Die Gesuchstellerin ist die Vanguard Trademark Holdings USA LLC aus St. Louis, Missouri, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Harness, Dickey & Pierce, PLC, Vereinigte Staaten von Amerika.
Der Gesuchsgegner ist Wolfgang Meier aus Leipzig, Deutschland.
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <alamo.li> (nachfolgend der „Domainname”). Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.
Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum”) am 19. Juli 2013 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.
Am 22. Juli 2013 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum wies die Gesuchstellerin am 29. Juli 2013 darauf hin, dass das Gesuch gemäss Paragraph 14(b) des Verfahrensreglements formelle Mängel aufweise. Die Gesuchstellerin reichte das geänderte Gesuch per E-Mail und in Hardcopy am 1 August 2013 ein.
Am 15. August 2013 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 4. September 2013.
Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 6. September 2013 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht habe. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.
Am 18. September 2013 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 10. Oktober 2013 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.
Die Gesuchstellerin verwaltet ein umfangreiches Portfolio von Marken für Alamo, einen weltweit tätigen Fahrzeugvermieter. Sie hat ab 1. April 1993 in der Schweiz die Wortmarke ALAMO sowie die Wort-/Bildmarke ALAMO in mehreren Klassen registriert und verfügt auch über eine Gemeinschaftsmarke und IR-Marke ALAMO.
Es finden sich keine Angaben bei den Akten zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens.
Die Gesuchstellerin trägt folgendes vor:
Der streitige Domainname ist identisch mit den ALAMO-Marken der Gesuchstellerin.
Angesichts der Bekanntheit der Marke ALAMO in Europa und der Tatsache, dass der Gesuchsgegner auf seiner Website sog. gesponsorte Links im Bereich des Autoverleihs aufgeschaltet hat, sei es unvorstellbar, dass der Gesuchsgegner die Marken der Gesuchstellerin nicht kannte, als er den streitigen Domainnamen registrierte.
Es sei offensichtlich, dass der Gesuchsgegner den streitigen Domainnamen registriert hat, um kommerziell von der Bekanntheit der Marke der Gesuchstellerin zu profitieren. Die entsprechende Registrierung sei deshalb in missbräuchlicher Weise erfolgt.
Der Gesuchsgegner hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Gesuchstellerin Inhaberin der IR-Marke ALAMO.
Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements ausreichend erbracht.
Es besteht kein Zweifel daran, dass der kennzeichnungskräftige Teil des streitigen Domainnamens mit der Marke der Gesuchstellerin identisch ist.
Da die relevanten Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts (Markenrecht sowie Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und des schweizerischen Rechts identisch sind (vgl. <admin.ch> für das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, SR 232.11] und für die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [SR 241] und <recht.li> für das liechtensteinische Markenschutzgesetz [Nr. 232.11] sowie die Bestimmungen des liechtensteinischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [Nr. 240]), wird der Experte die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts beiziehen.
Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244, mit weiteren Literaturhinweisen). Diese Kennzeichenfunktion von Domainnamen habe zur Folge, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten hätten (BGE 126 III 239, 244 f.).
In Bezug auf die Marke ALAMO kommt als Anspruchsgrundlage Art. 13 Abs. 2 lit. e des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes vom 12. Dezember 1996 („MSchG“) in Betracht. Demnach kann eine Markeninhaberin anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das aufgrund ihres älteren Markenrechts nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr.
Der kennzeichnungsmässige Gebrauch kann für den streitigen Domainnamen ohne weiteres bejaht werden. Der Gesuchsgegner hat über den streitigen Domainnamen <alamo.li> diverse sog. gesponsorte Links zu Autovermietungen aufgeschaltet. Die gewerbliche Nutzung ist deshalb zu bejahen, und es liegt eine Verletzung des markenrechtlichen Schutzes der Marke ALAMO vor.
Domainnamen unterstehen neben dem Kennzeichenrecht auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239, 245). Gemäss Art. 2 des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) ist unlauter und damit widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Art. 3 lit. d UWG bestimmt, dass unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesen wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird (BGE 126 III 239, 245).
Der Gesuchsgegner hat keine Gründe angegeben, weshalb er den streitigen Domainnamen registriert hat. Vernünftige Gründe sind auch für den Experten nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite benachteiligt die Registrierung des streitigen Domainnamens die Gesuchstellerin erheblich: der Domainname <alamo.li> kann von ihr nicht eingesetzt werden, um ihre Dienstleistungen auch über diesen Domainnamen anzubieten.
Der kennzeichnungskräftige Teil des Domainnamens („alamo“) ist identisch mit der Marke der Gesuchstellerin. Die Marke ALAMO ist in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich der Autovermietung sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein gut bekannt. Die Verwechselbarkeit des Domainnamens mit der Marke der Gesuchstellerin wird somit vom Experten als erheblich eingeschätzt.
Ein Benutzer, welcher den streitigen Domainnamen ansteuert, geht davon aus, direkt mit dem Autoverleiher Alamo verbunden zu sein. Internetbenutzer werden den Domainnamen mit den Dienstleistungen der Gesuchstellerin in Verbindung bringen und dabei über deren Herkunft zumindest vorübergehend irregeführt werden.
Nach den Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner versucht hat, von der Bekanntheit der Marke der Gesuchstellerin zu profitieren.
Die vorliegenden Rechtsverletzungen rechtfertigen die Übertragung des streitigen Domainnamens, womit die Voraussetzungen von Paragraph 24(c) und (d) des Verfahrensreglements erfüllt sind.
Im Sinne der obigen Erwägungen ordnet der Experte an, dass der streitige Domainname <alamo.li> im Sinne von Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin übertragen wird.
Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 24. Oktober 2013