Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

KAPITEL V
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 53
Die Versammlung

(1)a) Die Versammlung setzt sich vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 aus den Vertragsstaaten zusammen.

b) Die Regierung jedes Vertragsstaats wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

(2)a) Die Versammlung

i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags;

ii) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch andere Bestimmungen dieses Vertrags zugewiesen sind;

iii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen;

iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen;

v) prüft und billigt die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 9 eingesetzten Exekutivausschusses und erteilt dem Ausschuß Weisungen;

vi) legt das Programm fest, beschließt den Dreijahres-Haushaltsplan* des Verbands und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbands;

viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbands für zweckdienlich hält;

ix) bestimmt, welche Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, und, vorbehaltlich des Absatzes 8, welche zwischenstaatlichen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

x) nimmt jede geeignete Handlung vor, die der Förderung der Ziele des Verbands dient, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur im Namen eines Staats stimmen.

(4) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme.

(5)a) Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

b) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung vorgesehen ist, herbeigeführt wird.

(6)a) Vorbehaltlich Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(7) Für Sachgebiete, die ausschließlich für die nach Kapitel II verpflichteten Staaten von Interesse sind, gilt jede Bezugnahme auf Vertragsstaaten in den Absätzen 4, 5 und 6 lediglich als Bezugnahme auf nach Kapitel II verpflichtete Staaten.

(8) Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt ist, wird als Beobachter zur Versammlung zugelassen.

(9) Übersteigt die Zahl der Vertragsstaaten vierzig, so bildet die Versammlung einen Exekutivausschuß. Jede Bezugnahme in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung auf den Exekutivausschuß ist als Bezugnahme auf den Exekutivausschuß nach seiner Bildung zu verstehen.

(10) Bis zur Bildung des Exekutivausschusses stellt die Versammlung im Rahmen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans* die vom Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf.

(11)a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuß oder ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangen.

(12) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

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*  Anmerkung des Herausgebers: Seit 1980 hat der Verband einen Zweijahres-Haushaltsplan und Programm.