WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Red Bull GmbH vs. Reinhard Birnhuber

Verfahren Nr. D2005-0862

 

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Red Bull GmbH, Fuschl am See, Österreich.

Beschwerdegegner ist Reinhard Birnhuber, Maria Lankowitz, Österreich.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <taurusrubens.com>, <rubenstaurus.com>, <taurus04.com>, <taurus05.com> und <redbullbag.com>.

Der den Domainnamen <taurusrubens.com> verwaltende Registrar ist BulkRegistar, LLC, Baltimore, Maryland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Der die Domainnamen <rubenstaurus.com>, <taurus04.com>, <taurus05.com> und <redbullbag.com> verwaltende Registrar ist PSI-USA, Inc., Las Vegas, Nevada,Vereinigte Staaten von Amerika.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz:  “Center”) am 12. August 2005 in englischer Sprache ein. Das Center bestätigte am selben Tage den Eingang der Beschwerdeschrift und bat die Registrare um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigten am 12. bzw. 18. August 2005, dass der Beschwerdegegner Inhaber der streitgegenständlichen Domainnamen ist.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und den Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass die Verfahrensgebühr ordnungsgemäß eingezahlt wurde.

Am 19. August 2005 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit Paragraph 2(a) und 4(a) zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. In Übereinstimmung mit Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung bestimmte das Center den 16. September 2005 als Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung. Der Beschwerdegegner reichte am 16. September 2005 die Beschwerdeerwiderung fristgerecht in deutscher Sprache ein.

Am 10. Oktober 2005 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Torsten Bettinger, Reinhard Schanda und Anne-Virginie La Spada-Gaide bestellt wurde und die Panelmitglieder eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben haben. Das Center bestimmte den 24. Oktober als Datum des Erlasses der Entscheidung.

Am 19. Oktober 2005 teilte der Beschwerdegegner mit, dass er festgestellt habe, dass das Mitglied des Beschwerdepanels, Reinhard Schanda, in den Jahren 1995 und 1996 Mitarbeiter der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, der Kanzlei Schönherr Rechtsanwälte, gewesen sei. Reinhard Schanda teilte darauf hin mit, dass seine frühere Tätigkeit in der Kanzlei Schönherr keine Befangenheit und fehlende Unabhängigkeit begründe, dass er jedoch zur Vermeidung jeglichen Anscheins fehlender Unabhängigkeit oder Unbefangenheit sein Amt als Mitglied des Beschwerdepanels niederlege. Das Center bestellte daraufhin Peter Burgstaller als Mitglied des Beschwerdepanels und setzte den 8. November 2005 als Datum des Erlasses der Entscheidung fest.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist einer der grössten Hersteller sogenannter Energiedrinks. Aufgrund des erheblichen Einsatzes von Werbe- und Marketingaufwendungen ist der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Ländern und insbesondere in Österreich bekannt.

Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Inhaberin der folgenden Markeneintragungen:

- Österreichische Marke RED BULL (Wortmarke) in Österreich, eingetragen mit Priorität vom 7. September 1993 unter der Nr. 150 140;

- Internationale Registrierung RED BULL, eingetragen mit Priorität vom
7. September 1993 unter der Nr. IR 612320 unter Bennennung zahlreicher Länder;

- Gemeinschaftsmarke RED BULL (Wortmarke), eingetragen mit Priorität vom
1. April 1996 unter der Nr. 52787;

- Österreichische Marke „Taurus“ (Wortmarke), eingetragen mit Priorität vom
9. März 2001 unter der Nr. 191 798;

- Österreichische Marke TAURUS RUBENS (Wortmarke) in Österreich, eingetragen mit Priorität vom 28. April 2005 unter der Nr. 224491.

Im Rahmen ihrer Marketingaktivitäten fördert und organisiert die Beschwerdeführerin die jährlich stattfindenden „Taurus World Stunt Awards“, über die in Österreich und in einer Vielzahl anderer Länder in den Medien berichtet wird.

Darüber hinaus organisiert die Beschwerdeführerin zur werbemäßigen Unterstützung ihres Werbeslogans „Red Bull verleiht Flügel“ seit 1992 Flugveranstaltungen.

Im Rahmen einer solchen Flugveranstaltung fand am 22. August 2003 in Salzburg unter dem Namen TAURUS RUBENS eine Theater-Performance statt, die ab Mai 2003 in mehreren österreichische Zeitungen sowie im Radio und im Fernsehen angekündigt worden war.

Der Beschwerdegegner registrierte die Domainnamen <taurusrubens.com>, <rubenstaurus.com>, <taurus04.com>, <taurus05.com> am 21. August 2003 und den Domainnamen <redbullbag.com> am 25. Mai 2003.

Unter den Domainnamen <taurusrubens.com>, <rubenstaurus.com>, <taurus04.com> und <taurus05.com> ist gegenwärtig eine Website abrufbar, auf der ein der Begriff TAURUSRUBENS mit einem R im Kreis angezeigt werden. Am 15. März 2005, bzw. am 30. Juni 2005 war unter diesen vier Domainamen die Firmenpräsentation der Birnhuber Projekt Management GmbH abrufbar, deren Geschäftsführer und Inhaber der Beschwerdegegner ist. Ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszuges des Firmenbuches vom 29.4.2005 ist der Geschäftsgegenstand dieses Unternehmens “Projektmanagement für Telekommunikation”.

Unter dem Domainnamen <redbullbag.com> war am 30. Juni 2005 und ist gegenwärtig die Website eines Internet Service Providers namens Cyberfuture abrufbar.

Nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Registrierung des Domainnamens <taurusrubens.com> erlangt hatte, nahm sie am 15. März 2005 durch ihren Rechtsanwalt mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf und bot diesem € 500,-- für die Übertragung des Domainnamens an. In einem nachfolgenden Telefongespräch vom 16. März 2005 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, dass er bereit sei, den Domainnamen >taurusrubens.com> für einen Preis von € 1 Mio. zu veräußern

In weiteren Telefonaten und einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beschwerdegegner und dem Marketing Direktor der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2005 wiederholte der Beschwerdegegner sein Angebot, den Domainnamen für 1 Mio. Euro an die Beschwerdeführerin zu übertragen.

Der Beschwerdeführer hat am 31. Mai 2005 die Marke TAURUSRUBENS in Österreich als Marke angemeldet. Die Marke wurde am 8. Juli 2005 in das Markenregister eingetragen.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass

(i) die streitgegenständlichen Domainnamen mit den Marken, aus denen sie Rechte herleitet, verwechslungsfähig ähnlich sind,

(ii) der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen habe, und

(iii) die Domainnamen bösgläubig registriert hat und benutzt.

Sie macht geltend, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner keinerlei Verbindungen bestünden und sie diesem kein Recht eingeräumt habe, die streitgegenständlichen Bezeichnungen als Domainnamen zu benutzen.

a) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschwerdegegner Kenntnis von der von ihr unter dem Titel TAURUS RUBENS organisierten Theater-Performance am 22. August 2003 gehabt habe und er diese in der Absicht registriert und erworben habe, sie gegen Entgelt, das die mit der Registrierung des Domainnamens verbundenen Aufwendungen übersteigt, an die Beschwerdeführerin zu übertragen.

b) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com> macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen, Kenntnis von der Veranstaltung „Taurus World Stunts Awards“ gehabt habe und willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht habe, durch die Begründung einer Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin Internetnutzer auf seine Website zu lenken.

c) Domainname <redbullbag.com>

Auch in Bezug auf den Domainnamen <redbullbag.com> trägt die Beschwerdeführerin vor, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Domainregistrierung Kenntnis von der Marke RED BULL der Beschwerdeführerin gehabt habe und er willentlich in Gewinnerzielungsabsicht versucht habe, durch die Begründung einer Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin Internetnutzer auf seine Website zu lenken.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner macht geltend, dass er ein legitimes Interesse an der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen habe und nicht bösgläubig im Sinne des Paragraph 4a(iii) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Richtlinie”) gehandelt habe.

a) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> macht der Beschwerdegegner geltend, dass zwischen den Domainnamen und der Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdeführerin keine Verwechslungsgefahr bestehe, da er diese nicht für ähnliche Waren und Dienstleistungen benutze. Während die Beschwerdeführerin TAURUS RUBENS nur in Klasse 41 für Veranstaltungen registriert habe, sei die von ihm registrierte Marke TAURUSRUBENS für Brot, Backwaren und Getreideprodukte sowie Leder- und Sattlerwaren eingetragen.

Zum Nachweis eines berechtigten Interesses an den Domainnamen verweist der Beschwerdegegner darauf, dass er seit 10 Jahren in der Stierzucht tätig sei, und beabsichtige, den Begriff „Taurusrubens“ als Produktname für eine von ihm vertriebene „Kraftnahrung aus Stierblut und Urbrot“ zu verwenden.

Er habe von der Theater-Performance unter dem Titel „Taurusrubens“ im Juni 2003 gehört. Die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> habe er zwei Monate nach dieser Veranstaltung registriert, nachdem er sich vergewissert habe, dass die Beschwerdeführerin diese Bezeichnung nicht als Marke hatte schützen lassen.

Der Beschwerdegegner macht weiterhin geltend, dass ihm ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> auch deshalb zustehe, weil er die Bezeichnung „Taurusrubens“ am 31. Mai 2005 als Marke beim Österreichischen Patentamt registriert habe.

b) Domainname <redbullbag.com>

In Bezug auf den Domainnamen <redbullbag.com> trägt der Beschwerdegegner vor, dass er die Geschäftsidee gehabt habe, unter der Bezeichnung „Körpertaschen für Trinkdosen/Flaschen“ zu vertreiben. Die Geschäftsidee habe er zwischenzeitlich jedoch wieder verworfen. Er sei deshalb bereit, den Domainnamen an die Beschwerdeführerin zu übertragen.

c) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com> macht der Beschwerdegegner geltend, dass diese im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Stierzüchter registriert habe, es sich bei dem Begriff „Taurus“ nicht um ein exklusiv für die Beschwerdeführerin geschütztes Zeichen handle, sondern sowohl in Österreich als auch weltweit eine Vielzahl von Firmen existierten, die den Begriff „Taurus“ für sich geschützt hätten.

 

6. Entscheidungsgründe

A. Verfahrenssprache

Die Registrierungsvereinbarungen mit den für die streitgegenständlichen Domainnamen zuständigen Registrars sind in Englischer Sprache verfasst. Nach der Sprachenregelung des Paragraphen 11 der Verfahrensordnung ist die Verfahrenssprache die Sprache der Registrierungsvereinbarung, wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf eine andere Verfahrenssprache verständigt haben oder das Panel unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles nicht eine abweichende Sprachenwahl trifft.

Besondere Umstände im Sinne des Paragraphen 11 der Verfahrensordnung können vorliegen, wenn die Korrespondenz vor Einleitung der Beschwerde vom Beschwerdegegner ohne Schwierigkeiten in der vom Beschwerdeführer beantragten Verfahrenssprache geführt wurde oder aus anderen Gründen kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdegegner in der Lage ist, seine Rechte in dieser Sprache zu verteidigen, und andererseits der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, dass Verfahren in der Sprache der Domain-Registrierungsordnung zu führen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner geltend gemacht, dass es für ihn eine enorme Erschwernis wäre, das Beschwerdeverfahren in Englischer Sprache zu führen. Da beide Parteien ihren Sitz bzw. ihren Wohnsitz in Österreich haben und Deutsch sprechen, hat das Beschwerde-Panel die auf Deutsch eingereichte Beschwerdeerwiderung akzeptiert und Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt.

B. Materielle Entscheidungsgrundsätze

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen zu begründen:

(1) der streitgegenständliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und

(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.

1. Identität oder verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet (Paragraph 4a(i) der Richtlinie)

Das Erfordernis der Identität und der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie ist nach der Entscheidungspraxis der Beschwerde-Panel anders als im Markenrecht unabhängig von der Produktähnlichkeit, den Marketingkanälen und ähnlichen Faktoren zu beurteilen, sondern setzt lediglich voraus, dass zwischen Marke und streitgegenständlichem Domainnamen in phonetischer, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht Übereinstimmungen bestehen (vgl. WIPO Verfahren Nr. D2003-0038 – <legoclub.com>; WIPO Verfahren Nr. D2000-0109 – <gate-way.com>; WIPO Verfahren Nr. D2002-0834 – <vanguad.com>).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Identität bzw. verwechslungsfähigen Ähnlichkeit in diesem Sinne ist dabei allein die Second-Level-Domain, während die Top-Level-Domains „.com“, „.net“, „.org“ aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten, technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleiben.

a) Domainname <redbullbag.com>

Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht zwischen der Marke RED BULL und dem Domainnamen <redbullbag.com> verwechslungsfähige Ähnlichkeit. Es ist anerkannt, dass beschreibende Zusätze wie der englische Begriff „Bag“ (=Tasche) kein prägender Einfluss auf den Gesamteindruck eines Zeichens zukommt und diese daher der Annahme einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit nicht entgegenstehen (statt vieler WIPO Case No. D2002-0363 – <dellcustomer.com>).

b) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

Ebenfalls verwechslungsfähige Ähnlichkeit besteht zwischen den streitgegenständlichen Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> und der Marke TAURUS RUBENS.

Der Domainname <taurusrubens.com> stimmt mit der Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdeführerin identisch überein.

Zwischen der Marke TAURUS RUBENS und dem Domainnamen <rubenstaurus.com> besteht verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a) UDRP. Durch Änderung der Reihenfolge der Begriffe TAURUS RUBENS in „Rubens Taurus“ mag zwar die phonetische Ähnlichkeit ausgeschlossen sein, es besteht aber verwechslungsfähige Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht, die ebenfalls die Annahme einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit begründet.

Der Umstand, dass die Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdeführerin am 28. April 2005 und somit nach der Anmeldung der Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> durch den Beschwerdegegner registriert wurde, ist für die Frage der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie unerheblich, sondern erlangt Bedeutung ausschließlich in Bezug auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie (WIPO Case No. D2001-1447 – <delikomat.com>; WIPO Case No. D2000-0270 – <htmlease.com>).

Ebenfalls ohne Bedeutung für die Frage der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit ist, wie bereits ausgeführt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domainnamen von dem Beschwerdegegner benutzt werden.

c) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

Verwechslungsfähige Ähnlichkeit besteht schließlich auch zwischen der Marke „Taurus“ der Beschwerdeführerin und den Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>. Die Hinzufügung von Zahlen kann nach allgemeiner Auffassung die Annahme einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die hinzugefügte Zahl selbst einen beschreibenden Bedeutungsgehalt hat bzw. wie im vorliegenden Fall einer Jahreszahl entspricht (vgl. WIPO Case No. D2001-0717 – <uefa2004.com>; WIPO Case No. D2000-0721 – <louisvuittoncup2003.org>).

2. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c)derRichtlinie zählt beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) derRichtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass ihr Markenrechte an den Zeichen „Taurus“, TAURUS RUBENS und RED BULL zustehen und ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass die streitgegenständlichen Domainnamen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Marketingaktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich unter der Verwendung der Marken RED BULL und „Taurus“ bzw. einer Theater Performance unter dem Titel TAURUS RUBENS registriert wurden. Es oblag daher dem Beschwerdegegner, ein Recht oder berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen nachzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich keines der streitgegenständlichen Domainnamen den Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses erbracht.

a) Domainname <redbullbag.com>

In Bezug auf die Domainnamen <redbullbag.com> hat sich der Beschwerdegegner darauf berufen, dass er den Domainnamen registriert habe, um „eine Körpertasche für Trinkdosen/Flaschen“ zu vertreiben, diese Geschäftsidee jedoch wieder aufgegeben habe. Eine wieder aufgegebene Geschäftsidee, deren Verwirklichung eine Verletzung der Marke der Beschwerdeführerin begründet hätte, stellt kein gutgläubiges Waren und Dienstleistungsangebot im Sinne des Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie dar und ist daher nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen <redbullbag.com> zu begründen (vgl. WIPO Case No. D2000-0123 – <buyserta.com>).

b) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com> hat der Beschwerdegegner behauptet, dass er die Domainnamen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Stierzüchter registriert habe, und darauf verwiesen, dass die Marke TAURUS nicht exklusiv für die Beschwerdeführerin geschützt sei, sondern eine Vielzahl von Marken TAURUS koexistieren.

Diese Einwände genügen nicht als Nachweis eines berechtigten Interesses an den Domainnamen. Der Beschwerdegegner hat keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er die Domainnamen tatsächlich im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätigkeit als Stierzüchter verwendet oder Vorbereitungen zu diesem Zweck getroffen hat. Im Gegenteil, aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Webseiten ergibt sich, dass die Domainnamen vom Beschwerdegegner dazu benutzt wurden, um auf die Website der Birnhuber Projektmanagement GmbH, deren Geschäftsführer und Inhaber der Beschwerdegegner ist, weiterzuleiten. Geschäftsgegenstand dieses Unternehmens ist ausweislich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenregisterauszuges „Projektmanagement für Telekommunikation“ und nicht Stierzucht.

Das Beschwerde-Panel ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht für ein gutgläubiges Waren- und Dienstleistungsangebot im Sinne des Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat.

Sonstige Anhaltspunkte eines Rechts oder berechtigten Interesses an den Domainnamen sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründet die Benutzung der Bezeichnung „Taurus“ durch Dritte kein berechtigtes Interesse, sondern kann allenfalls im Zusammenhang mit der Tatbestandsvoraussetzung der Bösgläubigkeit Bedeutung erlangen.

c) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

Auch in Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> kann sich der Beschwerdegegner auf kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie berufen.

Das Beschwerdepanel hat erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Behauptung, er habe den Domainnamen <taurusrubens.com> registriert, da er unter der Produktbezeichnung Taurusrubens „Kraftnahrung aus Urbrot und Stierblut“ vertreibe.

Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> erst registriert habe, nachdem er von der durch die Beschwerdeführerin geförderten und organisierten Theater Performance unter dem Titel TAURUS RUBENS erfahren habe.

Ausreichende Nachweise einer tatsächlichen Benutzung der Bezeichnung „Taurusrubens“ als Produktbezeichnung oder entsprechender Vorbereitungshandlungen hat der Beschwerdegegner nicht erbracht.

Als einziger Beleg eines geplanten Vertriebs von Produkten unter der Bezeichnung „Taurusrubens“ hat der Beschwerdegegner nach eigener Aussage am 20.6.2005 erstellte Screenshots einer Website vorgelegt, auf denen Kraftnahrung unter der Bezeichnung „Taurusrubens Weizen“ und Taurusrubens Dinkel“ angeboten werden.

Das Beschwerdepanel hat daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdegegner vorgelegten Screenshots. Die Tatsache, dass sich keinerlei Nachweise für die vom Beschwerdegegner behaupteten Vertriebstätigkeit im Internet finden lassen und die sonstigen, eher obskuren Ausführungen des Beschwerdegegners legen nach Ansicht des Beschwerde-Panels den Schluss nahe, dass die vorgelegten Webseiten lediglich fingiert wurden. Die Frage, ob die vom Beschwerdegegner behaupteten Vorbereitungen eines gutgläubigen Warenangebots unter den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, da der Beschwerdegegner jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass diese Vorbereitungshandlungen vor Anzeige der Streitigkeit begonnen wurden.

Auch die nach Kenntnis der Streitigkeit mit der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2005 erfolgte Anmeldung der Marke TAURUS RUBENS ist nach Auffassung des BeschwerdePanels nicht geeignet, ein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> zu begründen.

Die Eintragung einer mit dem streitgegenständlichen Domainnamen übereinstimmenden Marke stellt zwar grundsätzlich ein Recht im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie dar. Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Anmeldung der Marke nach Auftreten des Domainnamenskonflikts erfolgte und sich aus den Umständen ergibt, dass diese nicht zur Verwendung für bestimmte Waren und Dienstleistungen, sondern in erster Linie im Hinblick auf den bestehenden Domainnamenskonflikt mit dem Beschwerdeführer angemeldet wurde (in diesem Sinne auch WIPO Case No. D2000-0230 - <euro2000.com>; WIPO Case No. D2004-0298 – <medicineassist.com>). Ginge man davon aus, dass auch die nach Kenntnis des Domainnamenskonflikts erfolgte Anmeldung einer Marke zwingend ein Recht im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie begründen würde, stünde es im Belieben des Domaininhaber, eine offensichtlich bösgläubig erfolgte Domainregistrierungen allein dadurch zu legitimieren, dass er nach Kenntnis der Streitigkeit außerhalb des Schutzbereichs der Marke des Beschwerdeführers eine mit dem Domainnamen übereinstimmende Marke registriert. Eine Vielzahl von UDPR-Verfahren gegen Cybersquatter liefe damit ins Leere.

Die Frage, ob es sich bei der Markenregistrierung des Beschwerdegegners um eine bösgläubige und damit löschungsreife Markenregistrierung im Sinne des österreichischen Markenschutzgesetzes handelt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Das Beschwerde-Panel beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, dass die nach Kenntnis der Streitigkeit registrierte Marke TAURUSRUBENS jedenfalls kein berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 4a(ii) UDRP an den Domainnamen <rubenstaurus.com> und <taurusrubens.com> begründet hat.

3. Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerde-Panel weiterhin überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird. Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Bösgläubigkeit der Registrierung und Benutzung der Domainnamen <redbullbag.com>, <taurus04.com> und <taurus05.com>, nicht aber die bösgläubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> nachgewiesen hat.

a) Domainname <redbullbag.com>

Der Beschwerdegegner hat vorgetragen, dass er den Domainnamen <redbullbag.com> registriert habe, um ihn im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Körpertaschen für Trinkdosen/Flaschen zu benutzen, diese Geschäftsidee jedoch wieder aufgegeben habe. Er hat in der Beschwerdeerwiderung sich bereit erklärt, den Domainnamen an die Beschwerdeführerin zu übertragen. Die Beschwerdeführerin hat das Angebot zur Übertragung des Domainnamens bislang nicht angenommen, so dass eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung des Domainnamens <redbullbag.com> erforderlich war.

Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <redbullbag.com> mit dem Ziel registriert hat, die Unterscheidungskraft der bekannten Marke Red Bull für sich auszubeuten und folglich bösgläubig im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie gehandelt hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <redbullbag.com> bislang nicht für ein eigenes Angebot von Waren und Dienstleistungen nutzt, sondern der Domainname zur Weiterleitung auf die Website eines Internet Service Provider verwendet wird, steht der Annahme einer bösgläubigen Benutzung im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie nicht entgegen. Das Beschwerde-Panel ist der Auffassung, dass auch die Benutzung eines Domainnamens zur Weiterleitung auf die Website eines Internet Service Providers, zu dessen Vorteil die durch die Benutzung der Marke entstehende Verwechslungsgefahr ausgenutzt wird, eine bösgläubige Benutzung im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie darstellt.

b) Domainnamen <taurus04.com> und <taurus05.com>

Das Beschwerde-Panel ist weiterhin der Auffassung, dass der Beschwerdegegner die Domainamen <taurus04.com> und <taurus05.com> bösgläubig registriert und benutzt hat.

Der Beschwerdegegner hat eingeräumt, dass er zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainamen <taurus04.com> und <taurus05.com> Kenntnis von dem von der Beschwerdeführerin geförderten und organisierten „Taurus World Stunt Award“ hatte. Der Einwand, es gebe eine Vielzahl weiterer Markenregistrierungen der Bezeichnung „Taurus“ steht der Annahme der Bösgläubigkeit nicht entgegen. Der Beschwerdegegner hat nicht die Bezeichnung „Taurus“ als Domainnamen, sondern die Begriffe „taurus04“ und „taurus05“ registriert, mit denen die in den Jahren 2004 und 2005 veranstalteten Taurus Stunt Awards bezeichnet werden. Eine plausible Begründung, weshalb der Beschwerdegegner dem Begriff „Taurus“ die Jahreszahlen „04“ und „05“ hinzugefügt hat und diese Kombination als Domainnamen registriert hat, ist der Beschwerdegegner schuldig geblieben.

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen zeitweise zur Weiterleitung auf die Firmenpräsenz der Birnhuber Projekt Management GmbH im Internet benutzt hat, rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass er die Domainnamen registriert und benutzt hat, um willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht durch Begründung einer Verwechslungsgefahr die Internetnutzer auf diese Website zu lenken.

c) Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com>

In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> ist das Beschwerde-Panel der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner eine bösgläubige Registrierung und Benutzung im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie nicht vorgeworfen werden kann.

Der Beschwerdegegner hat nach eigenem Bekunden zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen Kenntnis von der unter dem Titel TAURUS RUBENS von der Beschwerdeführerin veranstalteten Theater-Performance gehabt. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführerin jedoch allenfalls ein Recht an dem Titel der Theater-Performance TAURUS RUBENS, nicht jedoch ein Markenrecht an der Bezeichnung zu, so dass der Beschwerdegegner zwar möglicherweise bösgläubig im Hinblick auf den Werktitel TAURUS RUBENS, nicht aber bösgläubig im Hinblick auf die Marke TAURUS RUBENS der Beschwerdeführerin gehandelt hat.

Auch die nachträgliche Registrierung der Marke TAURUS RUBENS mit Anmeldedatum vom 28. April 2005 kann den Vorwurf der bösgläubigen Registrierung und Benutzung der Domainnamen nicht begründen. Zwar kann in Ausnahmefällen Bösgläubigkeit der Domainregistrierung auch dann vorliegen, wenn die Marke nach der Registrierung des Domainnamens erworben wurde. Solche Ausnahmefälle liegen nach der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanel insbesondere dann vor, wenn (1) nach den Umständen des Falles feststeht, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in spekulativer Absicht in Kenntnis einer bevorstehenden Markenbenutzung bzw. Registrierung durch den Beschwerdeführer registriert hat , (2) ein Domainname in Kenntnis der bevorstehenden Fusion zweier Unternehmen und dem dadurch entstehenden gemeinsamen Unternehmenskennzeichen bzw. der Marke erfolgt  (WIPO Case No. D2000-0864 – sampo-leonia.com) oder (3) der Domaininhaber sich als Mitarbeiter oder Geschäftpartner Insiderwissen in Bezug auf eine beabsichtigte Markenregistrierung zu nutze macht (WIPO Case No. D2002-0669 – <execujet.com>; WIPO Case No. D2002-0943 – <ezcommerce.com>; ähnlich auch WIPO Case No. D2003-0843 – <joecole.com> und WIPO Case No. D2003-0598 - <madrid.com>).

Vergleichbare Umstände, die eine Ausnahme von dem Erfordernis des Vorliegens einer Markenregistrierung zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens rechtfertigen, sind nach Auffassung des Beschwerde-Panels im vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich die Beschwerdeführerin erst im März 2005, also fast 1 1/2 Jahre nach der Registrierung der Domainnamen durch den Beschwerdegegner und daher vermutlich hauptsächlich im Hinblick auf die Durchsetzung von Übertragungsansprüchen gegen den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren zur Registrierung der Marke TAURUS RUBENS entschlossen hat.

Das Beschwerde-Panel kommt daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer mangels bösgläubiger Registrierung im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) kein Anspruch auf Übertragung der Domainnamen zusteht.

Ob die Registrierung des Domainnamens gegen etwaige Rechte der Beschwerdeführerin an dem Titel "Taurus Rubens" verstößt, liegt außerhalb der Zuständigkeitsbereichs des Beschwerde-Panels und ist gegebenenfalls vor den österreichischen Gerichten zu klären. 

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerde-Panel in Übereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <taurus04.com>, <taurus05.com>, und <redbullbag.com> an die Beschwerdeführerin zu übertragen sind.

In Bezug auf die Domainnamen <taurusrubens.com> und <rubenstaurus.com> wird die Beschwerde abgewiesen.


Torsten Bettinger
Vorsitzender Panelist

Anne-Virginie La Spada-Gaide
Co-Panelist

Peter Burgstaller
Co-Panelist

12. November 2005