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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Mecitefendi Bitkisel Ürünler Gıda Sanayi ve Ticaret Ltd. Şti. v. Cüneyt Akyazililar

Verfahren Nr. D2021-1767

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist Mecitefendi Bitkisel Ürünler Gıda Sanayi ve Ticaret Ltd. Şti. aus der Türkei, vertreten durch Birlik Patent, Türkei.

Beschwerdegegner ist Cüneyt Akyazililar, aus Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <mecitefendi.com> (der „Domainname“) ist bei United-Domains AG (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 3 Juni 2021 per E-Mail ein. Am 9. Juni 2021 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 10. Juni 2021, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, die Domainvergabestelle legte die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 14. Juni 2021 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an den Beschwerdeführer, in der es ihm die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und ihn aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2021 eine Ergänzung zur Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen.

Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 21. Juni 2021 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 11. Juli 2021. Der Beschwerdegegner hat am 1, 6, und 8 Juli eine E-Mail am Center gesendet. Am 13. Juli 2021 wurde eine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

Das Zentrum bestellte Kaya Köklü am 25. Juli 2021 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab.

Da zwischen den Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich die Verfahrenssprache nach der Sprache der Registrierungsvereinbarung. Da die Registrierungsvereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wurde, wird das Verfahren gemäß Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung auch auf Deutsch geführt.

Das Beschwerdepanel hat mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. August 2021 die Parteien aufgefordert, zusätzliche Ausführungen zur Frage einer etwaig bösgläubigen Registrierung des streitigen Domainnamens einzureichen. Fristgerecht haben die Beschwerdeführerin am 3. September 2021 sowie der Beschwerdegegner am 6. September 2021 entsprechende Stellungnahmen nebst Anlagen eingereicht.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, das seit vielen Jahren vornehmlich Lebensmittelprodukte herstellt und vertreibt.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Marke MECITEFENDI. Die Marke MECITEFENDI ist unter anderem als Unionsmarke Nr. 009161886 seit dem 21. Oktober 2011 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“) eingetragen und umfasst Schutz für zahlreiche Lebensmittelprodukte, unter anderem auch für Kaffee.

Der Beschwerdegegner ist eine Individualperson aus Deutschland, die den streitigen Domainnamen am 7. Januar 2013 erworben hat. Erstmals registriert wurde der streitige Domainname laut WhoIs-Daten der Domainvergabestelle von einer dem Beschwerdepanel unbekannten Person am 14. Dezember 2008.

Aktuell ist der streitige Domainname keiner aktiv genutzten Webseite zugeordnet. Der streitige Domainname wird jedoch über eine Verkaufsplattform für ca. EUR 62.000,00 zum Kauf angeboten (Anlage 3 zur Beschwerdeerwiderung).

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der streitige Domainname identisch mit der Marke MECITEFENDI ist und dass der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen hat. Dem Beschwerdegegner sei ein Recht zur Registrierung des streitigen Domainnamens nicht eingeräumt worden.

Darüber hinaus trägt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner bösgläubig ist, ohne dabei zwischen bösgläubiger Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens zu unterscheiden. Die von Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen beziehen sich vornehmlich auf eine angebliche Bekanntheit der Marke MECITEFENDI in den Jahren 2016 und danach. Auch das vorgelegte Bildmaterial beschränkt sich in erster Linie auf Messeauftritte, Produktportfolios und Online-Auftritte der Beschwerdeführerin nach Registrierung des streitigen Domainnamens und ohne konkreten Bezug zum Beschwerdegegner.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er Mitbegründer eines deutschen Unternehmens war, das in Geschäftsbeziehungen mit der Beschwerdeführerin stand. Dieses (aufgrund eigener Recherchen des Beschwerdepanels im Jahre 2016 aufgelöste) Unternehmen habe die Unionsmarke MECITEFENDI im Jahre 2010 zunächst in eigenem Namen angemeldet und anschließend im Jahre 2011 auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf diese übertragen. Über den streitigen sowie weitere Domainnamen seien seinerzeit von dem besagten Unternehmen Produkte der Beschwerdeführerin in Deutschland verkauft worden. Die Beschwerdeführerin habe hierüber auch stets Kenntnis gehabt.

Weiter führt der Beschwerdegegner aus, dass dieser im Jahre 2017 einen nicht näher dargelegten Exklusivvertrag mit der Beschwerdeführerin geschlossen habe. Bei den Verhandlungen zwischen den Parteien sei auch besprochen worden, dass der streitige Domainname weiterhin auf den Namen des Beschwerdegegners registriert sei, was von Seiten der Beschwerdeführer angeblich begrüßt wurde, da somit „niemand anderes“ den streitigen Domainnamen habe. Diesen Vertrag habe die Beschwerdeführerin jedoch kurze Zeit nach Vertragsschluss wieder gekündigt, nachdem der Beschwerdegegner die mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Vertragsvoraussetzungen an eine vorzulegende Bankbürgschaft nicht erfüllen konnte.

Der Beschwerdegegner räumt ein, dass er den streitigen Domainnamen zwar für ca. EUR 62.000,00 zum Verkauf anbietet, gleichwohl aber auch überlegt, den streitigen Domainname künftig für den Vertrieb von „Kaffeerösterei-Zubehör“ nutzen zu wollen.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitigen Domainnamen zu begründen:

(i) die streitigen Domainnamen müssen mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(ii) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen haben; und

(iii) die Domainnamen müssen von dem Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin der Marke MECITEFENDI ist und dass der streitige Domainname identisch mit der Marke MECITEFENDI ist.

Die Top Level Domain (“TLD”) in einem Domänennamen (z. B. ".com") wird als Standardregistrierungserfordernis angesehen und als solches bei der Prüfung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit nach dem ersten Element regelmäßig außer Acht gelassen (vgl. WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition (WIPO Overview 3.0), Abschnitt 1.11.1).

Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie sind demnach erfüllt.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungs- oder Löschungsanspruchs setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiter voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen berufen kann.

In Paragraph 4(c) der Richtlinie werden hierfür beispielhaft und nicht abschließend Umstände aufgezählt, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen.

Ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie ist danach insbesondere dann anzunehmen, wenn unter Würdigung alle vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

(1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat;

(2) der Domaininhaber allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht registriert hat; oder

(3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast hierfür liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) der Richtlinie ergibt, grundsätzlich bei der Beschwerdeführerin. Ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin jedoch der Anschein, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum an dem Beschwerdegegner, Umstände substantiiert darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen ergibt.

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin wurde dem Beschwerdegegner kein Recht zur Nutzung der Marke MECITEFENDI eingeräumt.

Der Beschwerdegegner behauptet hingegen, dass er über Jahre hinweg in Kenntnis und damit auch mit Zustimmung der Beschwerdeführerin den streitigen Domainnamen für den Vertrieb von Waren der Beschwerdeführerin in Deutschland und anderen europäischen Ländern genutzt habe.

Aus Sicht des Beschwerdepanels kann eine abschließende Entscheidung über ein etwaig eigenes Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitigen Domainnamen dahinstehen, da nach Ansicht des Beschwerdepanels die Beschwerdeführerin jedenfalls eine bösgläubige Registrierung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Richtlinie nicht hinreichend darlegen konnte, wie nachstehend ausgeführt wird.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens

Ein Übertagungs- oder Löschungsanspruch setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie voraus, dass der Domaininhaber den streitigen Domainnamen bösgläubig registriert und genutzt hat.

Die Beschwerdeführerin macht zur Frage der bösgläubigen Registrierung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner keine Angaben und legt hierfür – trotz verfahrensleitender Anordnung durch das Beschwerdepanel – auch keine Unterlagen vor. Die hierzu rudimentären Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die vorgelegten Unterlagen beziehen sich fast ausschließlich auf die Frage einer etwaigen Bekanntheit der Marke MECITEFENDI, vor allem in Bezug auf die Jahre nach 2016. Die Frage einer etwaigen bösgläubigen Registrierung durch den Beschwerdegegner im Jahre 2013 bleibt auch im Nachgang der verfahrensleitenden Anordnung des Beschwerdepanels durch die Beschwerdeführerin unbeantwortet.

Der Beschwerdegegner hingegen betont in seinen Ausführungen, bei der Registrierung (und auch späteren Nutzung) des streitigen Domainnamens gutgläubig auf Grundlage einer damals bestehenden und gelebten Kooperation zwischen den Parteien gehandelt zu haben.

In ihrer Stellungnahme zur verfahrensleitenden Anordnung hat die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beschwerdegegners zu der damaligen Kooperation in 2013 weder bestritten noch kommentiert.

Vor diesem Hintergrund kann das Beschwerdepanel nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der streitige Domainname durch den Beschwerdegegner im Jahre 2013 tatsächlich bösgläubig registriert wurde.

Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu einer mittlerweile möglicherweise bösgläubigen Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner.

Dass die Beschwerdeführerin trotz verfahrensleitender Anordnung zur Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners bei Registrierung des streitigen Domainnamens nichts vorgetragen und dennoch die Übertragung des streitigen Domainnamens beantragt hat, deutet darauf hin, dass sie die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Beschwerdeverfahren unter der Richtlinie nicht kannte, jedenfalls aber wohl missverstanden hat. Möglicherweise ist der Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Parteien auch eher vertragsrechtlicher Natur, dessen Schlichtung nicht durch die Verfahrensordnung erfasst ist. Die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche wäre jedenfalls einem zuständigen staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.

Das Beschwerdepanel kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie für die Annahme einer bösgläubigen Registrierung des streitigen Domainnamens von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt wurden.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.

Kaya Köklü
Einzelbeschwerdepanel
Datum: 13. September 2021