WIPO Arbitration and Mediation Center
EXPERTENENTSCHEID
Tourismusverein Lenzerheide-Valbella v. Max Bär Ferienwohnungsvermietung
Case No. DCH2004-0016
1. Parteien
Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Tourismusverein Lenzerheide-Valbella, Lenzerheide, Schweiz.
Die Gesuchsgegnerin ist die Einzelfirma Max Bär Ferienwohnungsvermietung, Max Bär, Arosa, Schweiz.
2. Streitiger Domainname und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname lautet <lenzerheide-valbella.ch> ("Domainname") und ist bei der SWITCH ("Registerbetreiberin"), Zürich, registriert.
3. Prozessuales
Das Gesuch wurde am 11. August 2004 per Post und am darauffolgenden Tag elektronisch und in deutscher Sprache dem WIPO Arbitration and Mediation Center ("Streitbeilegungsstelle") zugestellt. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement für Streitbeilegungsverfahren für ".ch" und ".li" Domainnamen ("Verfahrensreglement"), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.
Am 12. August 2004 benachrichtigte die Streitbeilegungsstelle die Registerbetreiberin und bat um Bestätigung der Registrierungsdaten. Am selben Tag bestätigte die Registerbetreiberin, dass der in Frage stehende Domainname bei ihr registriert und die bezeichnete Gesuchsgegnerin Inhaberin des Domainnamens sei. Die Registerbetreiberin informierte die Streitbeilegungsstelle auch darüber, dass der Halter den Domainnamen vor Inkrafttreten des Verfahrensreglementes (1. März 2004) bei SWITCH registriert habe und eine Abonnementserneuerung erst am 1. September 2004 bevorstehe.
Nach Prüfung des Gesuches in Bezug auf die Formerfodernisse des Verfahrensreglementes übermittelte die Streitbeilegungsstelle das Gesuch am 16. August 2004 der Gesuchsgegnerin. In Anwendung von § 15 des Verfahrensreglementes setzte die Streitbeilegungsstelle der Gesuchsgegnerin eine Frist von 20 Kalendertagen ab dem Tag der Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens, um eine Gesuchserwiderung einzureichen. Diese Frist lief am 5. September 2004 ab.
Nachdem die Gesuchsgegnerin keine Gesuchserwiderung innert der ihr gesetzten Frist eingereicht hatte und auch nicht auf andere Weise ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung bekundet hatte, erklärte die Streitbeilegungsstelle das Verfahren für beendet unter Vorbehalt, dass der Gesuchsteller bis zum 17. September 2004 einen Antrag auf Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens stellen und die reglementsgemässen Gebühren bezahlen würde. Noch bevor der Gesuchsteller am 10. September 2004 seinen Fortsetzungsantrag stellte, traf am 9. September 2004 bei der Streitbeilegungsstelle die verspätete Erwiderung der Gesuchsgegnerin per elektronischer Post ein. Die Gesuchserwiderung trägt das Datum vom 3. September 2004 und traf per Post am 13. September 2004 bei der Streitbeilegungsstelle ein.
Am 13. September 2004 bestätigte die Streitbeilegungsstelle den Eingang der verspäteten Erwiderung der Gesuchsgegnerin und am 17. September 2004 wurde der fristgemässe Eingang der vom Gesuchsteller bezahlten Entscheidgebühren festgestellt.
Das Verfahrensreglement der Registerbetreiberin ist kraft Vertrag Bestandteil aller Registrierungsverträge, die nach dem 1. März 2004 abgeschlossen wurden, deren Abonnementsdauer nach dem 1. März 2004 verlängert wurde oder dem sich der Gesuchsgegner durch Einlassung auf das Streitbeilegungsverfahren unterworfen hat.
Der streitige Domainname wurde am 15. August 2000 von der Gesuchsgegnerin eingetragen. Eine Abonnementserneuerung stand erst am 1. September 2004 bevor wie aus der Bestätigung der Registerbetreiberin vom 12. August 2004 hervorgeht. Somit war das Verfahrensreglement zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches durch den Gesuchsteller nur anwendbar, insofern sich die Gesuchsgegnerin auf das Verfahren einliess.
Die Gesuchsgegnerin hat ihre Erwiderung zwar erst am 9. September 2004 und somit nach der ihr von der Streitbeilegungsstelle angesetzten Frist eingereicht. Ihre Erwiderung trägt jedoch das Datum vom 3. September 2004 (2 Tage vor Ablauf der Antwortfrist), was belegt, dass die Gesuchsgegnerin den Willen hatte, sich auf das Streitbeilegungsverfahren innerhalb der gesetzten Frist einzulassen. Dass sie das Gesuch schliesslich erst am 9. September 2004 an die Streitbeilegungsstelle verschickte, ist deshalb nicht von Belang. Die Gesuchsgegnerin hat sich somit dem Streitbeilegungsverfahren unterworfen und der Experte ist befugt, auf das Gesuch einzutreten.
Am 24. September 2004 teilte die Streitbeilegungsstelle den Parteien mit, dass für das vorliegende Verfahren Herr Dr. Thomas Legler als Experte eingesetzt worden sei und letzterer dieses Amt mit einer Unbefangenheits- und Annahmeerklärung bestätigt habe.
4. Sachverhalt
Aus dem Gesuch, der Gesuchserwiderung sowie deren jeweiligen Anlagen ergibt sich folgender Sachverhalt.
Der Gesuchsteller ist als Tourismusverein in der Region Lenzerheide-Valbella tätig.
Als solcher ist er beauftragt, die Region Lenzerheide-Valbella touristisch weiterzuentwickeln.
Gemäss den ins Recht gelegten Statuten des Gesuchstellers vom 29. Januar 1994, trägt der Gesuchsteller den Namen "Tourismusverein Lenzerheide-Valbella".
Der Gesuchsteller macht keine Markenrechte geltend.
Lenzerheide-Valbella ist gemäss eigenen Angaben des Gesuchstellers keine Ortsbezeichnung sondern ein Kommunikationsname, der im Zusammenhang mit der touristischen Region zwischen Chur und Tiefencastel benutzt wird.
Die Gesuchsgegnerin ist eine von Herrn Kurt Bär geführte Einzelunternehmung, welche Ferienwohnungen in der Schweiz vermittelt und betreut.
Der im Streit liegende Domainname wurde von der Gesuchsgegnerin am 15. August 2000 bei der Registerbetreiberin registriert.
Aus den vom Gesuchsteller vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Tourismusverein Lenzerheide-Valbella seit dem 16. Juni 2004 mit der Gesuchgegnerin im Gespräch ist, um die Übertragung des Domainnamens zu erlangen. Nachdem bis ca. Mitte Juli 2004 keine Einigung gefunden werden konnte, entschloss sich der Gesuchsteller zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens.
Unter dem Domainnamen <lenzerheide-valbella.ch> findet sich eine aktive Webseite der Gesuchsgegnerin. Unter einem Logo bietet die Gesuchsgegnerin 1-5 Zimmer Ferienwohnungen an verschiedenen Orten, u.a. in Lenzerheide, an.
5. Parteivorbringen
A. Gesuchsteller
Der Gesuchsteller gibt an, dass die Webseite der Gesuchsgegnerin unter dem streitigen Domainnamen für die Vermittlung von Ferienwohnungen gebraucht würde, jedoch nicht für solche aus Lenzerheide-Valbella. Die Gesuchsgegnerin benutze den Namen illegal und habe mit der geographischen Bezeichnung der Region nichts zu tun. Dies ganz im Gegensatz zum Gesuchsteller, welcher als Tourismusverein und Non-Profit -Organisation beauftragt sei, die Region Lenzerheide-Valbella touristisch weiterzu- entwickeln. Der Gesuchsteller habe einen öffentlich-rechtlichen Auftrag der Steuerzahler und Leistungsträger in der Region. Der Gesuchsteller räumt zwar ein, dass keine Ortsbezeichnung Lenzerheide-Valbella bestehe. Dies sei vielmehr der Kommunikationsname, der immer im Zusammenhang mit der touristischen Region zwischen Chur und Tiefencastel benutzt werde. Die beiden Domainnamen <lenzerheide.ch> und <valbella.ch> gehörten bereits dem Tourismusverein Lenzerheide-Valbella. Deshalb sei der Gesuchsteller der Ansicht, dass ihm auch der in Frage stehende Domainname zugesprochen werden sollte.
Als rechtliche Begründung führt der Gesuchsteller an, dass die Gesuchsgegnerin zu Unrecht eine geographische Bezeichnung verwende und damit gegen den Bundesgerichtsentscheid 4C.450/1999/rnd vom 2. Mai 2000 (BGE 126 III 239) bzw. gegen Artikel 9 und 10 UWG verstosse.
B. Gesuchsgegnerin
Die Gesuchsgegnerin vermittelt und betreut nach eigenen Angaben seit rund 45 Jahren Ferienwohnungen in der Schweiz. Sie ist der Ansicht, dass "Bär Ferienwohnungen" und "Ferien bei Bär - Familiär" eine renommierte Marke unter den Schweizer Ferienwohnungsanbietern sei. Seit mehreren Jahrzehnten würden auch Ferienwohnungen in Lenzerheide vermittelt. Eine Angebotserweiterung für die Region Lenzerheide-Valbella sei ebenfalls geplant.
Der Domainname sei vor einigen Jahren von der Familie Bär registriert worden und seitdem aktiv. Der Tourismusverein Lenzerheide-Valbella hätte diese Möglichkeit auch gehabt, sie jedoch nicht wahrgenommen. Der Ort Lenzerheide sei auf der Homepage der Gesuchsgegnerin aufgeführt und mit einer eigenen Seite vertreten. Die Gesuchsgegnerin habe in die Internetwerbung und in die gegenwärtig laufende Überarbeitung der Homepage in den letzten Jahren erheblich investiert. Die Familie Bär sei in der Schweiz, in Europe und weltweit ein guter Werbeträger für Lenzerheide-Valbella. Im übrigen werde Interessenten, für die keine geeignete Unterkunft in Lenzerheide gefunden werden könne, der Tourismusverein Lenzerheide-Valbella als direkte Anlauf- und Vermittlungsstelle kostenlos weiterempfohlen.
Es bestehe kein plausibler Grund weshalb der Domainname an den Tourismusverein abgetreten werden sollte. Dieser besitze bereits die Domainnamen <lenzerheide.ch> und <valbella.ch> und werde über die Suchmaschinen mehr oder weniger gut gefunden und angewählt. Eine Verknüpfung der beiden Orte über Links sei ebenfalls möglich. Schliesslich seien diverse andere Domainnamen dem Gesuchsteller immer noch zugänglich wie z.B. <valbella-lenzerheide.ch>, <valbellalenzerheide.ch>, <lenzerheidevalbella.ch>, <valbella-lenzerheide.org>, <lenzerheide-valbella.org>, <lenzerheide.info>, <valbella.info>, <lenzerheide-valbella.info> und <valbella-lenzerheide.info>.
6. Entscheidgründe
Gemäss § 24 (a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch aufgrund der Vorbringen beider Parteien und der eingereichten Schriftstücke unter Beachtung des Verfahrensreglements zu entscheiden.
Der Experte gibt dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht (§ 24 (c) des Verfahrensreglements). Eine solche Verletzung liegt gemäss § 24 (d) insbesondere dann vor, wenn
(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und
(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.
A. Zu dem vom Gesuchsteller geltend gemachten Kennzeichenrecht
1. Der Gesuchsteller macht keine Markenrechte geltend, stützt sich aber, wohl nicht ausdrücklich aber sinngemäss, auf sein Namensrecht. Wie aus den ins Recht gelegten Statuten des Gesuchstellers aus dem Jahre 1994 ergibt, lautet der Name des Gesuchstellers "Tourismusverein Lenzerheide-Valbella". Nach denselben Statuten bildet der Gesuchsteller einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, der im Handelsregister eingetragen ist.
Der Namensschutz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 ZGB :
"Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme aus Genugtuung klagen."
Gemäss BGE 116 II 469 setzt Art. 29 Abs. 2 ZGB eine unbefugte Namensanmassung voraus, d.h. eine solche durch Beeinträchtigung rechtlich schützenswerter Interessen des betroffenen Namensträgers, wofür eine allfällige Verwechslungsgefahr hinsichtlich der fraglichen Zeichen erforderlich ist (BSK- ZGB I/Roland Bühler, Art. 29, N. 31).
Auf diese Prinzipien können sich grundsätzlich auch Vereine berufen (BGE 5 C. 76/2004 vom 25. Mai 2004 und BGE 117 II 513).
Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Namensanmassung nach Art. 29 Abs. 2 ZGB nicht nur bei vollständiger Übereinstimmung, sondern auch bei unberechtigter Übernahme des Hauptbestandteiles eines Namens gegeben ist (BGE 116 II 469, 102 II 166, 90 II 319). Im Verhältnis zum Sachbegriff "Tourismusverein" steht beim Namen des Gesuchstellers der Ausdruck "Lenzerheide-Valbella" im Vordergrund. Somit kann von einer Namensähnlichkeit mit dem infragestehenden Domainnamen ausgegangen werden.
Der Gesuchsteller kann somit grundsätzlich den Schutz des Namensrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB anrufen. Ob seine diesbezüglichen Rechte durch die Gesuchs-gegnerin verletzt sind, wird weiter unten (B.) geprüft.
2. Der Gesuchsteller macht ausdrücklich eine Verletzung seiner aus dem Lauterkeitsrecht fliessenden Abwehrrechte geltend. Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG). Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten, mit denen die Verwechslungsgefahr geschaffen wird (Streuli-Youssef, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, SIWR, Bd. V/1, 2. Aufl., S. 141; David, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., N. 224, Hilti, Der Schutz nichtregistrierter Kennzeichen, SIWR, Bd. III, S. 477). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist für den ganzen Bereich des Kennzeichnungsrechts ein einheitlicher (BGE 125 III 193 E. 1 (b) S. 200/1 und 119 II 473 E. 2 c S. 475 mit Hinweisen).
Wie verschiedentlich festgehalten wurde, unterstehen auch die Domainnamen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245).
Zunächst ist jedoch noch zu prüfen, ob der Gesuchsteller ein wirtschaftlich ausgerichteter Verein ist, denn nur als solcher kann er sich als unter UWG klageberechtigt betrachten (Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG). Gemäss diesen Bestimmungen sind auch Wirtschaftsverbände klageberechtigt, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder berechtigt sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG). Es handelt sich dabei um Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder am Wettbewerb teilnehmen und sich aus wirtschaftlichem Interesse zusammenfinden; dabei genügt die statutarische Befugnis zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder für die Aktivlegitimation (BGE 121 III 168 E. 4 a, S. 175).
Der Gesuchsteller bezweckt nach seinen Statuten "die Förderung des Tourismus im Interesse von Einwohnern und Gästen der Gemeinde Vaz/Obervaz in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Vaz/Obervaz, den Berufs- und Fachverbänden, Korporationen, Unternehmen und Privaten. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die Gestaltung, Ausführung und Weiterentwicklung des touristischen Marketings auf lokaler und regionale Ebene, den Betrieb und Unterhalt der Informations- und Geschäftsstellen, die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt von touristischen Anlagen, die Organisation und Unterstützung aller Anlässe zur Erreichung des Vereinszwecks, die Koordination und Unterstützung der dem Vereinszweck entsprechenden Bestrebungen von Dritten sowie den Einzug, die Verwaltung und Verwendung der Gelder gemäss dem Gesetz über Kurtaxen sowie über Abgaben für die Tourismusförderung der Gemeinde Vaz/Obervaz".
Somit ist davon auszugehen, dass die Mitglieder des Gesuchstellers mit touristischen Angeboten in der Region Lenzerheide-Valbella am Wettbewerb um die entsprechenden Kunden teilnehmen. Soweit die entsprechenden wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bedroht oder verletzt sind, kann sich der Gesuchsteller somit als zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder befugt und daher nach Art. 10 Abs. lit. a UWG klageberechtigt betrachten.
Im weiteren ist zu bemerken, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht Vorraussetzung für eine lauterkeitsrechtliche Klage ist (BGE 117 IV 193), wobei offen gelassen werden kann, ob die Parteien in Bezug auf die Vermittlung von Ferienwohnungen nicht sogar in direkter Konkurrenz stehen.
Somit steht grundsätzlich dem Gesuchsteller ebenfalls das UWG als Anspruchsgrundlage zur Verfügung.
Ob die UWG-Ansprüche des Gesuchstellers verletzt sind, wird nachfolgend (B.) geprüft.
B. Zur Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts
Gemäss § 24 (d) des Verfahrensreglements muss der Gesuchsteller nicht nur den Bestand sondern auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes nachweisen.
Wie oben ausgeführt bedarf es für die Geltendmachung sowohl des Namensschutzes wie auch von UWG-Ansprüchen des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einheitlich beurteilt wird (BGE 127 III 165, 126 III 245, 116 III 470).
Der Begriff "Lenzerheide-Valbella" bezeichnet nicht eine Gebietskörperschaft sondern eine geographische Region. Es handelt sich somit um eine gemeinfreie geographische Bezeichnung, deren Verwendung nach allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsätzen jedem Wettbewerbsteilnehmer offen steht (BGE 117 II 201). Ob und auf welche Weise dem Freihaltebedürfnis bezüglich geographischer Namen im Internet Rechnung zu tragen ist, hat das Bundesgericht in seinem "berneroberland.ch"-Entscheid (BGE 126 III 239) offen gelassen. Immerhin hat es jedoch festgehalten, dass das Domainnamen beherrschende Prioritätsprinzip nicht bedeutet, dass der Erstanmelder den Gebrauch eines freihaltebedürftigen geographischen Namens als Domainname vorbehaltlos beanspruchen könnte. Schranken ergäben sich namentlich in zweifacher Hinsicht: Einerseits dürfe eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden sei, nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden. Andererseits sei die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung untersagt, soweit damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen werde, der nicht mit geeigneten Zusätzen oder auf andere Weise begegnet werden könne (BGE 126 III 245).
Der Gesuchsteller hat weder ausgeführt noch belegt, inwiefern sein Vereinsname als durchgesetzte Bezeichnung zu betrachten ist.
Im weiteren erscheint es zwar möglich, dass Internetbenutzer unter dem Domainnamen Werbung und Angebote für den Fremdenverkehr dieser Region erwarten, nicht jedoch in erster Linie bzw. zwingend den "Tourismusverein Lenzerheide-Valbella".
Fremdenverkehrsvereine, die unter dem Namen einer bestimmten Region tätig werden, wählen grundsätzlich mit demselben Recht solche Regionennamen als Bestandteile wie private Unternehmen, die in diesem Gebiet tätig sind. Der Internetnutzer könnte somit ebensogut Informationen eines Regionalradios oder einer in dieser Gegend tätigen Busgesellschaft unter dem Domainnamen erwarten (siehe Jann Six, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domänennamen im Internet, Zürich 2000, S. 30). Diese Schlussfolgerung drängt sich im vorliegenden Fall umsomehr auf, als gemäss Telefonverzeichnis tatsächlich auch ein Eishockey-Club und ein Golfclub "Lenzerheide-Valbella" neben dem Tourismusverein in derselben Region tätig sind.
Da somit keine Verwechslungsgefahr besteht, dringt der Gesuchsteller weder mit seinem geltend gemachten Anspruch auf Namensrecht noch mit seinen UWG-Ansprüchen durch. Das Gesuch ist deshalb bereits unter dem Gesichtspunkt von
§ 24 (d) (i) des Verfahrensreglements abzuweisen.
C. Zu den relevanten Verteidigungsgründen des Gesuchsgegners
Der Vollständigkeit halber sei auch noch das Kriterium des § 24 lit. (d) (ii) des Verfahrensreglements geprüft, nämlich ob der Gesuchsgegner relevante Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat.
Die Gesuchsgegnerin hat den Domainnamen bereits im Jahre 2000 eingetragen und bietet eine aktive Webseite zwecks Vermittlung und Betreuung von Ferienwohnungen in der Schweiz an. Sie macht auch glaubhaft, dass sie seit 45 Jahren auf diesem Gebiet tätig ist und legt nebst einem Auszug aus ihrer Internet- Webseite weiteres Werbematerial ins Recht. Die Gesuchsgegnerin kann sich zwar nicht auf Namensrechte in Bezug auf "Lenzerheide-Valbella" berufen, doch hat sie belegt, dass sie zur Zeit zumindest für Valbella Ferienwohnungen anbietet. Das Angebot soll demnächst auch auf Lenzerheide ausgebaut werden.
Somit ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin den Domainnamen seit mehreren Jahren für ein gutgläubiges Angebot auf dem Internet, welches in Zusammenhang mit dem Regionennamen "Lenzerheide-Valbella" steht, benützt.
Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die Reservierung und Benutzung des Domainnamens durch die Gesuchsgegnerin im Sinne des Namensrechtes als nicht unbefugt und aus UWG-Sicht als nicht unlauter. Unlauterkeit liegt nach dem bundesgerichtlichen "berneroberland.ch"-Entscheid dann vor, wenn die Registrierung einer geographischen Bezeichnung als Domainname ohne objektiv schutzwürdige Interessen und damit erkennbar zu Lasten Dritter erfolgt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Gesuch sowohl unter namens- wie auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abzuweisen.
7. Entscheidung
Das Gesuch, den Domainnamen <lenzerheide-valbella.ch> auf den Tourismusverein Lenzerheide-Valbella zu übertragen, wird gestützt auf § 24 (b) des Verfahrensreglements abgewiesen.
Thomas Legler
Experte
Datum: 5. Oktober 2004