WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger

Case No. D2004-0368

 

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, Alexandrastr. 3, D 80538 München. Ihr bevollmächtigter Vertreter ist Patent- und Rechtsanwälte Bettinger, Schneider, Schramm, z.H. Dr. Torsten Bettinger, Cuvilliésstr. 14a, D 81679 München.

Der Beschwerdegegner ist Tobias Binderberger, Schichtlstrasse 15, D 81929 München.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <pinakothek.com>.

Die Domainvergabestelle ist Network Solutions, Inc. 13200 Woodland Park Drive, Herndorf, Virginia 20171, United States of America.

 

3. Verfahrensablauf.

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: “Center”) per Email am 19. Mai 2004, und in körperlicher Form am 24. Mai 2004 ein. Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 21. Mai 2004 die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 25. Mai 2004, dass der Beschwerdegegner der Inhaber des Domainnamens <pinakothek.com> ist und informierte das Center, dass Lycos Deutschland der administrative Kontakt und Lycos Europe der technische Kontakt ist.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass ordnungsgemäß gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.

Am 25. Mai 2004 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß übermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 15. Juni 2004 eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.

Am 17. Juni 2004 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat.

Gemäß Mitteilung der Domainvergabestelle ist die Sprache des Domainnamensregistrierungsvertrages Englisch. Der Beschwerdeführer hat beantragt, aufgrund der besonderen Umstände des Falls das Beschwerdeverfahren dennoch auf Deutsch durchzuführen. Da der Beschwerdegegner deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland ist, die Übersetzung der in deutsch gehaltenen Anlagen zur Beschwerdefrist erhebliche Kosten verursachen würde, und der Beschwerdegegner gegen die Durchführung des Verfahrens in deutscher Sprache keine Einwendungen erhoben hat, ordnet das Panel an, dass das Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt werden soll.

Am 24. Juni 2004 teilte der Beschwerdeführer per Email neue Tatsachen mit und bat um Zulassung ergänzenden Sachvortrags. Das Panel ließ den Sachvortrag am 25. Juni 2004 zu und räumte dem Beschwerdegegner eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Juli 2004 ein. Dieser teilte am 2. Juli 2004 mit, dass er bereit sei, den Domainnamen auf den Beschwerdeführer zu übertragen. Der Beschwerdeführer hielt jedoch eine Entscheidung in der Sache für erforderlich.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer betreibt durch die „Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ die Pinakothek in München, wobei es sich um staatliche Gemäldesammlungen handelt, die sich in die so genannte „Alte Pinakothek“, die „Neue Pinakothek“ und die „Pinakothek der Moderne“ gliedern.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der am 17.5.2001 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 300 13 274 PINAKOTHEK, die Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 14,16,18,21,24,25, 41 und 42. genießt. Insbesondere umfaßt das Dienstleistungsverzeichnis folgende Dienstleistungen in Klasse 41: „Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Veranstaltung und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke“.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Domainnamens <pinakothek.de>. Auf der Website „www.pinakothek.de” sind die Online-Präsentationen der Gemäldesammlungen des Beschwerdeführers abrufbar.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Einschreiben/Rückschein vom 19. Januar 2004 auf seine Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Pinakothek“ hingewiesen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Beschwerdegegner hat das Einschreiben/Rückschein nicht angenommen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner ließ sich den Domainnamen <pinakothek.com> eintragen. Unter diesem Domainnamen ist eine Website abrufbar, die zur Zeit der Einreichung der Beschwerde nahezu identisch mit einer früheren Version der Homepage der „Neuen Pinakothek“ des Beschwerdeführers übereinstimmte. Sämtliche Hyperlinks auf dieser Webseite, die normalerweise den Besucher zu „Führungen“, „Veranstaltungen“, „Geschichte“ usw. weiterleiten, führten zu einer Webseite mit der Internet Adresse „http://www.pinakothek.com/pinakothek-dateien/terzo//terzo.html”. Auf dieser Seite führten eine Reihe von links zu Webseiten, auf denen diverse Kunstwerke gezeigt wurden.

Der Beschwerdeführer hat für diese Tatsachen Beweis angetreten durch Vorlage der diversen erwähnten Webseiten.

Während des laufenden Verfahrens änderte der Beschwerdegegner die Website „www.pinakothek.com” dahingehend ab, dass sie nur noch seinen Namen „Binderberger“ als Link zu der erwähnten Website mit der Adresse „http://www.pinakothek.com/pinakothek-dateien/terzo//terzo.html” anzeigte, von der aus erneut eine Reihe von links zu den erwähnten Darstellungen von Kunstwerken führte. Inzwischen wurde auch dieser Link von der Website genommen und durch für den Besucher unverständliche Hinweise ersetzt, die ihn nicht mehr weiterführen.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Begriff „Pinakothek“ ausschließlich seinen Münchener Gemäldesammlungen zugeordnet wird und mindestens in Deutschland hierfür allgemein bekannt ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <pinakothek.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Er hat auch auf den weiteren Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht geantwortet, vielmehr nur mitgeteilt, dass er nicht auf dem Besitz des Domainnamens <pinakothek.com> und seiner weiteren Nutzung bestehe. Somit hat er das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Beschwerdepanel wird auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde entscheiden, wobei es die aus der Säumnis von ihm als angemessen erachteten Schlüsse ziehen wird (Paragraph 14(b) der Verfahrensordnung).

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Richtlinie”) führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

1) dass der Domainname <pinakothek.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird

1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet

Der Domainname <pinakothek.com> ist identisch mit der Marke PINAKOTHEK des Beschwerdeführers (der Bestandteil „.com” muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben).

2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers.

Auch wenn der Begriff „Pinakothek“ im Altgriechischen für „Bilder- oder Gemäldesammlung“ steht, hat der Beschwerdeführer zu Recht vorgetragen, dass er in der deutschen Alltagssprache nicht in diesem allgemeinen Sinne, vielmehr im Sinne der bekannten Gemäldesammlungen des Beschwerdeführers verstanden wird. Der Beschwerdeführer verweist hierfür auf einschlägige Einträge in Lexika und Kunstlexika und auf die Tatsache, dass die Suchmaschine Google bei Eingabe des Begriffs „Pinakothek“ ausschließlich Seiten anzeigt, die auf die Pinakothek in München verweisen.

Der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen <pinakothek.com> für eine Website, auf der links zu anderen Seiten angebracht waren, mit denen diverse Kunstwerke abgerufen werden konnten. Eine solche Benutzung des mit der Marke des Beschwerdeführers identischen Domainnamens kann nicht als bona fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen angesehen werden. Auch eine rechtmäßige nicht gewerbliche Benutzung des Domainnamens kann mangels gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdegegners hierin nicht gesehen werden. Zweifellos ist der Beschwerdegegner nicht unter dem Domainnamen bekannt geworden, da er unter dem Domainnamen <pinakothek.com> keine eigenen Aktivitäten betreibt.

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panel daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen <pinakothek.com> hat.

3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird.

Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdeführer zu verkaufen. Aber er benutzte ihn in einer Weise, die als bösgläubig anzusehen ist und aus der sich gleichzeitig ergibt, dass er den Domainname auch bösgläubig eingetragen hat.

Der Beschwerdegegner benutzte den Domainnamen vor und noch nach dem Beginn des Beschwerdeverfahrens für seine Website, auf der dem Besucher eine frühere Version der Homepage der „Neuen Pinakothek“ dargeboten wurde.

Der Beschwerdeführer hat zu Recht vorgetragen, dass der Beschwerdegegner damit den mit seiner Marke identischen Domainnamen dazu benutzte, die Internetnutzer auf die eigene Website zu führen und dadurch den irreführenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um die offizielle Website des Beschwerdeführers, bzw. die unter dieser Internetadresse abrufbare Website sei von diesem autorisiert worden. In seinem ergänzenden Sachvortrag weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdegegner gemäß Aussagen seines Vaters als Künstler tätig sei. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <pinakothek.com> benutzte, um seine eigenen Kunstwerke im Internet bekannt zu machen.

Es spricht in der Tat vieles dafür, dass es sich bei den auf der Website des Beschwerdegegners gezeigten Kunstwerken um dessen Schöpfungen handelt. Das vom Beschwerdegegner nicht bestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers wird noch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdegegner während des laufenden Beschwerdeverfahrens seine Website dahingehend abänderte, dass diese nicht mehr durch eine entsprechende Gestaltung den Eindruck erweckte, es handele sich um eine offizielle Website des Beschwerdeführers, vielmehr lediglich der Name des Beschwerdeführers zeigte, der dann aber durch Anklicken wieder zu den zuvor durch entsprechende links erreichbaren Kunstwerken führte

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Beschwerdegegner die Marke PINAKOTHEK dazu ausnutzte, um seine Kunstwerke im Internet bekannt zu machen und dadurch deren Verkaufswert zu steigern. Indem er seine Bilder auf einer mit dem ausschließlich dem Beschwerdeführer zugeordneten Domainnamen <pinakothek.com> erreichbaren Website abrufbar hielt, habe er versucht, den Eindruck zu vermitteln, die auf der Website gezeigten Bilder würden von dem Beschwerdeführer im Netz abrufbar gehalten, bzw. seien Bestandteil der von dem Beschwerdeführer durchgeführten Kunstausstellungen. Damit sieht der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Gewinnerzielungsabsicht sowie einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Paragraphen 4(b)(iv) der Richtlinie als erfüllt an.

Der Beschwerdegegner hat die ihm eingeräumte Möglichkeit, zu diesem ergänzenden Sachvortrag Stellung zu nehmen, nicht genutzt. In der Tat ist es als unwahrscheinlich anzusehen, dass ein Künstler seine Werke im Internet darstellt, ohne diese verkaufen zu wollen und folglich mit der Darstellung eine Gewinnerzielungsabsicht zu verbinden. Dabei spielt es keine Rolle, wie sich der Beschwerdegegner die mögliche Erzielung eines Gewinns durch Verkauf seiner Bilder vorstellte. Denkbar wäre z.B. auch, dass der Beschwerdegegner hoffte, dass ein Besucher seiner Website, der eigentlich die Website der Gemäldesammlungen des Beschwerdeführers erreichen wollte, von dem einen oder anderen der auf der Website des Beschwerdegegners gezeigten Bilder so angetan war, dass er, nachdem durch entsprechendes Anklicken eines der Links realisiert hatte, dass er sich nicht auf der Website des Beschwerdeführers befand, versuchte mit Hilfe von Suchmaschinen oder der WHOIS-Datei den Namen des Beschwerdeführers herauszufinden. Welchen Nutzen der Beschwerdeführer sich auch von seinem Vorgehen versprach, selbst wenn er damit vielleicht nicht eine typische Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) verband, hat er damit nach der Überzeugung des Panels bösgläubig gehandelt. Alle anderen Merkmale des Paragraphen 4(b)(iv) sind zweifelsfrei gegeben, denn der Beschwerdegegner hat mit der Verwendung einer früheren Homepage des Beschwerdeführers willentlich versucht, durch die Benutzung des Domainnamens <pinakothek.com> Internetbenutzer zu seiner Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke PINAKOTHEK des Beschwerdeführers hinsichtlich der Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website und der dort angebotenen Werke geschaffen hat. Dies geschah mindestens in der Absicht, die gezeigten Werke unter Ausnutzung des Rufs des Beschwerdeführers bekannt zu machen und den Eindruck zu erwecken, dass es sich um Werke handele, die der Ausstellung in den Gemäldesammlungen der Beschwerdeführers würdig seien. Die Aufzählung der Tatbestände in Paragraph 4(b) der Richtlinie ist nicht abschließend, und unter Berücksichtigung der Umstände des Falles sieht das Panel eine solche Absicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den anderen aufgeführten Merkmalen als ausreichend zur Beurteilung seiner Benutzung des Domainnamens <pinakothek.com> als bösgläubig an, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in einer kommerziellen Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben sollte. Es kann also letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner in einer kommerziellen Gewinnerzielungsabsicht handelte oder in der erwähnten Absicht einer Ausnutzung des Rufs der Gemäldesammlungen des Beschwerdeführers. Unabhängig von der konkreten mit der Verwendung des Domainnamens <pinakothek.com> verbundenen Absicht sieht das Panel diese Benutzung unter den konkreten Umständen des Falls als bösgläubig an.

Aus der Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdeführer in der angeführten Weise ergibt sich zugleich, dass er die Marke des Beschwerdeführers kannte und den Domainnamen bösgläubig eingetragen hat.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdegegner inzwischen die Benutzung des Domainnamens für einen Hinweis auf die zuvor gezeigten Kunstwerke aufgegeben hat. Wurde ein Domainname erst einmal bösgläubig eingetragen und benutzt, entfällt die Bösgläubigkeit im Sinne der Richtlinie nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt, andernfalls würde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt.

 

7. Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens <pinakothek.com> auf den Beschwerdeführer an.

 


 

Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist

Datum: 5. Juli 2004