Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Artikel 21
Internationale Veröffentlichung
(1) Das Internationale Büro veröffentlicht die internationale Anmeldung.
(2)a) Jede internationale Anmeldung wird vorbehaltlich der in Buchstabe b und in Artikel 64 Absatz 3 bestimmten Ausnahmen unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum der Anmeldung veröffentlicht.
b) Der Anmelder kann beim Internationalen Büro beantragen, seine internationale Anmeldung jederzeit vor Ablauf der nach Buchstabe a maßgeblichen Frist zu veröffentlichen. Das Internationale Büro entspricht diesem Antrag gemäß der Ausführungsordnung.
(3) Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung werden, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, veröffentlicht.
(4) Die Sprache und Form der internationalen Veröffentlichung sowie andere Einzelheiten sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
(5) Eine internationale Veröffentlichung findet nicht statt, wenn die internationale Anmeldung vor dem Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
(6) Enthält die internationale Anmeldung Ausdrücke oder Zeichnungen, die nach Auffassung des Internationalen Büros gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, oder enthält die internationale Anmeldung nach seiner Meinung herabsetzende Äußerungen der durch die Ausführungsordnung gekennzeichneten Art, so kann das Internationale Büro solche Ausdrücke, Zeichnungen und Äußerungen von seinen Veröffentlichungen ausschließen; es gibt dabei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen an und stellt auf Antrag einzelne Kopien der ausgelassenen Stellen zu Verfügung.