Die Gesuchstellerin ist Dr. phil. Axel Daase Schmerztherapie AG aus Luzern, Schweiz, selbst vertreten.
Die Gesuchsgegnerin ist Plan C Fitness AG aus Kriens, Schweiz, selbst vertreten.
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <axel-daase.ch> (nachfolgend der „Domainname”).
Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.
Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (dem „Zentrum”) am 6. Juli 2015 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch” und „.li” Domainnamen („Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.
Am 7. Juli 2015 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.
Am 14. Juli 2015 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 3. August 2015.
Die Gesuchserwiderung traf elektronisch am 30. Juli 2015 und 2. August 2015 beim Zentrum ein. Am 4. August 2015 bestätigte das Zentrum den Empfang der Gesuchserwiderung.
Am 10. August 2015 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 20. August 2015 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.
Die Gesuchstellerin betreibt eine Praxis für alternative Schmerztherapie, Physiotherapie und Naturheilkunde. Bis Ende 2013 betrieb Dr. Alex Daase, Eigentümer der Gesuchstellerin, mit Herrn Gabriel Vitelli, Vertreter der Gesuchsgegnerin, die Daase Reha-Sport AG. Mit Aktienkaufvertrag vom 18. November 2013 (Anlage 3 zum Gesuch) verkaufte Dr. Daase seine Aktien an der Daase Reha-Sport AG an Gabriel Vitelli. Die Daase Reha-Sport AG firmiert seit dem 10. Juni 2014 als Plan C Fitness AG (Gesuchsgegnerin).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 (Anlage zur Gesuchserwiderung) wurde SWITCH durch Dr. Daase gebeten, den streitigen Domainamen auf das Konto von Gabriel Vitelli bei der SWITCH zu übertragen. Nach Angaben der Gesuchstellerin einigten sich die Parteien mündlich darauf, dass der streitige Domainname per Ende 2014 wieder zurück auf die Gesuchstellerin übertragen werden sollte.
Die mit dem streitigen Domainnamen verknüpfte Website enthält ein Logo mit dem Schriftzug „Axel Daase Gesundheitszentrum - Therapie Fitness Sauna“ und dem Hinweis „Aus Daase Reha Sport wird Plan C Fitness AG - Seit dem 15. Juni 2014 dürfen wir sie im neuen Fitness studio www.plan-c-fitness.ch begrüssen.“ [sic], mit einem Link auf die Haupt-Website der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchstellerin trägt zusammengefasst Folgendes vor:
Der streitige Domainname wurde im Rahmen des (oben erwähnten) Aktienkaufvertrags explizit nicht verkauft. Trotz diverser Aufforderungen und entgegen mündlicher Vereinbarung hat die Gesuchsgegnerin den streitigen Domainnamen nicht mehr zurück an die Gesuchstellerin übertragen.
Art. 29 Abs. 1 und 2 ZGB schützt den Namen und verbietet die Namensanmassung. Vorliegend tritt die Gesuchsgegnerin unter dem streitigen Domainnamen gegenüber der Öffentlichkeit auf. Damit erweckt sie den Anschein, mit der Gesuchstellerin in geschäftlichem Kontakt zu stehen. Dies trifft jedoch seit Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags bzw. spätestens seit Mitte/Ende 2014 nicht mehr zu. Die Gesuchsgegnerin missbraucht den streitigen Domainnamen, um Kunden auf ihr eigenes Fitness-Center aufmerksam zu machen. Die entsprechende Namensanmassung beeinträchtigt die Gesuchstellerin, zumal regelmässig Verwechslungen stattfinden.
Des Weiteren verstösst die Gesuchsgegnerin auch gegen das UWG. Die Verwendung des streitigen Domainnamens mit einem Link auf die Haupt-Website der Gesuchsgegnerin ist ohne Weiteres geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit den Dienstleistungen der Gesuchstellerin herbeizuführen, zumal beide Parteien in ähnlich gelagerten Geschäftsbereichen tätig sind.
Schliesslich steht auch gemäss Art. 956 OR der Gebrauch einer Firma ausschliesslich dem Berechtigten zu. Der streitige Domainname verletzt das Recht der Gesuchstellerin, ihren Firmennamen ausschliesslich gebrauchen zu können.
Das Interesse der Gesuchsgegnerin an der weiteren Verwendung des streitigen Domainnamens ist nicht ersichtlich. Es scheint, als ob die Gesuchsgegnerin geradezu darauf angewiesen wäre, für ihren wirtschaftlichen Erfolg Informationssuchende zu täuschen.
Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer kurzen Eingabe vom 30. Juli 2015 bestritten, dass die Parteien eine mündliche Vereinbarung über die Rückübertragung des streitigen Domainnamens geschlossen hätten, und darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits über den Domainnamen „www.axeldaase.ch“ (ohne Bindestrich) verfügt. Der Gesuchserwiderung wurde das Schreiben von Dr. Daase an die SWITCH vom 21. Juli 2014 (vgl. Sachverhalt oben) beigefügt.
Der Experte gibt dem Gesuch gemäss Art. 24(c) des Verfahrensreglements statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.
Eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts liegt gemäss Art. 24(d) des Verfahrensreglements insbesondere dann vor, wenn
(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und
(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.
Die Gesuchstellerin ist unter der Firma „Dr. phil. Axel Daase Schmerztherapie AG“ im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen und verfügt somit über ein schweizerisches Kennzeichenrecht.
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten (und mit dem Schreiben von Dr. Daase an die SWITCH vom 21. Juli 2014 klar belegt), dass der Vertreter der Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin (bzw. deren Vertreter) das Recht eingeräumt hat, den streitigen Domainnamen ab Mitte 2014 zu benutzen. Ferner hat die Gesuchsgegnerin bestritten, dass eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht zur Rückübertragung des streitigen Domainnamens an die Gesuchstellerin per Ende 2014.
Angesichts der klaren Ausgangslage wäre es an der Gesuchstellerin zu beweisen, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Vereinbarung zur Rückübertragung besteht. Hierzu bestehen jedoch keine klaren Indizien, sondern lediglich eine pauschale Behauptung der Gesuchstellerin, die bestritten ist. Ein entsprechender Beweis könnte wohl auch nur mittels Parteibefragung bzw. Zeugeneinvernahmen erbracht werden. Im Rahmen von Verfahren wie diesem sind jedoch entsprechende Einvernahmen ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Experten keine Verletzung eines Kennzeichenrechts gegeben, die sich „klar […] aus den vorgetragenen Tatsachen ergeben“ würde. Dementsprechend hat die Gesuchstellerin Art. 24(d) des Verfahrensreglements nicht erfüllt.
Unabhängig davon bleibt es der Gesuchstellerin selbstverständlich unbenommen, ihre Rechte auf dem ordentlichen Gerichtsweg geltend zu machen.
Aus den vorstehenden Gründen entscheidet der Experte, dass das Gesuch abgewiesen wird.
Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 18. September 2015
1 SWITCH bestätigte, dass das Unternehmen „Plan C Fitness AG“ Inhaberin des streitigen Domainnamens sei. Als Gesuchsgegner wurde jedoch gleichzeitig Herr Gabriel Vitelli angegeben.