WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Marie Claire Album v. Peter Giessmann

Verfahren Nr. DME2011-0008

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Marie Claire Album aus Issy-les-Moulineaux, Frankreich, intern vertreten durch die Rechtsabteilung der Marie Claire Group, Frankreich.

Beschwerdegegner ist Peter Giessmann aus München, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <marie-claire.me> (der „Domainname“) ist bei der Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 30. August 2011 per E-Mail ein. Am 30. August 2011 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg geschickt. Am 1. September 2011 übermittelte die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy für das montenegrinische Länderkürzel „.me“ (nachfolgend „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 15. September 2011 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 5. Oktober 2011. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 7. Oktober 2011 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 19. Oktober 2011 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft französischen Rechts und Eigentümerin zahlreicher nationaler, europäischer und internationaler Marken, unter welchen sie ihre Produkte und Dienstleistungen anbietet. Darunter befinden sich die französischen Marken MARIE CLAIRE (TM Nr. 1712118, TM Nr. 1712366), die internationalen Marken MARIE CLAIRE, MARIE*CLAIRE und MARIE-CLAIRE (TM Nr. R338976, TM Nr. 2R193599, TM Nr. R318394) sowie auch die deutsche Marke MARIE CLAIRE (TM Nr. 2074034, TM Nr. 30367443).

Die Handelsmarke MARIE CLAIRE wird in Frankreich seit 1937 als Bezeichnung für eine Frauenzeitschrift verwendet, welche unterdessen in mehr als 25 internationalen Ausgaben vertrieben wird. Im Weiteren betreibt die Beschwerdeführerin verschiedene Websites zur Vermarktung ihres Angebots unter den Domainnamen <marieclaire.com>, <groupemarieclaire.com>, <marieclaire.fr>, <marieclairemagazine.com> und <marieclaire-magazine.com>.

Der streitige Domainname wurde am 17. Januar 2011 durch den Beschwerdegegner registriert und ist derzeit inaktiv. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin waren in der Vergangenheit auf der entsprechenden Website Inhalte dargestellt, die mit sexuellen Aktivitäten wie Sadomasochismus in Verbindung stehen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname mit ihren Marken identisch sei, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, und dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und bösgläubig genutzt werde. Deshalb sei der streitige Domainname auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der streitige Domainname ist identisch mit den MARIE-CLAIRE-Marken und verwechselbar ähnlich mit den MARIE CLAIRE- bzw. MARIE*CLAIRE-Marken der Beschwerdeführerin. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen. Da die Beschwerdeführerin somit ihre Position glaubhaft gemacht hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen bleiben, erfüllt die Beschwerdeführerin auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Unter den gegebenen Umständen darf man davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner die bekannten Marken der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen registrierte.

Indem der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen gemäss unwidersprochener Behauptung der Beschwerdeführerin für ein Portal mit erotischen Inhalten benutzte, hat er gemäss Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung der strittigen Domainnamen Internetbenutzer auf seine Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Gesuchstellerin geschaffen hat. Somit ist auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <marie-claire.me> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 2. November 2011