Beschwerdeführerin ist Amnesty International Limited aus London, Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“), vertreten durch Baker & McKenzie LLP, Vereinigtes Königreich.
Beschwerdegegner ist Herr Ahmed Ghaleb aus Berlin, Deutschland.
Der streitige Domainname <amnesty-egypt.com> (der „Domainname“) ist bei 1&1 Internet AG (der „Domainvergabestelle“) registriert.
Die Beschwerde ging am 5. Januar 2016 per E-Mail beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) ein. Am 6. Januar 2016 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an 1&1 Internet AG. Am 11. Januar 2016 übermittelte 1&1 Internet AG das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den streitigen Domainnamen ist, und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung.
Die Beschwerde wurde auf Englisch eingereicht. Laut der Domainvergabestelle ist die Sprache des Registrierungsvertrags Deutsch. Am 20. Januar 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Deutsch.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde zusammen mit der Beschwerde auf Deutsch den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.
Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 22. Januar 2016 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 11. Februar 2016. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 12. Februar 2016 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.
Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 17. Februar 2016 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
Die Beschwerdeführerin ist eine weltweit bekannte Menschenrechts-Organisation und Inhaberin der deutschen und internationalen Marken AMNESTY und AMNESTY INTERNATIONAL mit Priorität vom 31. Oktober 2005.
Der streitige Domainname wurde am 15. Juni 2014 registriert. Die entsprechende (arabische) Website führt das Logo der Beschwerdeführerin auf und imitiert deren Auftreten.
Die Beschwerdeführerin hat zusammengefasst folgendes vorgetragen:
Der streitige Domainname ist mit den Marken der Beschwerdeführerin identisch oder verwechslungsfähig ähnlich, da er die Marke AMNESTY als Ganzes enthält und der geographische Zusatz „Egypt“ nicht ausreicht, um eine Ähnlichkeit zu verneinen.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner nicht ermächtigt, ihre bekannte Marke AMNESTY zu verwenden. Der streitige Domainname und etwaige verbundene Websites enthalten zudem keine Hinweise, aus denen hervorginge, inwiefern der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeführerin verbunden ist oder einen berechtigten Anspruch auf den Namen „Amnesty“ besitzt. Der Beschwerdegegner war auch bislang nicht allgemein und dem streitigen Domainnamen bekannt und hat daher weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen.
Der Beschwerdegegner hat den streitigen Domainnamen verwendet, um Internetnutzer auf seine eigene falsche Website zu lenken und sich – aus nicht bekannten Gründen – den guten Ruf der Marke AMNESTY der Beschwerdeführerin zunutze zu machen.
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Der streitige Domainname, <amnesty-egypt.com>, unterscheidet sich von der Marke AMNESTY der Beschwerdeführerin lediglich durch den geographischen Zusatz „Egypt“. Dieser beschreibende Zusatz ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit mit der Marke der Beschwerdeführerin auszuschliessen (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition („WIPO Overview 2.0“), Ziff. 1.9).
Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.
Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner ist kein Lizenznehmer, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter den Marken der Beschwerdeführerin bzw. unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. Das Beschwerdepanel stellt zudem fest, dass der Beschwerdegegner keine Verwendung bzw. keine nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung des streitigen Domainnamens im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bewiesen hat.
Da die Beschwerdeführerin ihre Position glaubhaft dargestellt hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen blieben, erfüllt die Beschwerdeführerin auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.
Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die bekannte Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen registrierte.
Wie bereits eingangs dargestellt, verknüpfte der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen mit einer Website, die das Logo der Beschwerdeführerin aufführt und deren Auftreten imitiert, ohne eine Genehmigung zu besitzen oder einen Disclaimer anzuführen. Nach Ansicht dieses Beschwerdepanels wird damit versucht, den Ruf der Beschwerdeführerin auszunutzen, um Internetnutzer auf die eigene Website des Beschwerdegegners zu locken. Damit wird die Gefahr einer Schädigung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin geschaffen.
Das geschilderte Verhalten stellt somit eine bosgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie.
Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname, <amnesty-egypt.com>, auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 1. März 2016