Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Artikel 58
Die Ausführungsordnung
(1) Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über:
i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, daß sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden,
ii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren,
iii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmäßig sind.
(2)a) Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.
b) Vorbehaltlich des Absatzes 3 erfordern Änderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3)a) Die Ausführungsordnung bestimmt Regeln,
i) die nur durch einstimmigen Beschluß geändert werden können oder
ii) die nur geändert werden können, wenn kein Vertragsstaat dagegen stimmt, dessen nationales Amt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig ist, und – falls die Aufgaben einer solchen Behörde durch eine zwischenstaatliche Organisation wahrgenommen werden – wenn der dieser Organisation angehörende Vertragsstaat, der zu diesem Zweck von den anderen Mitgliedstaaten in dem zuständigen Organ der Organisation ermächtigt worden ist, nicht dagegen stimmt.
b) Der künftige Ausschluß einer solchen Regel von dem betreffenden Erfordernis bedarf der Einhaltung der hierfür in Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe a Ziffer ii jeweils vorgesehenen Bedingungen.
c) Die künftige Unterwerfung einer Regel unter das eine oder andere in Buchstabe a genannte Erfordernis bedarf einstimmiger Zustimmung.
(4) Die Ausführungsordnung sieht den Erlaß von Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor unter Aufsicht der Versammlung vor.
(5) Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.