Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
Artikel 65
Schrittweise Anwendung
(1) Wird in der Vereinbarung mit einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorübergehend vorgesehen, daß die Zahl oder die Art der internationalen Anmeldungen, zu deren Bearbeitung sich diese Behörde verpflichtet, beschränkt wird, so beschließt die Versammlung die notwendigen Maßnahmen für die schrittweise Anwendung des Vertrags und der Ausführungsordnung in bezug auf bestimmte Gruppen von internationalen Anmeldungen. Diese Bestimmung ist auch auf Anträge auf eine Recherche internationaler Art nach Artikel 15 Absatz 5 anzuwenden.
(2) Die Versammlung setzt die Zeitpunkte fest, von denen an vorbehaltlich des Absatzes 1 internationale Anmeldungen eingereicht und Anträge auf eine internationale vorläufige Prüfung gestellt werden können. Diese Zeitpunkte dürfen nicht später liegen als – je nach Lage des Falls – entweder sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäß Artikel 63 Absatz 1 oder sechs Monate, nachdem Kapitel II gemäß Artikel 63 Absatz 3 verbindlich geworden ist.