Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Artikel 55
Das Internationale Büro
(1) Die Verwaltungsaufgaben des Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
(2) Das Internationale Büro besorgt das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbands.
(3) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.
(4) Das Internationale Büro gibt ein Blatt sowie die anderen Veröffentlichungen heraus, die in der Ausführungsordnung vorgesehen sind oder von der Versammlung angeordnet werden.
(5) Die Ausführungsordnung bestimmt, welche Leistungen die nationalen Ämter erbringen, um das Internationale Büro, die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Vertrag zu unterstützen.
(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung sowie aller Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil, die nach diesem Vertrag und der Ausführungsordnung gebildet werden. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
(7)a) Das Internationale Büro bereitet in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuß die Revisionskonferenzen vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
(8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.