WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDE-PANELS

Fédération Internationale de Football Association v. Mager

Verfahren Nr. DBIZ2002-00060

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist die Fédération Internationale de Football Association, Hitzigweg 11, P.O. Box 85, CH-8030 Zürich, Schweiz.

Der Beschwerdegegner ist Magers, Trakehner Weg 7, D-48308 Senden, Deutschland.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <germany2006.biz>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, 76133 Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die STOP Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: "Center") in englischer Sprache per E-Mail am 25. April 2002 und in körperlicher Form am 30. Mai 2002 ein. Das Center bat am 22. Mai 2002 die Domainvergabestelle Schlund & Partner um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am selben Tag, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <germany2006.biz> sei. Weiterhin wies diese darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

Am 29. Mai 2002 forderte das Center die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde auf Deutsch einzureichen oder eine Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner vorzulegen, dass das Verfahren auf Englisch zu führen sei. Die Beschwerdeführerin reichte darauf hin am 17. Juni 2002 per E-Mail und am 23. Juli 2002 in körperlicher Form eine Beschwerdeschrift auf Deutsch ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der STOP-Richtlinie und der STOP-Verfahrensordnung sowie den Ergänzenden STOP-Verfahrensregeln der WIPO entspricht und dass die Verfahrensgebühr ordnungsgemäß gezahlt wurde. Das Beschwerde-Panel ist überzeugt, dass dies zutrifft.

Am 25. Juli 2002 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Der Beschwerdegegner wurde darauf hingewiesen, dass der letzte Tag für die Absendung der Beschwerdeerwiderung an die Beschwerdeführerin und das Center der 14. August 2002 sei. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

Am 29. August 2002 teilte das Center mit, dass ein Beschwerde-Panel in der Person von Herrn Dr. Torsten Bettinger bestellt wurde, und dass dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat. Das Center erhielt keine weiteren Eingaben.

Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen sog. IP-Claim beantragt hat, und dass ihr eine Ticket-Nummer zugeteilt wurde. Die nach dem Zufallsprinzip erfolgende Zuteilung der Prioritäten unter den IP-Antragstellern („random allocation of Priority to IP Claimants") hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin die erste Priorität zur Einreichung einer Beschwerde zukommt. Das Center hat bestätigt, dass kein weiterer IP-Claim in der Warteliste vorliegt.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist die weltgrößte Körperschaft für den Verbandsfußball, allgemein bekannt unter der Bezeichnung Fußball oder Soccer, und umfasst nationale Fußballverbände aus 203 Ländern in der ganzen Welt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Mai 1904 am Hauptsitz der Gesellschaft Union Française de Sports Athlétiques in Paris gegründet.

Die Beschwerdeführerin ist Initiatorin und Organisatorin einer Reihe von weltweiten und europäischen Wettbewerben einschließlich des Wettbewerbs der Fußballweltmeisterschaft, dem FIFA World Cup. Sie organisiert darüber hinaus den Olympic Football Tournament, den FIFA World Youth Championship, den FIFA U-17 World Championship, den FIFA Confederations Cup, den FIFA Women’s World Cup, den FIFA Futsal World Championship sowie den FIFA Club World Championship.

In Zusammenhang mit der nächsten Fußball-Weltmeisterschaft, die im Jahre 2006 in Deutschland ausgetragen wird, hat die Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die folgenden Marken registriert:

- "DEUTSCHLAND 2006", eingetragen am 23. November 2001 unter der Nr. 301 19 918 (Wort-/Bildmarke);

- "WORLD CUP 2006 GERMANY", eingetragen am 21. Oktober 1997 unter der Nr. 397 22 832 (Wort-/Bildmarke);

- "WORLD CUP 2006 GERMANY", eingetragen am 10. August 2001 unter der Nr. 300 49 737 (Wort-/Bildmarke);

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus die der Marke "WM DEUTSCHLAND 2006" am 26. März 2001 unter der Nr. 301 19 922.1 / 41 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Registrierung angemeldet.

Diese Angaben sind durch Kopien der Urkunden der Markeneintragungen bzw. der Anmeldungen belegt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner ist Inhaber des Domainnamens <germany2006.biz> .

Weitere Informationen zum Beschwerdegegner sind nicht bekannt.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass (1) der Domainname <germany2006.biz> mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und (3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.

Sie trägt vor, dass die Marke "GERMANY 2006" in der Öffentlichkeit und insbesondere in Deutschland, wo die Fussball-Weltmeisterschaft im Jahre 2006 stattfinde, bereits weit verbreitet sei und ausschließlich mit der im Jahr 2006 stattfindenden international bekannten Fußballweltmeisterschaft verbunden werde. Die im Zusammenhang mit dieser Weltmeisterschaft registrierten Marken stellten einen außerordentlichen Firmenwert dar und hätten aufgrund ihrer weitverbreiteten und internationalen Benutzung bereits eine gewisse Bekanntheit und Berühmtheit erlangt.

Zum Nachweis hat die Beschwerdeführerin Ausdrucke jüngerer Berichte in der deutschen Presse als auch einiger Webseiten vorgelegt, die Informationen über die Fussball-Weltmeisterschaft 2006 enthalten.

Die Bechwerdeführerin macht geltend, dass der Domainname <germany2006.biz> mit der Marke "DEUTSCHLAND 2006" Nr. 301 19 918 (Wort-/Bildmarke) übereinstimme. Darüber hinaus seien die Marken "WORLD CUP 2006 GERMANY" Nr. 397 22 832 (Wort-/Bildmarke) und "WORLD CUP 2006 GERMANY" Nr. 300 49 737 (Wort-/Bildmarke) mit dem Domainnamen <germany2006.biz> zum Verwechseln ähnlich.

Zur Begründung dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen zusteht, trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sie dem Beschwerdegegner weder das Recht eingeräumt habe, ihre Marke zu benutzen oder einen Domainnamen zu benutzen oder eintragen zu lassen, der mit ihrer Marke übereinstimmt. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner unter der Domainnamen <germany2006.biz> jemals allgemein bekannt gewesen sei oder vor der Benachrichtigung von dem Rechtsstreit, den Domainnamen oder damit zusammenhängende Bezeichnungen genutzt oder nachweisbare Vorbereitungen zu seiner Nutzung unternommen habe.

Zur Begründung der Bösgläubigkeit trägt er vor, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der in Deutschland lebende Beschwerdegegner bei der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamen bereits Kenntnis von der Beschwerdeführerin und ihrer Aktivitäten sowie der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft gehabt habe.

Die Wahl des Domainnamens führe zu einer Verwechslung mit der Beschwerdeführerin und ihren Marken. Durch die Benutzung des Domainnamen <german2006.biz> würden Internetbesucher irregeführt in der Annahme, dass der Domainname durch die Beschwerdeführerin oder mit ihrer Genehmigung und Ermächtigung benutzt wird und registriert ist, denn aufgrund der Bekanntheit der Fußballweltmeisterschaft erwarte die Öffentlichkeit, dass unter diesem Domainnamen eine offizielle Webseite der FIFA zu finden sei oder jedenfalls die Aktivitäten durch die Beschwerdeführerin genehmigt oder gesponsort würden. Dies würde zu erhöhten Besucherzahlen auf der Webseite des Beschwerdegegners führen und seinen Domainnamen aufwerten, indem er einen unberechtigten Vorteil aus dem Firmenwert der Marke "GERMANY 2006" ziehe.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4 (a) der STOP-Richtlinie führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

1) dass der Domainname <germany2006.biz> mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch ist;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.

1) Identität mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet

Anders als Paragraph 4 (a)(i) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), der neben der Zeichenidentität auch eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen Marke und Domainnamen genügen läßt, setzt Paragraph 4 (a)(i) der STOP-Richtlinie zwingend die Identität zwischen Marke und streitgegenständlichem Domainnamen voraus.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Marken "WORLD CUP 2006 GERMANY" Nr. 397 22 832 (Wort-/Bildmarke) und "WORLD CUP 2006 GERMANY" Nr. 300 49 737 (Wort-/Bildmarke) weisen sowohl hinsichtlich des Wortbestandteils als auch hinsichtlich der graphischen Bestandteile der Marken Unterschiede zu dem Domainnamen <germany2006.biz> auf, so dass wie auch die Beschwerdeführerin einräumt zwischen den genannten Marken und dem streitgegenständlichen Domainnamen allenfalls eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit, nicht jedoch eine Identität im Sinne des Paragraph 4 (a)(i) der STOP-Richtlinie besteht.

Auch die Marke "DEUTSCHLAND 2006" Nr. 301 19 918 (Wort-/Bildmarke), auf deren Identität mit dem streitgegenständlichen Domainnamen sich die Beschwerdeführerein beruft, unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des Wortbestandteils als auch hinsichtlich der graphischen Ausgestaltung von dem streitgegenständlichen Domainnamen <germany2006.biz>, so dass bei einer engen Auslegung des Identitätsbegriffs im Sinne einer 100% Übereinstimmung zwischen Marke und Domainnamen es an einer Identität zwischen Marke und Domainnamen fehlt.

Allerdings ist nach der bisherigen Entscheidungspraxis fraglich, ob das Identitätserfordernis tatsächlich im Sinne einer vollständigen Übereinstimmung von Marke und Domainnamen zu verstehen ist oder auch dann bejaht werden kann, wenn Marke und Domainnamen im Hinblick auf einzelne Zeichenelemente geringfügig voneinander abweichen.

So wurde in der Entscheidung Fiat Auto S.p.A. v. Italienska bil, WIPO Verfahren Nr. DBIZ2001-00030 die Identität zwischen dem zusammenhängend geschriebene Domainname <alfaromeo.biz> und dem aus zwei Worten bestehenden Marke ALFA ROMEO mit der Begründung bejaht, dass die Marke in der Schreibweise mit Leerzeichen nicht als Domainnamen eingetragen werden könne.

In einer weiteren Entscheidung Qtech Business Systems Pty Ltd v. Coldwell Banker Burnet, WIPO Verfahren Nr. DBIZ2001-00004 vertrat das Beschwerde-Panel die Auffassung, dass zwischen der aus dem Zeichen „Qtech" in graphischer Ausgestaltung sowie weiteren graphischen Elementen bestehenden Marke und dem Domainnamen <qtech.biz> Identität bestehe, da der Verbraucher wisse, dass ein Domainnamen keine graphischen Elemente enthalten könne, und die graphischen Elemente der Marke geringfügig und unwesentlich seien („minute or wholly insignificant").

Mit vergleichbaren Argumenten wurde auch in einigen UDRP-Verfahren die Ansicht vertreten, dass die lediglich technisch bedingten Unterschiede zwischen Marke und Domainnamen der Annahme der Identität zwischen Marke und Domainnamen nicht entgegenstünden. (vgl, z.B. Sanrio Company, Ltd. and Sanrio, Inc. v. Neric Lau, WIPO Verfahren Nr. D2000-0172 (Auslassung des Abstands zwischen zwei Begriffen); Stella D'Oro Biscuit Co., Inc. v. The Patron Group, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2000-0012 (Auslassung des Abstands zwischen zwei Begriffen und des Apostrophs).

Das Beschwerde-Panel vertritt in Übereinstimmung mit den vorgenannten Entscheidungen die Auffassung, dass das Identitätskriterium des Paragraph 4 (a)(i) der STOP-Richtlinie nicht restriktiv im Sinne einer „millimetergenauen" Übereinstimmung von Marke und Domainname im Hinblick auf alle Zeichenelemente zu verstehen ist, sondern aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Eintragung graphischer und sonstiger Bestandteile als Domainnamen je nach Einzelfall auch dann Zeichenidentität im Sinne des Paragraph 4 (a)(i) der STOP-Richtlinie zwischen Marke und Domainnamen vorliegen kann, wenn es sich bei den abweichenden Zeichenelementen lediglich um bedeutungsloses Beiwerk handelt, das für den Verkehr unbeachtlich erscheint.

Allerdings ist das Beschwerde-Panel der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Marke "DEUTSCHLAND 2006" Nr. 301 19 918 (Wort-/Bildmarke) und der Domainname <germany2006.biz> auch bei einer solchen nicht restriktiven Auslegung dem Identitätserfordernis des Paragraph 4 (a)(i) der STOP-Richtlinie nicht genügt. Unabhängig davon, ob die graphischen Unterschiede zwischen Marke und Domainnamen (in der Marke sind die beiden Zahlen 00 in 2006 durch zwei Fußbälle ersetzt) als unbeachtlich und vernachlässigenswert im oben genannten Sinne zu werten sind, ist eine Identität im Sinne des Paragraph 4 (a)(i) der STOP-Richtlinie nach Auffassung des Beschwerde-Panels jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn zwischen dem Wortbestandteil der Marke und dem Domainname schriftbildliche Übereinstimmung besteht. Bloße Übereinstimmungen im Sinngehalt, die – wie das Bechwerde-Panel nicht verkennt – nach den Regeln des Kennzeichenrechts zwar ebenfalls zu einer Verwechslungsgefahr führen können, genügen demgegenüber dem Identitätserfordernis nicht. In solchen Fällen kommt allein eine Beschwerde aufgrund der UDRP in Betracht, die in Paragraph 4 (a)(i) auch den Fall der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen Marke und Domainname erfasst.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin neben den vorgelegten Registermarken möglicherweise Inhaberin einer Verkehrsgeltungsmarke im Sinne des § 4 Abs. 2 des deutschen Markengesetzes oder einer sonstigen nationalen Benutzungsmarke an dem Zeichen „germany2006" ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung, da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen solchen Erwerbstatbestand berufen hat.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin geht das Beschwerde-Panel daher davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Marken nicht mit dem Domainnamen <germany2006.biz> identisch sind.

2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen sowie bösgläubige Eintragung oder Benutzung

Da das Erfordernis der Identität von Marke und Domainnamen im Sinne Paragraph von 4 (a)(i) der STOP-Richtlinie nicht erfüllt ist, bedarf die Frage, ob der Beschwerdegegner ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 4 (a)(ii) der STOP-Richtlinie an dem streitgegenständlichen Domainnamen zusteht und er diesen bösgläubig im Sinne des Paragraph 4 (a)(iii) der STOP-Richtlinie registriert oder benutzt hat, keiner weiteren Erörterung.

 

7. Entscheidung

Das Beschwerde-Panel entscheidet, dass zwischen der Marke der Beschwerdeführerin und dem Domainnamen <germany2006.biz> des Beschwerdegegners nicht identisch im Sinne von Paragraph 4 (a)(i) der STOP-Richtilinie ist.

Gemäß Paragraph 4 (a)(i) der STOP-Richtlinie und Paragraph 15 der STOP Verfahrensordnung weist das Beschwerde-Panel den Antrag auf Übertragung des Domainnamens <germany2006.biz> auf die Beschwerdeführerin ab.

 


 

Dr. Torsten Bettinger
Einzelpanelist

Datum: 22. September 2002