WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DER Schiedskommission

Interparfums SA v. Domain Manager, Evolution Media e.U.

Verfahrensnr. DEU2020-0009

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist Interparfums SA, Frankreich, intern vertreten.

Der Beschwerdegegner ist Domain Manager, Evolution Media e.U., Österreich.

2. Domainname, Register und Registrierstelle

Das Register des streitigen Domainnamens <rochas.eu> ist das European Registry for Internet Domains („EURid“ oder das „Register“). Der streitige Domainname ist bei EURid vzw registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde wurde bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 30. Juni 2020 eingereicht.

Am 30. Juni 2020 sandte das Zentrum eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens per E-Mail an das Register. Am 1. Juli 2020 übermittelte das Register seine Antwort per E-Mail an das Zentrum, in welchem es bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des streitigen Domainnamens ist und dessen Kontaktdaten zur Verfügung stellte.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Voraussetzungen der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten („ADR-Regeln“) und den Ergänzenden Regeln der Weltorganisation für Geistiges Eigentum für .eu-Domainnamenstreitigkeiten („Ergänzenden Regeln“) entspricht.

In Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Artikel B2, wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner vom Zentrum förmlich übermittelt und das Verfahren am 6. Juli 2020 eingeleitet. Gemäß den ADR-Regeln, Artikel B3, endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 5. August 2020. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 10. August 2020 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit. Am 12. August 2020 brachte der Beschwerdegegner gegenüber dem Zentrum zum Ausdruck, den streitigen Domainnamen auf den Beschwerdeführer übertragen zu wollen. Daraufhin gab das Zentrum am 12. August 2020 dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 21. August 2020 eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, und verlängerte am 14. August 2020 auf Anfrage des Beschwerdegegners zudem die Frist zur Einreichung einer Erwiderung bis zum 24. August 2020. Weder beantragte der Beschwerdeführer eine Verfahrensaussetzung noch reichte der Beschwerdegegner bis zum 24. August 2020 eine Beschwerdeerwiderung ein, weshalb das Zentrum sodann entschied, das Verfahren fortzusetzen.

Das Zentrum ernannte Stephanie G. Hartung am 25. August 2020 als einköpfige Schiedskommission. Die Schiedskommission stellt fest, dass sie ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Schiedskommission hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unabhängigkeit, wie vom Zentrum zwecks Übereinstimmung mit den ADR-Regeln, Artikel B5, vorgeschrieben, abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich, welches in der Parfüm-Industrie tätig ist.

Die Beschwerdeführerin ist nachgewiesenermaßen Inhaberin diverser registrierter Marken im Umfeld der Bezeichnung „Rochas“, darunter:

- Wortmarke ROCHAS, World Intellectual Property Organization (WIPO),
Registrierungsnummer: 697119, Registrierungsdatum: 28. Juli 1998, Status: registriert;

- Wortmarke ROCHAS, Institut National de la Propriété Industrielle (INPI),
Registrierungsnummer: 1436306, Registrierungsdatum: 20. November 1997, Status: registriert.

Daneben ist die Beschwerdeführerin auch Inhaberin der Domain <rochas.com>, welche auf die Website der Beschwerdeführerin unter „www.rochas.com“ verlinkt, unter der die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit auf dem Parfümeriemarkt unter anderem in Europa, den Vereinigten Staaten von Amerika und Asien bewirbt.

Der Beschwerdegegner ist ausweislich der WhoIs-Informationen für den streitigen Domainnamen in Österreich geschäftsansässig. Der Beschwerdegegner hat den streitigen Domainnamen am 13. Oktober 2009 registriert. Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verlinkt der streitige Domainname auf eine Website unter „www.rochas.eu“, wo dieser zum Verkauf angeboten wird.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass ihre Marke ROCHAS mit dem streitigen Domainnamen identisch sei. Zudem verfüge der Beschwerdegegner über keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen, insofern (1) der Beschwerdegegner niemals eine Lizenz oder Erlaubnis zur Nutzung der Marke ROCHAS von der Beschwerdeführerin erhalten habe, (2) der Beschwerdegegner keinerlei Beweise für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen unter dem streitigen Domainnamen vorgelegt habe, sondern dieser vielmehr zum Verkauf stehe, und (3) der Beschwerdegegner sich auch nicht darauf berufen könne, dass der Begriff „Rochas“ dem Wörterbuch entstamme, da dieser offensichtlich nicht gemäß seiner Bedeutung nach dem Wörterbuch verwendet worden oder für eine solche Verwendung bestimmt ist. Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in bösgläubiger Absicht registriert oder benutzt habe, insofern (1) dieser zu einem Festpreis von EUR 999 zum Verkauf bzw. für EUR 100 monatlich zur Miete angeboten werde, (2) der Beschwerdegegner aufgrund der umfangreichen und seit 1970 andauernden Benutzung der Marken der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens Kenntnis gehabt haben müsse, und (3) das Modehaus ROCHAS zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens gerade erst wieder auf den Schauplätzen der Modeschauen im Jahr 2009 aufgetreten war, worüber auch in den wichtigsten Zeitschriften berichtet wurde.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht, jedoch in seiner Korrespondenz mit dem Zentrum vom 12. August 2020 zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff „Rochas“ aufgrund eines vom Beschwerdegegner durchgeführten „Schnellchecks“ laut Wörterbuch das portugiesische Wort für „Felsen“ sei, der Beschwerdegegner gleichwohl bereit wäre, den streitigen Domainnamen einvernehmlich auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Artikel 21(1) der EU-Verordnung 874/2004 sowie Artikel B11(d)(1) der ADR-Regeln ist es Aufgabe der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass

(i) der streitige Domainname identisch oder verwechselbar mit Namen ist, für die ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder EU-Recht im Sinne des Artikel B1(b)(9) der ADR-Regeln anerkannt oder festgelegt ist oder sind; und entweder

(ii.) der streitige Domainname von der Beschwerdegegnerin ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde; oder

(iii) der streitige Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.

A. Identisch oder verwechselbar mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin diverser Marken ROCHAS ist, die jeweils deutlich vor der Registrierung des streitigen Domainnamens eingetragen worden sind.

Der streitige Domainname <rochas.eu> ist zudem mit der Marke ROCHAS identisch, da er zum einen diese Marke vollständig beinhaltet, und zum anderen nach der gängigen Praxis der Schiedskommissionen sowohl in Schiedsverfahren nach den Regeln der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)1 als auch nach den hier einschlägigen ADR-Regeln die Betrachtung der in dem streitigen Domainnamen enthaltenen country code Top-Level-Domain („ccTLD“), hier „.eu“, bei der anzustellenden Identitäts – bzw. Ähnlichkeitsprüfung regelmäßig außen vor bleibt (vgl. Abschnitt 1.11.1, WIPO Overview of Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0“),).

Demzufolge stellt die Schiedskommission fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Artikel B11(d)(1)(i) der ADR-Regeln erfüllt hat.

B. Rechte oder berechtigte Interessen

Gemäß den ADR-Regeln, Artikel B11(d)(1)(ii), obliegt es der Beschwerdeführerin weiterhin, vorzutragen und entsprechend nachzuweisen, dass der streitige Domainname von dem Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert worden ist. Insofern es typischerweise schwierig ist, eine negative Tatsache (hier das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen) nachzuweisen, entspricht es der herrschenden Meinung von Schiedskommissionen in UDRP – sowie in .eu-ADR-Verfahren, dass es ausreichend ist, wenn der Beschwerdeführer einen sog. Anscheinsbeweis (prima facie) für das Fehlen entsprechender Rechte oder berechtigte Interessen liefert, womit es in der Folge zu einer Beweislastumkehr kommt und es nun dem Beschwerdegegner obliegt, seinerseits vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass entsprechende Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen bestehen (vgl. etwa Lidl-Stiftung & Coupon KG v. Name Redacted, WIPO Case No. DEU2018-0012).

Die ADR-Regel enthalten in Artikel B11(e) einen nicht abschließenden Katalog von Fällen, die geeignet sind, Rechte oder berechtigte Interessen eines Beschwerdegegners nachweisen, nämlich (1) dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen vor der Ankündigung der Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder nachweislich Vorbereitungen in diese Richtung getroffen hat (Artikel B11(e)(1) der ADR-Regeln), (2) dass der Beschwerdegegner als Unternehmen, Organisation oder natürliche Person unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt war, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen (Artikel B11(e)(2) der ADR-Regeln), sowie (3) dass der Beschwerdegegner von dem streitigen Domainnamen rechtmäßigen und nichtkommerziellen oder in fairer Weise Gebrauch macht, ohne die Absicht, Verbraucher irrezuführen oder den guten Ruf eines Namens zu beeinträchtigen, für den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannte oder festgelegte Rechte bestehen (Artikel B11(e)(3) der ADR-Regeln).

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beschwerdegegner nicht unter dem Namen „Rochas“ bekannt ist, und zudem den streitigen Domainnamen in kommerzieller Weise gebraucht, insofern er diesen im Internet zum Verkauf anbietet. Daher bleibt insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen vor der Ankündigung der hiesigen Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat. Hiervon ist allerdings nicht auszugehen, insofern keinerlei Anhaltspunkte (weder nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin noch nach der Einlassung des Beschwerdegegners vom 12. August 2020) dafür ersichtlich sind, dass der streitige Domainname in der Vergangenheit jemals in anderer Weise verwendet worden wäre, als ihn im Internet zum Verkauf anzubieten. Schließlich hat der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass es sich bei dem streitigen Domainnamen um einen portugiesischen Begriff handele, der laut Wörterbuch „Felsen“ bedeute. In diesem Zusammenhang ist es unter Schiedskommissionen in UDRP – sowie in .eu-ADR-Verfahren anerkannt, dass die bloße Registrierung eines Begriffs aus dem Wörterbuch für sich genommen noch keine Rechte oder berechtigte Interessen an einem diesem Begriff entsprechenden Domainnamen verleiht, sondern Letzterer dann auch in einer Art und Weise genutzt werden muss, die auf die eigentliche Bedeutung dieses Begriffs nach dem Wörterbuch abzielt, und nicht etwa auf die Markenrechte, die ein Dritter an diesem Begriff hält (vgl. Abschnitt 2.10.1, WIPO Overview 3.0,). Vorliegend gibt es keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in einem Kontext benutzt hat, der einen Bezug zu der Bedeutung des streitigen Domainnamens als „Felsen“ gehabt habe, zumal sich der Beschwerdegegner laut seiner Einlassung vom 12. August 2020 selbst erst im Wege eines (Zitat) „Schnellchecks“ von dieser Bedeutung des streitigen Domainnamens überzeugt hat.

Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat, mithin die Voraussetzungen gemäß Artikel B11(d)(1)(ii) der ADR-Regeln ebenfalls erfüllt sind.

C. Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung

Letztlich könnte es damit vorliegend dahinstehen, ob der streitige Domainname auch in bösgläubiger Absicht durch den Beschwerdegegner registriert wurde oder benutzt wird (Artikel B11(d)(1)(iii) der ADR-Regeln). Die Schiedskommission hält es jedoch für angemessen, in Ausübung ihrer allgemeinen Befugnisse nach Artikel B7 der ADR-Regeln zusätzlich auf diesen Prüfungspunkt einzugehen, um insofern auch der Einlassung des Beschwerdegegners vom 12. August 2020 Genüge zu tun. Dieser hat hier nämlich eingewendet, dass das Handeln mit „generischen“ ccTLD Domainnamen grundsätzlich rechtens sei und hieraus allein kein bösgläubiges Tätigwerden abgeleitet werden könne. Es ist dem Beschwerdegegner insofern zuzugeben, dass auch nach ganz überwiegender Meinung der Schiedskommissionen in UDRP – sowie in .eu-ADR-Verfahren die bloße Registrierung eines Domainnamens zum Zwecke des anschließenden Verkaufs (einschließlich einer Gewinnerzielung) für sich genommen noch nicht ein hinreichender Beleg dafür sei, dass der Domainname an einen Markeninhaber verkauft werden sollte (vgl. Abschnitt 3.1.1, WIPO Overview 3.0,). Gleichwohl ist ebenso anerkannt, dass es für die Prüfung der Bösgläubigkeit in solchen Fallkonstellationen stets auf die sehr konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, die durchaus in eine andere Richtung weisen können. Vorliegend hat die Schiedskommission zum einen zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdegegner bis zu seiner Einlassung vom 12. August 2020 offenbar selbst nicht in Kenntnis davon war, dass der streitige Domainname dem Begriff „Rochas“ aus dem portugiesischen Wortschatz und folglich Wörterbuch entspricht, weshalb der Beschwerdegegner schlechterdings auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht die gutgläubige Absicht gehabt haben konnte, den streitigen Domainnamen in einer Art und Weise zu benutzen, die gerade auf die Bedeutung „Felsen“ nach dem Wörterbuch abzielte und eben nicht auf die Markenrechte ROCHAS der Beschwerdeführerin. Schwerer aber wiegt nach Ansicht der Schiedskommission zum anderen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin hier überzeugende Belege dafür beigebracht hat, dass das Modehaus ROCHAS in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung des streitigen Domainnamens gerade erst wieder auf internationalen Modeschauen im Jahr 2009 aufgetreten war, worüber auch in wichtigen Modezeitschriften wie etwa „ELLE“ ebenso wie in wichtigen internationalen Zeitungen wie „Le Monde“ berichtet wurde. Geht man zusätzlich davon aus, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin die Marke ROCHAS auch international schon seit vielen Jahrzehnten entsprechend bekannt ist, so liegt es nahe zu folgern, dass die Registrierung des streitigen Domainnamens im Jahr 2009 unmittelbar auf die Marke der Beschwerdeführerin ROCHAS abzielte und sodann von dem Beschwerdegegner in der bösgläubigen Absicht zum Verkauf angeboten wurde, dass die Beschwerdeführerin als Markeninhaberin diesen erwerben würde. Diese Feststellung wird schlussendlich auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdegegner sich bereit erklärt hat, den streitigen Domainnamen freiwillig auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.

Damit kommt die Schiedskommission zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen des Artikel B11(d)(1)(iii) der ADR-Regeln und folglich alle notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beschwerde nach Artikel B11(d)(1) der ADR-Regeln erfüllt hat.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet die Schiedskommission in Übereinstimmung mit Artikel B11(d) der ADR-Regeln an, dass der Domainname <rochas.eu> auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist.

Stephanie G. Hartung
einköpfige Schiedskommission
Datum: 28. August 2020

In accordance with Paragraphs B12(i) of the ADR Rules and 14 of the WIPO Supplemental Rules for the ADR Rules, below is a brief summary in English of WIPO Decision No. DEU2020-0009.

1. The Complainant is Interparfums SA, France, represented internally. The Respondent is Domain Manager, Evolution Media e.U., Austria.

2. The disputed domain name <rochas.eu> was registered on October 13, 2009, with the European Registry for Internet Domains (EURid) and is parked for sale.

3. The Complaint was filed in German on June 30, 2020. The Center did not receive a response, however, the Respondent sent several emails during the challenge period after the notification of default had been sent and as a result the response due date was extended and the Complainant was provided with the opportunity to suspend the case.

Stephanie G. Hartung was appointed as single member panel on August 25, 2020.

4. The Complainant is the owner of the international trademark ROCHAS, July 28, 1998, reg. no. 697119, and the French trademark ROCHAS, November 20, 1997, reg. no. 1436306.

5. Pursuant to Article 21(1) of the Commission Regulation (EU) No. 874/2004 and Article B11(d)(1)(i)-(iii) of the ADR Rules, the Panel finds that:

- the disputed domain name is identical or confusingly similar to a name in respect of which a right or rights are recognized or established by national law of a Member State and / or EU-law;
- the Respondent has no rights or legitimate interests in the disputed domain name;
- the Respondent has registered and is using the disputed domain name in bad faith.

6. In accordance with Article B11 of the ADR Rules, the Panel decides to transfer the disputed domain name to the Complainant.


1 Aufgrund der zahlreichen Parallelen zwischen den Regeln der UDRP und den ADR-Regeln kann die Schiedskommission in relevanten Fällen auch auf die gängige Spruchpraxis in UDRP-Verfahren zurückgreifen.