WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ADMINISTRATIVE PANEL DECISION

Zurich Insurance Company v. WebWide Internet Communication GmbH

Case No. DBIZ2002-00224

 

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist die Zurich Insurance Company, Mythenquai 2, 8022 Zurich, Schweiz.

Beschwerdegegner ist Webwide Internet Communication GmbH, Suedring 18,

76448 Durmersheim, Deutschland.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <zurich.biz>.

Die Domainvergabestelle ist Secura GmbH, Am Alten Posthof 4-6, 50667 Köln, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die STOP-Beschwerdeschrift wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: "Center") per E-Mail am 27. April 2002, in revidierter Form am 29. April per E-Mail und in körperlicher Form am 3. Mai 2002, in englischer Sprache zur Entscheidung gemäß der Start-up Trademark Opposition Policy for .BIZ („STOP-Richtlinie"), beschlossen von Neulevel, Inc. und genehmigt von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") am 11. Mai 2001, und den Rules for Start-up Trademark Opposition Policy for <.biz>(„STOP-Verfahrensordnung"), beschlossen von Neulevel Inc. und genehmigt von ICANN am 11 Mai 2001, und den WIPO Supplemental STOP Rules) („WIPO STOP Ergänzenden Verfahrensregeln") eingereicht.

Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 13. Mai 2002, die Domainvergabestelle Key-Systems GmbH um Bestätigung der Eintragungsdaten. Es stellte sich heraus, dass <zurich.biz> nicht durch Key-Systems GmbH registriert war. Das Center bat am 27. Mai 2002, bei der Domainvergabestelle Secura GmbH um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am selben Tag, dass die WebWide Internet Communication GmbH Inhaber des Domainnamens <zurich.biz> sei.

Das Center informierte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2002, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung hinsichtlich des Domainnamens deutsch sei, und forderte den Beschwerdeführer auf, sich mit dem mit dem Beschwerdegegner auf Englisch als Verfahrenssprache zu einigen oder den Antrag zu stellen, dass Englisch die Sprache des Beschwerdeverfahrens sein soll. Ein solcher Antrag wurde vom Beschwerdeführer am 16. Mai 2002, beim Center eingereicht.

Am 16. Mai 2002, teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass er nur der Service Provider hinsichtlich des Domainnamens sei und dass er den Domainnamen <zurich.biz> im Auftrag des Herrn Edi Bucher, Isch 3818 Grindelwald, Schweiz, registriert habe. An demselben Tag teilte Edi Bucher dem Center mit, dass der Beschwerdeführer den Domainnamen treuhänderisch für ihn verwalte. Er wies daraufhin, dass Englisch für ihn schwer verständlich sei, und beantragte, das STOP-Verfahren auf Deutsch zu führen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2002, beantragte der Beschwerdeführer erneut, das Verfahren auf Englisch zu führen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2002, schlug das Center den Verfahrensbeteiligten vor, sich im Wege eines Kompromisses darauf zu einigen, dass die auf Englisch eingereichte Beschwerde vom Beschwerdegegner akzeptiert und das weitere Verfahren auf Deutsch geführt wird. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner einigten sich daraufhin am 27. Mai 2002, dass die auf Englisch eingereichte Beschwerde vom Beschwerdeführer akzeptiert wird und auch Beschwerdeschrift auf Englisch eingereicht wird, jedoch das weitere Verfahren auf Deutsch geführt wird.

Mit E-Mail vom 27. Mai 2002, machte der Beschwerdegegner geltend, dass die Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden sei. Das Center teilte daraufhin dem Beschwerdegegner mit, dass die von Neulevel mitgeteilte Frist zur Einreichung der Beschwerdeschrift am 28. April 2002, abgelaufen sei und das die Beschwerde daher fristgerecht eingereicht worden sein.

Am 27. Mai 2002, wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Eine vom Beschwerdegegner und Herrn Edi Bucher unterzeichnete Beschwerdeerwiderung ging am 5. Juni per E-Mail und am 14. Juli 2002, in körperlicher Form beim Center ein. Der Beschwerdeerwiderung war teilweise in deutscher, teilweise in englischer Sprache verfasst. In der Beschwerdeschrift wird Edi Bucher als „Respondent" und der Beschwerdegegner als „Domainregistry" bezeichnet. Die Beschwerdeerwiderung wurde vom Beschwerdegegner, nicht aber von Herrn Edi Bucher unterzeichnet, allerdings wird Herr Edi Bucher ebenfalls am Ende der Beschwerdeschrift genannt.

Der Beschwerdeführer wies mit Schreiben vom 27. Mai 2002, darauf hin, dass mit dem Beschwerdegegner vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeerwiderung in Englisch erfolgen solle und lediglich das weitere Verfahren in deutscher Sprache geführt werde, und bat das Center um Klärung der Frage. Ferner wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass in der Beschwerdeerwiderung neben dem Beschwerdegegner auch Edi Bucher als Beschwerdegegner bezeichnet werde.

Das Center teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 9. Juni 2002, in deutscher und englischer Sprache mit, dass die in der WHOIS-Datenbank als Domaininhaber genannte Person formal als Beschwerdegegner zu behandeln sei und das es dem Beschwerde-Panel obliege, die nur teilweise in deutscher Sprache eingereichte Beschwerdeerwiderung zu würdigen.

Am 14. Juni 2002, bestellte das Center Dr. Torsten Bettinger als Panelmitglied, nachdem dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hatte. Am 27. Juni 2002, legten die Rechstanwälte Harbottle & Lewis ihre Vertretung des Beschwerdeführers nieder und teilten dem Center mit, dass zukünftiger Schriftverkehr an Frau Irene Klauer, Zurich Insurance Company, Mythenquai 2 PO Box, 8022 Zurich, Schweiz zu richten sei.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2002, wies das Beschwerde-Panel die Parteien darauf hin , dass es die in deutscher und englischer Sprache verfasste Beschwerdeerwiderung seiner Entscheidung zugrunde legen werde, wenn die Parteien bis zum 22. Juli 2002, keine Einwände erheben. Bis zum 22. Juli 2002, gingen keine Einwände beim Center ein.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist ein Unternehmen der Zurich Financial Service Group, einem der führenden Finanzdienstleister mit 35 Millionen Kunden weltweit. Der Beschwerdeführer und die mit ihm verbundenen Unternehmen der Zurich Financial Service Group hat Niederlassungen in mehr als 60 Ländern und beschäftigt bis zu 70.000 Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer ist Inhaber von Hunderten von Marken und Markenanmeldungen, die den Wortbestandteil „Zurich" enthalten, sowie ungefähr 130 Domainnamen, die den Bestandteil „Zurich" enthalten. Der Beschwerdeführer hat eine Kopie der Schweizer Markenurkunde Reg. Nr. 429078 und Gemeinschaftsmarkenurkunde Reg. Nr. 82834 vorgelegt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner ist als Internet Service Provider tätig. Der Domainname <zurich.biz> wurde vom Beschwerdegegner am 27. März 2002, registriert. Unter diesem Domainnamen ist gegenwärtig keine Website abrufbar.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <zurich.biz> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.

Zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen habe, trägt der Beschwerdeführer vor, dass dem Beschwerdegegner kein Recht zur Benutzung oder zur Anmeldung der Marke „Zurich" eingeräumt worden sei und dass allein das Registrierthalten des Domainnamen kein Recht oder legitimes Interesse an dem Domainnamen begründe.

Weiterhin trägt der Beschwerdeführer vor, dass er zum Zeiktpunkt der Registrierung des Domainnamens <zurich.biz> in Deutschland, am Sitz des Beschwerdegegners, und weltweit einen beträchtlichen Bekanntheitsgrad gehabt habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen nicht im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutze oder eine solche Benutzung vorbereitet hat. Dies ließe sich daraus ableiten, dass der Beschwerdegegner auf seiner Website Domainnamen zum Verkauf anbiete, obwohl er „kein von ICANN oder .BIZ akkreditierter Registrar" sei. Er macht diesbezüglich geltend, dass jede Benutzung des Namens „Zurich" ohne entsprechende Rechtseinräumung seitens des Beschwerdeführers angesichts des Bekanntheitsgrades der Marke des Beschwerdeführers nicht gutgläubig sei.

Der Beschwerdeführer trägt weiterhin vor, dass es angesichts des beträchtlichen Goodwill, den er hinsichtlich der Marke „Zurich" erworben habe, höchst unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <zurich.biz> allgemein bekannt sei.

Auch läge keine rechtmäßige nichtgewerblicher Nutzung des Domainnamens vor, da die Benutzung des Domainnamens zu einer Irreführung der Verbraucher und Verunglimpfung oder Verwässerung der Marke des Beschwerdeführers führe.

Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer auf die Website des Beschwerdegegners, aus der sich ergebe, dass er versuche Domainnamen gegen Entgelt, das die nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, zu veräußern.

Zur Begründung der bösgläubigen Registrierung oder Nutzung des Domainnamen <zurich.biz> durch den Beschwerdegegner trägt der Beschwerdeführer vor, dass er zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens <zurich.biz> in Deutschland, am Sitz des Beschwerdegegners und weltweit eine beträchtliche Bekanntheit erlangt habe und dass vernünftiger Weise nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Domainname <zurich.biz> vom Beschwerdegegner registriert worden sei, ohne dabei an den Beschwerdeführer oder die Zurich Group zu denken.

Ferner trägt er vor, dass ihm keine gutgläubigen Aktivitäten seitens des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Namen „Zurich" bekannt seien und macht geltend, dass der Domainnamen registriert wurde, um den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Lösegelds zu erpressen.

Der Beschwerdeführer beruft sich zur Unterstützung seiner Rechtsansichten auf die Entscheidung AIMS Pty Ltd .v.Banyin Lee, WIPO Verfahren Nr. DBIZ2001-00001, aus der sich ergebe, dass die bloße Registrierung eines Domainnamens kein Recht oder berechtigtes Interesse begründe und dass die bloße Registrierung eines Domainnamens eine blockierende Benutzung („blocking use") darstelle.

Der Beschwerdführer verweist weiterhin auf die Entscheidung GA Modefine SA v. AES Optics, WIPO Verfahren Nr. D2000-0306, in der das Beschwerde-Panel festgestellt habe, dass Bösgläubigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Domainname ganz oder teilweise mit einer berühmten Marke übereinstimme. Schließlich verweist er auf die Entscheidung des English Court of Appeal in der Sache Telecommunications plc and Others v. One in a Million Limited (1999) FSR, in der das Gericht festgestellt habe, dass niemand das Recht habe, seine Waren als diejenigen eines anderen zu präsentieren. Er macht diesbezüglich geltend, dass ihm aufgrund seines hohen Bekanntheitsgrades ein Anspruch wegen Markenverletzung oder „Passing off" nach englischem Recht zustehe.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er kein Kenntnis von den Rechten des Beschwerdegegners habe und „Zurich" die internationale Schreibweise der Stadt Zürich in der Schweiz sei. Der Domainname sei nicht zum Weiterverkauf registriert worden und es sei nicht beabsichtigt, den „Domainnamen im Zusammenhang mit „Zurich Insurance" oder einem Konkurrenten dieser Firma zu verwenden, noch der Zurich Insurance in irgendeiner Art und Weise Schaden zuzufügen. Vielmehr solle die Domain <zurich.biz>„eine Plattform für das Business in Zurich werden".

 

6. Entscheidungsgründe

a) Verfahren

(1) Verfahrensbeteiligte

Das Beschwerde-Panel stellt fest, dass die am 5. Juni 2002, per E-Mail und am 14. Juli 2002, in körperlicher Form eingereichte Beschwerdeschrift den Beschwerdeführer als „Domainregistry" und Herrn Edi Bucher, Isch, 3818 Grindelwald als „Respondent" bezeichnet. Die Beschwerdeschrift ist nur vom Beschwerdegegner unterzeichnet, jedoch wird Herr Edi Bucher ebenfalls am Ende der Beschwerdeschrift genannt. Im Abschnitt „Respondent’s Contact Details" der Beschwerdeschrift werden die Anschrift und die Kontaktdaten sowohl des Beschwerdegegners als auch die von Herrn Edi Bucher genannt. Hierauf hat der Beschwerdeführer durch E-Mail vom 6. Juni 2002, hingewiesen. Das Center hat daraufhin mit E-Mail vom 9. Juni 2002, erklärt, dass es richtig sei, dass der im WHOIS aufgeführte Person/Unternehmung formal als Beschwerdegegner zu behandeln ist.

Das Beschwerde-Panel geht davon aus, dass allein der Beschwerdegegner, nicht aber Herr Edi Bucher Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens ist und verweist diesbezüglich auf die Begriffsbestimmung in § 1 der STOP-Verfahrensordnung, in der Beschwerdegegner als „der Inhaber einer Domainnamensregistrierung, gegen den ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wird" („Respondent means the holder of a domain name registration against which a complaint is initiated") definiert wird. Die Einlassungen in der Beschwerdeschrift werden daher ausschließlich als solche des Beschwerdegegners gewürdigt.

(2) Verfahrenssprache

Das Beschwerde-Panel stellt fest, dass sich die Parteien am 27. Mai 2002, darauf geeinigt haben, die nicht in der Sprache der Registrierungsordnung eingereichte Beschwerdeschrift zu akzeptieren. Dies steht im Einklang mit § 11 der STOP-Verfahrensordnung, die es den Parteien zur Disposition stellt, sich auf eine andere Sprache als die der Registrierungsvereinbarung zu einigen.

Der Beschwerde-Panel stellt weiterhin fest, dass sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner zunächst darauf geeinigt haben, das die Beschwerdeerwiderung auf Englisch einzureichen sei, jedoch die Beschwerdeerwiderung vom Beschwerdegegner auf Deutsch und Englisch eingereicht wurde. Das Beschwerde-Panel hat die Parteien mit Verfügung vom 17. Juli 2002, auf diesen Umstand hingewiesen und angekündigt, dass es die so gefasste Beschwerdeerwiderung seiner Entscheidung zugrunde legen werde, wenn die Parteien bis zum 22. Juli 2002, keine Einwände erheben. Die Parteien haben keine Einwände erhoben. Das Beschwerde-Panel ist daher wie angekündigt verfahren.

b) Materielles Recht

Paragraph 4(a) der „STOP-Richtlinie" führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

(1) dass der Domainname <zurich.biz> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch ist;

(2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und

(3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird.

(1) Identität zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet

Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass der Domainname <zurich.biz> identisch mit der Marke „Zurich" der Beschwerdeführerin ist. Die sog. Top-Level-Domain „biz" hat bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke und Domainname außer Betracht zu bleiben, da dieser lediglich technisch-funktionale Bedeutung zukommt und diese vom Verkehr auch erkannt wird.

(2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, das dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht und verweist zu Recht darauf, dass die in § 4 (c) STOP-Richtlinie beispielhaft und nicht abschließend genannten Umstände, aus denen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umständen des Einzelfalls ein Recht oder berechtigtes Interesse abgeleitet werden kann, nicht vorliegen. Der Beschwerdegegner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat, sondern lediglich behauptet, dass er den Domainname zukünftig für eine Plattform für das Business Zürich nutzen will.

Auch Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beschwerdegegner allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist, sind nicht ersichtlich.

Andere, nicht in § 4 (c) (i-iii) aufgeführte Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Interesse begründen im Sinne des § 4 (a) (ii) der STOP-Richtlinie ergeben könne, sind nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführers behauptete Absicht, den Domainnamen „zurich.biz" für das Business in Zürich zu verwenden, stellt, selbst wenn dies als legitime Benutzung zu werten wäre, für sich betrachtet noch kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen im Sinne des § 4 (a) (ii) STOP-Richtlinie dar, solange keine konkreten Vorbereitungshandlungen zur Nutzung zu dem behaupteten Zweck nachgewiesen sind.

(3) Bösgläubige Eintragung oder Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel weiterhin überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde oder bösgläubig benutzt wird.

Das Beschwerdepanel geht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke „Zurich" zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamen gekannt hat. Ob dies bereits aus der Bekanntheit der Marke des Beschwerdeführers am Sitz des Beschwerdegegners abzuleiten ist, kann offenbleiben, denn die Kenntnis des Beschwerdegegners von der Marke des Beschwerdeführers folgt daraus, dass dieser im Rahmen des STOP-Verfahrens eine sog. „Notice of a .biz Intellectual Property Claim" erhalten hat, durch die der Beschwerdegegner über den Inhalt des IP-Claims und die diesem zugrunde liegenden Markenrechte informiert wurde.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet allerdings die Kenntnis der Marke des Beschwerdeführers oder der hohe Bekanntheitsgrad der Marke des Beschwerdeführers am Sitz des Beschwerdegegners für sich betrachtet noch nicht die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners im Sinne des § 4 (a) (iii) der STOP-Richtlinie. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer angeführten UDRP- und STOP Entscheidungen, da diese gänzlich andere Fallkonstellationen betrafen und die in diesen Entscheidungen gewonnenen Grundsätze und Wertungen auf die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht übertragbar sind.

Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine der in § 4 (b) (i-iv) beispielhaft genannten Umstände und auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdegegner habe den Domainnamen bösgläubig registriert oder benutzt.

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens Kenntnis von der Marke des Beschwerdeführers hatte und diese am Sitz des Beschwerdegegners einen hohen Bekanntheitsgrad hatte, läßt nicht den Schluss zu, dass der Domainname vorrangig in der Absicht registriert oder erworben wurde, ihn gegen ein Entgelt, welches mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern oder einer der anderen in § 4 (b) beispielhaft aufgeführten Bösgläubigkeitstatbestände vorliegt. Ein solcher Schluß mag naheliegen, wenn eine Marke in Alleinstellung verwendet wird oder sonstige Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Domainname vorsätzlich aufgrund seiner Identität mit der Marke eines Dritten registriert wurde, ist jedoch dann nicht zwingend, wenn eine Marke parallel von anderen benutzt wird oder aber - wie im vorliegenden Fall - mit dem Namen einer Stadt identisch übereinstimmt.

Der Beschwerdegegner hat in der Beschwerdeschrift vorgetragen, dass die Marke „Zurich" der englischen Schreibweise der Namens der Stadt Zürich entspreche und der Domainname „zurich.biz" mit dem Ziel registriert worden sei, um für eine Plattform für das Business in Zurich zu verwenden, nicht jedoch um den Beschwerdeführer zu behindern oder zu schädigen. Diese Einlassungen sind nach Auffassung des Beschwerde-Panels nachvollziehbar und durch das sonstige Verhalten des Beschwerdegegners nicht widerlegt oder in Frage gestellt worden.

Ob die tatsächliche Nutzung zu dem vom Beschwerdegegner genannten Zwecke rechtlich zulässig ist oder aber eine Verwässerung oder sonstige Verletzung der Marke des Beschwerdeführers darstellt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners im Sinne des § 4 (a) (iii) der STOP-Richtlinie nicht abgeleitet werden. Inwieweit dem Beschwerdeführer Ansprüche im Rahmen anderer Verfahren zustehen wird unter anderem von der Art und Weise der zukünftigen Benutzung des Domainnamens abhängen.

Im übrigen weist das Beschwerde-Panel darauf hin, dass eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners auch dann nicht anzunehmen wäre, wenn es die vom Beschwerdegegner in seiner an das Center gerichteten E-Mail vom 16. Mai 2002, gemachte Einlassung berücksichtigt, dass er den Domainnamen <zurich.biz> im Auftrag von Herrn Edi Bucher, Schweiz, registriert habe, und diesen lediglich treuhänderisch verwalte. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner selbst keine Verwendungsabsicht hinsichtlich des Domainnamen „zurich.biz" hatte, könnte eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners daraus nur dann abgeleitet werden, wenn der tatsächlich Berechtigte bösgläubig im Sinne des § 4 (a) (iii) STOP-Richtlinie gehandelt hat. Auch hierfür sind nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Anhaltspunkte ersichtlich.

 

7. Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde nicht alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie nachgewiesen hat. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <zurich.biz> bösgläubig registriert oder benutzt.

Gemäss Paragraph 4(i) der STOP-Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung weist das Beschwerdepanel den Antrag auf Übertragung des Domainnamens <zurich.biz> auf den Beschwerdeführer ab.

 


 

Dr. Torsten Bettinger
Einzelpanelist

Datum: 25. Juli 2002