WIPO Arbitration and Mediation Center
ADMINISTRATIVE PANEL DECISION
Cypress Semiconductor Corporation v. Web Wide Internet Communication GmbH
Case No. DBIZ2002-00199
1. Die Parteien
Die Beschwerdeführerin ist die Cypress Semiconductor Corporation 3901, North First Street, San José, California 95134, United States of America.
Die Beschwerdegegnerin ist die Web Wide Internet Communication GmbH, Südring 18, 76448 Durmersheim, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <cypress.biz> (nachfolgend „Domainname").
Die Domainvergabestelle ist Key Systems GmbH, Saarpfalz-Park, Geb.7, 66450 Bexbach, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die STOP Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend „Center") in englischer Sprache per E-Mail am 28. April 2002, und in Papierform am 30. April 2002, ein. Die Beschwerde stützt sich auf die Start-up Trademark Opposition Policy for .BIZ („STOP-Richtlinie"), beschlossen von Neulevel Inc. und genehmigt von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") am 11. Mai 2001, und die Rules for Start-up Trademark Opposition Policy for .BIZ („STOP-Verfahrensordnung"), beschlossen von Neulevel Inc. und genehmigt von ICANN am 11. Mai 2001, sowie die WIPO Supplemental STOP Rules („Ergänzende STOP Verfahrensregeln der WIPO").
Das Center bat am 13. Mai 2002, die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Am selben Tag traf eine Antwort der Domainvergabestelle bezüglich des Domainnamens <cypress.biz> ein. Darauf erliess das Center eine „Notification" bezüglich der Verfahrenssprache, welche sich in der Regel nach der Registrierungsvereinbarung richtet, die im vorliegenden Fall in Deutsch gehalten ist.
Am 10. Juni 2002, wurde dem Center zur Kenntnis gebracht, dass nicht die Web Wide Internet Communication GmbH sondern die Vogel Service GmbH in Würzburg eigentliche Inhaberin des Domainnamens sei.
Am 11. Juni 2002, wurde dem Center die ursprünglich auf Englisch verfasste Beschwerde auf Deutsch per Post zugestellt und am 15. Juni 2002, auch per e-mail.
Auf eine entsprechende Frage der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2002, antwortete das Center am selben Tag, dass es keiner formellen Änderung der Beschwerdeschrift bedürfe, nur weil die Vogel Service GmbH die Titularität am Domainnamen geltend mache.
Am 17. Juni 2002, erging die Beschwerdemitteilung an die Beschwerdegegnerin.
Am 18. Juni 2002, fragte die Beschwerdegegnerin das Center an, ob es möglich sei, dass ihr Kunde und eigentlicher Inhaber des Domainnamens (die Vogel Service GmbH) die Beschwerdeerwiderung einreichen dürfe.
Am 19. Juni 2002, antwortete das Center, dass formal gesehen die Worldwide Internet Communication GmbH Beschwerdegegnerin sei. Wenn die Vogel Service GmbH allerdings in diesem Verfahren für die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung einreiche, werde diese ebenfalls an das Beschwerdepanel weitergeleitet; letzteres entscheide dann in dieser Sache.
Die Beschwerdeerwiderung ging beim Center am 5. Juli 2002, in elektronischer and am 9. Juli 2002, in Papierform ein. Das Center bestätigte den Empfang der Beschwerdeerwiderung am 6. Juli 2002.
Am 5. August 2002, bestellte das Center Dr. Thomas Legler als Einzelpanelist, nachdem dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hatte. Am selben Tag übermittelte das Center die Verfahrensakte an das Beschwerdepanel.
4. Sachverhalt
A. Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist ein amerikanisches Unternehmen, welches im Bereich der Produktion von Halbleitern, Computer, Hardware, Software und Peripheriegeräten tätig ist. Dies lässt sich zumindest aus den Angaben der Beschwerdeführerin zum Schutz bestimmter Klassen ihrer Marken und Angaben zum Inhalt ihrer Website ableiten. Weitere Angaben zum Umfang, Umsatz, Personalbestand und internationaler Bedeutung des Unternehmens werden in der Beschwerde nicht gemacht.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben Inhaberin der Wortmarke und der Bildmarke „Cypress". Die Wortmarke wurde vom US Patent- und Markenamt am 29. Mai 2001, in der internationalen Klasse 9 unter der Nummer 2,455,127 registriert. Der erste Gebrauch dieser Marke wird mit dem Jahr 1983 angegeben. Was die behauptete US Bildmarke Nr. 2,167,326 anbelangt, so unterliess es die Beschwerdeführerin, den entsprechenden Auszug aus dem Markenregister ihrer Beschwerde beizulegen.
Im weiteren macht die Beschwerdeführerin, ohne entsprechende Beweise dem Panel vorzulegen, geltend, dass sie ihre Marke in folgenden Ländern registriert bzw. für eine Eintragung angemeldet hat: Kanada, Europäische Gemeinschaft, Israel, Südkorea, Singapur, China, Indonesien, Japan, Philippinen und Thailand.
Ferner ist die Beschwerdeführerin Besitzerin der Website <cypress.com>, über die Webbesucher auf Informationen über die verschiedenen Produkte, Softwareanwendungen und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin zugreifen können.
B. Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin ist als Internet Service Provider tätig. Der Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin am 27. März 2002, registriert. Unter dem Domainnamen ist gegenwärtig keine Website abrufbar.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Domainname, bei dem es in diesem Verfahren geht, mit dem von der Beschwerdeführerin angemeldeten Marke identisch sei. Nach bestem Wissen und Gewissen der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen am streitigen Domainnamen. Der eigene Name der Beschwerdegegnerin stehe im übrigen in keiner Beziehung zum Domainnamen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin nach bestem Wissen und Gewissen der Beschwerdeführerin vor Mitteilung über dieser Rechtsstreitigkeit keine Produkte oder Dienstleistungen unter der Marke „Cypress" vermarktet, für diese Werbung getrieben oder den Verkauf gefördert. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert hat, insbesondere zum Zwecke seines Weiterverkaufs gegen ein Entgelt, das die Höhe der unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erwerb des strittigen Domainnamens stehenden belegten eigenen Unkosten übersteigt. Die Beschwerdeführerin gründet ihre Annahme darauf, dass die Website der Beschwerdegegnerin unter der Adresse <webwide.de> erkennen liesse, dass die Beschwerdegegnerin in den Bereichen Domain-Namen-Hosting und Weiterverkauf von Domainnamen geschäftlich tätig sei. Ferner führt die Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdegegnerin zur Zeit ihrer Registrierung des strittigen Domainnamens vom Bestehen der Marke der Beschwerdeführerin sowie vom Bestehen des Domainnamens der Beschwerdeführerin wusste oder davon hätte wissen müssen.
B. Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin gibt an, dass sie den Domainnamen nicht in böser Absicht registriert hat. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich den Domainnamen nicht für sich registrieren lassen, sondern für die Vogel Service GmbH, die ihrerseits Rechte und ein berechtigtes Interesse am Domainnamen habe. Deshalb sei formal zwar die Beschwerdegegnerin Webwide Internet Communication GmbH als Domain-Inhaberin eingetragen, doch komme es materiell auf die Rechte der Vogel Service GmbH an, welche insofern dem Verfahren beitrete.
Zwischen der Beschwerdegegnerin und der Vogel Service GmbH sei am 30. Juli 2001, der als Anlage beigefügte Vertrag über die Registrierung des Domainnamens <cypress.biz> geschlossen worden. Dabei sollte der Domainname für die Vogel Service GmbH registriert werden, wobei die Beschwerdegegnerin im Auftrag und Namen der Vogel Service GmbH tätig war. Dies ergebe sich neben dem ins Recht gelegten Vertrag auch aus § 4 der wirksam einbezogenen AGB der Beschwerdegegnerin. Formal sei als Domain-Inhaberin die Beschwerdegegnerin eingetragen worden, wobei eine Übertragung auch der formalen Inhaberschaft auf die Vogel Service GmbH hätte nachfolgen sollen. Dazu sei es aber aufgrund des eingeleiteten STOP-Verfahrens nicht mehr gekommen.
Die Beschwerdegegnerin selbst sei nicht berechtigt, unmittelbar als Provider für die biz-Domains zu agieren, so dass sie dafür die Key System GmbH eingeschaltet habe. Diese Einschaltung der Key System GmbH führte zwar zu keinen Änderungen des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Vogel Service GmbH, jedoch dazu, dass als Domaininhaberin zunächst formal die Beschwerdegegnerin eingetragen wurde. Zwecks Unterlegung dieser Behauptungen legt die Beschwerdegegnerin eine eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers der Web Wide Internet Communication GmbH, Herrn Markus Kölmel, dem Beschwerde-Panel vor.
Die Beschwerdegegnerin gibt an, dass der Domainnameninhaber zu der Vogel Media Group gehört, und dass der Domainname für das Tochterunternehmen Cypress GmbH registriert werden sollte. Der Einfachheit halber wurde die Registrierung jedoch zunächst durch die Vogel Service GmbH vorgenommen, von der auch die Einzugsermächtigung für die Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde. Im Verhältnis zwischen der Cypress GmbH und der Vogel Service GmbH stand fest, dass die Rechte und Pflichten an der Domain <cypress.biz> der Cypress GmbH zustehen sollten. Nur diese habe auch ein nachvollziehbares Interesse, eine mit ihrer Firmierung identische Domain für sich registrieren zu lassen.
Zur Unterstützung dieser Aussagen legt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdepanel eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Peter Bayer, Security System Ingenieur der Vogel Service GmbH, als Anlage bei.
Die Beschwerdegegnerin führt im weiteren aus, dass die Cypress GmbH aus ihrem Namens- und Markenrecht ein Recht auf den Domainnamen habe. Zum Beweis fügt sie einen Handelsregisterauszug bei, aus welchem sich der Firmenname Cypress GmbH ergibt. Zur Stützung ihres Markenrechts legt die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem Markenregister vor, welcher zeigt, dass die Cypress GmbH Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke DE39531181 ist. Diese Marke wurde bereits am 22. November 1995, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und 42 eingetragen.
Zusammenfassend führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie bei der Registrierung der Domain <cypress.biz> nicht in böser Absicht gehandelt habe. Insbesondere habe sie den Domainnamen später nicht gewinnbringend veräussern wollen. Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr nur ihre Pflichten aus dem Vertrag mit der Vogel Service GmbH wahrgenommen, die ihrerseits aus organisatorischen Gründen für die Cypress GmbH tätig geworden sei. Schliesslich fügt die Beschwerdegegnerin an, dass Gegenstand der Cypress GmbH das Verlegen von Zeitschriften, die Herstellung und der Vertrieb von CD ROM und Multimedia ist. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin im Bereich der Halbleiter- und Softwareindustrie tätig, so dass ein hinreichender Abstand zwischen den Geschäftsbetrieben gewahrt sei. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin und der Cypress GmbH nicht um Wettbewerber. Jedenfalls sei es seitens der Cypress GmbH nicht darauf angekommen, den Geschäftsbetrieb der Beschwerdegegnerin zu beeinträchtigen, sondern vielmehr ihren eigenen Internetauftritt unter dem Firmennamen „cypress" vorzubereiten. Die Cypress GmbH wolle auch nicht von einem etwaigen guten Ruf der Beschwerdeführerin profitieren, was aufgrund unterschiedlicher Geschäftsbereiche auch nicht oder jedenfalls nur sehr schwer möglich wäre.
6. Entscheidungsgründe
A. Verfahren
1) Verfahrenssprache
Die Sprache der Registrierungsordnung ist Deutsch. In Berufung auf Paragraph 11 der STOP-Verfahrensordnung hat die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeerwiderung auf Deutsch eingereicht, obwohl die Beschwerdeschrift in Englisch gefasst war. Die Beschwerdeführerin hat ohne weitere Diskussion eine deutsche Übersetzung ihrer Beschwerdeschrift nachgereicht. Aufgrund dieser Lage sieht das Beschwerdepanel keinen Grund, von der Verfahrenssprache Deutsch abzuweichen.
2) Verfahrensbeteiligte
Gemäss der Begriffsbestimmung in Paragraph 1 der STOP-Verfahrensordnung gilt als Beschwerdegegner der Inhaber einer Domainnamenregistrierung, gegen den ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wird ("Respondent means the holder of a domain name registration against which a complaint is initiated"). Aus einer streng formalen Sicht wäre somit bloss die Webwide Internet Communication GmbH als Beschwerdegegnerin zu betrachten und das Beschwerde-Panel könnte nur Argumente in Betracht ziehen, welche von dieser Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurden. Eine solche Betrachtungsweise stellte jedoch einen exzessiven Formalismus dar, zumal die Beschwerdegegnerin mit glaubwürdigen und ordentlich belegten Beweismitteln dargelegt hat, dass nicht die Webwide Internet Communication GmbH sondern die Vogel Service GmbH als materielle Domaininhaberin zu betrachten ist. In der Tat geht aus dem als Anlage 3 dem Beschwerde-Panel vorgelegten Vertrag zwischen der Webwide Internet GmbH und der Vogel Service GmbH von 30. Juli 2001, hervor, dass die Beschwerdegegnerin nur im Auftrag und Namen der Vogel Service GmbH die Registrierung des Domainnamens vorgenommen hat.
§ 4 der zwischen den erwähnten Parteien anwendbaren AGB hält fest, dass Webwide Internet Communication GmbH bloss als Vermittler tätig ist und der Registrierungsvertrag ausschliessslich zwischen dem Kunden und der Vergabestelle zustandekommt. Der Kunde soll Inhaber der Domain werden. Insofern hätte die Webwide Internet Communication GmbH den streitigen Domainnamen nicht auf ihren eigenen Namen, sondern auf denjenigen der Vogel Service GmbH eintragen sollen. Es wäre aber unangebracht, dieses Versehen, welches in der Praxis leider oft vorkommt, der Vogel Service GmbH anzulasten.
Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin als Unterbeauftragte die Key Systems GmbH eingeschaltet hat (weil nur diese als registrierter Provider für die .biz-Domains agieren konnte) ist nichts Aussergewöhnliches. Wesentlich ist hier, dass die Einschaltung der Key Systems GmbH, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, zu keinen Änderungen des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Vogel Service GmbH führte.
Dass es zur Übertragung auf den eigentlich materiell berechtigten Domaininhaber, nämlich die Vogel Service GmbH, nicht mehr gekommen ist, geht auf die von Neulevel verordnete Sperre zurück. Im weiteren ist eine Übertragung auch nach Einleitung eines STOP-Verfahrens nicht möglich.
Die Darstellung dieser Tatsachen ist für das Beschwerde-Panel nachvollziehbar und wird auch von der eidesstattlichen Erklärung der Beschwerdegegnerin unterstützt.
Dass die Vogel Service GmbH ihrerseits quasi stellvertretend die Rechte des Tochterunternehmens Cypress GmbH wahrnimmt, welches zum selben Konzern, nämlich zur Vogel Media Group, gehört, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie sich auch aus einer weiteren eidesstattlichen Versicherung eines Verantwortlichen der Vogel Service GmbH ergibt, sollten die Rechte und Pflichten am Domainnamen <cypress.biz> der Cypress GmbH zustehen. In der Tat ist für das Beschwerde-Panel diese Lösung naheliegend, da nur die Cypress GmbH ein materielles Interesse am Domainnamen Innerhalb der Vogel Media Group haben kann.
B. Materielles Recht
Paragraph 4(a) der STOP-Richtlinie führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
1) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte ableitet, identisch ist;
2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und
3) dass der Domainnamen vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.
1) Identität zwischen der Marke des Beschwerdeführers und dem Domainnamen
Es besteht kein Zweifel für das Beschwerde-Panel, dass der Domainname mit der Wortmarke „Cypress" der Beschwerdeführerin identisch ist. Nebenbei sei bemerkt, dass die sogenannte Toplevel Domain „.biz" bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke und Domainname ausser Betracht zu bleiben hat, da dieser lediglich technisch- funktionale Bedeutung zukommt und diese vom Verkehr auch erkannt wird.
2) Rechte oder berechtigte Interessen am Domainnamen
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen habe. Auch der eigene Name der Beschwerdegegnerin stehe in keiner Beziehung zum Domainnamen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin vor Mitteilung über die vorliegende Beschwerde keine Produkte oder Dienstleistungen unter dem Warenzeichen „Cypress" vermarktet, für diese Werbung getrieben oder den Verkauf gefördert.
Wie oben festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin nachgewiesen, dass nicht sie, sondern die Vogel Service GmbH bzw. die mit ihr verbundene Cypress GmbH sehr wohl Rechte und berechtigte Interessen am Domainnamen geltend machen kann. So ist die Cypress GmbH Inhaberin der deutschen Wort-/ Bildmarke DE 395, 311, 81 die bereits am 22. November 1995, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41, 42 eingetragen wurde (Anlage 7 der Beschwerdegegnerin). Aufgrund der Identität von Marke und Firma ist es nachvollziehbar, dass die Cypress GmbH den Domainnamen deshalb gewählt hat, um ihre Produkte und Dienstleistungen („Verlegen von Zeitschriften, Herstellung und Vertrieb von Tonträgern, CD ROM und Multimedia") auf einer Website darzustellen. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die Vogel Service GmbH den Domainnamen bzw. einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat. Die Cypress GmbH ist ferner im Sinne der STOP-Richtlinie allgemein unter dem Domainnamen bekannt.
Der Beschwerdeführerin ist es aus den vorstehenden Gründen nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berichtigte Interessen am Domainnamen hat.
3) Bösgläubige Eintragung oder Benutzung
Der Vollständigkeit halber prüft das Beschwerdepanel auch, ob eine bösgläubige Eintragung oder Benutzung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, liegt keine bösgläubige Eintragung oder Benutzung vor. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass man auch zu diesem Ergebnis gelangt, selbst wenn man streng formal nur die Beschwerdegegnerin Webwide Internet Communication GmbH materiellrechtlich in Betracht ziehen würde.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen zum Zwecke seiner entgeltlichen Weiterveräusserung registriert habe. Dafür beruft sie sich auf die Annahme, dass die Website der Beschwerdegegnerin unter der Adresse <webwide.de> erkennen lasse, dass die Beschwerdegegnerin in den Bereichen Domain-Name-Hosting und Weiterverkauf von Domainnamen geschäftlich tätig sei. Aus dem gewerbsmässigen Verkauf von Domainnamen allein lässt sich jedoch keine bösgläubige Registrierung oder Benutzung im Sinne der STOP-Richtlinie ableiten. Auch der von der Beschwerdeführerin angebrachte Vorwurf, die Beschwerdegegnerin hätte vom Bestehen der Marke und des Domainnamens der Beschwerdeführerin wissen müssen, ist für sich allein kein ausreichender Nachweis der Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin, zumal es sich nicht um eine bekannte oder berühmte Marke handelt.
Geht man wie im vorliegenden Entscheid davon aus, dass sich die Beschwerdegegnerin zudem auf die Rechte der Cypress GmbH stützen kann, so stösst der Vorwurf der Bösgläubigkeit vollends ins Leere. Auf jeden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Cypress GmbH den Domainnamen an die praktisch gleichnamige Beschwerdeführerin zu einem übersetzten Preis verkaufen will, den Geschäftbetrieb der Beschwerdegegnerin zu beeinträchtigen sucht oder von einem etwaigen guten Ruf der Beschwerdeführerin profitieren will.
7. Weitere Beschwerden
Das Beschwerdepanel wurde vom Center am 12. August 2002, informiert, dass noch ein weiterer IP Claimant Rechte am streitigen Domainnamen <cypress.biz> geltend mache. Gemäss Paragraph 4(l)(ii) der STOP-Richtlinie und Paragraph Artikel 15(e) der STOP Verfahrensordnung muss das Panel in seiner Entscheidung darlegen, ob weitere Beschwerden gegen den streitigen Domainnamen zuzulassen sind.
Gemäss Paragraph 4(l)(ii)(2) der STOP-Richtlinie und Paragraph Artikel 15(e)(ii) der STOP Verfahrensordnung darf das Beschwerdepanel keine weiteren Beschwerden gegen den streitigen Domainnamen zulassen, wenn der Beschwerdegegner berechtigte Interessen am Domainnamen nachweist und deswegen die Beschwerde abgewiesen wird. Genau dies ist hier der Fall, da, wie oben dargelegt, die Beschwerdegegnerin Rechte und berechtigte Interessen für die Cypress GmbH geltend machen kann.
8. Entscheidung
Das Beschwerdepanel entscheidet :
a) dass die Beschwerde auf Übertragung des Domainnamens <cypress.biz> auf die Beschwerdeführerin abgewiesen wird;
b) dass keine weiteren Beschwerden im Rahmen der STOP-Richtlinie gegen den Domainnamen <cypress.biz> zugelassen werden.
Dr. Thomas Legler
Einzelpanelist
Datum: 20. August 2002