiative binnen 30 Tagen nach dem Tag der Erteilung des Schiedsspruchs berichtigen.

(c) Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Schiedsspruchs kann eine Partei durch Mitteilung an das Schiedsgericht mit einer Kopie an das Zentrum und die andere Partei das Schiedsgericht auffordern, einen ergänzenden Schiedsspruch über in dem Schiedsgerichtsverfahren vorgebrachte, in dem Schiedsspruch jedoch nicht behandelte Anträge zu erlassen. Vor der Entscheidung über diesen Antrag hat das Schiedsgericht den Parteien die Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Hält das Schiedsgericht diesen Antrag für berechtigt, hat es, soweit möglich, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags einen ergänzenden Schiedsspruch zu erlassen.

VI. GEBÜHREN UND KOSTEN

Gebühren des Zentrums

Artikel 61

(a) Für den Schiedsantrag ist dem Zentrum eine nicht erstattungsfähige Verwaltungsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist gemäss der Gebühren- und Kostenordnung festzulegen, die an dem Tag anwendbar ist, an dem der Schiedsantrag beim Zentrum eingeht.

(b) Für eine von dem Beklagten erhobene Widerklage ist dem Zentrum eine nicht erstattungsfähige Verwaltungsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist gemäss der Gebühren- und Kostenordnung festzulegen, die an dem Tag anwendbar ist, an dem der Schiedsantrag beim Zentrum eingeht.

(c) Das Zentrum wird erst dann aufgrund eines Schiedsantrags oder einer Widerklage tätig, wenn die Verwaltungsgebühr gezahlt worden ist.

(d) Versäumt ein Kläger oder Beklagter binnen einer Frist von sieben Tagen nach einer schriftlichen Mahnung des Zentrums, die Verwaltungsgebühr zu zahlen, so gilt dies je nach Sachlage als Rücknahme des Schiedsantrags oder der Widerklage.

Honorar des Schiedsrichters

Artikel 62

Die Höhe und die Währungseinheit des Honorars des Schiedsrichters und die Bedingungen und der Zeitpunkt seiner Zahlung sind vom Zentrum nach Beratung mit dem Schiedsrichter und den Parteien gemäss der Gebühren- und Kostenordnung festzulegen, die am Tag des Eingangs des Schiedsantrags anwendbar ist.

Leistung von Kostenvorschüssen

Artikel 63

(a) Nach Erhalt der Bekanntmachung des Zentrums über die Einsetzung des Schiedsgerichts haben der Kläger und der Beklagte einen Betrag gleicher Höhe als Vorschuss für die in Artikel 64 genannten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu leisten. Die Höhe des Kostenvorschusses ist vom Zentrum festzulegen.

(b) Das Zentrum kann von den Parteien während des Schiedsgerichtsverfahrens verlangen, zusätzliche Kostenvorschüsse zu leisten.

(c) Werden die verlangten Vorschüsse nicht binnen sieben Tagen nach Erhalt der entsprechenden Bekanntmachung in vollem Umfang geleistet, hat das Zentrum den Parteien eine Mahnung zu übermitteln, damit die eine oder die andere von ihnen die verlangte Zahlung vornehmen kann.

(d) Geht die Widerklage wesentlich weiter als die Klage oder erfordert sie die Prüfung wesentlich unterschiedlicher Sachfragen oder wenn es unter den gegebenen Umständen in anderer Hinsicht als angemessen erscheint, so kann das Zentrum nach ihrem Ermessen für die Klage und die Widerklage zwei gesonderte Kostenvorschüsse festsetzen. Werden gesonderte Kostenvorschüsse festgesetzt, so ist der Gesamtbetrag des für die Klage zu leistenden Vorschusses von dem Kläger und der Gesamtbetrag des für die Widerklage zu leistenden Vorschusses von dem Beklagten zu zahlen.

(e) Versäumt eine Partei binnen einer Frist von sieben Tagen nach der Mahnung des Zentrums gemäss Absatz (c) den verlangten Vorschuss zu leisten, so gilt dies als Rücknahme der entsprechenden Klage oder Widerklage.

(f) Nach Erlass des Schiedsspruchs hat das Zentrum den Parteien in Übereinstimmung mit dem Schiedsspruch eine Abrechnung aller erhaltenen Vorschüsse zu übermitteln und den Parteien jeden nicht verwendeten Saldobetrag zurückzuerstatten oder die Zahlung eines von den Parteien geschuldeten Betrags zu verlangen.

Entscheidung über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens

Artikel 64

(a) Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens festzusetzen, die folgendes umfassen:

(i) das Honorar des Schiedsrichters,

(ii) die dem Schiedsrichter entstandenen sachgemässen Reise-, Kommunikations- und sonstigen Kosten,

(iii) die Kosten für Sachverständigengutachten und für andere Unterstützung, die das Schiedsgericht gemäss diesen Regeln in Anspruch genommen hat, und

(iv) die sonstigen, für die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens notwendigen Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für Sitzungen und mündliche Verhandlungen.

(b) Die genannten Kosten sind, soweit möglich, von den gemäss Artikel 63 verlangten Vorschüssen abzubuchen.

(c) Vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen den Parteien hat das Schiedsgericht die Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren, die Vorschüsse und die Verwaltungsgebühr des Zentrums unter Berücksichtigung aller Umstände und des Ergebnisses des Schiedsgerichtsverfahrens zwischen den Parteien aufzuteilen.

Zuerkennung der einer Partei entstandenen Kosten

Artikel 65

Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen den Parteien und unter Berücksichtigung aller Umstände und des Ergebnisses des Schiedsgerichtsverfahrens kann das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch einer Partei auferlegen, die gesamten oder einen Teil der angemessenen Kosten, einschliesslich der Kosten für Rechtsvertreter und Zeugen, zu erstatten, die der anderen Partei durch die Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel entstanden sind.

VII. VERTRAULICHKEIT

Vertraulichkeit hinsichtlich der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens

Artikel 66

(a) Abgesehen von dem im Rahmen einer gerichtlichen Anfechtung des Schiedsspruchs oder einer Massnahme zur Vollstreckung eines Schiedsspruchs erforderlichen Ausmass darf keine Information über die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens einseitig von einer Partei gegenüber Dritten offengelegt werden, es sei denn, dass ein Gesetz oder eine zuständige Behörde dies verlangt; in diesem Fall

(i) darf nicht mehr offengelegt werden, als gesetzlich verlangt wird, und

(ii) sind dem Schiedsgericht und der anderen Partei, wenn die Offenlegung während des Schiedsgerichtsverfahrens erfolgt, oder allein der anderen Partei, wenn die Offenlegung nach der Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens stattfindet, Einzelheiten der Offenlegung und eine Begründung hierfür vorzulegen.

(b) Ungeachtet von Absatz (a) darf eine Partei einem Dritten gegenüber die Namen der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und das Klagebegehren zu dem Zweck offenlegen, um einer diesem Dritten gegenüber aufgrund guten Glaubens oder der Aufrichtigkeit bestehenden Verpflichtung zu genügen.

Vertraulichkeit von Offenlegungen während des Schiedsgerichtsverfahrens

Artikel 67

(a) Zusätzlich zu den gemäss Artikel 47 zur Verfügung stehenden spezifischen Massnahmen ist alles von einer Partei oder einem Zeugen in dem Schiedsgerichtsverfahren gegebene schriftliche oder andere Beweismaterial vertraulich zu behandeln und darf, soweit dieses Beweismaterial Informationen beschreibt, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne die Zustimmung der Parteien oder die Weisung eines zuständigen staatlichen Gerichts von einer Partei, deren Zugang zu dieser Information ausschliesslich das Ergebnis ihrer Teilnahme an dem Schiedsgerichtsverfahren ist, zu keinem Zweck einem Dritten gegenüber verwendet oder offengelegt werden.

(b) Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein von einer Partei aufgerufener Zeuge nicht als Dritter. Soweit einem Zeugen Beweismittel oder andere in einem Schiedsgerichtsverfahren erhaltene Informationen zugänglich gemacht worden sind, um die Zeugenaussage vorzubereiten, ist die einen solchen Zeugen aufrufende Partei für die Wahrung der gleichen Vertraulichkeit durch diesen Zeugen verantwortlich, die von ihr verlangt wird.

Vertraulichkeit des Schiedsspruchs

Artikel 68

Der Schiedsspruch ist von den Parteien vertraulich zu behandeln und darf einem Dritten nur dann offengelegt werden, wenn und insoweit als

(i) die Parteien zustimmen oder

(ii) er als Ergebnis eines Verfahrens vor einem nationalen staatlichen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle allgemein zugänglich ist oder

(iii) er offengelegt werden muss, um eine gesetzliche Verpflichtung einer Partei zu erfüllen oder die gesetzlich anerkannten Rechte einer Partei gegenüber einem Dritten festzustellen oder zu schützen.

Wahrung der Vertraulichkeit durch das Zentrum und den Schiedsrichter

Artikel 69

(a) Wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, haben das Zentrum und der Schiedsrichter hinsichtlich des Schiedsgerichtsverfahrens, des Schiedsspruchs und, soweit sie Informationen beschreiben, die nicht allgemein zugänglich sind, über alles schriftliche oder sonstige während des Schiedsgerichtsverfahrens offengelegte Beweismaterial, ausser in dem in Verbindung mit einem Gerichtsverfahren in Bezug auf den Schiedsspruch notwendigen Ausmass oder wenn dies aufgrund einer anderen gesetzlichen Vorschrift geboten ist, Vertraulichkeit zu wahren.

(b) Ungeachtet von Absatz (a) darf das Zentrum Informationen betreffend das Schiedsgerichtsverfahren in eine Zusammenstellung statistischer Daten, die sie über ihre Tätigkeiten veröffentlicht, unter der Voraussetzung aufnehmen, dass diese Informationen nicht erlauben, die Parteien oder die Einzelheiten des Streitfalls zu identifizieren.

VIII. VERSCHIEDENES

Haftungsausschluss

Artikel 70

Ausser im Falle vorsätzlichen Handelns sind der Schiedsrichter, die WIPO und das Zentrum keiner Partei gegenüber für irgendeine Handlung oder Unterlassung in Verbindung mit dem Schiedsgerichtsverfahren haftbar.

Verzicht auf Klage und Strafantrag wegen Beleidigung

Artikel 71

Die Parteien und, durch die Annahme seiner Bestellung, der Schiedsrichter verpflichten sich, dass alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Kommentare, die sie oder ihre Vertreter zur Vorbereitung oder im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens gemacht oder verwendet haben, nicht als Grundlage oder zur Aufrechterhaltung einer Klage oder eines Strafantrags wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung oder eines vergleichbaren Tatbestandes verwendet werden dürfen und dass dieser Artikel als Verzicht auf jede derartige Klage und jeden derartigen Strafantrag angeführt werden kann.

Gebühren- und Kostenordnung für das WIPO Mediations- und beschleunigte Schiedsgerichtsverfahren für Film und Medien

(Alle Beträge in US Dollar)

Art der Gebühr

Streitwert

Mediation

Beschleunigtes Schiedsgerichtsverfahren

 

Verwaltungsgebühr

Bis 2,5 Mio

$ 500

$ 1,000

Über $ 2.5 Mio

$ 1,000

$ 2,000

Honorar des Mediators und/oder des Schiedsrichters

 Bis 2,5 Mio

Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist ein Stundensatz von $ 300 anwendbar, der vom Zentrum in Absprache mit den Parteien und dem Mediator vereinbart wird und auf einen Höchstbetrag von insgesamt $ 10 000 begrenzt ist.

Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist ein Stundensatz von $ 300 anwendbar, der vom Zentrum in Absprache mit den Parteien und dem Schiedsrichter vereinbart wird und auf einen Höchstbetrag von insgesamt $ 20 000 begrenzt ist.

 

Über $ 2.5 Mio

Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist ein Stundensatz von $ 300 anwendbar, der vom Zentrum in Absprache mit den Parteien und dem Mediator vereinbart wird und auf einen Höchstbetrag von insgesamt $ 20 000 begrenzt ist.

Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist ein Stundensatz von $ 300 anwendbar, der vom Zentrum in Absprache mit den Parteien und dem Schiedsrichter vereinbart wird und auf einen Höchstbetrag von insgesamt $ 40 000 begrenzt ist.

1. Das Zentrum kann die im Zusammenhang mit einem WIPO Mediationsverfahren oder Gutachterverfahren gezahlte Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise auf die in einem in derselben Sache eingeleiteten beschleunigten WIPO Schiedsgerichtsverfahren an das Zentrum zu zahlende Verwaltungsgebühr anrechnen.

2. Das Zentrum hat vor der Bestellung des Mediators oder Schiedsrichters in Absprache mit den Parteien und dem betreffenden Mediator oder Schiedsrichter den Stundensatz zur Bestimmung des Honorars gemäss der massgeblichen Gebühren- und Kostenordnung festzusetzen, wobei insbesondere die Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen ist.

3. In Ausnahmefällen, die sich aus bestimmen Umständen ergeben können, wie z.B. der Höhe des Streitwerts, der Anzahl der Parteien, der Komplexität des Streits und etwaiger besonderer Qualifikationen des Mediators oder Schiedsrichters, kann das Zentrum, soweit die Parteien zustimmen, den Parteien einen Stundensatz und Höchstbetrag als Honorar vorschlagen, die von der massgeblichen Gebühren- und Kostenordnung abweichen können.

4. Ein Mediator oder Schiedsrichter ist verpflichtet, eine detaillierte und genaue Aufzeichnung der im Rahmen des Mediations- oder Schiedsgerichtsverfahrens vorgenommenen Tätigkeiten und aufgewendeten Stunden zu führen. Nach Abschluss des Mediations- oder Schiedsgerichtsverfahrens ist den Parteien und dem Zentrum je ein Exemplar dieser Aufstellung zusammen mit der Rechnung des Mediators oder Schiedsrichters zu übermitteln.

5. Die Beträge von Klageforderungen, die in anderen Währungen als dem US Dollar beziffert sind, sind zum Zwecke der Berechnung der Gebühren auf der Grundlage des am Tag der Einreichung des Mediations- oder Schiedsantrags gültigen offiziellen Wechselkurses der Vereinten Nationen in US Dollar umzurechnen.

6. Für die Berechnung der Gebühren ist der Streitwert einer Widerklage dem Streitwert der Klage hinzuzurechnen.