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EXPERTENENTSCHEID

International Plastic Modellers' Society Schweiz v. Thomas Peter

Verfahren Nr. DCH2018-0001

1. Die Parteien

Gesuchstellerin ist die International Plastic Modellers' Society Schweiz aus Toffen, Schweiz, intern vertreten.

Der Gesuchsgegner ist Thomas Peter, aus Birsfelden, Schweiz, selbst vertreten.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <ipms.ch> (nachfolgend der "Domain-Name").

Die Registerbetreiberin ist SWITCH, Zürich, Schweiz. Die Domainvergabestelle ist Hostpoint AG.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das "Zentrum") am 11. Januar 2018 per E-Mail und am 12. Januar 2018 per Post ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ".ch" und ".li" Domainnamen ("Verfahrensreglement"), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 12. Januar 2018 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 18. Januar 2018 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 7. Februar 2018.

Die Gesuchserwiderung traf am 4. Februar 2018 beim Zentrum ein. Am 5. Februar 2018 bestätigte das Zentrum den Empfang der Gesuchserwiderung, worin der Gesuchsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung erklärte. Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 23. März 2018 mit, dass die Schlichtungsverhandlung, welche am 22. März 2018 stattfand, nicht zu einem Vergleichsschluss geführt habe.

Am 26. März 2018 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 11. April 2018 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin, die International Plastic Modellers' Society Schweiz (IPMS Schweiz), ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit folgendem Zweck (gemäss Statuten vom 19. November 2016): Förderung des Modellbaus, speziell von Plastikmodellen, jeder Kategorie; Förderung eines Informations- und Erfahrungsaustausches in der ganzen Schweiz und im Ausland; Kontakt mit Dritten, die die gleichen Ziele verfolgen; Organisation von nationalen und regionalen Anlässen; Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder.

Der Gesuchsgegner war in den Jahren 2013-2016 Vereinspräsident der IPMS Schweiz. Er wurde per 17. März 2017 aus dem Verein ausgeschlossen.

Der streitige Domain-Name wurde am 9. Oktober 1997 registriert. Gemäss den Angaben im Gesuch wurde der streitige Domain-Name seit seiner Registrierung stets von einem Vereinsmitglied der IPMS Schweiz gehalten, und die Gebühren für die Erneuerung des Abonnements wurden aus der Vereinskasse bezahlt. So wurde auch der Gesuchsgegner, aufgrund seiner Funktion als Vereinspräsident, zuletzt Halter des streitigen Domain-Namens. Die mit dem streitigen Domain-Namen verknüpfte Website wurde nach Massgabe des Verfahrensreglements durch die Registerbetreiberin blockiert und weist momentan keinen eigenen Inhalt auf.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin trägt zusammengefasst Folgendes vor:

Der Vereinsname der Gesuchstellerin und insbesondere auch die im Geschäftsverkehr verwendete Kurzversion IPMS ist in der Schweiz namensrechtlich geschützt. Der Gesuchsgegner hat nach seinem Rücktritt als Präsident und anschliessendem Austritt aus dem Verein keine Berechtigung mehr, Inhaber des streitigen Domain-Namens zu sein. Demgegenüber hat die Gesuchstellerin ein berechtigtes Interesse am streitigen Domain-Namen, da dieser für eine Website verwendet wurde, die der Förderung des Vereinszwecks und der Generierung von Werbeeinnahmen für die Gesuchstellerin diente, und auch weiterhin dafür verwendet werden soll. Die unbegründete Weigerung des Gesuchsgegners, nach seinem Ausschluss aus dem Verein den streitigen Domain-Namen auf den Gesuchsteller zu übertragen, stellt eine unbefugte Namensanmassung und damit eine Verletzung des Namensrechts der Gesuchstellerin gemäss Art. 29 ZGB dar.

B. Gesuchsgegner

Nach Ansicht des Gesuchsgegners besteht vorliegend keine Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin, da die Gesuchstellerin nicht die einzige Schweizer Organisation ist, die einen Anspruch auf das Kürzel IPMS hat und kein registrierter Schutz dieser Bezeichnung vorliegt. Allerdings hat der Gesuchsgegner seine Bereitschaft erklärt, den streitigen Domain-Namen an die Gesuchstellerin zu verkaufen.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) die Gesuchgegnerin keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Bestand von schweizerischen Kennzeichenrechten

Die Gesuchstellerin stützt sich in ihrem Gesuch auf das Namensrecht an der Bezeichnung IPMS. Da die Gesuchstellerin ein schweizerischer Verein ist, ist ihr Vereinsname nach Art. 29 ZGB namensrechtlich geschützt. Schutzfähig sind gemäss Lehre und Rechtsprechung auch Kurzbezeichnungen (BSK ZGB I-Bühler, Art. 29 N 7), vorliegend also auch die Kurzform des Vereinsnamens, IPMS.

Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements erbracht.

B. Klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin

Ist ein Zeichen namensrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber – nach gefestigter Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts – Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Namen verbieten, sofern darin eine unbefugte Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB zu sehen ist (BGer 4C.141/2002 E. 3; BGE 128 II 353 E. 4). Eine unbefugte Namensanmassung liegt dann vor, wenn durch die Verwendung des fremden Namens (überwiegende) rechtlich schützenswerte Interessen des Namensträgers beeinträchtigt werden (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 116 II 469). Die Interessen des Namensberechtigten können auch erheblich tangiert werden, wenn ihn jemand ohne berechtigtes Interesse daran hindert, eine seinen Namen enthaltende Domain zu verwenden (BGer 4C.141/2002 E. 4).

Der streitige Domain-Name ist identisch mit der Kurzbezeichnung IPMS der Gesuchstellerin. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin den streitigen Domain-Namen während vieler Jahre für ihre Website verwendet und die entsprechenden Gebühren entrichtet hat. Unbestritten ist zudem, dass der Gesuchsgegner nur aufgrund seiner Funktion als Vereinspräsident bei der Gesuchstellerin die Inhaberschaft am streitigen Domain-Namen erlangt hat.

Die Gesuchstellerin hat somit ein berechtigtes Interesse am streitigen Domain-Namen. Dem hält der Gesuchsgegner lediglich entgegen, dass die Gesuchstellerin nicht die Einzige sei, die sich in der Schweiz des Kürzels IPMS bediene. Jedoch macht der Gesuchsgegner kein eigenes Interesse an der Verwendung dieses Kürzels und/oder des streitigen Domain-Namens geltend; ein solches Interesse ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gesuchsgegner auf der mit dem streitigen Domain-Namen verknüpften Website offenbar keinen eigenen Inhalt aufgeschaltet und hat sich bereit erklärt, den streitigen Domain-Namen an die Gesuchstellerin gegen eine Entschädigung zu übertragen, was auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeutet.

Indem der Gesuchsgegner den streitigen Domain-Namen hält, masst er sich den Namen IPMS unbefugt an und verletzt das Namensrecht der Gesuchstellerin. Die Rechtsverletzung rechtfertigt die Übertragung des streitigen Domain-Namens auf die Gesuchstellerin.

7. Entscheidung

Aus vorstehenden Gründen entscheidet der Experte, dass der streitige Domain-Name <ipms.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin zu übertragen ist.

Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 24. April 2018