Beschwerdeführerin ist die Weissenhaus Betriebsgesellschaft mbH aus Weissenhaus, Deutschland, vertreten durch Heuking Kühn Lüer Wojtek, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist die Weissenhäuser Strand GmbH & Co. KG aus Weissenhäuser Strand, Deutschland, vertreten durch Cornelius + Krage Rechtsanwälte PartG mbB, Deutschland.
Der streitige Domainname <weissenhaus.com> (der „Domainname”) ist bei Mesh Digital Limited (die „Domainvergabestelle”) registriert.
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 25. Februar 2016 per Email ein. Am 25. Februar 2016 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an Mesh Digital Limited. Am 26. Februar 2016 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis an das Zentrum. Sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist und stellte deren Kontaktdaten zur Verfügung.
Die Beschwerde wurde auf Englisch eingebracht. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch. Am 29. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin die Beschwerde in deutscher Übersetzung ein. Das Zentrum führte das administrative Verfahren auf Deutsch fort.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensordnung”) genügt.
Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 3. März 2016 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 23. März 2016. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. März eine Beschwerdeerwiderung ein.
Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 30. März 2016 einen Schriftsatz zur Replik auf die Beschwerdeerwiderung ein, auf welchen wiederum die Beschwerdegegnerin am 31. März 2016 eine Gegenäußerung einbrachte.
Das Zentrum bestellte Andrea Jaeger-Lenz am 4. April 2016 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin haben am 30. und 31. März 2016 unaufgefordert ergänzende Schriftsätze eingereicht. Diese Schriftsätze sind dem Beschwerdepanel vom Zentrum gemeinsam mit der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung übermittelt worden. Es steht im Ermessen des Beschwerdepanels, ob es ergänzende Schriftsätze, die von den Parteien unaufgefordert eingereicht werden, für die Entscheidung berücksichtigt. Da die Berücksichtigung beider Schriftsätze das Verfahren nicht unangemessen verzögert und da beide Parteien gleichermaßen die Möglichkeit hatten und wahrgenommen haben, einen ergänzenden Schriftsatz einzureichen, entscheidet das Beschwerdepanel, dass es beide ergänzende Schriftsätze für die Entscheidung berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin ist die Betreiberin des „Grand Village Resort & Spa Weissenhaus”, eines Geschäftsbetriebes, der Restaurant- und Beherbergungsdienstleistungen anbietet. Der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin ist in dem Dorf Weissenhaus gelegen, welches ein Ortsteil der Gemeinde Wangels in Schleswig-Holstein, Deutschland, ist. Der Name des Ortsteils Weißenhaus geht zurück auf ein dort gelegenes Gut Weißenhaus, welches zum Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin gehört und welches der Inhaber der Marke, auf den die Beschwerdeführerin sich beruft, im Jahr 2005 gekauft hat. Bei der von der Beschwerdeführerin betriebenen Anlage handelt es sich um ein Hotel der oberen bis Luxus-Preiskategorie. Die Beschwerdeführerin ist Lizenznehmerin der am 29. Oktober 2013 registrierten
- Gemeinschaftsmarke Nr. 11915675 „Weissenhaus” (Wort)
und durch deren Inhaber, Jan-Henric Buettner, berechtigt, die Rechte aus der Marke gegenüber Dritten geltend zu machen. Auch ist sie Inhaberin des Domainnamens
- <weissenhaus.net>.
Die Beschwerdegegnerin bietet Restaurant- und Übernachtungsdienstleistungen in Weissenhäuser Strand an, bei welchem es sich ebenfalls um einen Ortsteil der Gemeinde Wangels handelt, der ca. 1,5 Kilometer vom Ortsteil Weissenhaus entfernt ist. Die Preise für die Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin liegen im unteren bis mittleren Segment.
Der Domainname wurde bereits am 22. Februar 2006 angemeldet. Die Beschwerdeführerin nutzte diesen bis vor kurzem gemäß Vereinbarung mit dem seinerzeitigen Domaininhaber für eine Verlinkung und Weiterleitung auf die unter <weissenhaus.net> erreichbare Website der Beschwerdeführerin. Unabhängig von den Gründen für die Beendigung dieser Vereinbarung, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es im Februar 2016 zu einer Beendigung dieser Weiterleitung. Am 14. Februar 2016 übertrug der vorherige Inhaber des Domainnamens diesen auf die Beschwerdegegnerin. Seitdem nutzt die Beschwerdegegnerin den Domainnamen zur Weiterleitung auf ihre Website „www2.weissenhaeuserstrand.de“.
(1) Der Domainname ist identisch mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte besitzt
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie Rechte an der Gemeinschaftsmarke Nr. 11915675 „Weissenhaus” (Wort) habe. Es sei nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Marke ist. Vielmehr genüge das Vorweisen einer Lizenz zur Markennutzung. Auch müssen dem Beschwerdeführer keine Exklusivrechte zustehen. Die Tatbestandsmerkmale von Paragraph 4(a)(i) der Verfahrensordnung seien einfach zu erfüllen und dienen lediglich dazu sicherzustellen, dass die Beschwerde auf der Grundlage von Treu und Glauben erhoben wird (unter Verweis auf Grupo Televisa, S.A., Televissa, S.A., de C.V., Estrategia Televisa, S.A. de C.V., Videoserpel, Ltd. v. Party Night Inc., a/k/a Peter Carrington, WIPO Verfahren Nr. D2003-0796). Die Beschwerdeführerin sei durch eine Lizenzvereinbarung berechtigt die Marke zu nutzen und aus ihr fließende Rechte gegenüber Dritten geltend zu machen. Dies begründe ihre Rechte an der Marke im Sinne von Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.
Die Beschwerdeführerin nutze die Marke „Weissenhaus” für die verschiedenen Restaurants und Unterkünfte, welche in der Hotelanlage „Grand Village Resort & Spa Weissenhaus” seit Juli 2014 angeboten würden. Die Hotelanlage der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2016 zum zweiten Mal Gewinnerin des Preises für Europas schönstes Strandresort geworden. Das zugehörige Gourmetrestaurant „Courtier” sei mit einem Michelin-Stern ausgezeichnet und ein in der Hotelindustrie sehr gut bekanntes Hotel-Restaurant.
Der streitige Domainname sei ferner identisch mit der eingetragenen Marke.
Auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, die Marke, auf die die Beschwerdeführerin sich stützt, sei als geographische Herkunftsangabe, der ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, gemäss der Gemeinschaftsmarkenverordnung (seit 23. März 2016 „Unionsmarkenverordnung“ und nachfolgend so benannt) löschungsreif, erwiderte die Beschwerdeführerin wie folgt:
Die Gemeinschaftsmarke, aus welcher die Beschwerdeführerin ihre Rechte ableitet, sei eingetragen, weshalb es auf ein Freihaltebedürfnis nicht ankomme. Bei der Marke handle es sich nicht um eine Ortsangabe, sondern um die Bezeichnung des Schlosses, welches wiederum namensgebend für den Ortsteil sei.
Bezüglich der älteren Wortmarke „Weissenhaus“, welche eine dritten Partei inne hat, die der Marke der Beschwerdeführerin entgegenstehen könnte, sei darauf hinzuweisen, dass durch das Erstgericht die Löschung der Marke wegen Verfalls angeordnet wurde. Die Berufung sei anhängig. Jedenfalls komme es auf etwaige Rechte Dritter nicht an.
Hilfsweise beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Namensrecht nach Paragraph 12 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) und auf das Recht an ihrer Firma bzw. geschäftlicher Bezeichnung gemäß Paragraphen 5, 15 Markengesetz („MarkenG“), da die Bezeichnung „Weißenhaus” prägender Bestandteil von Name und Firma der Beschwerdeführerin sei.
(2) Die Beschwerdegegnerin hat keine Rechte oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen
Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Beschwerdegegnerin stünde kein eigenes Marken-, Namens- oder Firmenrecht zu, das diese zur Innehaltung und Nutzung des Domainnamens berechtige.
Ihr Unternehmen heiße Weissenhäuser Strand GmbH & Co. KG und biete unter diesem, bzw. dem Namen Weissenhäuser Strand, Restaurant- und Beherbergungsdienstleistungen an, die mittels des Domainnamens <weissenhaeuserstrand.de> beworben würden. Darüber hinaus habe das Unternehmen seinen Sitz seit 1973 in dem Dorf Weissenhäuser Strand. Es habe keine bona fide Nutzung des streitigen Domainnamens gegeben.
Bisher habe die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen nicht genutzt, weshalb sie unter diesem Domainnamen auch nicht weitläufig bekannt sei.
Auf die Einwendungen der Beschwerdegegnerin weist die Beschwerdeführerin darauf hin, „Weissenhaus” sei gerade nicht der prägende Bestandteil der Firma der Beschwerdegegnerin. Korrekte Bezeichnung sei „Weissenhäuser Strand”. Die Ortsteile „Weissenhäuser Strand” auf der einen Seite und „Weissenhaus” auf der anderen Seite seien nicht identisch und würden vom Verkehr auch sehr wohl auseinandergehalten. Auch vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdegegnerin kein legitimes Interesse, den Domainnamen zu verwenden. Dass die Beschwerdegegnerin Grundbesitz im Ortsteil Weissenhaus habe, bestreite sie vorsorglich.
(3) Der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet
Die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen am oder um den 15. Februar 2016 vom früheren Inhaber der Domain erworben. Zwischen dem früheren Inhaber und der Beschwerdeführerin habe die Vereinbarung bestanden, dass dieser Domainname automatisch auf die Website des Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin weiterleite. Kürzlich habe der ehemalige Inhaber diese Verlinkung geändert und stattdessen die Website der Beschwerdegegnerin verlinkt.
Der Eigentümer der Beschwerdeführerin und der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin kennen sich und die jeweiligen Unternehmen seit vielen Jahren. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin erklärt, sie wisse nichts von der Verlinkung ihrer Website, sie würde aber den Inhaber des Domainnamens befragen. Eine weitere Anfrage der Beschwerdeführerin sei dahingehend beantwortet worden, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen erworben habe und weiterhin für die Verlinkung nutzen werde.
Die Beschwerdegegnerin bringt schließlich vor, dass die Beschwerdeführerin den Domainnamen für Dienstleistungen nutzt, die identisch mit denen sind, die durch die Marke der Beschwerdeführerin geschützt sind. Die Beschwerdegegnerin versuche, in kommerzieller Gewinnerzielungsabsicht Kunden auf ihre Internetseite zu locken, die nach Dienstleistungen der Beschwerdeführerin suchen.
Auf die Einwendungen der Beschwerdegegnerin erwidert die Beschwerdeführerin folgendes:
Es komme nur darauf an, ob die Beschwerdegegnerin den Domainnamen in böswilliger Absicht auf ihren Namen registriert habe. Ob dies durch eine erstmalige Registrierung oder durch den Erwerb erfolge, sei irrelevant. Entscheidend sei die Zweckrichtung der Verwendung des Domainnamens. Vorliegend habe die Nutzung des Domainnamens den Zweck, Nutzer auf den Geschäftsbetrieb der Beschwerdegegnerin hinzuweisen und dadurch die Marke der Beschwerdeführerin auszunutzen. Unerheblich sei, ob die Beschwerdeführerin selbst die Möglichkeit hatte, den Domainnamen zu erwerben. Ein derartiges Angebot habe sie im Übrigen nie erreicht. Es komme nur auf die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung an. Selbst wenn die Beschwerdeführerin kein eigenes Interesse an dem Domainnamen gehabt hätte, müsse sie nicht mit einer Verwendung durch Dritte rechnen, welche die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.
Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Entscheidung Kur- und Verkehrsverein St. Moritz v. StMoritz.com, WIPO Verfahren Nr. D2000-0617 sei nicht hilfreich, da es sich in diesem Fall um eine Website gehandelt hatte, deren ausschließlicher Inhalt nicht-kommerzielle Information über die Stadt St. Moritz gewesen sei. Vorliegend bewerbe die Beschwerdegegnerin primär ihren Geschäftsbetrieb. Jedenfalls wird die Behauptung, die Beschwerdegegnerin stelle allgemeine Informationen zu Weißenhaus bereit, bestritten. Deshalb könne eine Entscheidung, ob dies ein legitimes Interesse begründen könne, dahinstehen.
(1) Identität oder Verwechslungsgefahr zu einer geschützten Marke der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Lizenzberechtigung der Beschwerdeführerin nicht.
Sie zweifelt aber die Bestandskraft der lizensierten Marke an. Es gäbe zum einen eine ältere deutsche Wortmarke Nr. 30051625 „Weissenhaus” mit Priorität 12. Juli 2000, welche eine dritte Partei innehabe. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Inhaberin dieser Marke gegen die Marke, aus der die Beschwerdeführerin ihre Rechte ableitet, vorgehen werde. Ferner stehe der Marke auch ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) Unionsmarkenverordnung entgegen, nämlich das der Freihaltebedürftigkeit geographischer Herkunftsangaben. Die Marke erschöpfe sich in einer Ortsangabe, nämlich im Namen des Ortsteils Weißenhaus in der Gemeinde Wangels, worin lediglich das „ß” durch ein doppeltes „s” ersetzt worden sei. Von diesem Ortsteil stünden ca. 70% nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Auch habe die Marke keine Verkehrsgeltung erlangt, die aufgrund der Benutzung der Marke Unterscheidungskraft begründen könne.
In ihrem weiteren Vorbringen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie zwischenzeitlich einen Antrag auf Löschung der Marke der Beschwerdeführerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gestellt habe und legt eine Kopie des Antrags mit Hinweis auf die Zahlung der fälligen Gebühr für den Löschungsantrag nebst Antragsbegründung vor. Ein Freihaltebedürfnis bestehe, da der Ortsteil aktuell „Weißenhaus” heiße, die Marke deshalb ausschließlich aus einer Ortsbezeichnung bestehe und es auf eine ursprüngliche historische Namensgebung durch das Gut Weissenhaus nicht ankomme.
(2) Rechte oder legitime Interessen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den streitigen Domainnamen
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der streitige Domainname auch der Beschreibung des Angebots der Beschwerdegegnerin dient. Der Begriff „Weißenhaus” werde synonym mit „Weißenhäuser Strand” oder als Abkürzung hierfür verwendet. Die einheimische Bevölkerung spreche einheitlich von „Weißenhaus”, sowohl in Bezug auf das eigentliche Weißenhaus als auch bezüglich Weißenhäuser Strand. „Weißenhäuser Strand” sei von „Weißenhaus” abgeleitet, weshalb der Unternehmensname „Weissenhäuser Strand GmbH & Co. KG” auch Bezug auf den Ortsteil „Weißenhaus” nehme. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens.
Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin eigenen Grundbesitz im Ortsteil „Weißenhaus”, auch um möglicherweise die Ferienanlage dorthin zu erweitern. Daraus ergäbe sich ebenfalls ein rechtliches Interesse.
Die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen schon vor Kenntnis von der Beschwerde für eigene Zwecke benutzt. Hintergrund sei die Schwierigkeit skandinavischer Gäste sich den deutschen Umlaut „ä” zu merken. Da skandinavische Gäste einen Gutteil des Umsatzes der Beschwerdegegnerin erbrächten, habe sie den streitigen Domainnamen erworben, um diesen Gästen entgegenzukommen.
Schließlich treffe der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin versuche den Eindruck zu erwecken, dass es einen Zusammenhang zur Beschwerdeführerin gäbe, nicht zu. Aus den vorgenannten Gründen sei es naheliegend für die Beschwerdegegnerin gewesen, den Domainnamen zu verwenden. Auch werde bei Aufrufen der Seite sofort klar, dass es sich bei der Website nicht um jene der Beschwerdeführerin handelt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin einen ganz anderen Kundenkreis als die Beschwerdeführerin.
In ihrem weiteren Schriftsatz trägt die Beschwerdegegnerin wie folgt vor:
Sie bestreitet eine Unterscheidung zwischen den Ortsteilen durch die örtliche Bevölkerung. Der Zusammenhang zwischen beiden sei naheliegend. Der Strandabschnitt „Weissenhäuser Strand” gehöre historisch zum Gut Weissenhaus. Die Strandabschnitte zwischen beiden Teilen gingen nahtlos ineinander über.
Es sei unerheblich, dass skandinavische Sprachen Vokallaute kennen. Der streitige Domainname sei einprägsamer und leichter erinnerbar. Zudem lasse sie nur einige Buchstaben des Domainnamens <weissenhäuserstrand.de> weg und behalte deshalb einen engen Wort- und Sinnzusammenhang.
(3) Bösgläubige Registrierung und Nutzung der Domain
Die Beschwerdegegnerin trägt schlussendlich vor, dass sie die Domain weder bösgläubig registriert habe, noch bösgläubig nutze.
Der Domainname sei am 22. Februar 2006 registriert worden, was Jahre vor der Markeneintragung durch die Beschwerdeführerin oder der Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes lag. Der ursprüngliche Inhaber registrierte den Domainnamen im Zuge umfangreichen Erwerbs von Flächen des Gutes Weißenhaus und sei deshalb nicht bösgläubig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch seit der Eintragung ihrer Marke die Registrierung des Domainnamens durch einen Dritten akzeptiert.
Der Domainname sei auch nicht böswillig von der Beschwerdegegnerin erworben worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe auf ein Angebot des ursprünglichen Domainnameninhabers zum Domainnamenerwerb nicht reagiert. Erst daraufhin sei dieser an die Beschwerdegegnerin veräußert worden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren missbräuchlich nutze, um kostenlos an den Domainnamen zu kommen.
Auch liege keine böswillige Nutzung vor. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei der Premium- bzw. Luxusklasse zuzuordnen. Die Angebote der Beschwerdegegnerin richten sich jedoch vornehmlich an Familien und „den durchschnittlichen Geldbeutel”. Es sei nicht zu erwarten, dass die Kunden der Beschwerdeführerin versehentlich Übernachtungsmöglichkeiten bei der Beschwerdegegnerin buchten. Es gehe der Beschwerdegegnerin nicht um die Ausnutzung des Markenwertes der Beschwerdeführerin.
Zudem halte die Website der Beschwerdegegnerin auch allgemeine Informationen über die Region „Weissenhäuser Strand” bereit; dies sei ein Indiz gegen bösgläubige Nutzung (unter Verweis auf die Entscheidung Kur- und Verkehrsverein St. Moritz v. StMoritz.com, WIPO Verfahren Nr. D2000-0617).
In ihrem weiteren Schriftsatz trägt die Beschwerdegegnerin vor, es sei fernliegend, dass Kunden, die sich für das Premium-Angebot der Beschwerdeführerin interessierten, aufgrund eines „Schnäppchens” auf die Beschwerdegegnerin ausweichen. Ein Schaden sei deshalb nicht zu erwarten. Es wird bestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen nutze, um den Eindruck zu erwecken, es gebe einen Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Möglichkeit gesehen, den Domainnamen für ihre Zwecke zu erwerben und zu nutzen und habe deshalb nicht bösgläubig gehandelt. Es gebe auch keine Belege, dass tatsächlich schon Kunden irregeführt wurden. Es wird bestritten, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von dem an diese gerichteten Angebot des früheren Domainnameninhabers gehabt habe. Dies sei auch angesichts der zuvor bestehenden Geschäftsbeziehung wenig glaubhaft.
Paragraph 4(a) der Verfahrensordnung führt drei kumulative Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, damit der Domainname von der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin übertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; und
(ii) die Beschwerdegegnerin hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und
(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und bösgläubig benutzt.
Zwischen dem Domainnamen und der Marke, aus der die Beschwerdeführerin ihre Rechte ableitet, besteht fraglos Identität. Der Zusatz „.com” ist unerheblich (Realm Entertainment Limited v. Enes Usta, WIPO Verfahren Nr. D2015-1253; Confédération Nationale du Crédit Mutuel v. Nicola Bazar, WIPO Verfahren Nr. D2013-1572). Es ist ferner unstreitig, dass die Beschwerdeführerin Lizenznehmerin der in Frage stehenden Gemeinschaftsmarke ist und deshalb Rechte aus ihr ableiten kann.
Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, dass es der Beschwerdeführerin zu versagen sei, sich auf diese Marke zu berufen. Begründet wird dies einerseits mit der Existenz einer eingetragenen, identischen deutschen Wortmarke mit früherer Priorität und andererseits damit, dass die Marke, auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, eine reine Ortsangabe darstellt und ihr deswegen ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c) Unionsmarkenverordnung entgegensteht. Zur Untermauerung und Durchsetzung ihrer Auffassung von der mangelnden materiellen Schutzfähigkeit der Marke hat die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich ein Löschungsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum („EUIPO”, früher „HABM”) eingeleitet.
Implizit verlangt die Beschwerdegegnerin durch ihren Vortrag eine Überprüfung des wahrscheinlichen Fortbestehens der Marke durch das Beschwerdepanel. Um der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen und der Beschwerdeführerin die Berufung auf die in Frage stehende Marke zu versagen, müsste das Panel zum einen die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Vorgehens des Inhabers der deutschen Marke Nr. 30051625 „Weissenhaus” evaluieren und zum anderen die Wahrscheinlichkeit erörtern, ob das EUIPO die fragliche Marke aufgrund eines absoluten Eintragungshindernisses löschen wird. Eine solche Überprüfung ist aber in der Zuständigkeit von UDRP-Panels nicht vorgesehen.
In Starline Publications, Inc. v. Unity WIPO Verfahren Nr. D2008-1823 stellte ein WIPO-Panel fest:
“Questions of trademark invalidity, including questions of whether a mark is generic, are simply not within the purview of a UDRP proceeding and are best left for either court adjudication or inter-partes adjudication before appropriate governmental bodies having requisite jurisdiction and competence to handle such issues. Not only are such questions outside the very limited and focused jurisdiction afforded to UDRP panels under the Policy but moreover the summary and rather abbreviated nature of UDRP proceedings totally precludes the establishment of a fully developed factual record that must underlie the determination of such questions.”
(Deutsch: „Fragen bezüglich der Ungültigkeit von Marken, unter anderem die Frage, ob eine Marke generisch ist, sind schlicht außerhalb des Bereichs eines UDRP-Verfahrens und sollten entweder Gerichten oder inter-partes Verfahren vor zuständigen staatlichen Organen überlassen werden, welche die notwendige Jurisdiktion und Kompetenz, solche Angelegenheiten zu behandeln, haben. Solche Fragen sind nicht nur außerhalb der sehr limitierten und fokussierten Zuständigkeit, die UDRP-Panels gewährt wird, der summarische und abgekürzte Charakter von UDRP-Verfahren schließt auch das Zusammenstellen einer vollständigen Tatsachenermittlung aus, die Voraussetzung für die Beantwortung solcher Fragen ist.”) (Übersetzung des Beschwerdepanels)
Das Beschwerdepanel schließt sich dieser einhelligen Auffassung in der UDRP-Rechtsprechung an und hält sich dementsprechend für unzuständig, über das wahrscheinliche Fortbestehen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Marke zu entscheiden.
Solange die Beschwerdeführerin nachweisen kann, dass ihr gegenwärtig Markenrechte zustehen, ist allein dies für Paragraph 4 (a)(i) ausschlaggebend und bleibt es auch, bis die zuständigen Stellen die Marke gelöscht haben (Société des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers à Monaco v. Empire Online Ltd, WIPO Verfahren Nr. D2006-0289). Insofern besteht aufgrund der Registrierung eine Vermutung existierender Rechte zugunsten des Markeninhabers (Gresvig AS v. Hu Yanlin, WIPO Verfahren Nr. D2014-1191) bzw. hier der Beschwerdeführerin. Die Einleitung von Löschungsverfahren gegen die im UDRP-Verfahren entscheidende Marke als erheblichen Umstand in UDRP-Verfahren zu berücksichtigen, würde dem Zweck der Verfahrensordnung zuwiderlaufen, nämlich schnelle und simple Prozeduren zu bieten, um Domain-Streitigkeiten zu lösen (s.o. Société des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers à Monaco v. Empire Online Ltd).
Aus diesen Gründen sind nach Beurteilung des Beschwerdepanels die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(i) erfüllt.
Da es auf diesen Umstand weiter unten bei der Erörterung der Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin hierauf noch ankommt, sei ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Soweit die Beschwerdeführerin sich ergänzend auf Namens- und Firmenrechte beziehungsweise Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 12 BGB oder §§ 5, 15 MarkenG beruft, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Denn nach einheitlicher Auffassung der UDRP-Beschwerdepanele hat ein Beschwerdeführer in dem Fall, in dem er sich auf unregistrierte Zeichenrechte im Sinne von Personennamen oder „common law rights” beruft, darzulegen, dass er Namen oder „common law right” in erheblichem Umfang benutzt hat und dass der Name beziehungsweise das „common law right” infolge der Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben (vgl. Julia Fiona Robert v. Russell Boyd, WIPO Verfahren Nr. D2000-0210; David Packer v. Mr. Ferris, WIPO Verfahren Nr. D2006-1514; Continental Casual Tea Company v. Andrew Krause / Domains by Proxy, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2008-0672). Dies bedeutet den Vortrag und die Vorlage von Glaubhaftmachungsmaterial betreffend Umsätze unter der Marke, die Art und der Umfang von Werbung, Verkehrsbefragungen und Erwähnungen in den Medien. Dabei ist es selbst dann, wenn ein Beschwerdeführer über einen berühmten Namen verfügt, in der Regel nicht ausreichend, eine generelle Angabe über die Benutzung des Namens zu machen, wenn dies nicht durch Beweismaterial begleitet wird (Margret C. Whitman v. Domains for Sale, WIPO Verfahren Nr. D2008-1534; Vanisha Mittal v. info@setrillonario.com, WIPO Case No. D2010-0810). Dabei gilt, dass, je wahrscheinlicher es ist, dass ein Name oder eine Geschäftsbezeichnung aus beschreibenden Angaben besteht, desto größer die Beweislast für den Beschwerdeführer, entsprechende Beweise für diese angebliche Verkehrsdurchsetzung beizubringen (Thomas Pick aka Pick Inc. v. EURO PREMIUM LIMITED, Elain Maria Gross, WIPO Verfahren Nr. D2008-1010; Mancini’s Sleepworld v. LAKSH INTERNET SOLUTIONS PRIVATE LIMITED, WIPO Verfahren Nr. D2008-1036). Entsprechenden Vortrag zur tatsächlichen Benutzung von Name und Geschäftsbezeichnung oder deren Verkehrsdurchsetzung hat die Beschwerdeführerin indes nicht gemacht; sie hat auch keine entsprechenden Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Der pauschale Vortrag der Beschwerdeführerin, deren Hotelanlage habe im Jahr 2016 zum zweiten Mal den Preis für Europas schönstes Strandresort gewonnen, und das Gourmetrestaurant mit dem Namen „Courtier” sei mit einem Michelin-Stern ausgezeichnet und ein in der Hotelindustrie sehr gut bekanntes Hotel-Restaurant, ist nicht ausreichend, um ein unregistriertes Zeichenrecht an „Weissenhaus” im Sinne eines „common law rights” nach den Regeln der UDRP zu belegen.
Die Beschwerdegegnerin hat prima facie aufgezeigt, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, was die Beweislast auf die Beschwerdegegnerin verschiebt (vgl. Media West - GRS, /nc., Media West - MNC, lnc., Gannett Pacific Corporation, Gannett Co., lnc., Gannett Rfuer Sfafes Publishing Corp., Guam Publications and lncorporated v. Moniker Privacy Services / Forum LLC / Registrant(l87640) info@fashionid.com, WIPO Case No. D2006-0478).
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass ihr ein Recht bzw. berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens zustehe. Dies wird vornehmlich darauf gestützt, dass „Weissenhäuser Strand” und „Weissenhaus” von der lokalen Bevölkerung synonym benutzt würden und der Domainname deshalb ebenso auf das Angebot der Beschwerdegegnerin verweise. Unabhängig davon, ob solch ein Zusammenhang überhaupt ausreichen kann, um zumindest ein berechtigtes Interesse herzustellen, hat die Beschwerdegegnerin diese – von der Beschwerdeführerin bestrittene – Behauptung nicht durch eine entsprechende Beweisführung erhärtet. Das Panel kann sich nicht einzig auf die Aussage des Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin verlassen, um festzustellen, dass eine solche synonyme Verwendung von „Weissenhaus” wahrscheinlicher ist als eine antonyme Verwendung (vgl. zum Beweisstandard in UDRP-Verfahren Madonna Ciccone, p/k/a Madonna v. Dan Parisi and “Madonna.com”, WIPO Verfahren Nr. D2000-0847). Tatsächlich würde der Umstand, dass es sich um zwei räumlich getrennte und auch von den Parteien unterschiedlich benannte Ortsteile handelt, dagegen sprechen. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrem zweiten Schriftsatz gemachte Äußerung, sie „bestreite” die Unterscheidung der beiden Ortsteile durch die lokale Bevölkerung geht zudem fehl, da die Beweislast für diesen ihr günstigen Umstand insoweit bei ihr lag.
Anerkannt ist aber, dass ein berechtigtes Interesse an der Nutzung eines Ortsnamens in einem Domainnamen bestehen kann (Gresvig AS v. Hu Yanlin, WIPO Verfahren Nr. D2014-1191). Die beschreibende, generische Nutzung eines Ortsnamens basiert auf einem berechtigten Interesse, vorausgesetzt die Nutzung hat nicht zum Ziel, von den Rechten des Beschwerdeführers zu profitieren (Havanna S.A. v. Brendhan Hight, Mdnh Inc, WIPO Verfahrenl Nr. D2010-1652). Gutgläubig ist insbesondere die Nutzung eines Domainnamens in ihrem „geographischen Sinn”, namentlich bei Websiten für Produkte oder Dienstleistungen aus einer bestimmten Region (Ministre des Relations internationales, de la Francophonie et du Commerce extérieur (Minister of International Relations, La Francophonie and External Trade), acting in this proceeding for and on behalf of the Government of Québec v. Anything.com, Ltd., WIPO Verfahren Nr. D2013-2181).
Der vorliegende Fall weicht aber von diesen Konstellationen ab. Zwar handelt es sich bei „Weissenhaus” um einen Ortsnamen, jedoch nutzt die Beschwerdegegnerin den Domainnamen gerade nicht für Dienstleistungen aus diesem Ortsteil, sondern für Dienstleistungen aus dem Ortsteil „Weissenhäuser Strand”. Wie bereits erwähnt ist die Behauptung, die Begriffe würden synonym verwendet, unsubstantiiert und erschließt sich auch nicht aus den Umständen, ebenso wie der Vortrag der Beschwerdegegnerin, die Website enthalte allgemeine Informationen zur Region, der von der Beschwerdeführerin bestritten werde.
Wie aus der bloßen wirtschaftlichen Erwägung, dass der Domainname für skandinavische Kundschaft einfacher zu merken sei, ein rechtliches Interesse entstehen soll, ist für das Panel nicht ersichtlich, abgesehen davon, dass auch nicht ersichtlich ist, inwieweit sich skandinavische Kundschaft gerade diesen Namen besser merken können solle.
Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Beweislast nicht erfüllt. Das Panel kann deshalb nicht von dem Vorliegen eines Rechts oder berechtigten Interesses ausgehen.
Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des Panels auch Paragraph 4(a)(ii) der Verfahrensordnung erfüllt.
Die dritte und letzte Voraussetzung für die Begründetheit der Beschwerde ist die bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens im Sinne des Paragraph 4 (a) (iii) der Verfahrensordnung. Danach gelten die folgenden Umstände als Beweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung eines Domainnamens:
i. Umstände, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert oder erworben hat, dem Beschwerdeführer, welcher Inhaber der Handels- oder Dienstleistungsmarke ist, oder einem Mitbewerber des Beschwerdeführers die Domainnamenregistrierung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen, gegen ein im Vergleich zu den nachgewiesenen Unkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Domainnamen unangemessen hohes Entgelt; oder
ii. der Beschwerdegegner hat den Domainnamen registriert, um den Inhaber der Handels- oder Dienstleistungsmarke daran zu hindern, eine Domain dieses Namens einzurichten, vorausgesetzt, dass er ein entsprechendes Verhalten gezeigt hat; oder
iii. er hat den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert, einen Mitbewerber in seiner Geschäftstätigkeit zu schädigen; oder
iv. er hat durch die Verwendung des Domainnamens vorsätzlich versucht, Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf seine Website oder zu einer anderen Online-Adresse zu locken, indem er dafür gesorgt hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verwechslung mit der Marke des Beschwerdeführers in Bezug auf Ursprung, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Empfehlung der Website beziehungsweise Adresse oder eines Produktes beziehungsweise einer Dienstleistung auf der Website beziehungsweise Adresse besteht.
Die Beschwerdeführerin stützt sich hiervon auf den letzt-zitierten Umstand unter Paragraph 4(a)(iv) der Verfahrensordnung und trägt insoweit vor, die Übertragung des Domainnamens vom früheren Inhaber auf die Beschwerdegegnerin und deren Verlinkung auf ihre unter der Domain <weissenhaeuserstrand.de> erreichbare Website stelle den vorsätzlichen Versuch dar, Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf ihre Website zu locken in der Absicht, von dem Goodwill und der Anerkennung der Marke der Beschwerdeführerin durch die Nutzung des Domainnamens zu profitieren.
Dabei tritt das Beschwerdepanel zunächst der Auffassung der Beschwerdeführerin bei, dass die ursprüngliche Registrierung des Domainnamens durch den vorherigen Inhaber irrelevant ist und es für dieses Verfahren insoweit nur auf die Registrierung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2016 ankomme. Denn nach einhelliger Auffassung der Beschwerdepanele ist „Registrierung” im Sinne von Paragraph 4(a)(iii) weit zu verstehen und umfasst auch den späteren Erwerb durch Dritte (Motorola, Inc. v. NewGate Internet, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2000-0079; Mamas & Papas (Holdings) Limited, Mamas & Papas (Retail) Limited v. QTK Internet/Name Proxy, WIPO Verfahren Nr. D2004-0496). Richtet sich die Beschwerde gegen diesen Dritten, ist relevant, ob dieser Erwerb bösgläubig erfolgt ist. Das Argument, der ursprüngliche Inhaber des Domainnamens sei nicht bösgläubig gewesen, greift aus diesem Grund nicht.
Bösgläubigkeit wird danach angenommen, wenn die Verwendung des Domainnamens dazu dient Internetnutzer zu Gewinnzwecken auf die eigene Website zu locken, indem dafür gesorgt wird, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verwechslung mit der Marke des Beschwerdeführers besteht. Ein Indikator für das Vorliegen eines solchen Vorsatzes ist das vorherige Wissen von den Rechten der Beschwerdeführerin (TRS, Quality, lnc v. Privacy Protect, WIPO Verfahren Nr. D2010-0400). Die Beschwerdegegnerin wusste hier von dem Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin und sie wusste auch davon, dass der streitige Domainname ursprünglich auf die Website <weissenhaus.net> verlinkte, nach dem insoweit von der Beschwerdegegnerin unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin.
Diese Umstände würden aber nur auf Bösgläubigkeit hindeuten, wenn die Beschwerdegegnerin dabei Grund zur Annahme und damit den Vorsatz hatte, damit auch Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Selbst vorausgesetzt, eine Beschwerdegegnerin wüsste von der bestehenden Markeneintragung einer Beschwerdeführerin, kann sie zur Überzeugung gelangt sein, diese sei unwirksam; das wiederum schlösse einen diesbezüglichen Vorsatz und damit eine bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens aus. Ein UDRP-Beschwerdepanel hat in der Entscheidung Fitter International Inc. v. Eenable Inc. and Balance Designs, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2001-0979 dafür gehalten, dass in einem Fall, in dem ein Domaininhaber guten Grund hat anzunehmen, dass die ältere Marke unwirksam oder ihrerseits in bösem Glauben erlangt wurde, nicht bösgläubig bei der Registrierung des Domainnamens handelt:
“Further, even if such search would put the would-be registrant on notice of the Complainant’s trademark, it does not necessarily follow that bad faith should be found where the domain name and an earlier registered trademark are identical or confusingly similar. A domain name registrant may, for example, have good cause for believing that the earlier trademark registration is invalid or was itself obtained in bad faith. In this case, the Panel is satisfied that the Second Respondent believed in good faith that its partner in the Bongoboard project, Stanley Washburn, had common law rights which would invalidate any registration resulting from KZT’s trademark application. Consequently, even if the Second Respondent should be deemed to have constructive knowledge, the Panel on the facts of this case would decline to find registration in bad faith.
[…] The Panel does not accept that any failure to conduct a trademark availability search for a domain name before registration necessitates a finding of bad faith registration where the domain name is identical to an earlier trademark registration. Likewise, the Panel rejects the complainant’s contention that the Second Respondent has used the domain name in bad faith. The Respondent’s explanation that it understood Washburn to own superior common law rights in the Bongoboard trademark before it registered the domain name in connection with its join project, and the evidence that it subsequently acquired these rights from Washburn, adequately rebut the complainant’s allegation of use in bad faith.”
In Deutsch:
„Im Übrigen, selbst wenn eine solche Recherche den potentiellen Anmelder in Kenntnis von der Marke des Beschwerdeführers setzen würde, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass auch böser Glaube vorliegt, wenn der Domainname und eine früher registrierte Marke identisch oder verwechselbar ähnlich sind. Der Anmelder einer Domain mag, zum Beispiel, guten Grund haben anzunehmen, dass die ältere Markenregistrierung unwirksam ist oder selbst in bösem Glauben erworben wurde. In diesem Fall geht das Beschwerdepanel davon aus, dass der zweite Beschwerdegegner guten Grund hatte anzunehmen, dass sein Partner bei dem Bongoboard-Projekt, Stanley Washburn, nicht eingetragene Zeichenrechte hatte, die jegliche Registrierung unwirksam machen würde, die aus KZT’s Markenanmeldung resultieren würden. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn der zweite Beschwerdegegner – unterstellt – Wissen von der Anmeldung gehabt haben sollte, das Beschwerdepanel nach den Fakten dieses Falles eine Registrierung in bösem Glauben ablehnen würde.
[…] Das Beschwerdepanel ist nicht davon überzeugt, dass ein Versäumnis, eine Markenrecherche vor Registrierung eines Domainnamens durchzuführen, notwendigerweise das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung zur Folge hat, wenn der Domainname identisch mit der älteren Markeneintragung ist. Ebenso weist das Beschwerdepanel den Vortrag des Beschwerdeführers zurück, der zweite Beschwerdegegner habe den Domainnamen in bösem Glauben benutzt. Die Erläuterung des Beschwerdegegners, dass es davon ausgegangen sei, Washburn habe ältere unregistrierte Zeichenrechte an der Bongoboard Marke, bevor er den Domainnamen in Verbindung mit dem gemeinsamen Projekt registriert hat, und der Nachweis, dass er infolge dieser Rechte von Washburn gekauft hat, sind geeignet, den Vortrag des Beschwerdeführers zur Benutzung in bösem Glauben zu entkräften.” [Übersetzung des Beschwerdepanels]
Der vorliegende Fall ist, wie soeben zitiert, zwar insoweit unterschiedlich, als es hier nicht um die Frage geht, ob die Beschwerdegegnerin vor Übernahme des Domainnamens vom früheren Inhaber etwaige Zeichenrechte der Beschwerdeführerin hätte recherchieren müssen. Im Gegenteil war der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall jedenfalls bekannt, dass die Beschwerdeführerin den Bestandteil „Weissenhaus” in ihrer Firma führte.
Die Beschwerdegegnerin hat hier jedoch von Beginn an klargestellt, dass sie die Wirksamkeit der in Frage stehenden Markeneintragung anzweifelt. Der Umstand, dass sie ein Löschungsverfahren vor dem EUIPO eingeleitet hat, unterstreicht die Ernsthaftigkeit dieser Zweifel. Zwar ist das Beschwerdepanel nicht in der Position, die Erfolgsaussichten dieses Löschungsantrags in die Beurteilung des Falles einzubeziehen (s.o.). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin lässt aber Zweifel an ihrer etwaigen Bösgläubigkeit zu. Solange sie überzeugend und ohne Willkür darlegt, sie halte die Marke für unwirksam und solange diese Auffassung nicht von der zuständigen Stelle widerlegt wurde, kann das Beschwerdepanel keine bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Verwendung des Domainnamens feststellen. Vielmehr handelte sie ersichtlich in dem Bewusstsein, der Beschwerdeführerin stünden keine besseren Rechte in Bezug auf den Domainnamen zu. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Nachweise erbracht, um eine derartige Bösgläubigkeit festzustellen.
Etwas Anderes ergäbe sich auch nicht, wenn man nach dem Hilfsvortrag der Beschwerdeführerin eine Bösgläubigkeit im Hinblick auf Namens- und Firmenrechte der Beschwerdeführerin prüfen würde. Denn die Beschwerdeführerin hat – abgesehen von dem pauschalen Hinweis auf zwei erworbene Preise und einen Michelin-Stern für ihr soweit andersnamiges Hotelrestaurant – keine Unterlagen vorgelegt, die ihre Behauptung glaubhaft machen, es handle sich bei der Bezeichnung „Weissenhaus” um eine bekannte Bezeichnung oder Bezeichnung von Verkehrsgeltung, der auch ohne registerrechtliche Eintragung ein zeichenrechtlicher Schutz zukommen müsse. Insoweit kann auch in Bezug auf etwaige Namens- oder Firmenrechte im Sinne von „common law rights” nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin Grund zu der Annahme haben musste, bei „Weissenhaus” handle es sich um einen nicht freihaltebedürftigen Zeichenbestandteil. Daher handelt es sich auch bei den etwaigen nicht registrierten Zeichenrechten der Beschwerdeführerin nicht um solche Rechte, wegen derer die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung und Nutzung des Domainnamens bösgläubig gehandelt hätte.
Schließlich kann auch keine Bösgläubigkeit mit Rücksicht auf etwaige vertragliche Rechte der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum seinerzeitigen Domainnameninhaber festgestellt werden. Denn auch aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen unter Verletzung etwaiger vertraglicher Rechte der Beschwerdeführerin erworben hat. Vielmehr hat der frühere Inhaber des Domainnamens nach eigener Entscheidung von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, den Domainnamen anderweitig zu vergeben.
Das Panel hält Paragraph 4(a)(iii) der Verfahrensordnung deshalb für nicht erfüllt.
Das Beschwerdepanel möchte darüber hinaus festhalten, dass, während ein Verfahren zwischen den beiden in Deutschland ansässigen Parteien vor einem deutschen Gericht geeigneter wäre, um die komplexe Sachlage aufzuarbeiten und detaillierte Nachweise zu erbringen, die deutsche Rechtssprechung keinen Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens anerkennt (siehe BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az. I ZR 138/99 <shell.de>) und einem derartigen Antrag derBeschwerdeführerin auch nach deutschem Recht nicht stattgegeben würde.
Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.
Andrea Jaeger-Lenz
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 18. April 2016