WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDE-PANELS
LN-möbelhandels GmbH v. Edin Bektovic
Verfahren Nr. D2007-0298
1. Die Parteien
Die Beschwerdeführerin ist LN-möbelhandels GmbH, Würzburg, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Weber & Sauberschwarz, Düsseldorf, Deutschland.
Der Beschwerdegegner ist Edin Bektovic, Nürnberg, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <mömax.com>.
Die Domainvergabestelle ist die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Am 12. Februar 2007, wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center (“Center”) eine Beschwerdeschrift (“Beschwerde”) in englischer Sprache eingereicht. Am 14. Februar 2007 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform.
Am 1. März 2007, übermittelte der Verfahrensbearbeiter einen “Request for Registrar Verification” an die Domainvergabestelle, die am 19. März 2007 mit der “Verification Response” darüber informierte dass der streitige Domainname bei der Cronon AG, Niederlassung Regensburg, registriert sei und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens ist. Allerdings wurde festgestellt, dass die Sprache des Registrierungsvertrages Deutsch ist.
Das Center wies die Beschwerdeführerin am 20. März 2007 darauf hin, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und die Beschwerde daher in deutscher Sprache einzureichen sei. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin die Beschwerdeschrift am 22. März 2007 per E-Mail und am 29. März 2007 in Papierform in deutscher Sprache beim Center ein.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Richtlinie”), beschlossen von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (“ICANN”) am 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”), genehmigt von der ICANN am selben Tag, und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln”) genügt.
Am 3. April 2007, wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit Paragraph 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. In Übereinstimmung mit Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung bestimmte das Center den 23. April 2007 als Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung. Nach Fristablauf stellte das Center am 25. April 2007 die Säumnis des Beschwerdegegners fest.
Am 8. Mai 2007 teilte das Center mit, dass ein Beschwerde-Panel in der Person von Herrn Torsten Bettinger bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat.
Das Panel forderte die Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.06.2007 auf, Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie zur außergerichtlichen Durchsetzung der Rechte der Markeninhaberin XXXLutz GmbH berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin reichte am 26.06.2007 eine Erklärung der XXXLutz GmbH beim Center ein, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin als deren Tochterunternehmen zur uneingeschränkten Nutzung und zur außergerichtlichen Durchsetzung sämtlicher Markenrechte der XXXLutz GmbH berechtigt ist.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist ein europaweit tätiges Möbelhandelsunternehmen und ein Tochterunternehmen der XXXLutz GmbH. Sie betreibt unter dem Namen „Mömax” mehrere Filialen in Deutschland, Österreich und anderen Ländern. Eine der Filialen befindet sich in Nürnberg, in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Internationalen Registrierung Nr. 909581 MÖMAX, die am 07. August 2006 für die Klassen 07, 08, 11, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 35, 37 und 43 mit Schutz in Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Schweiz, Kroatien, Liechtenstein, Rumänien, Serbien und der Türkei registriert wurde.
Die Beschwerdeführerin ist ferner Inhaberin der am 12. Dezember 2002 eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 002976611 MÖMAX für die Klassen 06, 11, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28 und 35. Die Marke ist aufgrund diverser Widersprüche bislang nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen.
Daneben ist die Beschwerdeführerin berechtigt, die im Namen der XXXLutz GmbH eingetragenen deutschen Marken Nr. 30608555 MÖMAX (angemeldet am 09.02.2006 und eingetragen am 07. August 2006 für Klassen 07; 08; 11; 12; 14; 16; 20; 21; 24; 25; 26; 27; 28; 35; 37; 43) und Nr. 30234109 MÖMAX (angemeldet am 11.07.2002 und eingetragen am 22.10.2002 für Klassen 06; 11; 16; 18; 19; 20; 21; 24; 25; 26; 27; 28; 35) zu nutzen und Rechte aus diesen geltend zu machen.
Die genannten Marken werden von der Beschwerdeführerin auch im Internet unter den Domainnamen <moemax.com> und <moemax.de> genutzt.
Der Beschwerdegegner ist eine natürliche Person.
Der Domainname wurde am 02. Januar 2006 durch den Beschwerdegegner registriert und in Verbindung mit pornographischen Angeboten genutzt. Durch Urteil des LG Landgericht Nürnberg-Fürth wurde der Beschwerdegegner verurteilt, es zu unterlassen, den streitgegenständlichen Domainnamen selbst zu nutzen oder durch einen Dritten nutzen zu lassen.
Der Beschwerdegegner entfernte daraufhin die pornographischen Inhalte und benutzte den Domainnamen zur Weiterleitung auf eine Internetseite, auf der der Text „individuelle softwarelösungen” und der Name der Second-Level-Domain wiedergegeben wurden.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass:
(i) die streitgegenständlichen Domainnamen mit den Marken, aus denen sie Rechte herleitet, verwechslungsfähig ähnlich sind,
(ii) der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen habe, und
(iii) die Domainnamen bösgläubig registriert hat und benutzt.
Sie weist darauf hin, dass es sich bei den streitgegenständlichen Domainnamen um sog. Umlautdomains handelt, deren Registrierung zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Domainnamen <moemax.com> und <moemax.de> registrierte, nicht möglich war.
Unter Bezug auf Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie trägt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei dem Beschwerdegegner um eine Privatperson handele und sie dieser weder ein Recht zur Nutzung ihrer Marken noch der mit diesen übereinstimmenden Domainnamen eingeräumt habe und dass der Beschwerdegegner nicht unter dem Namen „Moemax” bekannt sei.
Die Verwendung des Domainnamens <mömax.com> für pornographische Inhalte stelle kein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen dar.
Unter Bezug auf Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie trägt die Beschwerdeführerin schließlich vor, dass die Registrierung und Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens in bösem Glauben erfolgt sei. Der Bezeichnung “mömax” komme kein beschreibender Sinngehalt und keine eigenständige Bedeutung zu. Die Tatsache, dass die Marke der Beschwerdeführerin im Umkreis des Wohnortes des Beschwerdegegners über eine hohe Bekanntheit verfüge, lasse darauf schließen, dass die Registrierung des Domainnamens in Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin und folglich bösgläubig erfolgt sei.
Die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens für pornografische Inhalte stelle eine bösgläubige Nutzung dar, die dazu diene, Internetnutzer auf die eigene Website zu führen. Hierdurch werde der Ruf der Beschwerdeführerin beeinträchtigt.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerdeschrift nicht erwidert.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen zu begründen:
(1) der streitgegenständliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;
(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und
(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.
A. Identität zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet
Das Erfordernis der Identität und der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit gemäß Paragraph 4(a) Richtlinie ist nach der Entscheidungspraxis der Beschwerde-Panel anders als im Markenrecht unabhängig von der Produktähnlichkeit, den Marketingkanälen und ähnlichen Faktoren zu beurteilen, sondern setzt lediglich voraus, dass zwischen Marke und streitgegenständlichem Domainnamen in phonetischer, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht Übereinstimmungen bestehen (vgl. Kirkbi AG v. Michele Dinoia, WIPO Verfahren Nr. D2003-0038 – <legoclub.com>; Gateway, Inc. v. Pixelera.com, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2000-0109 – <gate-way.com>; The Vanguard Group, Inc. v. John Zuccarini, WIPO Verfahren Nr. D2002-0834 – <vanguad.com>).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Identität bzw. verwechslungsfähigen Ähnlichkeit in diesem Sinne ist dabei allein die Second-Level-Domain, während die Top-Level-Domains „.com”, „.net”, „.org” aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten, technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleiben.
Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht zwischen den im Namen der Beschwerdeführerin und der XXXLutz GmbH eingetragenen deutschen Marken und dem Domainnamen <mömax.com> die erforderliche Zeichenidentität. Die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie liegen demnach vor.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren auf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung MÖMAX stützt, wird festgestellt, dass diese kein Recht im Sinne des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie begründet (siehe usDocuments, Inc. v. Flexible Designs, Inc. / Craig Dinan, WIPO Verfahren Nr. D2003-0583 – <usdocuments.com>; Aspen Grove, Inc. v. Aspen Grove, WIPO Verfahren Nr. D2001-0798 – <aspengrove.com>).
B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4 (a) (ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass
(1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
(2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
(3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) S. 2 der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum beim Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.
Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass ihr Markenrechte an dem Zeichen MÖMAX zustehen und ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitime Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen hat. Es oblag daher dem Beschwerdegegner, ein Recht oder berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen nachzuweisen.
Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Domainnamens keinen Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses erbracht. Das Beschwerde-Panel kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitime Interessen an dem Domainnamen hat und die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie ebenfalls vorliegen.
C. Bösgläubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerde-Panel überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird.
Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Aber er hat ihn in einer Weise benutzt, die als bösgläubig anzusehen ist und gleichzeitig ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bösgläubig eingetragen wurde.
Das Beschwerde-Panel geht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke MÖMAX der Beschwerdeführerin kannte, da die Marke der Beschwerdeführerin in Deutschland weithin bekannt ist und sich eine der größeren mömax-Filialen der Beschwerdeführerin in Nürnberg in direkter Umgebung des Wohnorts des Beschwerdegegners befindet.
Dies allein ist bereits ein klarer Hinweis auf eine bösgläubige Registrierung des Domainnamens. Zieht man weiterhin in Betracht, dass der Beschwerdegegner diesen Domainnamen zur Weiterleitung auf pornographische Inhalte nutzte, muss mangels anderweitigem Sachvortrag des Beschwerdegegners davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdeführerin begründete, in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Benutzung des auf die Beschwerdeführerin hinweisenden Domainnamens Internetbenutzer auf seine Website zu lenken (Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie). Zunächst unterlag ein Besucher der Website auch einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie. Auch wenn die meisten Internet-Nutzer nach Aufruf der Website erkannten, dass der Hinweis auf die pornographischen Inhalte nicht mit Billigung der Beschwerdeführerin erfolgt sein konnte, kam es zunächst zu einer Verwechslung. Damit war das Verhalten des Beschwerdegegners geeignet, zu einer Verärgerung seriöser Internetkunden der Beschwerdeführerin zu führen und den Ruf der Marke der Beschwerdeführerin zu schädigen (vgl. Deutsche Telekom AG v. Michael Wilhelm, WIPO Verfahren Nr. D2002-0182 <german-telecom.net>; Bass Hotels & Resorts, Inc. v. Mike Rodgerall, WIPO Verfahren Nr. D2000-0568 <basshotel.com>; Mick Jagger v. Denny Hammerton, National Arbitration Forum Verfahren Nr. FA 95261 <mickjagger.com>; Les Promotions Atlantiques Inc./Atlantic Promotion v. Stéphane B. Doing Business As Divertissements Cyber2000, E-Resolution Verfahren Nr. AF-0286 <starfrit.com>).
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdegegner inzwischen die Benutzung des Domainnamens für pornographische Inhalte aufgegeben hat. Wurde ein Domainname erst einmal bösgläubig eingetragen und benutzt, entfällt die Bösgläubigkeit im Sinne der Richtlinie nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt, andernfalls würde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdegegner nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Benutzung des Domainnamens gerichtlich untersagt wurde.
Das Beschwerde-Panel kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch den Beschwerdegegner gemäss Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet wurde.
7. Entscheidung
Das Beschwerde-Panel entscheidet, dass die Beschwerdeführerin alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.
Gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerde-Panel die Übertragung des Domainnamens <mömax.com> auf die Beschwerdeführerin an.
Torsten Bettinger
Einzelpanelist
Datum: 05. Juli 2007