WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

comparis.ch AG v. Paul Ron

Verfahren Nr. DCH2010-0037

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist comparis.ch AG, Zürich, Schweiz, vertreten durch die Kanzlei Caro, Zürich, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Paul Ron, Bloomington, Vereinigte Staaten von Amerika.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <comparsi.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 20. Dezember 2010 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 21. Dezember 2010 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 23. Dezember 2010 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 12. Januar 2011.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2011 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 17. Januar 2011 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 26. Januar 2011 Herrn lic. iur. Andrea Mondini als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin wurde 1996 gegründet und bietet unter ihrer Firma und Marken COMPARIS bzw. unter dem Domain Namen <comparis.ch> online Vergleichsdienstleistungen in verschiedenen Bereichen, u.a. Krankenkassen, Versicherungen, Immobilien usw.

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin folgender schweizerischer Marken:

Wortmarke COMPARIS, Nr. 556320, hinterlegt am 14. Juli 2006 für zahlreiche Waren- und Dienstleistungsklassen, insbesondere für die Klassen 35, 36, 38 und 42;

Wortmarke COMPARIS, Nr. 472823, hinterlegt am 25. November 1999 für die Waren- und Dienstleistungsklassen 35, 36, 38 und 42.

Zudem ist die Gesuchstellerin Inhaberin des am 22. Mai 1996 registrierten Domain-Namens <comparis.ch>.

Der Gesuchsgegner hat am 7. September 2010 den Domain-Namen registriert und bietet darunter ebenfalls Vergleichsdienstleistungen an, wie etwa "Autoversicherung Vergleich" (siehe Gesuchsbeilage Nr. 10).

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin macht geltend, der Domain-Name <comparsi.ch> sei aufgrund der grossen visuellen und phonetischen Ähnlichkeit mit ihrer Marke COMPARIS verwechselbar, zumal der Gesuchsgegner darunter gleichartige Dienstleistungen anbietet. Der Gebrauch des Domain-Namens verletze deshalb Art. 13 und 3 Abs. 1 lit. c Markenschutzgesetz (“MSchG”) und Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs ("UWG").

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat sich trotz korrekter Zustellung nicht zum Gesuch geäussert. Aus diesem Grund basiert der Experte seine Entscheidfindung auf den von der Gesuchsstellerin vorgebrachten Fakten und der Erscheinung der umstrittenen Webseite im Internet.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen werden nachstehend geprüft:

A. Bestand und Verletzung eines Kennzeichenrechts

Wie oben dargelegt, ist die Gesuchstellerin Inhaberin mehrerer Marken mit dem Kennzeichen COMPARIS.

Art. 13 Abs. 1 MSchG verleiht einem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, welches die Rechte des Markeninhabers verletzt, indem es mit einer älteren Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c MSchG).

Der umstrittene Domain-Name unterscheidet sich von der geschützten Marke COMPARIS der Gesuchstellerin bloss in der Umkehrung der letzten zwei Buchstaben ("is" gegenüber "si"). Weder das Schriftbild noch der Klang von „comparsi“ heben sich von der Marke COMPARIS ab, sie sind sich vielmehr mit der geschützten Marke verwechselbar ähnlich.

Der Gesuchsgegner bietet auf seiner Webseite Vergleichsdienstleistungen an, die mit den von der Gesuchstellerin beanspruchten Dienstleistungen gleichartig sind, so z.B. "Autoversicherung Vergleich" und "Krankenkassen Vergleich".

Aufgrund der ebenfalls auffälligen Ähnlichkeit der auf beiden Webseiten angebotenen Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr noch erhöht. Um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen, müssen die Zeichen je ähnlicher die Produkte sind desto verschiedener sein (BGE 122 II 381, 387 f.).

Die Registrierung und die Benutzung des Domain-Namens ist daher geeignet, eine Verwechslungsgefahr mit der Marken COMPARIS zu bewirken.

B. Verteidigungsgründe

Der Gesuchsgegner hat in diesem Verfahren keine Verteidigungsgründe geltend gemacht und es sind auch aus den Akten keine legitimen Interessen des Gesuchsgegners zur Benutzung des streitigen Domain-Namens ersichtlich.

Es bestehen sogar Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner den Domain-Namen registriert haben könnte, um aus der Bekanntheit der Gesuchstellerin im relevanten Markt und aus der Nähe zu deren registrierten Marken Nutzen zu ziehen, zumal er den Domain-Namen ebenfalls Vergleichsdienstleistungen benutzt.

C. Rechtfertigung der Übertragung

Domainnamen unterstehen neben dem Kennzeichenrecht auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 245). Nach Art. 2 UWG ist unlauter und damit widerrechtlich, jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.

In casu wird die Gefahr einer Verwechslung insbesondere durch das Angebot von Vergleichsdienstleistungen auf der Webseite des Gesuchgegners herbeigeführt.

Ausserdem fallen die Schaffung einer Verwässerungsgefahr durch die Benutzung eines ähnlichen Domainnamens, sowie das potentielle Ausnutzen von Tippfehlern von Internet-Benutzer bei der Eingabe des Domainnamens (sog. “Typosquatting”), unter die Generalklausel von Art. 2 UWG (vgl. YouTube, LLC v. Matthias Moench, WIPO Verfahren Nr. DCH2007-0010; Raiffeisen Schweiz Genossenschaft v. Nguyen Huong Quynh, WIPO Verfahren Nr. DCH2007-0023).

Die Voraussetzungen von Paragraph 24(c) und (d) des Verfahrensreglements sind somit erfüllt und die Übertragung des streitgegenständlichen Domain-Namens auf die Gesuchstellerin ist sowohl aus markenrechtlichen als auch aus lauterkeitsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

7. Entscheidung

In Übereinstimmung mit Paragraph 24 des Verfahrensreglements ordnet der Experte die Übertragung des Domain-Namens <comparsi.ch> auf die Gesuchstellerin an.

Andrea Mondini
Experte
Datum: 4. Februar 2011