Der Gesuchsteller ist Dario Dorigo, D.T.E. Concept GmbH, Schweiz, vertreten durch Schürmann Eisner & Partner, Schweiz.
Der Gesuchsgegner ist D.B., die Vereinigten Staaten.
Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <dtte-concept.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).
Die Registerbetreiberin ist SWITCH, Zürich, Schweiz. Der Registrar ist METANET AG.
Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 31. März 2020 per E-Mail ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.
Am 3. April 2020 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.
Am 7. April 2020 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 27. April 2020.
Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 28. April 2020 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und beantragte diese am 28. April 2020.
Das Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 1. Mai 2020 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.
Der Gesuchsteller ist einziger Gesellschafter der D.T.E. CONCEPT GmbH mit Sitz in Muttenz. Am 25. August 2005 liess sich der Gesuchsteller den Domainnamen <dte-concept.ch> für seine Gesellschaft registrieren.
Der streitige Domainname wurde am 8. September 2019 durch den Gesuchsgegner registriert.
Am 9. September 2019 trat eine unbekannte Täterschaft per E-Mail in Kontakt mit der Bank der D.T.E. CONCEPT GmbH und täuschte die Bank, indem sie diese glauben liess, die E-Mail stamme vom Gesuchsteller (Absender: [...]@dtte-concept.ch). Nach dem Austausch einiger E-Mails gelang es der Täterschaft mit E-Mail vom 11. September 2019 eine Überweisung durch die Bank in Höhe von EUR 4’000 auszulösen.
Der Domainname ist derzeit inaktiv, und es gibt in der Schweiz kein Unternehmen mit der Bezeichnung D.T.T.E. oder ähnliches.
Der Gesuchsteller argumentiert, es sei offensichtlich, dass der streitige Domainname einzig zu deliktischen Zwecken registriert wurde und seit der erfolgreichen Täuschung der Bank nicht mehr verwendet werde. Der streitige Domainname verdiene auch unter dem Prioritätsgesichtspunkt keinen Schutz, zumal er erst viel später nach dem Domainnamen des Gesuchstellers eingetragen wurde und zwischenzeitlich nicht mehr genutzt wird.
Der Gesuchsteller ist Inhaber eines Kennzeichenrechts und der Auffassung, dass die Zuteilung und/oder Verwendung des streitigen Domainnamens an bzw. durch den Gesuchsgegner die Firma der D.T.E. CONCEPT verletzt, zumal der Domainname bereits nachweislich zur Täuschung verwendet wurde bzw. zu einer Verwechslung geführt hat. Daneben sei der Domainname auch zur Verhinderung weiteren Schadens auf den Gesuchsteller zu übertragen.
Der Gesuchsgegner hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.
Der Gesuchsteller hat bewiesen, dass er als Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Firma “D.T.E. CONCEPT” über Kennzeichenrechte verfügt.
Das Bundesgericht hielt in einem Leitentscheid fest, dass Domainnamen eine Kennzeichnungsfunktion haben und gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden (BGE 126 III 244, <berneroberland.ch>). Eine Verwechslungsgefahr besteht, sobald es aufgrund der relevanten Kriterien (Schriftbild, Wirkung, Sinngehalt) und aufgrund der Gleichartigkeit des Angebots an Dienstleistungen bei den Benutzern des Internets zu Verwechslungen kommen kann. Dass Verwechslungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht Voraussetzung (BGE 128 III 401 E. 5, <luzern.ch>).
Die Schaffung einer Verwässerungsgefahr durch Ausnutzen von Tippfehlern der Internet-Benutzer bei der Eingabe des Domainnamens, um die Benutzer auf die eigene Website zu lenken (sog. “Typosquatting”), stellt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 MSchG dar und fällt auch unter Art. 3 lit. d UWG (vgl. Mark Schweizer, 5 Jahre SWITCH-Streitbeilegungsverfahren: fair.ch?, AJP 8/2009 S. 980 und die dort in Fn 76 zitierten Fälle).
Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma einer Handelsgesellschaft steht dem Berechtigten zum ausschliesslichen Gebrauche zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Der Firmenschutz schützt den berechtigten Firmeninhaber vor einer Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Interessen durch den unbefugten Firmengebrauch, wobei es genügt, die Gefahr einer Schädigung glaubhaft zu machen (vgl. BSK OR II-Altenpohl, Art. 956 N 9).
Der strittige Domainname <dtte-concept.ch> unterscheidet sich von der geschützten Firma “D.T.E. Concept” lediglich durch das Hinzufügen eines zweiten “t”. Nach Ansicht des Experten sind das Schriftbild und der phonetische Klang von “D.T.E. Concept” und <dtte-concept.ch> verwechselbar ähnlich. Wie der Gesuchsteller zudem bewiesen hat, ist eine Verwechslung sogar schon eingetreten, indem die Bank der D.T.E. Concept unter der falschen Annahme eines Zahlungsauftrages der D.T.E. Concept eine Zahlung über EUR 4’000 ausgelöst hat.
Die Registrierung und Benutzung des Domainnamens zum Zwecke des Typosquattings und der Täuschung/Verwechslung verstösst somit gegen Art. 956 Abs. 1 OR sowie Art. 3 lit. d UWG.
Da der Gesuchsgegner keine schlüssigen Verteidigungsgründe vorbringt, welche die Darstellungen des Gesuchstellers widerlegen oder sein eigenes legitimes Interesse begründen, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte des Gesuchstellers durch die Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens seitens des Gesuchsgegners eine Übertragung des Domainnamens rechtfertigt.
Der Experte entscheidet aus den oben genannten Gründen, dass der Domainname <dtte-concept.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an den Gesuchsteller zu übertragen ist.
Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 8. Mai 2020