WIPO Arbitration and Mediation Center
EXPERTENENTSCHEID
Comparis.ch AG v. Nguyen Huong Quynh
Verfahren Nr. DCH2008-0003
1. Die Parteien
Die Gesuchstellerin ist Comparis.ch AG aus Z�rich, Schweiz, vertreten durch Kanzlei Caro, Z�rich, Schweiz.
Die Gesuchsgegnerin ist Nguyen Huong Quynh aus Hanoi, Vietnam.
2. Streitiger Domain-Name
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <coparis.ch> (nachfolgend der “Domainname”).
Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Z�rich, Schweiz.
3. Verfahrensablauf
Das Gesuch ging am 11. April 2008 beim WIPO Arbitration and Mediation Center (“Center”) ein. Das Gesuch st�tzt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH f�r Streitbeilegungsverfahren f�r “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. M�rz 2004 in Kraft getreten ist.
Am 14. April 2008 best�tigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Center bat die Gesuchstellerin am 14. April 2008 das Gesuch formal zu erg�nzen und wies darauf hin dass die Sprache des Registrierungsvertrages Englisch sei. Die Gesuchstellerin reichte am 16. April 2008 mit Kopie an die Gesuchsgegnerin eine Erg�nzung zum Gesuch auf Englisch ein und beantragte, das Verfahren auf Deutsch durchzuf�hren, da die Website “www.coparis.ch” in deutscher Sprache verfasst sei. Am folgenden Tage best�tigte das Center ebenfalls auf Englisch den Erhalt dieser Gesuchserg�nzung.
Am 22. April 2008 wurde das Gesuch ordnungsgem�ss der Gesuchsgegnerin auf Deutsch zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist f�r die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 12. Mai 2008.
Das Center teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2008 mit, dass die Gesuchsgegnerin weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegen�ber dem Center ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hatte. Die Gesuchstellerin wurde daraufhin vom Center �ber die M�glichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen.
Am 15. Mai 2008 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, und nach Einzahlung der Geb�hr wurde das Verfahren in �bereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements am 26. Mai 2008 fortgesetzt. Das Center bestellte am 5. Juni 2008, Tobias Zuberb�hler als Experten. Der Experte hat in �bereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabh�ngigkeit erkl�rt und stellt fest, dass er ordnungsgem�ss bestellt wurde.
4. Sachverhalt
Die Gesuchstellerin bietet online Vergleichsdienstleistungen an, u.a. in den Bereichen Versicherungen, Krankenkassen und Immobilien.
Die Gesuchstellerin ist seit 1996 Inhaberin der Schweizer Firma “Comparis GmbH” deren Name sp�ter im Handelsregister zu “Comparis.ch AG” ge�ndert wurde. Die Hauptmarke COMPARIS (Nr. 556320) wurde am 14. Juli 2006 als Erweiterung der �lteren Marke COMPARIS (Nr. 472823, registriert am 25. November 1999) beim Institut f�r Geistiges Eigentum hinterlegt und anschliessend auch eingetragen. Zudem ist die Gesuchstellerin Inhaberin des Domainnamens <comparis.ch>, der am 22. Mai 1996 registriert wurde.
Der strittige Domainname wurde am 13. November 2006 durch die Gesuchsgegnerin registriert.
5. Parteivorbringen
A. Gesuchstellerin
Die Gesuchstellerin beruft sich auf ihre Marken und gibt an, dass diese in der Schweiz Ber�hmtheit im Sinne des Markenrechts erlangt h�tten. Sie argumentiert ausserdem, dass der Domainname der Gesuchsgegnerin <coparis.ch> und ihr eigener Domainname <comparis.ch> ausserordentlich �hnlich seien und daher ein hohes Verwechslungspotential aufweisen. Man k�nne nur schon wegen eines kleinen Tippfehlers schnell auf die Website der Gesuchsgegnerin anstatt auf jene der Gesuchstellerin gelangen. Da diese zudem gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin anbiete, best�nde die Gefahr, dass ein Internet-Benutzer sich auf der Website der Gesuchstellerin w�hnt.
Ausserdem erwecke das Angebot identischer Dienstleistungen mit einem fast identischen Kennzeichen den starken Eindruck, dass die Gesuchsgegnerin absichtlich einen mit <comparis.ch> nahezu identischen Domainnamen gew�hlt habe, um von der Bekanntheit der Gesuchstellerin zu profitieren, was ein unlauteres Verhalten aufzeige.
B. Gesuchsgegnerin
Die Gesuchsgegnerin hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgr�nde
Gem�ss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.
Gem�ss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn
(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgr�nde schl�ssig vorgetragen und bewiesen hat; und
(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die �bertragung oder L�schung des Domainnamens rechtfertigt.
A. Verfahrenssprache
Da die Website der Gesuchsgegnerin in deutscher Sprache verfasst ist, das Gesuch auf Deutsch eingereicht wurde und die Gesuchsgegnerin den auf Englisch gestellten Antrag der Gesuchsstellerin vom 16. April 2008 dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll nicht angefochten hat, beschliesst der Experte gem�ss Paragraph 7 des Verfahrensreglements, dem Antrag der Gesuchstellerin statt zu geben und die Entscheidung in deutscher Sprache zu erlassen.
B. Die Gesuchstellerin verf�gt �ber Kennzeichenrechte
Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie seit 1999 Inhaberin der Schweizer Marke COMPARIS ist.
C. Klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin
Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domainnamen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegen�ber den absolut gesch�tzten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, <berneroberland.ch>). Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der erw�hnten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Dienstleistungen, bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann. Dass Verwechslungen tats�chlich stattgefunden haben, ist nicht Voraussetzung (BGE 128 III 401 E. 5, <luzern.ch>).
Gem�ss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Gem�ss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es mit einer �lteren Marke �hnlich und f�r gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
Domainnamen unterstehen �berdies dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245). Gem�ss Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Gesch�ftsbetrieb eines anderen herbeizuf�hren. Zudem f�llt die Schaffung einer Verw�sserungsgefahr durch die Benutzung eines �hnlichen Domainnamens, z.B. durch Ausnutzen von Tippfehlern der Internet-Benutzer bei der Eingabe des Domainnamens, um die Benutzer auf die eigene Website zu lenken (sog “Typosquatting”), unter die Generalklausel von Art. 2 UWG (Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl. 2002, N 4.19; vgl. auch YouTube, LLC v. Matthias Moench, WIPO Case No. DCH2007-0010, <yuotube.ch> u.a.; Raiffeisen Schweiz Genossenschaft v. Nguyen Huong Quynh, WIPO Case No. DCH2007-0023, <raiffeise.ch>; TDC Switzerland AG v. Algis Skara, WIPO Case No. DCH2006-0028, <sunirse.ch>).
Der strittige Domainname <coparis.ch> unterscheidet sich von der gesch�tzten Marke COMPARIS durch das Fehlen des Buchstabens “M”. Nach Ansicht des Experten sind das Schriftbild und der phonetische Klang von “Comparis” und “Coparis” verwechselbar �hnlich. Wie durch die Gesuchstellerin bewiesen, bietet die Gesuchsgegnerin unter dem streitgegenst�ndigen Domainnamen gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin an (Versicherungen und Krankenkassen), was die Verwechslungsgefahr noch erh�ht.
Die Registrierung und Benutzung des Domainnamens zum Zwecke des Typosquattings verst�sst somit gegen Art. 13 MSchG sowie Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.
Da die Gesuchsgegnerin keine schl�ssigen Verteidigungsgr�nde vorbringt, welche die Darstellungen der Gesuchstellerin widerlegen oder ihr eigenes legitimes Interesse begr�nden, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung des Domainnamens seitens der Gesuchsgegnerin eine �bertragung des Domainnamens rechtfertigt.
7. Entscheidung
Der Experte entscheidet aus den oben genannten Gr�nden, dass der Domainname <coparis.ch> gem�ss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu �bertragen ist.
Tobias Zuberb�hler
Experte
Datum: 19. Juni 2008