Die Gesuchstellerin ist comparis.ch AG aus Zürich, Schweiz, vertreten durch Kanzlei Caro, Schweiz.
Der Gesuchsgegner ist PRIVATE, Ron Paul aus Bloomington, Indiana, Vereinigte Staaten von Amerika.
Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <copmparis.ch> (nachfolgend der “Domain-Name”).
Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.
Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das (“ Zentrum”) am 13. Januar 2014 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.
Am 15. Januar 2014 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum wies die Gesuchstellerin am 17. Januar 2014 darauf hin, dass das Gesuch gemäss Paragraph 14(b) des Verfahrensreglementes formale Mängel aufwies. Nach Angabe des Zentrums reichte die Gesuchstellerin das geänderte Gesuch per E-Mail am 20. Januar 2014 ein.
Am 23. Januar 2014 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung lief am 12. Februar 2014 ab.
Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 13. Februar 2014 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.
Am 19. Februar 2014 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt. Das Zentrum bestellte am 28. Februar 2014 Herrn Michael A.R. Bernasconi als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und dass er in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt hat.
Die Gesuchstellerin verfolgt gemäss Handelsregisterauszug den folgenden Zweck: (“Vergleich von Produkten und Dienstleistungen, deren Verkauf und/oder Vermittlung sowie Erbringung von Dienstleistungen und Beratungen und Entwicklung von Software auf diesem Gebiete.” Gemäss Website der Gesuchstellerin werden die Vergleiche durch den Verkauf von Werbung, sowie die Weiterleitung von Klicks und die Erfassung und Aufbereitung von Offertanfragen für die Anbieter, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, finanziert.
Die Gesuchstellerin führt seit 1996 die Schweizer Firma “Comparis GmbH” bzw. “comparis.ch AG”, welche unter der Firmennummer CHF-280.4.900.232-9 im Handelsregister Zürich eingetragen ist.
Die Gesuchstellerin ist zudem Inhaberin mehrerer Schweizer Marken. Als Hauptmarke fungiert heute die Wortmarke Nr. 556320 COMPARIS, welche am 14. Juli 2006 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum als Erweiterung der älteren Marke COMPARIS Nr. P-472823 (registriert am 25. November1999, Schutzverlängerung bis 25. November 2019) hinterlegt und anschliessend auch eingetragen wurde.
Des Weiteren ist die Gesuchstellerin Halterin des am 22. Mai 1996 registrierten Domain-Namens <comparis.ch> wie auch weiterer Domainnamen wie <comparis.li>, <comparis.fr>, <comparis.it> und <comparis.de>.
Der Gesuchsgegner hat gemäss Auskunft der SWITCH den Domain-Namen <copmparis.ch> am 29. Juni 2009 registrieren lassen.
Die Gesuchstellerin beruft sich hauptsächlich auf das ihr zustehende Markenrecht am Zeichen bzw. Wort “comparis” sowie auf das lauterkeitswidrige Verhalten des Gesuchsgegners.
Die Gesuchstellerin macht geltend, unter dem mit ihrer Firma und Marke identischen Domain-Namen <comparis.ch> online kostenlose Vergleichsdienstleistungen in verschiedenen Bereichen (z.B. Krankenkassen, Versicherungen, Immobilien) anzubieten. Sie argumentiert, dass im vorliegenden Fall eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr und in der Folge eine Markenrechtsverletzung vorliege, weil der Gesuchsgegner unter dem praktisch identischen Zeichen <copmparis.ch> wirke und dabei sehr ähnliche Dienstleistungen wie die Gesuchstellerin anbiete.
Auch ist die Gesuchstellerin der Ansicht, dass die Blockierung des strittigen Domain-Namens lauterkeitswidrig ist. Sie macht geltend, dass der Gesuchsgegner den Domain-Namen absichtlich so gewählt habe, um Internet-User aufgrund eines einfachen Tippfehlers (die Buchstaben “o” und “p” liegen auf der Tastatur direkt nebeneinander) auf dessen Website zu leiten und so vom guten Ruf und dem Erfolg der Gesuchstellerin zu profitieren.
Der Gesuchsgegner hat sich zu den Vorwürfen der Gesuchstellerin weder schriftlich noch mündlich geäussert, obwohl ihm das Gesuch korrekt zugestellt wurde. Der Experte basiert daher seine Entscheidung auf den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Fakten sowie auf einem Augenschein der umstrittenen Website im Internet.
Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.
Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn
(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und
(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und
(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.
Der Domain-Name hat aufgrund seiner Kennzeichnungsfunktion gegenüber absolut geschützten Drittrechten den gebotenen Abstand zu wahren. Ist dies nicht der Fall, kann seine Verwendung gestützt auf Namen-, Firmen- und Markenrecht verboten werden (BGer 4C.31/2004 E.2). Überdies unterstehen Domain-Namen dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239 E.2c).
Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie die Inhaberin der Marke Nr. 556320 COMPARIS ist.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Insbesondere ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es mit einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG).
Die Gesuchstellerin hat seit dem 14. Juli 2006 Markenrechte am Zeichen COMPARIS . Der Gesuchsgegner verwendet in seinem Domain-Namen seit dem 29. Juni 2009 das Zeichen "copmparis". Folglich stehen sich die Zeichen COMPARIS und "copmparis" gegenüber, weshalb im vorliegenden Fall von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen ist.
Der Gesuchsgegner suggeriert, auf dem hier strittigen Domain-Namen, Dienste wie "Banken Vergleich", "Private Krankenkasse Vergleich" und "Vergleich Krankenversicherung" anzubieten. Die Marke der Gesuchstellerin geniesst in der Schweiz für diverse Waren und Dienstleistungen Schutz, insbesondere auch in den Bereichen "online Preisvergleichsdienste für Waren und Dienstleistungen aller Art" sowie "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte" (siehe hierzu die Klassen 35 und 36). Der Gesuchsgegner verwendet demnach ein ähnliches Zeichen wie die Gesuchstellerin für gleichartige Dienstleistungen. Dass auf dem strittigen Domain-Namen de facto gar keine echten Vergleiche gemacht werden können und stattdessen sog. „Sponsored Listings“, d.h. Anzeigen mit Links zu Preisvergleichs- und anderen Dienstleistern, die Überhand haben, ändert nichts an dieser Feststellung.
Aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Gleichartigkeit der Dienstleistungen ergibt sich eine erhebliche Verwechslungsgefahr. Es liegt somit eine Verletzung der Markenrechte der Gesuchstellerin vor.
Gemäss Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Durch das Ergänzen des Domain-Namens der Gesuchstellerin (<comparis.ch>) um lediglich einen Buchstaben (<copmparis.ch>) hat es der Gesuchsgegner offensichtlich darauf ankommen lassen, dass Internet-User, welche dme Domain-Namen der Gesuchstellerin falsch eintippen, auf seinem eigenen Domain-Namen landen. Da sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner im gleichen Geschäftssegment tätig sind bzw. dies zumindest suggerieren, besteht eine erhebliche Verwechslungsgefahr. Daran ändert nichts, dass die Website des Gesuchsgegners nicht sehr professionell ausgestaltet ist. Denn der Internet-User, welcher auf der Suche nach Angeboten der Gesuchstellerin ist, merkt nicht sofort, dass er auf der Website des Gesuchsgegners ist, da er gerade solche Angebote, wie sie auf der Website des Gesuchsgegners zu finden sind, auch erwartet.
Der Gesuchsgegner hat somit bewusst Massnahmen getroffen, die geeignet sind, Verwechslungen mit Dienstleistungen der Gesuchstellerin herbeizuführen und hat sich daher unlauter im Sinne des UWG verhalten.
Dem Gesuchsgegner wurde das Gesuch am 23. Januar 2014 ordnungsgemäss zugestellt. Er hat es jedoch unterlassen, sich zu den Vorwürfen der Gesuchstellerin zu äussern.
Die Gesuchstellerin beantragt, den streitgegenständlichen Domain-Namen auf sie zu übertragen. Die Rechtsverletzung im vorliegenden Fall rechtfertigt es, den streitgegenständlichen Domain-Namen <copmparis.ch> auf die Gesuchstellerin zu übertragen.
Aus den vorstehend genannten Gründen entscheidet der Experte, dass der Domain-Name <copmparis.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.
Michael A.R. Bernasconi
Experte
Datum: 14. März 2014