Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Artikel 25
Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
(1)a) Hat das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt oder hat es erklärt, daß die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder hat das Internationale Büro eine Feststellung nach Artikel 12 Absatz 3 getroffen, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an jedes vom Anmelder benannte Bestimmungsamt.
b) Hat das Anmeldeamt erklärt, daß die Bestimmung eines Staats als zurückgenommen gilt, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks an das nationale Amt dieses Staats.
c) Der Antrag nach Buchstabe a oder b ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu stellen.
(2)a) Vorbehaltlich des Buchstaben b trifft jedes Bestimmungsamt, vorausgesetzt, daß innerhalb der vorgeschriebenen Frist die nationale Gebühr (falls sie erhoben wird) bezahlt und eine geeignete Übersetzung (wie vorgeschrieben) übermittelt worden ist, eine Entscheidung darüber, ob die Ablehnung, die Erklärung oder die Feststellung, auf die sich Absatz 1 bezieht, nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung zu Recht getroffen worden sind; stellt es fest, daß die Ablehnung oder die Erklärung auf eine versehentliche Maßnahme oder Unterlassung des Anmeldeamts, beziehungsweise die Feststellung auf eine versehentliche Maßnahme oder Unterlassung des Internationalen Büros zurückzuführen sind, so behandelt es die internationale Anmeldung, was die Wirkungen in dem Staat dieses Bestimmungsamts betrifft, so, als wäre das Versehen nicht vorgekommen.
b) Hat das Internationale Büro das Aktenexemplar wegen einer versehentlichen Maßnahme oder Unterlassung des Anmelders erst nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Frist erhalten, so greifen die Vorschriften des Buchstaben a nur unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bedingungen ein.