About Intellectual Property IP Training IP Outreach IP for… IP and... IP in... Patent & Technology Information Trademark Information Industrial Design Information Geographical Indication Information Plant Variety Information (UPOV) IP Laws, Treaties & Judgements IP Resources IP Reports Patent Protection Trademark Protection Industrial Design Protection Geographical Indication Protection Plant Variety Protection (UPOV) IP Dispute Resolution IP Office Business Solutions Paying for IP Services Negotiation & Decision-Making Development Cooperation Innovation Support Public-Private Partnerships The Organization Working with WIPO Accountability Patents Trademarks Industrial Designs Geographical Indications Copyright Trade Secrets WIPO Academy Workshops & Seminars World IP Day WIPO Magazine Raising Awareness Case Studies & Success Stories IP News WIPO Awards Business Universities Indigenous Peoples Judiciaries Genetic Resources, Traditional Knowledge and Traditional Cultural Expressions Economics Gender Equality Global Health Climate Change Competition Policy Sustainable Development Goals Enforcement Frontier Technologies Mobile Applications Sports Tourism PATENTSCOPE Patent Analytics International Patent Classification ARDI – Research for Innovation ASPI – Specialized Patent Information Global Brand Database Madrid Monitor Article 6ter Express Database Nice Classification Vienna Classification Global Design Database International Designs Bulletin Hague Express Database Locarno Classification Lisbon Express Database Global Brand Database for GIs PLUTO Plant Variety Database GENIE Database WIPO-Administered Treaties WIPO Lex - IP Laws, Treaties & Judgments WIPO Standards IP Statistics WIPO Pearl (Terminology) WIPO Publications Country IP Profiles WIPO Knowledge Center WIPO Technology Trends Global Innovation Index World Intellectual Property Report PCT – The International Patent System ePCT Budapest – The International Microorganism Deposit System Madrid – The International Trademark System eMadrid Article 6ter (armorial bearings, flags, state emblems) Hague – The International Design System eHague Lisbon – The International System of Appellations of Origin and Geographical Indications eLisbon UPOV PRISMA Mediation Arbitration Expert Determination Domain Name Disputes Centralized Access to Search and Examination (CASE) Digital Access Service (DAS) WIPO Pay Current Account at WIPO WIPO Assemblies Standing Committees Calendar of Meetings WIPO Official Documents Development Agenda Technical Assistance IP Training Institutions COVID-19 Support National IP Strategies Policy & Legislative Advice Cooperation Hub Technology and Innovation Support Centers (TISC) Technology Transfer Inventor Assistance Program WIPO GREEN WIPO's Pat-INFORMED Accessible Books Consortium WIPO for Creators WIPO ALERT Member States Observers Director General Activities by Unit External Offices Job Vacancies Procurement Results & Budget Financial Reporting Oversight

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

1. FC Köln GmbH & Co. KGaA v. WDR6 United, Ingo Lanzerath

Verfahren Nr. D2019-0287

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA aus Köln, Deutschland, vertreten durch CMS Hasche Sigle, Deutschland.

Beschwerdegegner ist WDR6 United, Ingo Lanzerath aus Köln, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <fc-koeln.info> und <1-fc-koeln.info> sind bei dem RegistryGate GmbH (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 7. Februar 2019 per E-Mail ein. Am 7. Februar 2019 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens <fc-koeln.info> an die Domainvergabestelle. Am 8. Februar 2019, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entspricht.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die zunächst nur für den streitigen Domainnamen <fc-koeln.info> eingereichte Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 15. Februar 2019 eingeleitet. Am 15. Februar 2019 erhielt das Zentrum zwei informelle E-Mails von dem Beschwerdegegner, in denen lediglich diverse Gesetzesvorschriften zitiert wurden. Am 20. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, auch den streitigen Domainnamen <1-fc-koeln.info> dem Beschwerdeverfahren hinzuzufügen. Am gleichen Tag informierte das Zentrum die Beschwerdeführerin, dass über die Hinzufügung eines weiteren Domainnamens in das Beschwerdeverfahren das zu diesem Zeitpunkt noch zu ernennende Beschwerdepanel entscheiden wird. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung zunächst am 7. März 2019. Der Beschwerdegegner hat keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 8. März 2019 teilte das Zentrum demzufolge den Beginn des Panel-Ernennungsprozesses mit.

Das Zentrum bestellte Kaya Köklü am 13. März 2019 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

Am 20. März 2019 informierte das Beschwerdepanel das Zentrum darüber, dass es den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hinzufügung eines weiteren Domainnamens in das Beschwerdeverfahren in Erwägung zieht und bat daraufhin um Überprüfung der Registrierungsdaten für den weiteren Domainnamen <1-fc-koeln.info> bei der Domainvergabestelle.

Das Zentrum wandte sich am 20. März 2019 mit entsprechender Bitte an die Domainvergabestelle und erhielt am 21. März 2019 die Rückmeldung, dass der Beschwerdegegner auch Inhaber und administrative Kontaktperson des weiteren streitigen Domainnamens ist.

Am 25. März 2019 entschied sich das Beschwerdepanel, den weiteren Domainnamen dem Beschwerdeverfahren hinzuzufügen und informierte die Parteien mit verfahrensleitender Anordnung Nr. 1 vom 25. März 2019 von seiner Entscheidung. In seiner verfahrensleitenden Anordnung räumte das Beschwerdepanel dem Beschwerdegegner aus Gründen eines fairen Verfahrens eine weitere Frist zur Beschwerdeerwiderung bis zum 13. April 2019 ein.

Innerhalb der gesetzten Frist gingen weder eine Erwiderung des Beschwerdegegners noch andere Erklärungen der Parteien im Zentrum ein.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des Profifußballbereichs des 1. FC Köln 01/07 e.V, einem bekannten Fussballclub in der Bundesrepublik Deutschland. Der 1. FC Köln ist Gründungsmitglied der Bundesliga und gehört mit über 100.000 Mitgliedern zu den größten Sportvereinen Deutschlands.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Markenrechte an dem Zeichen 1. FC KÖLN. Sie ist unter anderem Inhaberin der beim EUIPO eingetragenen Unionsmarke 003713071 (eingetragen am 3. August 2005) sowie der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Marke 302008058530 (eingetragen am 28. November 2008). Beide Marken gewähren Schutz für eine Vielzahl von Waren und Warengruppen.

Die Beschwerdeführerin betrieb bis vor kurzem ihre offizielle Webseite noch unter dem Domainnamen <fc-koeln.de>.

Die Domainvergabestelle war nicht in der Lage mitzuteilen, wann die streitigen Domainnamen registriert wurden. Anhand der Informationen in der Beschwerdeschrift ist aber davon auszugehen, dass der streitige Domainname <fc-koeln.info> am 29. Juni 2017 und der streitige Domainname <1-fc-koeln.info> am 28. Juni 2017 registriert wurden.

Bei dem Beschwerdegegner handelt es sich um eine Individualperson aus Köln, wobei die bei der Domainvergabestelle hinterlegte Adresse des Beschwerdegegners offenbar nicht mehr aktuell ist und dieser laut einer von der Beschwerdeführerin eingeholten Melderegisterauskunft der Stadt Köln unbekannt verzogen ist.

Der Beschwerdegegner scheint offenbar Inhaber zahlreicher weiterer Domainnamen zu sein, die sich aus den Namen von bekannten Medienanstalten aber auch Behörden zusammensetzen.

Der Beschwerdegegner hat unter dem Domainnamen <fc-koeln.info> unter Verwendung von (auch markenrechtlich geschützten) Logos der Beschwerdeführerin eine Webseite betrieben und Werbebanner des Hauptsponsors der Beschwerdeführerin genutzt.

Eine Abmahnung des Beschwerdegegners durch die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens bliebt erfolglos.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung waren die streitigen Domainnamen keiner aktiv genutzten Webseite zugeordnet.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die streitigen Domainnamen mit den Marken der Beschwerdeführerin verwechselungsfähig ähnlich sind und der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat. Auch führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen bösgläubig registriert und benutzt hat.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Seine informellen E-Mails vom 15. Februar 2019 enthalten ohne weitere Ausführungen lediglich Zitate und Verweise auf das Grundgesetz, das Strafgesetzbuch und die Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine inhaltliche Stellungnahme zu dem Beschwerdevorwurf erfolgte hingegen nicht.

6. Entscheidungsgründe

Paragraf 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitigen Domainnamen zu begründen:

(1) die streitigen Domainnamen müssen mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen haben; und

(3) die Domainnamen müssen vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin hat hinreichend nachgewiesen, dass sie Inhaberin der Marke 1. FC KÖLN ist.

Darüber hinaus sind die streitigen Domainnamen mit der Marke der Beschwerdeführerin jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich. Nach herrschender Meinung der UDRP-Beschwerdepanels handelt es sich bei dem im Rahmen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie anzustellenden Vergleich zwischen streitigen Domainnamen und einer Marke der Beschwerdeführerin um eine Prüfung, ob die Marke innerhalb des streitigen Domainnamens erkennbar und die Beschwerdeführerin folglich befugt ist, eine Beschwerde gemäß der Richtlinie zu erheben (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview, 3.0“), Abschnitt 1.7).

Diese Erkennbarkeit ist hier bei beiden streitigen Domainnamen ohne weiteres gegeben. So ist der dominante und unterscheidungskräftigere Teil der Marke 1. FC KÖLN in beiden streitigen Domainnamen, trotz ausgeschriebenem Umlaut, deutlich erkennbar und ohne weitere Ergänzungen enthalten.

Folglich sind die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungs- oder Löschungsanspruchs setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen berufen kann.

In Paragraph 4(c) der Richtlinie werden hierfür beispielhaft und nicht abschließend Umstände aufgezählt, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen.

Ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung alle vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

(1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(2) der Domaininhaber allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht registriert hat, oder

(3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast hierfür liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Falls dieser aber Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum an dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen ergibt.

Hier hat die Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt, dass diese dem Beschwerdegegner an der Marke 1. FC KÖLN kein Recht zur Nutzung eingeräumt hat.

Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde formell nicht geantwortet und damit auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein solches Recht oder ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen ergeben könnte. Das Beschwerdepanel kann darüber hinaus gerade im Lichte der bisherigen Art der Nutzung der streitigen Domainnamen keine Umstände erkennen, die auf ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Nutzung der streitigen Domainnamen schließen lassen.

Während eine kritische Webseite unter bestimmten Umständen Rechte oder berechtigte Interessen an einem Domainnamen begründen kann, enthielten die Webseiten der streitigen Domainnamen laut Angaben des Beschwerdeführers diverse Texte und Kommentare, die die Beschwerdeführerin und ihren anwaltlichen Vertreter ausdrücklich demütigten. Daran kann nach Auffassung des Einzelbeschwerdepanels kein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners bestehen. Damit stellt das Einzelbeschwerdepanel im vorliegenden Fall auch fest, dass die umstrittenen Domainnamen (die mit der Marke der Beschwerdeführerin nahezu identisch sind), ein unzulässiges Verwechslungsrisiko für den Benutzer darstellen. Siehe WIPO Overview, 3.0, Abschnitt 2.5.1 und 2.6.2.

Das Beschwerdepanel ist daher der Auffassung, dass auch die Voraussetzungen des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie vorliegen.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Ein Übertagungs- oder Löschungsanspruch setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie schließlich voraus, dass der Domaininhaber den Domainnamen bösgläubig registriert und genutzt hat.

Die Beschwerdeführerin betreibt einen der bekanntesten Fußballvereine Deutschlands. Das Beschwerdepanel hält es deshalb für ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner das Zeichen und die Marke 1. FC KÖLN zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen nicht kannte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner zumindest eine Zeit lang seinen Wohnsitz in Köln hatte. Es deutet nach Auffassung des Beschwerdepanels alles darauf hin, dass der Beschwerdegegner in Kenntnis der Marke 1. FC KÖLN und mit unmittelbarer Schädigungsabsicht die streitigen Domainnamen registriert hat.

Das Beschwerdepanel geht zudem davon aus, dass der Beschwerdegegner, durch Verwendung von offiziellen Logos der Beschwerdeführerin sowie im Zusammenhang stehenden Unternehmen auf der mit den streitigen Domainnamen verbundene Webseite (unter Berücksichtigung der Art der streitigen Domainnamen), zumindest versucht hat, Verwirrung bei den Nutzern zu stiften. Daraus schließt das Beschwerdepanel, dass der Beschwerdegegner das Ziel verfolgt hat, unlautere Vorteile aus der Registrierung und Nutzung der Domainnamen zu erlangen und der Beschwerdeführerin und ihrer Marke 1. FC KÖLN zu schaden. Darauf deuten auch die zahlreichen weiteren Domainnamen unter Verwendung von Marken und Namen Dritter hin, die der Beschwerdegegner laut Angaben in der Beschwerdeschrift ohne erkennbare Berechtigung ebenfalls auf sich registriert hat.

Darin, dass der Beschwerdegegner auf die Beschwerde inhaltlich nicht erwidert hat, sieht das Beschwerdepanel ein weiteres Indiz für eine bösgläubige Registrierung und Nutzung der streitigen Domainnamen. Hätte der Beschwerdegegner nämlich in gutem Glauben gehandelt und ein berechtigtes Interesse an den streitigen Domainnamen gehabt, hätte er nach Auffassung des Beschwerdepanels wohl auch entsprechend auf die Beschwerde erwidert.

Im Lichte des gesamten Parteivortrags und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise geht das Beschwerdepanel letztlich davon aus, dass es sich hier um einen typischen Cybersquatting-Fall handelt, den es mit Hilfe des UDRP zu lösen gilt.

Dass beide streitigen Domainnamen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr mit einer aktiv genutzten Webseite verbunden sind, ändert die Entscheidung des Beschwerdepanels nicht.

Das Beschwerdepanel kommt damit zu dem Schluss, dass gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie der Beschwerdegegner die Domainnamen bösgläubig registriert und verwendet hat.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <fc-koeln.info> und <1-fc-koeln.info> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden.

Kaya Köklü
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 25. April 2019