WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

comparis.ch AG v. Matthias Moench

Verfahren Nr. DCH2008-0014

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist comparis.ch AG, Zürich, Schweiz, vertreten durch Kanzlei Caro, Herr Adriel Caro, Zürich, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Matthias Moench, Horni Mesto, Tschechische Republik.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <www-comparis.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center”) am 29. August 2008 in Papierform und am 22. September 2008 in elektronischer Form ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 3. September 2008 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Center wies die Gesuchstellerin am 16. September 2008 darauf hin, dass das Gesuch gemäss Paragraph 14(b) des Verfahrensreglementes formale Mängel aufwies. Nach Angabe des Centers behob der Gesuchsteller die formellen Mängel durch Nachreichung des Gesuchs per E-Mail am 22. September 2008.

Am 1. Oktober 2008 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 21. Oktober 2008.

Das Center teilte mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Center seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchstellerin wurde vom Center über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Die Gesuchstellerin beantragte die Fortsetzung des Verfahrens am selben Tag.

Am 21. November 2008 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und Michele A.R. Bernasconi als Experte bestellt. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin bietet online Vergleichsdienstleistungen in verschiedenen Bereichen an, unter anderem für Versicherungen, Krankenkassen, Immobilien etc, und verfügt dafür über einen nicht unbeachtlichen Bekanntheitsgrad in der Schweiz.

Die Gesuchstellerin ist seit 1996 unter dem Firmennamen ″comparis.ch AG″ bzw. ″Comparis GmbH″ im Handelsregister eingetragen.

Die Gesuchstellerin ist die eingetragene Markeninhaberin der Wortmarke Nr. 556320 COMPARIS, welche am 14. Juli 2006 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum hinterlegt wurde, als Erweiterung der älteren Wortmarke COMPARIS Nr. 472823, hinterlegt am 25. November 1999.

Zudem ist die Gesuchsstellerin Inhaberin des Domainnamens <comparis.ch>, welcher am 22. Mai 1996 registriert wurde.

Der streitige Domain-Name wurde vom Gesuchsgegner am 20. Januar 2007 registriert.

Gemäss einer Online-Recherche des Experten am 27. November 2008 werden auf der Website unter dem streitigen Domain-Namen online Vergleichsdienstleistungen für Versicherungen angeboten.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin behauptet, über die kennzeichenrechtlichen Ansprüche am Zeichen ″comparis″ seit 1996 zu verfügen.

Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, dass die Domainnamen <comparis.ch> und <www-comparis.ch> praktisch identisch seien. Dem Abnehmer werde in beiden Fällen nur das Element ″comparis.ch″ bzw. ″comparis″ in Erinnerung bleiben, da dieses der Hauptbestandteil der Domainnamen sei und ihnen somit seinen Charakter verleihe. Da die beiden Domainnamen in diesem prägenden Element übereinstimmen, wiesen sie ein sehr hohes Verwechslungspotential auf und seien für den Abnehmer kaum zu unterscheiden. Das zusätzliche Element ″www-″ des streitgegenständlichen Domainnamens sei nicht genügend kennzeichnungsfähig, als dadurch die Verwechslungsgefahr verhindert werden könne. Vielmehr werde das Element ″www-″ von den Abnehmern als Host Name verstanden und nicht als Bestandteil des Domainnamens. Die Situation werde zusätzlich dadurch verschärft, dass der Gesuchsgegner unter dem strittigen Domain-Namen praktisch gleiche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin anbiete.

Die Gesuchstellerin behauptet, die Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin würden verletzt.

Indem der Gesuchsgegner unter dem identischen Zeichen äusserst ähnliche Dienstleistungen anbiete, werde klar der Eindruck erweckt, der Gesuchsgegner habe den strittigen Domain-Namen gewählt, um von der Bekanntheit der Gesuchstellerin zu profitieren, was ein unlauteres Verhalten darstelle.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Unter Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements finden sich folgende Erläuterungen:

Eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts liegt insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain Namens rechtfertigt.

A. Der Gesuchstellerin steht ein Kennzeichenrecht zu

Die Gesuchstellerin hat ihre Berechtigung am Firmennamen ″comparis.ch AG″ sowie an der Wortmarke COMPARIS nachgewiesen (Beilagen 3, 4 und 5 des Gesuchs).

B. Die Registrierung oder Verwendung des streitgegenständlichen Domain-Namens stellt eine klare Verletzung des Kennzeichenrechts der Gesuchstellerin dar

Der eingetragene Inhaber einer Marke ist berechtigt, sich auf das Markenschutzgesetz (″MSchG″) zu berufen. Das Markenschutzgesetz verleiht dem Inhaber insbesondere das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 MSchG).

Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 MSchG kann die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner verbieten, ein mit der Marke COMPARIS ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen. Der streitgegenständliche Domain-Name kombiniert das Präfix ″www-″ mit dem Begriff „comparis”. Der Begriff „comparis” ist der unterscheidungskräftigste Bestandteil des streitgegenständlichen Domain-Namens und der Marke der Gesuchstellerin. Das Präfix ″www-″ verändert den streitgegenständlichen Domain-Namen nicht in der Weise, als dass er damit von der Marke COMPARIS genügend unterscheidungskräftig würde. Der Internet-Nutzer unterliegt damit einer Verwechslungsgefahr und wird getäuscht.

Die Kombination des Präfixes ″www-″ mit einer Marke wurde auch in den folgenden Fällen als eine klare Verletzung der Kennzeichenrechte des Markeninhabers qualifiziert: Raiffeisen Schweiz Genossenschaft v. Wildvest LLC, WIPO Verfahren N. DCH2008-0004; MasterCard International Incorporated v. DL Webb, WIPO Verfahren N. D2008-0324; F. Hoffmann-La Roche AG v. Transure Enterprise Ltd., WIPO Verfahren N. D2008-0422.

Abschliessend sei erwähnt, dass firmenrechtlicher Schutz nur gegen firmenrechtliche Bezeichnungen in Anspruch genommen werden kann. Da der Gebrauch von Domainnamen jedoch keinen firmenmässigen Gebrauch darstellt, fällt eine Verletzung des Firmenrechtes ausser Betracht. Berufen kann sich die Gesuchstellerin hingegen auf das Namensrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch und die Verletzung ihres älteren Namensrechtes rügen.

Aufgrund all dieser Erwägungen kommt der Experte zur Schlussfolgerung, dass der Gesuchsgegner keine Nachweise über eine Berechtigung am Domain-Namen erbracht hat.

Daher verletzt der Gesuchsgegner klar die Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin und diese Rechtsverletzung rechtfertigt die Übertragung.

7. Entscheidung

Aus den oben dargelegten Gründen entscheidet der Experte, dass der streitgegenständliche Domain-Name <www-comparis.ch>, gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin entsprechend ihrem Gesuch zu übertragen ist.


Michele A.R. Bernasconi
Experte

Datum: 5. Dezember 2008