Die Beschwerdeführerin ist Sphinx Information Technology Consulting and Software Project GmbH aus Wien, Österreich, vertreten durch Weiser & Voith Patentanwälte Partnerschaft, Wien.
Die Beschwerdegegnerin ist Sphinx IT SRL, aus Timisoara, Rumänien, selbst verteten.
Das Register des streitigen Domainnamens <sphinx-it.eu> ist das European Registry for Internet Domains ("EURid" oder das "Register"). Der streitige Domainname ist bei CLAUS WEB srl registriert.
Der Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache des ADR-Verfahrens wurde bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") am 18. Mai 2018 eingereicht. Am selben Tag sandte das Zentrum eine Bitte um Bestätigung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens per E-Mail an das Register. Am 23. Mai 2018 übermittelte das Register seine Antwort per E-Mail an das Zentrum, in welchem es bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin des streitigen Domainnamens ist und dessen Kontaktdaten zur Verfügung stellte.
Das Zentrum stellte fest, dass der Antrag den formellen Voraussetzungen der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die "ADR-Regeln") und den Ergänzenden Regeln der Weltorganisation für Geistiges Eigentum für .eu-Domainnamenstreitigkeiten (die "Ergänzenden Regeln") entspricht.
In Übereinstimmung mit Artikel A(3)(b)(6) der ADR-Regeln wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin vom Zentrum förmlich sowohl in rumänischer als auch in deutscher Sprache übermittelt und das Verfahren am 25. Mai 2018 eingeleitet. Gemäß Artikel A(3)(b)(4) der ADR-Regeln endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 6. Juni 2018. Die Beschwerdeerwiderung wurde am 6. Juni 2018 bei dem Zentrum eingereicht.
Das Zentrum ernannte Tobias Malte Müller am 13. Juni 2018 als einköpfige Schiedskommission.
Die Schiedskommission stellt fest, dass sie ordnungsgemäß ernannt wurde. Die Schiedskommission hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unabhängigkeit, wie vom Zentrum zwecks Übereinstimmung mit Artikel B(5) der ADR-Regeln vorgeschrieben, abgegeben.
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Wien, Österreich. Die Beschwerdegegnerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Timisoara, Rumänien.
Im Einklang mit Artikel A(3)(b)(1)(iii) der ADR-Regeln hat die Beschwerdeführerin folgende Umstände vorgetragen, um seinen Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache des ADR-Verfahrens zu begründen: Als Nachweis für eine angemessene Kenntnis der deutschen Sprache auf Seiten der Beschwerdegegnerin ist in Anlage 2 ein Ausdruck der beanstandeten Website "www.sphinx-it.eu/de/" angeführt, aus dem hervorgehe, dass diese über eine Niederlassung in Wien, Österreich, verfügt. Außerdem ist diese Website auf Deutsch verfasst ist.
Andererseits sei die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht in der Lage, das Verfahren in Rumänisch, der Sprache des Registrierungsvertrags, zu führen und wäre folglich mit zusätzlichen Übersetzungskosten belastet.
Die Beschwerdegegnerin hat am 6. Juni 2018 eine Erwiderung in rumänischer Sprache eingereicht und sich gegen die Änderung der Verfahrenssprache verfahrt. Zusammengefasst führt sie aus, der Domainname sei mit einer rumänischen Registrierstelleregistriert, so dass die Verfahrenssprache grundsätzlich Rumänisch ist. Weiterhin führt sie aus, es eine Marketingentscheidung gewesen, die Webseite nicht nur in Rumänisch sondern auch in Englisch und Deutsch zu präsentieren, um einen Zugang zur Webseite auch durch nicht Rumänisch sprechende Nutzer zu ermöglichen. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin tatsächlich Deutsch verstünden. Weiterhin bestreitet die Beschwerdegegnerin, außerhalb Rumäniens, etwa in Wien, einen zweiten Hauptsitz zu unterhalten.
Gemäß Artikel A(3)(a) der ADR-Regeln, ist, soweit von den Parteien nicht anderweitig vereinbart oder im Registrierungsvertrag nicht anderweitig festgelegt, die Sprache des ADR-Verfahrens, die des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen. Allerdings kann die Schiedskommission in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen ADR-Verfahrens im eigenen Ermessen auf schriftlichen Antrag eines Beschwerdeführers, der vor Einreichung der Beschwerde gestellt wurde, entscheiden, dass die Verfahrenssprache für das
ADR-Verfahren eine andere als die des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen sein soll.
Vorliegend ist unstreitig, dass die Sprache des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen Rumänisch ist.
Im Einklang mit den Befugnissen der Schiedskommission gemäß Artikel B(7)(b) und (c) der ADR-Regeln hat die Schiedskommission einerseits zu gewährleisten, dass die Parteien gerecht und gleich behandelt werden und soll andererseits für einen zügigen Verlauf des ADR-Verfahrens sorgen. Es ist anerkannt, dass die ADR-Regeln an die Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "UDRP-Verfahrensordnung") angelehnt sind, unter deren Geltung die Schiedskommissionen unter anerkennen, dass die Verfahrenssprache bestimmten Umständen abweichend von der Sprache des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen festgelegt werden kann. Zu diesen Umständen zählen etwa: (i) Der Beschwerdegegner kann nachweislich die Sprache der Beschwerde verstehen; (ii) es gibt vorherige Korrespondenz zwischen den Parteien in dieser Sprache; (iii) es ist unbillig oder führt zu unerwünschten Verzögerungen, vom Beschwerdeführers eine Übersetzung der Beschwerde zu verlangen; (iv) es liegen sonstige Hinweise vor, die belegen, dass es nicht unbillig wäre, das Verfahren in einer anderen Sprache, als der des Registrierungsvertrags zu führen (hierzu eingehend: Carrefour v. The Company Manager Limited Domain / Maria Di Blasi, WIPO Fall Nr. DEUL2017-0002; siehe auch WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, 3. Auflage ("""WIPO Overview 3.0"), Abschnitt 4.3).
Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdegegnerin Deutsch spreche. Sie begründet dies damit, dass die Webseite unter dem streitigen Domainnamen in deutscher Sprache gehalten ist und die Beschwerdegegnerin über eine Niederlassung in Wien verfügt und legt entsprechende Nachweise vor. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, Deutsch zu sprechen und einen zweiten Hauptsitz in Wien zu unterhalten. Die Schiedskommission stellt fest, dass sich aus den vorgelegten Ausdrucken der fraglichen Website tatsächlich ergibt, dass es dort heißt, "Sphinx IT verfügt über Niederlassungen in Rumänien (Timisoara, Cluj und Bukarest) sowie in Österreich (Wien)". Diese Seite ist in deutscher Sprache gehalten. Vor diesem Hintergrund überzeugt das einfache Bestreiten der Beschwerdegegnerin nicht, wonach Sie keinen zweiten Hauptsitz außerhalb Rumäniens unterhalte und auch kein Deutsch verstehe. Wenn man die Formulierung der Eingabe der Beschwerdegegnerin genau nimmt, schließt diese im Übrigen auch nicht aus, dass sie nicht trotzdem eine einfache Niederlassung in Österreich unterhalten könnte. Das einfache Bestreiten der Beschwerdegegnerin, überzeugt aber vor allem auch deshalb nicht, da sie ausweislich der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Anlage den Besuchern ihrer Website unter dem streitigen Domainnamen auch ein durchdachtes deutschsprachiges Kontaktformular anbietet. Wenn die Beschwerdegegnerin also auf Ihrer Website Dienste in deutscher Sprache anbietet, ist auch davon auszugehen, dass sie zumindest Vorsorge getroffen hat, die deutsche Sprache verstehen zu können und zu wollen und mit Internetbenutzern auf Deutsch zu kommunizieren, denn, wie sie selbst ausführt, war es ja gerade ihr Ziel, auch nicht Rumänisch sprechenden Nutzern einen Zugang zu dieser Webseite zu ermöglichen. Wenn die Beschwerdegegnerin dem Rechtsverkehr durch die deutschsprachige Website und ein deutschsprachiges Kontaktformular signalisiert, dass sie gewillt ist, in dieser Sprache zu kommunizieren, ist es billig sie sich auch für die Zwecke dieses Verfahrens, das den Domainnamen betrifft, unter der die deutschsprachige Website abrufbar ist, daran festhalten lassen.
Darüber hinaus stellt die Schiedskommission fest, dass der streitige Domainname nicht zu einer rumänischen Website führt.
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stellt die Schiedskommission fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der deutschen Sprache vertraut ist.
Die Schiedkommission weist darauf hin, dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Verfahrenssprache bezieht und eine Entscheidung in einem folgenden Verfahren nicht beeinträchtigt.
Aus den vorgenannten Gründen gibt die Schiedskommission in Übereinstimmung mit Artikel A(3)(b)(6) der ADR-Regeln dem Antrag auf Änderung der Verfahrenssprache für das ADR-Verfahren statt, so dass die Verfahrenssprache Deutsch ist.
Diese Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
Tobias Malte Müller
Einköpfige Schiedskommission
Datum: 25. Juni 2018