Die Gesuchstellerin ist die Seedamm-Immobilien AG, Pfäffikon, Schweiz, intern vertreten.
Der Gesuchsgegner ist Giuseppe Cuccaro, Berglern, Deutschland, vertreten durch die Fürti GmbH, Wollerau, Schweiz.
Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <seedammcenter.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).
Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.
Das Gesuch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center”) am 17. November 2008 per E-Mail und am 19. November 2008 per Post ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domain-Namen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.
Die Domainvergabestelle SWITCH bestätigte, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Das Center stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.
Am 21. November 2008 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 11. Dezember 2008.
Die Gesuchserwiderung traf elektronisch am 3. Dezember 2008 und per Post am 4. Dezember 2008 beim Center ein. Am 12. Dezember 2008 bestätigte das Center den Empfang der Gesuchserwiderung des Gesuchsgegners vom 3. Dezember 2008, worin der Gesuchsgegner erklärte, auf eine Schlichtungsverhandlung in Form einer Telefonkonferenz verzichten zu wollen.
Am 16. Januar 2009 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Center bestellte gleichentags Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.
Die Gesuchstellerin ist Betreiberin des Einkaufszentrums Seedamm-Center in Pfäffikon.
Die Firma der Gesuchstellerin wurde 1976 ins Handelregister des Kantons Schwyz eingetragen. Am 14. Oktober 1997 liess die Seedamm-Immobilien AG die Domain-Namen <seedamm-center.ch> und <seedi.ch> registrieren. Am 26. April 2000 erfolgte die Registrierung des Domain-Namen < seedamm-immobilien.ch>.
Der Gesuchsgegner ist eine Privatperson. Er ist ehemaliger Gesellschafter der Fürti GmbH.
Der streitige Domain-Name wurde am 14. Januar 2002 von der Fürti GmbH registriert. Inzwischen wurde der Domain-Name auf den Gesuchsgegner übertragen. Der ursprüngliche Domaininhaber vertritt jedoch den Gesuchsgegner in diesem Verfahren.
Die Gesuchstellerin verweist auf das Firmenrecht der Seedamm-Immobilien AG, das langzeitige Bestehen des Namens Seedamm-Center sowie die von ihr bereits registrierten Domains.
Sie macht geltend, dass der vom Gesuchsgegner unter der Domain angebotene Limousinenservice in keinem Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum Seedamm-Center stehe und daher bei der Verwendung der strittigen Domain durch den Gesuchsgegner eine Verwechslungsgefahr bestehe, welche zuweilen auch zu tatsächlichen Verwechslungen geführte habe.
Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf Firmen- und Lauterkeitsrecht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Gesuchsgegner um einen Domain-Name Grabber handle.
Der Gesuchsgegner verweist darauf, dass es sich beim Wortteil „Seedamm” um eine geographische Bezeichnung handle und der Begriff „Center” ein gemeinfreies Zeichen darstelle. Die Gesuchstellerin habe ihre Domain immer mit Bindestrich beworben, weshalb keine Verwechslungsgefahr vorliege. Domain-Name Grabbing könne daher ausgeschlossen werden.
Der Gesuchsgegner vertritt die Ansicht, die Gesuchsstellerin habe keine Kennzeichenrechte, welche die Domainbezeichnung Seedamm-Center schützten. Ein Markenrecht bestehe nicht.
Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.
Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn
(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und
(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.
Die Gesuchstellerin verfügt über keine Markenrechte. Sie hat jedoch bewiesen, dass sie die Firma Seedamm-Immobilien AG trägt. Die Gesuchstellerin ist zudem Inhaberin der Domains < seedamm-center.ch> und < seedi.ch>. Das Einkaufszentrum der Gesuchstellerin trägt seit über 30 Jahren den Namen Seedamm-Center.
Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domain-Namen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, berneroberland.ch). Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der erwähnten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Dienstleistungen, bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann. Dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht Voraussetzung (BGE 128 III 401 E. 5, luzern.ch).
Das Firmenrecht (Art. 956 OR) bietet Schutz vor unbefugtem Gebrauch der Firma, wobei das Ausschliesslichkeitsrecht des Firmeninhabers verletzt sein muss. Diese Verletzung beruht entweder auf der Identität oder einem Mangel an deutlicher Unterscheidbarkeit zu einer später gebildeten Firma, was dazu führt, dass bei Dritten Fehlvorstellungen bezüglich der gekennzeichneten Unternehmen hervorgerufen werden (Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht: Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsformen, 2001, S. 149).
Das Namensrecht (Art. 27 ff. ZGB) bietet nicht nur gesetzlichen Namen, sondern auch nichtgesetzlichen Namen wie Geschäftsbezeichnungen, Kurznamen, Enseignes, Bezeichnungen von Rechtsgemeinschaften, Klosternamen oder Pseudonymen Schutz. Der Namensschutz greift im Gegensatz zum Lauterkeitsrecht nur in Fällen, in denen der Domain-Inhaber seinerseits nicht ebenfalls einen Namen trägt, dessen Benutzung als Domain-Namen zulässig ist. Für den Schutz des Namens ist erforderlich, dass beim Namensberechtigten wegen der Anmassung seines Namens eine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen eintritt. Die für eine beeinträchtigende Anmassung in Betracht kommenden Fallgruppen lassen sich somit im Kern regelmässig auf das Schaffen von Verwechslungsgefahr reduzieren (vgl. hierzu und weiterführend Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht: Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsformen, 2001, S. 154).
Domain-Namen unterstehen überdies dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245). Gemäss Art. 3 Abs. 1lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.
Die Gesuchsgegnerin leitet die Besucher der strittigen Domain auf die Website von <bigstretch.ch> um. Auf dieser Website werden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Stretchlimousinen angeboten. Die Website enthält nirgends den Begriff Seedammcenter oder Seedamm-Center. Es fällt schwer, den strittigen Domain-Namen mit dem Inhalt der Website in Zusammenhang zu bringen. Zumindest müsste man erwarten, dass der Begriff Seedammcenter zumindest einmal auf der Website genannt wird, was jedoch nicht der Fall ist.
Die Gesuchsstellerin hat durch die mehr als dreissigjährige Benutzung der Bezeichnung Seedamm-Center für ihr Einkaufscenter ein Namensrecht erworben. Der Namen besitzt eine hohe Bekanntheit.
Ob aus dem Firmenrecht der Seedamm-Immobilien AG auch ein Schutz für die Bezeichnung Seedamm-Center abgeleitet werden kann, ist fraglich, kann jedoch offen gelassen werden.
Zwischen dem Namen Seedamm-Center und dem strittigen Domain-Namen besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Der Gesuchsgegner versuchte den Ruf des Namens Seedamm-Center offenbar auszunutzen, indem er sich einen Imagetransfer erhoffte. Er hat damit die unmittelbare Verwechslungsgefahr bewusst im Wissen um die Bekanntheit der Bezeichnung Seedamm-Center geschaffen. Ob nun Seedamm-Center mit oder ohne Bindestrich geschrieben wird, ist aufgrund der nachgewiesenen Verwechslungsgefahr irrelevant.
Die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens durch die Gesuchstellerin verstösst damit gegen das Namensrecht der Gesuchstellerin und gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.
Das Argument des Gesuchsgegners, dass es sich bei „Seedamm“ um einen geographischen Begriff handele, hält der Experte nicht für überzeugend, da der Domain Name ein zusammengesetzter Begriff ist und als solcher keine geographische Angabe darstellt, sondern ein Einkaufszentrum bezeichnet.
Da der Gesuchsgegner keine weiteren schlüssigen Verteidigungsgründe vorbringt, welche die Darstellung der Gesuchstellerin widerlegen oder sein eigenes legitimes Interesse begründet, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung des Domain-Namens seitens des Gesuchsgegners eine Übertragung des Domain-Namens rechtfertigt.
Der Experte entscheidet aus den oben genannten Gründen, dass der Domain-Name <seedammcenter.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.
Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 30. Januar 2009