Dieses Glossar soll sowohl Ämtern als auch Anmeldern als nützliches Nachschlagewerk zum Verständnis des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) sowie zur Ausarbeitung oder Übersetzung von PCT-Unterlagen dienen. Wird auf "Artikel" verwiesen, sind solche des PCT gemeint, mit "Regeln", solche der Ausführungsordnung zum PCT und mit "Abschnitten", solche der Verwaltungsvorschriften zum PCT. Um alle notwendigen Informationen zu erlangen, ist es jedoch unerläßlich, die offiziellen Texte, insbesondere den PCT selbst, die Ausführungsordnung zum PCT und die Verwaltungsvorschriften zum PCT heranzuziehen. Im Falle von Unstimmigkeiten, finden diese Texte Anwendung. Alle Begriffe werden ausschließlich für die Zwecke des PCT definiert, beziehungsweise erläutert.

Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Anmeldung (internationale) Anmeldung für den Schutz einer Erfindung. Bezugnahmen auf eine "Anmeldung" sind zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und für Zusatzgebrauchszertifikate. Artikel 2(i)
Abhängiger Anspruch Ein Anspruch, der alle Merkmale eines oder mehrerer anderer Ansprüche enthält und der zusätzlich beanspruchten Merkmale angibt. Regel 6.4
Aktenexemplar Die Kopie der internationalen Anmeldung, die zur Bearbeitung und Veröffentlichung an das Internationale Büro übermittelt wird und die in den Akten des Internationalen Büros aufbewahrt wird. Diese gilt als das maßgebendes Exemplar der internationalen Anmeldung. Artikel 12
Regeln 22, 24, 93.2(a) und (b)
Abschnitt 305
Änderung Änderung bestimmter Teile der internationalen Anmeldung (Beschreibung, Ansprüche und/oder Zeichnungen), eingereicht vom Anmelder während der internationalen und nationalen Phase des PCT-Verfahrens. Während der internationalen Phase sollten die Änderungen nicht über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehen, das heißt, es darf kein neuer Gegenstand hinzugefügt werden. Änderungen können über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehen, wenn das nationale Recht eines ausgewählten Staates dies zuläßt. Ansprüche können nach Erhalt des internationalen Recherchenberichts geändert werden. Die Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen können während des Verfahrens der internationalen vorläufigen Prüfung und/oder in der nationalen Phase geändert werden. Artikel 19, 28, 34(2)(b), 41
Regeln 46, 52, 66, 78
Abschnitte 417, 602
Anlagen zum internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit
(Kapitel II des PCT)
Dem Bericht als "Anlagen" beigefügte Blätter, die Änderungen der Ansprüche, Beschreibung und/oder Zeichnungen, oder die Berichtigung offensichtlicher Fehler beinhalten. Die Anlagen werden durch das Internationale Büro zusammen mit dem internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II) an die ausgewählten Ämter übermittelt und müßen vom Anmelder bei Eintritt in die nationale Phase übersetzt werden. Artikel 36
Regeln 70.16, 74
Abschnitt 602
Anmeldeamt Das nationale Amt, die zwischenstaatliche oder die internationale Organisation, bei dem beziehungsweise bei der die internationale Anmeldung eingereicht und diese nach dem PCT und seiner Ausführungsordnung überprüft und bearbeitet wird. Artikel 2(xv), 10
Anmeldeamt des Internationalen Büros
(RO/IB)
Das als Anmeldeamt handelnde Internationale Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum, bei dem internationale Anmeldungen von Staatsangehörigen oder Einwohnern aller PCT-Vertragsstaaten in jeder Sprache eingereicht werden können. Die Einreichung beim RO/IB ist in der Regel eine Alternative zur Einreichung bei nationalen oder regionalen Anmeldeämtern. Regeln 19.1(a)(iii), 19.4
Anmeldeamtsexemplar Das Exemplar der internationalen Anmeldung, das in den Akten des Anmeldeamts verbleibt. Artikel 12(1)
Regel 21.1
Anmelder Jede natürliche oder juristische Person, die als solche in einer PCT-Anmeldung angegeben ist. Mindestens ein Anmelder muß entweder ein Staatsangehöriger eines PCT-Vertragsstaates sein oder seinen Wohnsitz in einem solchen haben. Artikel 9
Regel 4.5, 18, 19
Ansprüche Die Ansprüche geben den Gegenstand an, für den Schutz begehrt wird. Sie müßen eindeutig und kurz sein sowie in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden.
Die internationale Anmeldung muß einen Teil enthalten, der zumindest dem Anschein nach als ein Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann.
Artikel 3(2), 6, 11
Regeln 6, 13.3, 13.4
Antrag (nach Kapitel I PCT) PDF Der Teil der internationalen Anmeldung, der ein Gesuch auf Behandlung der internationalen Anmeldung nach dem PCT sowie bestimmte Angaben über die Bestimmungsstaaten, in denen Schutz begehrt wird, die Erfindung, den/die Anmelder, den/die Erfinder und etwaige Anwälte enthält. Artikel 3, 4
Regeln 3, 4
Antrag (nach Kapitel II PCT) PDF Ein Antrag des Anmelders auf internationale vorläufige Prüfung der internationalen Anmeldung. Er enthält sowohl ein entsprechendes Gesuch und Angaben über die Anmelder, Anwälte und die internationale Anmeldung, auf die er sich bezieht, als auch Angaben über die Bestandteile, die geprüft werden sollen Artikel 31
Regel 53
Abschnitte 334, 414, 415(b) und (c), 417(d), 418, 420, 431, 432, 516, 601, 614
Anwalt Eine Person, die befugt ist, vor einem nationalen Amt oder einer PCT-Behörde aufzutreten, und die bestellt werden kann, um im Namen eines Anmelders bezüglich einer internationalen Anmeldung zu handeln. Artikel 27(7), 49
Regeln 2, 4.7, 90
Ausgewähltes Amt Das nationale Amt eines Staates oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt, das der Anmelder nach Kapitel II ausgewählt hat und bei dem der Anmelder beabsichtigt, die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung zu nutzen. Artikel 2(xiv), 31(7)
Regeln 53.7, 61.2, 61.3
Ausschuß für technische Zusammenarbeit (auf Englisch) (auf Französisch)
Ein Ausschuß, der von der PCT-Versammlung gebildet wird und unter anderem den Zweck verfolgt, durch Rat und Empfehlungen dazu beizutragen, die im PCT vorgesehenen Dienste ständig zu verbessern und den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit im Prüfstoff und in den Arbeitsmethoden der internationalen Recherchenbehörden und den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden sowie einen einheitlich hohen Stand der Berichte zu gewährleisten. Artikel 56
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Bezeichnung der Erfindung Eine kurze, genaue Beschreibung der Erfindung, vorzugsweise in zwei bis sieben Wörtern, wenn sie in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt ist. Sie sollte im Antrag und am Anfang der Beschreibung stehen. Regeln 4.1(a)(ii), 4.3, 5.1(a)
Bearbeitungsgebühr Eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros, die an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bei Einreichnung eines Antrags nach Kapitel II zu entrichten ist. Artikel 31(5)
Regeln 57, 96, Gebührenverzeichnis
Siehe auch: Gebühren
Benennung Mit der Einreichung des Antrags nach Kapitel II werden alle Vertragsstaaten als ausgewählte Staaten benannt, die bestimmt sind, für die Kapitel II verbindlich ist und in denen der Anmelder beabsichtigt, die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung zu nutzen. Artikel 31(4), 64(1)
Regel 53.7
Beschreibung Ein obligatorischer Teil der internationalen Anmeldung, in der die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann. Artikel 3(2), 5, 11(1)
Regel 5
Bestimmung Eine Angabe in einer internationalen Anmeldung, die bewirkt, daß die Einreichnung eines Antrags die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der PCT am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist, sowie jede Art von verfügbaren Schutzrechten umfaßt. Artikel 4.1(ii), 24
Regel 4.9(a)
Abschnitte 203, 318
Bestimmungsamt Ein nationales Amt eines Staates, der nach Kapitel I des PCT in einer internationalen Anmeldung bestimmt wurde, oder ein für diesen Staat handelndes nationales Amt. Artikel 2(xiii), 20
Bestimmungsstaat Ein in der internationalen Anmeldung angegebener Vertragsstaat, in dem Schutz für die Erfindung begehrt wird. Artikel 4.1(ii), 24
Regel 4.9
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (auf Englisch) (auf Französisch) Eine Behörde (entweder ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation) (auf Englisch) (auf Französisch), die von der PCT-Versammlung für die Durchführung des internationalen vorläufigen Prüfungsverfahrens eingesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, den internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des PCT) zu erstellen. Artikel 16(3), 32
Regel 59
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Einheitlichkeit der Erfindung Die internationale Anmeldung darf sich nur auf eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. Die Einheitlichkeit der Erfindung einer Anmeldung gilt als gegeben, wenn die in der Anmeldung enthaltenen Erfindungen in dieser Weise verbunden sind. Artikel 3(4)(iii)
Regel 13
Erfindererklärung Die nach nationalem Recht für die nationale Phase in den Vereinigten Staaten von Amerika erforderliche Erfindererklärung oder die eidesstattliche Versicherung können mit dem Antragsformular gemäß Regel 4.17(iv) eingereicht werden. Die Erklärung muß den festgelegten Wortlaut, wie ihn die Verwaltungsvorschriften zum PCT vorschreiben, enthalten. Regeln 4.17(iv), 26ter, 51bis.1(a)(iv)
Abschnitt 214
Siehe auch: Antragsformular PCT/RO/101 und Anmerkungen zum Antragsformular PDF
Erfinderische Tätigkeit Eines der Kriterien der Patentfähigkeit, auch als Nichtoffensichtlichkeit bezeichnet. Für die Zwecke der schriftlichen Bescheide der Internationalen Recherchenbehörde und der internationalen vorläufigen Berichte zur Patentfähigkeit (Kapitel II des PCT) gilt eine beanspruchte Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich), wenn sie für einen Fachmann nach dem Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, nicht zu dem vorgeschriebenen maßgeblichen Zeitpunkt als naheliegend anzusehen ist. Artikel 33, 34(4)(a)(ii)
Regeln 33.1(a), 43bis.1(a)(i), 65, 66.2(a)(i)
Erklärung Für die Zwecke des in den Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag bis zu fünf Arten von Erklärungen, wie sie in Regel 4.17 vorgesehen sind, enthalten. Die Erklärung muß den festgelegten Wortlaut, wie ihn die Verwaltungsvorschriften zum PCT vorschreiben, enthalten. Erklärungen können auch beim Internationale Büro innerhalb einer Frist von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum oder spätestens vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht werden. Regeln 4.17, 26ter.1, 51bis.1
Abschnitte 211-215
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Festgelegte Währung Die Währung, in der eine Internationale Recherchenbehörde die Recherchengebühr festgelegt hat. Regel 16.1(b)
Formerfordernisse Regel 11 enthält diejenigen Formerfordernisse, denen eine internationale Anmeldung in Papierform entsprechen muß, wie z. B. die Anzahl von Exemplaren, das Blattformat, die Ränder, die Nummerierung der Seiten und Zeilen, die Zeichnungen usw., um eine im wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung zu gewährleisten. Artikel 3(4)(ii), 14.1(a)(v)
Regeln 11, 26.5
Frühere Recherche Die Ergebnisse einer früheren internationalen Recherche, einer früheren Recherche internationaler Art oder einer anderen Recherche, die von der Internationalen Recherchenbehörde zur Erstellung des internationalen Recherchenberichts berücksichtigt werden können. Anmelder haben Anspruch auf eine Ermäßigung/Rückerstattung der Recherchengebühr, soweit die Internationale Recherchenbehörde bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichts die frühere Recherche zugunsten der späteren Recherche berücksichtigt hat. Regeln 4.1(b)(ii), 4.12, 16.3, 41.1
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Gebühr für die vorläufige Prüfung Die Gebühr, die der Anmelder unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde für die Einreichung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung zu entrichten hat. Artikel 31.5
Regel 58
Siehe auch: Zusätzliche Recherchengebühren und/oder vorläufige Prüfungsgebühren und Gebühren
Gebühren Für die internationale Anmeldung müssen die vorgeschriebenen Gebühren gezahlt werden. Siehe auch: Zusätzliche Recherchengebühren und/oder zusätzliche Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung, Bearbeitungsgebühr, Internationale Anmeldegebühr, Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung, vorgeschriebene Währung, Widerspruch, Gebührenermäßigung, Gebührenverzeichnis, Recherchengebühr, Übermittlungsgebühr Artikel 3, 14, 17(3), 31, 34, 57
Regeln 12.3(e), 13ter.1(c), 14, 15, 16, 16bis, 27, 29, 40, 43.7, 57, 58bis, 68.3, 70.13, 86.1, 96
Gebührenermäßigung Die internationale Anmeldegebühr ermäßigt sich, wie aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang zur Ausführungsordnung zu ersehen ist, je nach Form der Einreichung der internationalen Anmeldung und zugunsten von Anmeldern, die Staatsangehörige bestimmter Staaten sind bzw. ihren Wohnsitz in bestimmten Staaten haben. Darüber hinaus ermäßigt sich die Bearbeitungsgebühr auch zugunsten von Anmeldern aus bestimmten Vertragsstaaten. Ermäßigungen/Rückerstattungen der internationalen Recherchengebühr können gewährt werden, sofern die Internationale Recherchenbehörde die frühere Recherche berücksichtigen konnte. Bestimmte nationale Ämter gewähren Gebührenermäßigungen für internationale Anmeldungen bei Eintritt in die nationale Phase. Regeln 16.3, 96.1
Siehe auch: Gebühren, Gebührenverzeichnis, Nationales Kapitel, PCT-Leitfaden für Anmelder (auf Englisch) (auf Französisch)
Gebührenverzeichnis Aus diesem Verzeichnis ergeben sich die Höhe der internationalen Anmeldegebühr und der Bearbeitungsgebühr sowie die Bedingungen für Gebührenermäßigungen. Es ist im Anhang der Ausführungsordnung nach dem PCT verfügbar. Regel 96
Gesuch Ein Antrag, daß die internationalen Anmeldung auf der Grundlage des PCT behandelt werden soll oder darauf, daß die internationale Anmeldung Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung nach dem PCT sein soll. Artikel 4(1)(i)
Regeln 4.1(a)(i), 4.2, 53.2(a)(i), 53.3
Gemeinsamer Anwalt Ein Anwalt, der alle Anmelder bezüglich einer internationalen Anmeldung vertritt. Regeln 2.2, 90.1, 90.2(a)
Abschnitt 108
Siehe auch: Anwalt
Gemeinsamer Vertreter Bestellter Einer der Anmelder, der zur Einreichung einer internationalen Anmeldung berechtigt ist (d.h. derjenige, der Staatsangehöriger eines PCT-Vertragsstaates ist oder in einem solchen seinen Wohnsitz hat) und der von allen übrigen Anmeldern bestellt wurde, in ihrem Namen zu handeln. Regeln 2.2bis, 90.2
Abschnitt 108
Gemeinsamer Vertreter Fiktiver Sind weder ein gemeinsamer Anwalt, noch ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als fiktiver gemeinsamer Vertreter aller Anmelder. Der fiktive gemeinsame Vertreter kann alle Anmelder in sämtlichen Angelegenheiten, mit Ausnahme der Unterzeichnung einer Zurücknahmeerklärung, vertreten. Regeln 2.2bis, 90.2(b), 90bis.5(a)
Gewerbliche Anwendbarkeit Eines der Kriterien der Patentfähigkeit, auch bezeichnet als "Nutzbarkeit". Für die Zwecke des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit (Kapitel II des PCT) und/oder des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts gilt eine beanspruchte Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeine Weise gewerblich hergestellt oder verwendet werden kann. Der Begriff "gewerblich" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Artikel 33(1), (4), 34(4)(a)(ii)
Regeln 5.1(a)(vi), 43bis.1(a)(i), 66.2(a)(i)
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Haupterfindung Die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung, wenn die internationale Anmeldung mehr als eine Erfindung enthält. Artikel 17(3)(a), 34(3)(c)
Regeln 43.7, 68.5
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Internationale Anmeldegebühr Gebühr zugunsten des Internationalen Büros, die bei Einreichung der internationalen Anmeldung an das Anmeldeamt zu entrichten ist. Regeln 15, 96, Gebührenverzeichnis
Siehe auch: Gebühren
Internationale Anmeldung Eine Anmeldung zum Schutz einer Erfindung nach dem PCT. Eine internationale Anmeldung enthält einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (falls erforderlich) und eine Zusammenfassung. Artikel 2(vii), 3
Internationale Behörde Eine Organisation, der nach dem PCT bestimmte Aufgaben zukommen. Hierzu zählen das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro. Artikel 10, 16, 32, 55
Verwaltungsvorschriften, Teile 3 bis 6
Internationale Phase (auf Englisch) (auf Französisch) Ein Verfahren bestehend aus vier Hauptschritten: der Einreichung einer internationalen Anmeldung und ihrer Bearbeitung durch das Anmeldeamt; der Erstellung eines internationalen Recherchenberichts und eines schriftlichen Bescheids durch die Internationale Recherchenbehörde; der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und der zugehörigen Dokumente sowie deren Übermittlung an die Bestimmungsämter und die ausgewählten Ämter; sowie wahlweise einer internationalen vorläufigen Prüfung, die mit der Erstellung des internationalen vorläufigen Berichts zur Patentfähigkeit abschließt (Kapitel II des PCT). Siehe auch PCT-Leitfaden für Anmelder (auf Englisch) (auf Französisch)
Internationale Recherche Das Ziel der internationalen Recherche ist es, den einschlägigen Stand der Technik zu ermitteln und einen internationalen Recherchenbericht sowie einen schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde, die die Recherche durchführt, zu erstellen. Artikel 15, 18
Regeln 33, 43, 43bis
Internationale Recherchenbehörde (auf Englisch) (auf Französisch) Eine Behörde (entweder ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation) (auf Englisch) (auf Französisch), die von der PCT-Versammlung eingesetzt wird, um internationale Recherchen durchzuführen. Sie erstellt den internationalen Recherchenbericht und den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde. Artikel 16
Internationale Veröffentlichung Das Internationale Büro veröffentlicht und offenbart der Welt die internationalen Anmeldungen unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum. Die veröffentlichte internationale Anmeldung enthält den vollständigen vom Anmelder eingereichten Text, den internationalen Recherchenbericht, nach Artikel 19 eingereichte Änderungen der Ansprüche, sowie jede eingereichte Erklärung nach Regel 4.17. Wird die internationale Anmeldung in Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Japanisch, Russisch oder Spanisch eingereicht, wird sie in der Sprache veröffentlicht, in der sie eingereicht wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung dieselbe Wirkung haben, wie diejeinge, die das nationale Recht eines Bestimmungsstaates für die nationale Veröffentlichung ungeprüfter nationaler Anmeldungen vorsieht. Artikel 21, 29
Regel 48
Siehe auch:
PATENTSCOPE® Search Service
Internationale vorläufige Prüfung Das Ziel der internationalen vorläufigen Prüfung ist die Erstellung eines vorläufigen und nicht bindenden Gutachtens darüber, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist. Artikel 33
Internationaler Recherchenbericht Bericht der Internationalen Recherchenbehörde, der Angaben zu den Unterlagen, die als relevant für die beanspruchte Erfindung (einschlägigen Stand der Technik) gelten, die Klassifikation des Gegenstands der Erfindung, eine Angabe der recherchierten Sachgebiete sowie Angaben über etwaige recherchierte elektronische Datenbanken enthält. Darüberhinaus kann er Bemerkungen zur Einheitlichkeit der Erfindung enthalten. Artikel 18
Regeln 33, 43
Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel I des PCT) Ein vorläufiges und nicht bindendes Gutachten darüber, ob die beanspruchte Erfindung patentfähig zu sein scheint. Er wird vom Internationalen Büro für die Internationale Recherchenbehörde nach Kapitel I des PCT erstellt, wenn ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt wurde oder nicht erstellt wird. Der Bericht entspricht inhaltlich dem schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde. Regel 44bis
Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des PCT) Ein auf Antrag des Anmelders erstelltes vorläufiges und nicht bindendes Gutachten von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, diejenigen Fragen betreffend, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist. Dieser Bericht wurde zuvor als "internationaler vorläufiger Prüfungsbericht" bezeichnet. Artikel 31, 32, 33, 35
Regel 70
Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht Ein auf Antrag des Anmelders erstelltes vorläufiges und nicht bindendes Gutachten von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, diejenigen Fragen betreffend, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist. Ab 1. Januar 2004 wird dieser Bericht auch als "internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des PCT)" bezeichnet. Artikel 31, 32, 33, 35
Regel 70
Siehe auch: Anhänge zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (Kapitel II des PCT)
Internationales Anmeldedatum Das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt, welches zuerkannt wird, wenn die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Artikel 11 erfüllt. Artikel 11(1)
Regeln 20.4 und 20.5
Abschnitte 309, 310, 324
Internationales Büro Gemeint ist das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Zusätzlich zu seiner Aufgabe als Anmeldeamt für Anmelder aus allen Vertragsstaaten übernimmt es für alle internationalen Anmeldungen, die weltweit bei allen Anmeldeämtern eingereicht werden, bestimmte Aufgaben der Weiterbearbeitung. Artikel 2(xix), 55
Verwaltungsvorschriften, Teil 4
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Kapitel I Das Kapitel des PCT, das unter anderem die Einreichung der internationalen Anmeldung, die internationale Recherche, die Ausarbeitung des schriftlichen Bescheids der internationalen Recherchenbehörde und die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung regelt sowie die Übermittlung der internationalen Anmeldung und zugehöriger Dokumente an die Bestimmungsämter vorsieht. Artikel 3-30
Regeln 1.1(b), 47, 87
Siehe auch: Internationale Phase
Kapitel II Das Kapitel des PCT, das unter anderem das fakultative internationale vorläufige Prüfungsverfahren regelt sowie die Übermittlung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und bestimmter zugehöriger Dokumente an ausgewählte Ämter vorsieht. Artikel 31-42
Siehe auch: International Phase
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Mängel Dies sind Unstimmigkeiten zwischen dem Inhalt oder der Form einer PCT-Anmeldung und den im Vertrag und der Ausführungsordnung aufgeführten Erfordernissen, zum Beispiel die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums (Artikel 11) oder die Formvorschriften der internationalen Anmeldung (Artikel 14). In den meisten Fällen wird das Anmeldeamt den Anmelder dazu auffordern, diese Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu berichtigen. Der Anmelder wird auch von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde über Mängel im Antrag nach Kapitel II unterrichtet. Artikel 11, 14, 31(2)(a)
Regeln 20.6, 26, 28, 54, 60
Abschnitte 316, 325, 327, 329, 413
Mehrfach abhängige Ansprüche Jeder Anspruch, der auf mehr als einen anderen Anspruch verweist. Regel 6.4
Mindestprüfstoff Die Unterlagen, die die Internationale Recherchenbehörde auf relevanten Stand der Technik untersuchen muß. Diese werden auch zum Zweck der internationalen vorläufigen Prüfung herangezogen. Der Prüfstoff umfasst bestimmte veröffentlichte Patentschriften (auf Englisch PDF) (auf Französisch PDF) und nicht zur Patentliteratur gehörende Schriften (auf Englisch PDF) (auf Französisch PDF), die in einer vom Internationalen Büro veröffentlichten Aufstellung enthalten sind. Artikel 15(4)
Regel 34
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Nachprüfung durch die Bestimmungsämter Überprüfung von Entscheidungen des Anmeldeamts bezüglich dessen Ablehnung einer Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums oder bezüglich dessen Erklärung, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, oder bezüglich der Feststellung des Internationalen Büros, dass das Aktenexemplar nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingegangen ist. Artikel 25
Regeln 29.1, 51
Nationale Anmeldung Eine Anmeldung für die Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents, sofern die Anmeldung nicht nach dem PCT eingereicht wird. Artikel 2(vi)
Nationale Phase (auf Englisch) (auf Französisch) Diese folgt auf die internationale Phase des PCT-Verfahrens und besteht in der Bearbeitung der internationalen Anmeldung vor dem jeweiligen Bestimmungsamt/dem ausgewählten Amt des Staates, in dem der Anmelder Schutz für seine Erfindung begehrt, oder das für diesen Staat handelnde Amt. Artikel 22, 23, 39(1), 40
Nationales Amt Die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Behörde eines Vertragsstaates; der Begriff schließt auch eine zwischenstaatliche Behörde ein, die von mehreren Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt wurde, sofern mindestens einer dieser Staaten ein PCT-Vertragsstaat ist. Artikel 2(xii)
Nationales Patent Ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent. Artikel 2(iii)
Neuheit Eines der Kriterien der Patentfähigkeit. Für die Zwecke der schriftlichen Gutachten der Internationalen Recherchenbehörde und der internationalen vorläufigen Berichte zur Patentfähigkeit (Kapitel II des PCT) gilt eine beanspruchte Erfindung als neu, wenn sie nicht durch den Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, zu dem vorgeschriebenen maßgeblichen Zeitpunkt vorweggenommen ist. Articles 33, 34(4)(a)(ii)
Rules 33.1(a), 43bis.1(a)(i)-(ii), 64, 66.2(a)(i)
Nichtoffensichtlichkeit Eines der Kriterien der Patentfähigkeit, auch erfinderische Tätigkeit genannt. Für die Zwecke der schriftlichen Gutachten der Internationalen Recherchenbehörde und der internationalen vorläufigen Berichte zur Patentfähigkeit (Kapitel II des PCT) gilt eine beanspruchte Erfindung als nicht-offensichtlich (auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend), wenn sie für einen Fachmann nach dem Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, nicht zu dem vorgeschriebenen maßgeblichen Zeitpunkt als naheliegend anzusehen ist. Artikel 33, 34(4)(a)(ii)
Regeln 33.1(a), 43bis.1, 65, 66.2(a)(i)
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Offensichtliche Fehler Fehler aufgrund der Tatsache, daß etwas anderes in der internationalen Anmeldung oder in anderen Unterlagen, die vom Anmelder vorgelegten wurden, geschrieben wurde, als das, was offensichtlich beabsichtigt war. Solche Fehler können berichtigt werden, wenn eine Berichtigung von der zuständigen Behörde zugelassen wird. Regel 91
Abschnitte 325, 413, 511, 607
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Patent Bezugnahmen auf ein "Patent" sind zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate. Artikel 2(ii)
PCT Newsletter (auf Englisch) Eine monatliches Nachrichtenblatt, das vom Internationalen Büro veröffentlicht wird und das Nutzer des PCT über die jüngsten Entwicklungen im PCT System unterrichtet (nur auf Englisch verfügbar).
PCT Pamphlet Alle veröffentlichten internationalen Anmeldungen enthalten eine standardisierte Titelseite, die Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen (falls vorhanden), etwaige Änderungen der Ansprüche nach Artikel 19 und den internationalen Recherchenbericht. Der Begriff "Pamphlet" wurde verwendet, um die Veröffentlichung in Papierform zu beschreiben. Da internationale Anmeldungen seit dem 1. April 2006 jedoch nur noch elektronisch veröffentlicht werden, wird dieser Begriff seit diesem Zeitpunkt nicht länger verwendet und wird auch in der Ausführungsordnung nicht mehr genannt. Siehe auch:
PATENTSCOPE® Search Service
PCT Verband (auf Englisch) (auf Französisch) Siehe Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
PCT Versammlung (auf Englisch) (auf Französisch) Der Begriff PCT-Versammlung steht für die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, die alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des PCT-Verbands sowie die Anwendung des PCT behandelt. Die Regierung jedes Vertragsstaats wird in der Versammlung vertreten. Artikel 2(xvii), 53
PCT-EASY (Electronic Application System) (auf Englisch) Der Teil der PCT-SAFE Software, der die Anmelder bei der Vorbereitung des Antragsformulars für eine PCT-EASY Einreichung unterstützt, wobei die elektronischen Daten des Antragsformulars und der Zusammenfassung auf einem technischen Datenträger (Diskette oder CD) gespeichert werden. Ein Papierausdruck des Anfragsformulars wird vorbereitet und zusammen mit der übrigen internationalen Anmeldung bei einem Anmeldeamt, daß solche Anmeldungen akzeptiert, eingereicht. Regeln 89bis, 89ter
Abschnitte 102bis, 335
Anhang F der Verwaltungsvorschriften
PCT-EDI (Electronic Data Interchange) (auf Englisch)
Ein vom Internationalen Büro bereitgestellter PCT-Dienst, der einen flexiblen und sicheren elektronischen Austausch von Patentunterlagen zwischen den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Ämtern und dem Internationalen Büro gewährleistet. Regeln 89bis, 89ter, 93bis
Anhang F der Verwaltungsvorschriften
PCT-Leitfaden für Anmelder (auf Englisch) (auf Französisch) Eine durch das Internationale Büro bereitgestellte Web-Ressource mit ausführlichen Informationen über das PCT-Verfahren. Allgemeine Informationen über die Internationale Phase werden durch eine Reihe von Anhängen mit ausführlichen Informationen über die Vertragsstaaten und die Ämter ergänzt. Es folgen entsprechende Informationen über die Nationale Phase, die auch Nationale Kapitel mit genaueren Informationen in bezug auf den Eintritt in die nationale Phase und das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten beinhalten.
PCT-SAFE (Secure Applications Filed Electronically) (auf Englisch) Die Software des Internationalen Büros zur Vorbereitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form und zur Einreichung internationaler Anmeldungen entweder über eine sichere Online-Übermittlung oder durch technische Datenträger wie CD-ROM oder DVD. Regel 89bis
Anhang F der Verwaltungsvorschriften
Prioritätsanspruch Eine Erklärung in der internationalen Anmeldung, die die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation eingereicht wurden. Die Bedingungen und die Wirkung eines in einer internationalen Anmeldung erklärten Prioritätsanspruchs richten sich nach Maßgabe des Artikel 4 (auf Englisch) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Artikel 8, 64(4)(a)
Regeln 4.1(b)(i), 4.10
Abschnitte 302, 314, 402, 409
Prioritätsbeleg Eine vom Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird. Regel 17
Prioritätsdatum Für die Berechnung der Fristen nach dem PCT bedeutet Prioritätsdatum das Anmeldedatum der frühesten Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, und, wenn keine Priorität in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum. Artikel 2(xi)
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Recherche internationaler Art Eine der internationalen PCT-Recherche ähnliche Recherche, die für nationale Anmeldungen bei einem nationalen Amt eines Vertragsstaats durchgeführt wird, wenn das nationale Recht des betreffenden Staates dies zuläßt. Die Recherche internationaler Art wird von derjenigen Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die für die internationale Recherche zuständig wäre, wenn die nationale Anmeldung eine internationale Anmeldung wäre. Artikel 15(5), 65(1)
Regeln 4.1(b)(ii), 4.11, 41.1
Recherchenexemplar Ein Exemplar der internationalen Anmeldung, das vom Anmeldeamt an die für die Durchführung der internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörde übermittelt und in den Akten dieser Behörde aufbewahrt wird. Artikel 12
Regeln 23, 25
Abschnitt 305
Recherchengebühr Gebühr zugunsten der Internationalen Recherchenbehörde für die Durchführung der internationalen Recherche und andere Aufgaben. Die Gebühr ist an das Anmeldeamt zu entrichten. Regel 16
Siehe auch: Gebühren
Regionale Anmeldung Eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents. Artikel 2(v)
Regionale Phase Sie entspricht der nationalen Phase, wenn Staaten ein regionales Amt eingesetzt haben. Wie bei der nationalen Phase folgt die regionale Phase auf die internationale Phase des PCT-Verfahrens. Artikel 22, 23, 39(1)(a), 40
Regionaler Patentvertrag Ein Vertrag, in dem die Erteilung regionaler Patente vorgesehen ist. Artikel 45
Regionales Amt Eine zwischenstaatliche Behörde, die mehrere Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt haben. Artikel 2(xii)
Regionales Patent Ein Patent, das von einer nationalen oder zwischenstaatlichen Behörde erteilt wurde, die die Befugnis hat, Patente zu erteilen, die in mehr als einem Staat wirksam sind. Artikel 2(iv)
Richtlinien für Anmeldeämter (auf Englisch) (auf Französisch) Richtlinien und Empfehlungen, um Anmeldeämter bei der Bearbeitung internationaler Anmeldungen nach dem PCT zu unterstützen; sie wurden vom Internationalen Büro nach Beratung mit den Vertragsstaaten erstellt. Siehe auch: Richtlinien für Behörden und Ämter (auf Englisch) (auf Französisch)
Richtlinien für die Internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung (auf Englisch PDF) (auf Französisch PDF) Richtlinien für die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden für die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung sowie für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, der Ausführungsordnung und der Verwaltungsvorschriften. Die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Internationalen Behörden und dem Internationalen Büro legen fest, daß die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung in Übereinstimmung mit den Richtlinien durchgeführt werden. Artikel 16(3)(b), 17, 32, 33, 34
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Sammlung amtlicher Mitteilungen (PCT Gazette) Die wöchentliche elektronische Veröffentlichung des Internationalen Büros auf Englisch und Französisch mit Angaben bezüglich jeder veröffentlichten internationalen Anmeldung. Sie enthält außerdem Informationen allgemeiner Art, deren Veröffentlichung aufgrund des Vertrags oder der Ausführungsordnung erforderlich ist, Informationen über Vertragsstaaten und zwischenstaatliche Organisationen sowie Angaben zu Gebühren. Artikel 55(4)
Regel 86
Abschnitt 407
Anhang E der Verwaltungsvorschriften
Siehe auch:
PATENTSCOPE® Search Service und Sammlung amtlicher Mitteilungen (PCT Gazette) (auf Englisch) (auf Französisch)
Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde Ein von der Internationalen Recherchenbehörde gleichzeitig mit dem internationalen Recherchenbericht erstelltes Dokument, das eine Stellungnahme darüber enthält, ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist, sowie, ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des PCT und der Ausführungsordnung nach dem PCT erfüllt, soweit die internationale Recherchenbehörde dies geprüft hat. Regel 43bis.1(a)
Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Ein von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde an den Anmelder ausgestelltes Dokument, das die in Regel 66.2 vorgesehen Bemerkungen angibt. Der schriftliche Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde gilt grundsätzlich als der schriftliche Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde. Artikel 34(2)(c), (d)
Regeln 66.1bis, 66.2, 66.4(a)
Schutzrechtsarten (auf Englisch PDF) Der Anmelder kann angeben, daß mit der internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat oder einem ausgewählten Staat anstelle der Erteilung eines Patents, abhängig vom jeweiligen nationalen Recht, die Erteilung eines Erfinderscheins, eines Gebrauchszertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Zusatzpatents, eines Zusatzzertifikats, eines Zusatzerfinderscheins oder eines Zusatzgebrauchszertifikats beantragt wird. Der Anmelder hat dem Bestimmungsamt seine Wahl mitzuteilen, wenn er die Handlungen vornimmt, um in die nationale Phase einzutreten. Artikel 2(i), 43, 44
Regel 49bis
Sequenzprotokoll Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/ oder Aminosäuresequenzen, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll als gesonderten Teil enthalten, das dem in den Verwaltungsvorschriften nach dem PCT vorgeschriebenen Standard entspricht. Regeln 5.2, 13ter
Abschnitte 208, 801-806
Stand der Technik Für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung ist darunter alles zu verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt mittels schriftlicher Offenbarung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist und was für die Feststellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Leistung beruht (d.h. nicht offensichtlich ist). Artikel 15, 64(4)
Regeln 33, 43bis.1, 64, 65, 70.9, 70.10
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Teleskop oder Teleskop-Verfahren Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche beginnen, sofern das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde handelt, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird. Regeln 57.3(c), 58.1(b), 69.1(b) und
(b-bis)
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Übermittlung auf Antrag (auf Englisch) (auf Französisch) Die Übermittlung von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten internationalen Anmeldung vom Internationalen Büro an ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt, die nur auf Antrag des betreffenden Amtes und zu dem von ihm genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der Anmeldung, vorgenommen wird. Regel 93bis.1(a)
Siehe auch: PCT EDI und PCT COR)
Übermittlungsgebühr Gebühr zugunsten des Anmeldeamts, die an dieses Amt innerhalb eines Monats nach Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten ist. Regeln 14, 19.4
Siehe auch: Gebühren
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Die Vertragsstaaten bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Artikel 1(1), 2(xvi)
Vertragsstaat Ein Staat, der Vertragspartei des PCT ist. (auf Englisch) (auf Französisch) Artikel 1(1), 62
Vertraulichkeit Die internationale Anmeldung und alle dazugehörigen Schriftstücke werden nicht vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum veröffentlicht, außer der Anmelder beantragt eine frühzeitige Veröffentlichung der internationalen Anmeldung. Darüber hinaus gestatten weder das Anmeldeamt, noch das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das nationale Amt, Dritten Einsicht in eine internationale Anmeldung und alle dazugehörigen Schriftstücke vor deren internationalen Veröffentlichung, außer auf Antrag des Anmelders oder mit dessen Einwilligung. Artikel 21, 30, 38
Regel 94
Verwaltungsvorschriften zum PCT Bestimmungen zur praktischen Umsetzung der Ausführungsordnung für Ämter und Anmelder. Regel 89
Verzicht auf die Vollmacht (auf Englisch) (auf Französisch) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro kann auf das Erfordernis verzichten, daß bei ihm beziehungsweise ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist. Im Falle einer allgemeinen Vollmacht kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde auf das Erfordernis verzichten, dass mit dem Antrag, dem Antrag auf vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht vorzulegen ist. Regeln 90.4(d) und (e), 90.5(c) und (d)
Vollmacht Ein Schriftstück, in dem ein Anwalt bestellt wird. Der Anwalt kann durch eine gesonderte Vollmacht oder durch eine allgemeine Vollmacht bestellt werden. Regeln 90.4, 90.5
Siehe auch: Verzicht auf die Vollmacht (auf Englisch) (auf Französisch)
Vorgeschriebene Währung Die Währung oder die Währungen, die das Anmeldeamt für die Zahlung der internationalen Anmeldegebühr vorschreibt. Regel 15.2(b)-(d)
Vorläufiger Schutz Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung sind, was den Schutz der Rechte des Anmelders in einem Bestimmungsstaat betrifft, die gleichen, wie sie nach dem nationalen Recht dieses Bestimmungsstaates der gesetzlich vorgeschriebenen inländischen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung zukommen. Die Vertragsstaaten können einen solchen vorläufigen Schutz u.a. abhängig machen: i) von der Übermittlung von Übersetzungen der internationalen Anmeldung, ii) vom Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum, und/oder iii) vom Empfang eines Exemplars der nach dem PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung durch das Bestimmungsamt. Artikel 29
Siehe auch: Nationales Kapitel, PCT-Leitfaden für Anmelder (auf Englisch) (auf Französisch)
Vorzeitige Veröffentlichung Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders vor Ablauf von 18 Monaten ab dem Prioritätsdatum. Sie unterliegt der Zahlung einer besonderen Veröffentlichungsgebühr an das Internationale Büro, wenn der internationale Recherchenbericht zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht zur Veröffentlichung zur Verfügung steht. Artikel 21(2)(b)
Regel 48.4
Abschnitt 113(a)
Vorzeitiges nationales Verfahren Der Anmelder kann die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung durch ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt jederzeit vor Ablauf der geltenden Frist für den Eintritt in die nationale Phase beantragen. Dies entspricht einem Antrag auf vorzeitigen Eintritt in die nationale Phase. Artikel 22, 23(2), 39, 40(2)
Regeln 47.4, 61.2(d)
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Währung des Sitzstaates Die Währung des Staates, in dem eine Internationale Recherchenbehörde ihren Sitz hat. Regel 16.1(b)
Widerspruch Sämtliche zusätzliche Recherchengebühren oder zusätzliche Prüfungsgebühren, die von einer Internationalen Behörde erhoben werden, können unter Widerspruch entrichtet werden, das heißt, unter Einreichung einer begründeten Erklärung, in der der Anmelder der Feststellung der mangelnden Einheitlichkeit der Erfindung oder der Höhe der zusätzlichen Gebühren widerspricht. Regeln 40.2(c), 68.3(c)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Endet die Wirkung einer internationalen Anmeldung, weil es der Anmelder versäumt hat, die zum Eintritt in die nationale Phase erforderlichen Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen, kann ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt den Anmelder in bezug auf diese internationale Anmeldung wieder einsetzen. Darüberhinaus kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen, um eine Fristüberschreitung zu entschuldigen. Artikel 48(2)
Regeln 49.6, 82bis.2
Begriff Begriffserklärung ausgewählte Verweise
Zeichnung Der Teil einer internationalen Anmeldung, der die Erfindung darstellt und der erforderlich ist, wenn er für das Verständnis der Erfindung notwendig ist. Artikel 3(2), 7
Regel 7.1
Zu entschuldigende Fristüberschreitungen Wird eine im Vertrag oder in der Ausführungsordnung festgesetzte Frist infolge einer Unterbrechung des Postdiensts oder infolge eines unvermeidbaren Verlusts oder einer Verzögerung bei der Postzustellung überschritten, so gilt diese Frist in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen als gewahrt, sofern die dort vorgeschriebenen Nachweise erbracht und die dort erwähnten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus muß jeder Vertragsstaat eine Fristüberschreitung als entschuldigt ansehen, wenn Gründe vorliegen, die nach dessen nationalem Recht zugelassen sind; er kann eine Fristüberschreitung auch aus anderen Gründen als entschuldigt ansehen. Zudem kann ein Bestimmungsamt den Anmelder auf seinen Antrag in seine Rechte in bezug auf die internationale Anmeldung wiedereinsetzen, wenn die Wirkung dieser internationalen Anmeldung dadurch endete, daß der Anmelder es versäumt hat, die zum Eintritt in die nationale Phase erforderlichen Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen. Artikel 48
Regeln 49.6, 82, 82bis
Zurücknahme Jede internationale Anmeldung, jede Bestimmung, jeder Prioritätsanspruch, jeder Antrag oder jede Auswahlerklärung kann mit einer an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder gegebenenfalls an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Regel 90bis
Zusammenfassung Der Teil der internationalen Anmeldung, der aus einer Kurzfassung der in der Beschreibung, in den Ansprüchen und in Zeichnungen enthaltenen Offenbarungen besteht. Er stellt ausschließlich technische Information zur Verfügung und kann nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden. Artikel 3(2) und (3), 14(1)(a)(iv)
Regel 8, 38
Zusätzliche Recherchengebühren und/oder vorläufige Prüfungsgebühren Die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann den Anmelder auffordern, diese Gebühren zu zahlen, wenn sie feststellt, daß die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt. Diese Gebühren können unter Widerspruch bezahlt werden. Artikel 17(3)(a) und (b), 34(3)
Regeln 13, 40.1, 40.2, 43.7, 68.3
Abschnitte 403, 502, 603