Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Artikel 42
Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter

Ein ausgewähltes Amt, das den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhält, kann nicht verlangen, daß der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen internationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen.