Die Beschwerdeführerin ist Alois Dallmayr Kaffee oHG aus München, Deutschland, vertreten durch Taylor Wessing, Deutschland.
Der Beschwerdegegner ist Okan Yilmaz aus Antalya, Turkey.
Die streitigen Domainnamen sind <dallmayrteewelt.com>, <dallmayrteewelt.net> und <dallmayrteewelt.org> (die „Domainnamen“).
Die Domainnamen sind bei Reg2C.com Inc. (die „Domainvergabestelle“) registriert.
Die Beschwerde ging auf Deutsch beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 17. Juli 2014 per E-Mail ein. Am 17. Juli 2014 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domain Namen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 22. Juli 2014 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für die Domainnamen ist.
Die Domainvergabestelle informierte das Zentrum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung für die streitgegenständlichen Domainnamen Türkisch sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher gebeten mindestens eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) ausreichenden Nachweis einzureichen über eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, die festlegt, dass das Verfahren auf Deutsch durchgeführt werden soll, oder 2) die Beschwerde auf Türkisch übersetzt einzureichen, oder 3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Juli 2014 den Antrag gestellt, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll, wozu sich der Beschwerdegegner nicht äußerte.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.
Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 8. August 2014 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 28. August 2014. Am 13. August 2014 sandte der Beschwerdegegner eine E-Mail in deutscher Sprache an das Zentrum.
Das Zentrum bestellte Kaya Köklü am 5. September 2014 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
Die Beschwerdeführerin ist ein bekannter deutscher Kaffeeröster mit Sitz in München. Sie vertreibt weltweit vor allem Kaffee und Tee.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von über 200 Marken weltweit, die aus dem Zeichen DALLMAYR bestehen bzw. dieses Zeichen enthalten und unter anderem Schutz für Teeprodukte beanspruchen. Die älteste Marke, die das Zeichen DALLMAYR enthält, wurde bereits im Jahre 1962 in Deutschland angemeldet (Nr. 785117).
Die Beschwerdeführerin ist zudem Inhaberin zahlreicher Domainnamen, wie <dallmayr.de>, <dallmayr.com> und <dallmayr.com.tr>.
Der Beschwerdegegner ist eine Individualperson aus Antalya, Türkei.
Der Beschwerdegegner ist Geschäftsführer eines Unternehmens in der Türkei gewesen, das bis zum 29. Juli 2013 alleiniger Importeur und Vertriebshändler der Beschwerdeführerin in der Türkei war. Unbestritten ist, dass die Zusammenarbeit durch die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2013 mit fristloser Kündigung beendet wurde.
Der Beschwerdegegner hat anschließend am 27. August 2013 die streitgegenständlichen Domainnamen registrieren lassen, ohne jedoch Inhalte zu hinterlegen.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie erfüllt seien.
Sie ist der Auffassung, dass die Domainnamen in ihrem unterscheidungskräftigen Bestandteil identisch mit der geltend gemachten Marke DALLMAYR sind.
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch legitime Interessen an den Domainnamen hat. So habe der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen keine Lizenz oder ein anderweitiges Recht zur Nutzung der Marke DALLMAYR gehabt. Insbesondere habe sie diesem nicht erlaubt, Domainnamen zu registrieren, die aus der Marke DALLMAYR bestehen bzw. dieses Zeichen als Bestandteil enthalten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen in einer Art und Weise verwendet, die die Voraussetzungen an eine bona fide Nutzung erfüllen würden.
Letztlich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen auch in bösem Glauben registriert hat und in bösem Glauben nutzt. Auch wenn sich derzeit keine Inhalte auf den streitgegenständlichen Domainnamen befinden, sei bereits das Unterlassen der Nutzung als bösgläubige Nutzung der Domainnamen zu werten.
Der Beschwerdegegner sandte am 13. August 2014 eine E-Mail an das Zentrum, in der er die Wahrung seiner Rechte verlangt.
In seiner deutschsprachigen Begründung weist er darauf hin, dass sein Unternehmen fünfzehn Jahre erfolgreich mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet habe und er die streitgegenständlichen Domainnamen „mit Recht erworben“ habe. Dabei beruft er sich auf das Recht der Priorität, in dem er schreibt: „wer zuerst kommt, der kann kaufen“.
Weitere Ausführungen machte der Beschwerdegegner nicht.
Paragraph 4(a) der Richtlinie sieht drei Voraussetzungen vor, die für den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen erfüllt sein müssen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin nachzuweisen.
Die Voraussetzungen lauten:
(i) dass die streitgegenständlichen Domainnamen mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselungsfähig sind;
(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen hat;
(iii) dass diese Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden.
Paragraph 11 der Verfahrensordnung besagt, dass bei Fehlen einer abweichenden Parteivereinbarung oder einer abweichenden Regelung in der Registrierungsvereinbarung das Verfahren grundsätzlich in der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall wäre dies die türkische Sprache. Die Verfahrensordnung gewährt dem Beschwerdepanel jedoch die Möglichkeit eine andere Verfahrenssprache unter Berücksichtigung der Umstände des Verfahrens festzulegen.
Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass der Beschwerdegegner über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, worauf man unter anderem aufgrund seiner deutschsprachigen E-Mail vom 13. August 2014 an das Zentrum schließen kann. Zudem hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie nicht auf Türkisch kommunizieren kann.
Auch hat der Beschwerdegegner keinen Einwand gegen den Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen, erhoben, obgleich das Zentrum den Beschwerdeführer auch in türkischer Sprache auf dessen Rechte hingewiesen hat. Aufgrund der belegten Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners sollte ihm die Durchführung des weiteren Verfahrens in deutscher Sprache keine Schwierigkeiten bereiten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Beschwerdepanel der türkischen Sprache mächtig ist, so dass etwaige türkischsprachigen Dokumente auch bei der Fortführung des Verfahrens in deutscher Sprache berücksichtigt werden konnten.
Das Beschwerdepanel entscheidet deshalb unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände, das weitere Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen und die Entscheidung in deutscher Sprache zu erlassen.
Die Beschwerdeführerin ist nachweislich Inhaberin zahlreicher Marken des Zeichens DALLMAYR.
Die streitgegenständlichen Domainnamen sind verwechselungsfähig ähnlich, da sie sich lediglich durch den beschreibenden Zusatz „Teewelt“ unterscheiden. Dieser beschreibende Zusatz nimmt ausdrücklich und unmissverständlich Bezug auf das Produktangebot der Beschwerdeführerin. Der unterscheidungskräftige Bestandteil der Domainnamen entspricht hingegen vollständig der Marke DALLMAYR der Beschwerdeführerin.
Das Beschwerdepanel geht folglich davon aus, dass die streitgegenständlichen Domainnamen verwechselungsfähig ähnlich mit der Marke DALLMAYR der Beschwerdeführerin sind.
Die Gewährung eines Übertragungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder ein berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen berufen kann.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie dem Beschwerdegegner keine Lizenz oder ein sonstiges Recht zur Nutzung der Marke DALLMAYR erteilt hat.
Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus dem ehemaligen Vertriebsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der türkischen Gesellschaft „ATA İthalat İhracat Pazarlama Turizm ve Dış Limited Şirketi“ („ATA“), deren Geschäftsführer der Beschwerdegegner ist.
Zum einen ist unbestritten, dass der Vertriebsvertrag mit der Beschwerdeführerin zum 29. Juli 2013 wirksam fristlos gekündigt wurde. Zum anderen könnte sich der Beschwerdegegner als Individualperson selbst bei Fortbestand des Vertriebsvertrags wegen fehlender Eigenschaft als Vertragspartei nicht auf etwaige Rechte aus dem Vertrag berufen.
Im Übrigen ergibt sich ein Recht oder legitimes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen auch nicht aufgrund eines etwaigen Prioritätsrechts, wie von dem Beschwerdeführer fälschlich angenommen.
Allein die Tatsache, dass Domainnamen, die Marken Dritter enthalten, bislang noch nicht von den Markeninhabern registriert wurden, berechtigt nicht dazu, diese Domainnamen ohne entsprechende Rechteeinräumung durch den Markeninhaber zu registrieren. Bei der Registrierung von Domainnamen sind stets etwaige Markenrechte Dritter zu berücksichtigen.
Weitere Umstände, die ein Recht oder ein legitimes Interesse des Beschwerdegegners an den streitgegenständlichen Domainnamen begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Damit ist nach Auffassung des Beschwerdepanels auch die zweite Voraussetzung für den geltend gemachten Übertragungsanspruch gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.
Die Gewährung eines Übertragungsanspruchs setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie zudem voraus, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen bösgläubig registriert hat sowie bösgläubig nutzt.
Zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen kannte der Beschwerdegegner die Marke DALLMAYR der Beschwerdeführerin. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das für viele Jahre Vertriebspartner der Beschwerdeführerin in der Türkei war.
Ein weiteres Indiz für die bösgläubige Registrierung der streitgegenständlichen Domainnamen ist der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Registrierung nur wenige Tage nach Kündigung der Zusammenarbeit durch die Beschwerdeführerin vornahm.
Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen auch bösgläubig nutzt. Zwar sind zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Inhalte auf den streitgegenständlichen Domainnamen hinterlegt. Allerdings kann auch eine aktuell fehlende aktive Nutzung (im Englischen „passive holding“) von Domainnamen eine bösgläubige Nutzung darstellen (vgl. allgemein vertretene Auffassung zu 3.2. der WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition).
Das Beschwerdepanel sieht im vorliegenden Fall die Voraussetzung einer bösgläubigen Nutzung insbesondere dadurch erfüllt, dass eine rechtskonforme Nutzung der streitgegenständlichen Domainnamen unter Beachtung der Bekanntheit der Marke DALLMAYR nicht denkbar ist. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, würde wohl jeder Versuch einer aktiven Nutzung der streitgegenständlichen Domainnamen zu einer Irreführung von Internetnutzern führen, die sehr wahrscheinlich davon ausgehen würden, dass die Inhalte von der Beschwerdeführerin stammen oder zumindest von ihr autorisiert wurden.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles sieht das Beschwerdepanel letztlich die Voraussetzungen für eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der streitgegenständlichen Domainnamen gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie als erfüllt an.
Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <dallmayrteewelt.com>, <dallmayrteewelt.net> und <dallmayrteewelt.org> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.
Kaya Köklü
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 17. September 2014